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| Bundesverwaltungsgericht | | BVerwG, Urteil vom 24. 8. 2000 - 7 C 6. 00 (Lexetius.com/2000,1983 [2000/11/358]) | | In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. August 2000 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer, Kley, Herbert und Neumann ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt: | | Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 1. Juli 1999 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. | | Gründe: I. Die Klägerin wendet sich als Verfügungsberechtigte gegen einen als Aufhebungsbescheid bezeichneten Bescheid des Beklagten vom 19. April 1994, der einen ebenso bezeichneten Bescheid vom 24. September 1993 zurücknahm, durch den der Beklagte seinen Feststellungsbescheid vom 1. März 1993 zurückgenommen hatte. Dieser Feststellungsbescheid bezog sich auf die vermögensrechtliche Berechtigung der Beigeladenen zu 1 in Bezug auf ihr ehemaliges, aus vier Flurstücken bestehendes Betriebsgrundstück. Das Grundstück war vom Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 2, der das Unternehmen der Beigeladenen zu 1 seit deren Auflösung zum 1. Januar 1988 als Alleininhaber weitergeführt hatte, durch notariellen Kaufvertrag vom 3. Juni 1988 zum Kaufpreis von 132 600 M an den VEB Bekleidungswerke F. veräußert worden. Es wurde sodann in Volkseigentum überführt und dem VEB als Rechtsträger übergeben. Inventar, Einrichtungsgegenstände und materielle Umlauffonds des Unternehmens hatte der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 2 bereits im April 1988 an den VEB veräußert. Aus dem VEB ist die V. Konfektion GmbH i. A. hervorgegangen; deren Rechtsnachfolge hat die Klägerin angetreten. | | Durch den Bescheid vom 1. März 1993 stellte der Beklagte auf den vom Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 2 gestellten Antrag auf Unternehmensrückübertragung fest, dass die Beigeladene zu 1 hinsichtlich der vier Flurstücke Restitutionsberechtigte sei; zugleich setzte er das Verfahren über die Rückübertragung zum Zweck der gütlichen Einigung aus. Zur Begründung führte er aus, dass die Überführung des Unternehmens der Beigeladenen zu 1 in Volkseigentum auf unlauteren Machenschaften beruhe, weil der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 2, der das Unternehmen altershalber nicht habe weiterführen können, zum Verkauf gezwungen gewesen sei, nachdem man seiner Tochter (Beigeladene zu 2 b) die Gewerbeerlaubnis versagt habe. | | Mit "Aufhebungsbescheid" vom 24. September 1993 nahm der Beklagte "aufgrund neuer Erkenntnisse" über die Beteiligungsverhältnisse an der Beigeladenen zu 1 den Berechtigten-Feststellungsbescheid vom 1. März 1993 zurück; zugleich kündigte er an, nach Klärung der Gesellschaftsverhältnisse umgehend einen neuen Bescheid zu erlassen. Nachdem sich die in dem Berechtigten-Feststellungsbescheid vom 1. März 1993 angenommene Fortführung der Beigeladenen zu 1 durch den Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 2 als Einzelunternehmen als zutreffend herausgestellt hatte, nahm der Beklagte den Aufhebungsbescheid vom 24. September 1993 durch Aufhebungsbescheid vom 19. April 1994 wieder zurück. | | Gegen den Bescheid vom 19. April 1994 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hält den Bescheid für rechtswidrig, weil der Veräußerung keine unlauteren Machenschaften zugrunde gelegen hätten, der Beklagte sein Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt und ihr das rechtliche Gehör zu der beabsichtigten Rücknahmeentscheidung versagt habe. | | Durch Urteil vom 1. Juli 1999 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen; die Feststellung der Berechtigung der Beigeladenen zu 1 hinsichtlich des in Rede stehenden Betriebsgrundstücks berühre die Klägerin nicht in ihren Rechten als Verfügungsberechtigte. Der einschlägige Schädigungstatbestand (§ 1 Abs. 3 VermG) sei keine Schutznorm, die zumindest auch den Interessen der Klägerin diene. Die Interessen verfügungsberechtigter Dritter würden nach dem Vermögensgesetz erst im Rahmen der Entscheidung über einen Restitutionsausschluss (§§ 4, 5 VermG) berührt. Die angefochtene Feststellung der Berechtigung sei zwar der Bestandskraft fähig. Eine bestandskräftige Berechtigten-Feststellung beschwere den Verfügungsberechtigten jedoch nicht, weil sie nur den Entschädigungsanspruch zur Folge habe und im Rahmen eines auf Rückübertragung gerichteten Rechtsmittels des Berechtigten für den Verfügungsberechtigten angreifbar werde. Das ergebe sich aus der "jüngeren" Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Da materielle Rechte der Klägerin durch die Berechtigten-Feststellung nicht berührt seien, könne sie den Bescheid auch nicht deswegen anfechten, weil der Beklagte ihr die beabsichtigte Entscheidung nicht übersandt (§ 32 Abs. 1 Satz 3 VermG) und sie vor Erlass des Bescheids nicht angehört habe (§ 28 Abs. 1 VwVfG); denn diese Verfahrensrechte könnten nicht unabhängig von einem Betroffensein in eigenen Rechten durchgesetzt werden. | | Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, zu deren Begründung sie ausführt, dass sie als Verfügungsberechtigte auch durch eine Berechtigten-Feststellung in ihren Rechten berührt und die angefochtene Feststellung bundesrechtswidrig sei. Sie beantragt, das angegriffene Urteil aufzuheben und ihrer Klage stattzugeben. | | Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. | | II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage gegen den angefochtenen Bescheid unzulässig sei, verletzt Bundesrecht (1). Da das Verwaltungsgericht keine Tatsachenfeststellungen zu der vom Beklagten angenommenen Schädigungsmaßnahme (§ 1 Abs. 3 VermG) getroffen hat, muss das Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden (2). | | 1. Die Klägerin ist befugt, den umstrittenen Bescheid vom 19. April 1994 anzufechten. Dieser "Aufhebungsbescheid", der den zuvor ergangenen Aufhebungsbescheid zurückgenommen hat, war darauf gerichtet, die Rechtswirkungen des ursprünglichen Bescheids mit Wirkung ex nunc wiederherzustellen; der angefochtene Bescheid hat also der Sache nach den Bescheid vom 1. März 1993, durch den die Berechtigung der Beigeladenen zu 1 hinsichtlich des Betriebsgrundstücks festgestellt wurde, erneuert. Ein solcher Bescheid über die Berechtigten-Feststellung ist für die Klägerin anfechtbar; denn entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann sie als Verfügungsberechtigte durch ihn in ihren Rechten verletzt sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). | | Wie der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 13. April 2000 - BVerwG 7C 84. 99 - (zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt) im Einzelnen dargelegt hat, kann der am Restitutionsverfahren beteiligte Verfügungsberechtigte einen bestandskräftig gewordenen Teilbescheid über die Berechtigung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG) im Rahmen eines späteren Rechtsstreits über die Rückübertragung regelmäßig nicht mehr in Frage stellen. Die mit einem solchen Bescheid ausgesprochene Feststellung, dass der beanspruchte Vermögenswert von einer Schädigungsmaßnahme (§ 1 VermG) betroffen ist, entfaltet auch ihm gegenüber Rechtswirkungen, die er nur durch Anfechtung beseitigen kann. Diese Folge entspricht dem Zweck der abgeschichteten Teilentscheidung, den geregelten Teil des Streitgegenstands für die weiteren Verfahrensabschnitte außer Streit zu stellen. Der Verfügungsberechtigte kann bei Bestandskraft des Feststellungsbescheids den Verlust des Vermögenswerts nur noch mit Gründen abwehren, die eine Rückübertragung an den Berechtigten ausschließen. Die Berechtigten-Feststellung begründet damit als selbständiges Teilelement einen rechtlichen Nachteil für den Verfügungsberechtigten im Vorfeld der abschließenden Entscheidung über den Rückübertragungsantrag. Darum ist er grundsätzlich befugt, eine Teilentscheidung über die Berechtigung anzufechten. | | Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Verfügungsberechtigten für die Anfechtung der Berechtigten-Feststellung ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das ist der Fall, wenn mit der Feststellung der Berechtigung zugleich der Rückübertragungsanspruch abgelehnt worden ist und darum nachteilige Wirkungen für den Verfügungsberechtigten nicht erkennbar sind, weil die in der Berechtigten-Feststellung enthaltene Beschwer durch den gleichzeitigen Ausspruch des Restitutionsausschlusses der Sache nach überholt wird. In derartigen Sonderlagen hat der Senat eine Anfechtungslast des Verfügungsberechtigten verneint und ihm für den Fall, dass der Berechtigte sein Begehren auf Rückübertragung weiter verfolgt, die einem Anschlussrechtsmittel vergleichbare Befugnis zuerkannt, die Feststellung der Berechtigung im Rahmen der auf Rückübertragung des Vermögenswerts gerichteten Klage erstmals anzufechten (vgl. die Rechtsprechungsnachweise im Urteil vom 13. April 2000 - BVerwG 7C 84. 99 -, a. a. O.). Das Verwaltungsgericht hat diesen Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verkannt und demgemäß in rechtsfehlerhafter Weise einer isoliert ausgesprochenen Feststellung der Berechtigung lediglich Bindungswirkung in Bezug auf einen Entschädigungsanspruch zuerkannt. | | Die Voraussetzungen einer Sonderlage sind hier nicht gegeben, da der Beklagte mit seiner Teilentscheidung vom 1. März 1993 die Berechtigung der Beigeladenen zu 1 festgestellt hat, ohne zugleich über den Rückübertragungsanspruch zu entscheiden. Der Beklagte hat mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 19. April 1994, wie bereits erwähnt, die die Klägerin beschwerende Feststellung vom 1. März 1993 wiederhergestellt, wonach die Beigeladene zu 1 hinsichtlich des in der Verfügungsberechtigung der Klägerin stehenden Betriebsgrundstücks Berechtigte ist. Die Klägerin tritt der Berechtigten-Feststellung mit der Begründung entgegen, dass der Eigentumsverlust an dem Betriebsgrundstück nicht auf unlauteren Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG beruhe. Sie wendet sich damit gegen die behördliche Feststellung eines Schädigungstatbestands, die als selbständige Teilentscheidung durch den Verfügungsberechtigten anfechtbar ist. Mit dieser Begründung könnte sie - wird ihr gegenüber die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Feststellung bestandskräftig - einen später zugunsten der Beigeladenen ergehenden Restitutionsbescheid des Beklagten nicht mehr angreifen. Dem Beschluss des 8. Senats vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 8B 184. 99 -, VIZ 2000, 26, der die Klagebefugnis des Verfügungsberechtigten im Fall der Aufhebung eines ablehnenden Restitutionsbescheids verneint, liegt ersichtlich keine abweichende Auffassung zur Beschwer des Verfügungsberechtigten durch einen die Berechtigten-Feststellung wiederherstellenden Aufhebungsbescheid zugrunde. | | 2. Mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz kann der Senat nicht beurteilen, ob der Beklagte zu Recht angenommen hat, dass die Veräußerung des Unternehmens der Beigeladenen zu 1 durch den Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 2 auf unlauteren Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG) beruhte. | | Ebenso wenig kann angenommen werden, dass sich der angefochtene Bescheid schon deswegen als rechtswidrig darstellt, weil der Beklagte kein Rücknahmeermessen ausgeübt und der Klägerin in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör versagt hat. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: | | Es kann offen bleiben, ob ein Rücknahmebescheid, durch den ein auf Antrag erlassener Verwaltungsakt aufgehoben wurde, überhaupt rücknahmefähig ist. Der angefochtene Bescheid ist nämlich trotz der vom Beklagten gewählten missverständlichen Kennzeichnung als "Aufhebungsbescheid" kein Rücknahmebescheid. Ein solches Verständnis verbietet sich bereits im Blick auf seine Verknüpfung mit dem vorangegangenen "Aufhebungsbescheid" des Beklagten vom 24. September 1993 und dem dort zum Ausdruck gebrachten Willen der Behörde (vgl. §§ 133, 157 BGB). Aus der Begründung dieses Bescheids ergibt sich, dass wegen inzwischen aufgetretener Zweifel an den Gesellschafterverhältnissen der Beigeladenen zu 1 "nach Klärung der Gesellschaftsverhältnisse (…) umgehend ein neuer Bescheid erlassen" werden, der Antrag des Rechtsvorgängers der Beigeladenen zu 2 also zunächst noch als unbeschieden gelten sollte. Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid als die angekündigte erneute | | Sachentscheidung des Inhalts, dass der Antrag nunmehr wiederum im Sinne des Berechtigten-Feststellungsbescheids vom 1. März 1993 beschieden wurde. Dem entspricht die in der Begründung des angefochtenen Bescheids mitgeteilte Erwägung, dass es nach dem Ergebnis der vom Beklagten angestellten Ermittlungen zu den Gesellschaftern der Beigeladenen zu 1 "bei dem ursprünglichen Feststellungsbescheid bleiben" könne. Das lässt sich, da der Beklagte diesen Bescheid in vollem Umfang aufgehoben hatte, nur dahin verstehen, dass damit die Berechtigung der Beigeladenen zu 1 aus den in dem Bescheid vom 1. März 1993 niedergelegten Gründen erneut festgestellt worden ist. | | Angesichts dessen geht der auf fehlerhafte Ausübung des Rücknahmeermessens des Beklagten zielende Einwand der Revision ins Leere. Entsprechendes gilt für die Rüge, dass der Beklagte der Klägerin das rechtliche Gehör versagt habe. Richtig ist lediglich, dass der Beklagte die vorherige Anhörung der Klägerin nicht deswegen unterlassen durfte, weil deren Vertreterin mit Schreiben an den Beklagten vom 17. Februar 1993 zu der beabsichtigten Entscheidung erklärt hatte, dass sie "hinsichtlich der grundsätzlichen Rückübertragung … keine Bedenken geltend" mache. Abgesehen davon, dass in dieser Erklärung kein Verzicht auf Rechtsmittel gesehen werden kann, war die Klägerin dadurch nicht gehindert, die Rechtslage nachträglich anders zu beurteilen und einen erneut ergehenden Bescheid nunmehr anzugreifen. Erst recht kann unter diesen Umständen entgegen der Ansicht des Beklagten von einer Verwirkung des Klagerechts keine Rede sein. Entscheidend ist jedoch im vorliegenden Fall allein, dass - nach dem zuvor Gesagten - der angefochtene Bescheid eine rechtlich gebundene Entscheidung darstellt. Dementsprechend besaß und besitzt die Klägerin keine unabhängig vom materiellen Recht selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition, die als solche bereits ohne Rücksicht auf das materiellrechtliche Ergebnis die Aufhebung des angefochtenen Bescheides rechtfertigt. Allein auf das Unterbleiben der Anhörung kann mithin die Aufhebung des Bescheids gleichfalls nicht gestützt werden (§ 31 Abs. 7 VermG i. V. m. § 1 SächsVwVfG und § 46 VwVfG). Es bleibt daher Aufgabe des Verwaltungsgerichts, nunmehr nach der Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid über die Feststellung der Beigeladenen zu 1 als Berechtigte materiell rechtmäßig ist. |
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