Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15. 2. 2000 – XI ZR 273/99 (lexetius.com/2000,240)

[1] Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Joeres am 15. Februar 2000 beschlossen:
[2] Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 25. August 1999 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
[3] Gründe: I. Das klagende Inkassounternehmen macht aus abgetretenem Recht eines Darlehensnehmers gegen die beklagte Bank als Rechtsnachfolgerin der Darlehensgeberin Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehen aus dem Jahre 1983 geltend. Nachdem das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben hatte, hat das Oberlandesgericht die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen und die Beschwer der Klägerin auf 46.519,91 DM festgesetzt. In der Berufungsinstanz hatte die Klägerin über den ihr bereits vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus die Zahlung von 44.519,91 DM nebst 6 % Kapitalnutzungsentschädigung seit dem 20. Juli 1999, die Zahlung weiterer 40.294,09 DM als kapitalisierte Kapitalnutzungsentschädigung aus 44.519,91 DM für die Zeit bis zum 19. Juli 1999 sowie die Neuabrechnung des Darlehens von 1983 verlangt.
[4] Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe ihren Antrag auf Zahlung weiterer 40.294,09 DM bei der Ermittlung des Werts ihrer Beschwer zu Unrecht nicht berücksichtigt.
[5] II. Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil übersteigt 60.000 DM nicht.
[6] Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin verlangten weiteren 40.294,09 DM bei der Festsetzung des Werts ihrer Beschwer mit Recht unberücksichtigt gelassen. Dieser Betrag, den die Klägerin als Nutzungsentschädigung aus den von ihr ebenfalls eingeklagten 44.519,91 DM verlangt hat, wurde von ihr als Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 geltend gemacht. Der Umstand, daß die Klägerin diese Nutzungsentschädigung zuletzt nicht mehr in Form eines Prozentsatzes der Hauptforderung für bestimmte Zeiträume, sondern als festen Betrag verlangt hat, ändert daran nichts. Nebenforderungen werden selbst dann nicht zur Hauptforderung, wenn sie im Klageantrag mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Betrag zusammengefaßt werden (BGH, Urteil vom 11. Mai 1988 IVa ZR 305/86, NJWRR 1988, 1196, 1198 f.; Beschluß vom 18. Januar 1995 XII ZB 204/94, NJWRR 1995, 706, 707).
[7] Entgegen der Ansicht der Klägerin rechtfertigt die Tatsache, daß die Hauptforderung von 44.519,91 DM überwiegend auf den Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gestützt wird, es nicht, die Nutzungsentschädigung als Teil der Hauptforderung anzusehen. Bei Bereicherungsansprüchen sind Zinsen und Nutzungen nur dann Teil der Hauptforderung, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind, wie etwa im Fall des Anspruchs auf Herausgabe des zur Bezahlung einer Nichtschuld nebst Zinsen aufgewandten Betrags oder des Anspruchs auf Zustimmung zur Auszahlung einer aus hinterlegtem Betrag und aufgelaufenen Zinsen bestehenden Hinterlegungsmasse (RG JW 1909, 691; RG HRR 1931 Nr. 252; nur so sind auch die von der Klägerin herangezogenen Ausführungen bei Schneider/Herget, Streitwertkommentar 11. Aufl. Rdn. 806, 3263 f. zu verstehen). Geht es dagegen, wie hier, um Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem Bereicherungsschuldner zugeflossenen Hauptsumme verlangt werden, so sind diese Beträge bzw. Nutzungen im Verhältnis zur Hauptsumme lediglich Nebenforderungen (RG JW 1909, 691, 692).