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EuGH Lexetius.com/2000,3348: drucken
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Europäischer Gerichtshof

Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Soziale Sicherheit - Niederlassungsfreiheit - Anwendbares Recht - Selbständige Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten - Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14a Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 - Anwendbarkeit nur eines Rechts

Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14a Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/ 97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/ 1999 des Rates vom 8. Februar 1999, beeinträchtigen könnte. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass eine in Österreich wohnhafte Person, die als Selbständiger in Deutschland ein landwirtschaftliches Unternehmen und zugleich, ebenfalls als Selbständiger, ein Hotel in Österreich betreibt, ausschließlich dem Recht der sozialen Sicherheit des letztgenannten Staates unterliegt.

EuGH, Beschluss vom 20. 10. 2000 - C-242/ 99 (Lexetius.com/2000,3348 [2002/2/51])

In der Rechtssache C-242/ 99 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Sozialgericht Augsburg (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Johann Vogler gegen Landwirtschaftliche Alterskasse Schwaben vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14a Nummer 2 sowie über die Auslegung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 14a Nummer 3 und Artikel 14c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/ 97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/ 1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl. L 38, S. 1), erlässt DER GERICHTSHOF unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, A. La Pergola, M. Wathelet (Berichterstatter) und V. Skouris, der Richter D. A. O. Edward, J. -P. Puissochet, P. Jann, L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richterin F. Macken, Generalanwalt: G. Cosmas Kanzler: R. Grass nach Anhörung des Generalanwalts, folgenden Beschluss (1):

1. Das Sozialgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 26. April 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Juni 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) mehrere Fragen nach der Gültigkeit und der Auslegung von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14a Nummer 2 sowie nach der Auslegung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 14a Nummer 3 und Artikel 14c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/ 97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/ 1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl. L 38, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/ 71), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger Vogler und der beklagten Landwirtschaftlichen Alterskasse Schwaben (LAK) über die Zugehörigkeit des Klägers zum deutschen System der Alterssicherung der Landwirte.

Gemeinschaftsrecht

3. Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/ 71 lautet: Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.

4. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung bestimmt hierzu: [E] ine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt.

5. Abweichend hiervon sieht Artikel 14a Nummern 2 und 3 der Verordnung Nr. 1408/ 71 vor: 2. Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. 3. Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit in einem Unternehmen ausübt, das seinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze von zwei Mitgliedstaaten verläuft, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.

6. Darüber hinaus unterliegt eine Person, die gleichzeitig in verschiedenen Mitgliedstaaten eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausübt, nach Artikel 14c dieser Verordnung: a) vorbehaltlich Buchstabe b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine abhängige Beschäftigung ausübt, oder, falls sie eine solche Beschäftigung im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Artikel 14 Nummer 2 oder Nummer 3 bestimmten Rechtsvorschriften; b) in den in Anhang VII aufgeführten Fällen -den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine abhängige Beschäftigung ausübt, wobei diese Rechtsvorschriften nach Artikel 14 Nummer 2 oder Nummer 3 bestimmt werden, falls sie einesolche Beschäftigung im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und -den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine selbständige Tätigkeit ausübt, wobei diese Rechtsvorschriften nach Artikel 14a Nummern 2, 3 oder 4 bestimmt werden, falls sie eine solche Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt.

7. Nummer 3 des Anhangs VII der Verordnung Nr. 1408/ 71 nennt hierzu folgenden Fall: Für die Systeme der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Altersversicherung der Landwirte: Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland und einer Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.

8. Artikel 14d Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/ 71 schließlich lautet: Eine Person, für die … Artikel 14a [Nummern] 2, 3 und 4 [und] Artikel 14c Buchstabe a) gilt, wird für die Anwendung der nach diesen Bestimmungen bestimmten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Erwerbstätigkeit oder ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte.

Der Ausgangsrechtsstreit

9. Der Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger; er wohnt in Österreich, wo er eine selbständige Tätigkeit als Hotelier ausübt. Er betreibt außerdem als Selbständiger ein landwirtschaftliches Unternehmen in Deutschland.

10. In Österreich ist der Kläger in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft gegen die Risiken von Krankheit, Alter und Unfall versichert.

11. Mit Bescheid vom 20. März 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 1998 stellte die LAK fest, der Kläger unterliege als Betreiber einer Landwirtschaft darüber hinaus nach dem deutschen Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte der Versicherungs- und Beitragspflicht.

12. Der Kläger erhob hiergegen Klage beim vorlegenden Gericht und machte geltend, nach Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14a Nummer 2 der Verordnung Nr. 1408/ 71 sei er zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen nur in Österreich verpflichtet.

13. Die LAK war demgegenüber der Ansicht, der Gemeinschaftsgesetzgeber habe mit dem Erlass der genannten Bestimmungen seinen Gestaltungsspielraum überschritten. Eine ausschließliche Versicherung in Österreich berge die Gefahr in sich, dass die Besonderheiten der deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Alterssicherung der Landwirte keine Berücksichtigung fänden, die der Überalterung der landwirtschaftlichen Unternehmer dadurch vorbeugen solle, dass die Gewährung derAltersrente von der Abgabe des Unternehmens abhängig gemacht werde. Diese Besonderheiten hätten für den Fall des Zusammentreffens von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung in Artikel 14c Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 3 des Anhangs VII der Verordnung Nr. 1408/ 71 Berücksichtigung gefunden, da nach diesen Bestimungen eine Person, die in Deutschland eine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit ausübe und in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt sei, gleichzeitig den Rechtsvorschriften der beiden Mitgliedstaaten unterliege. Anders verhalte es sich, wenn der Betroffene wie im Ausgangsverfahren in zwei Mitgliedstaaten eine selbständige Tätigkeit ausübe.

14. Namentlich verstoße es gegen die in Artikel 3b EG-Vertrag (jetzt Artikel 5 EG) verankerten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, die von der Verordnung Nr. 1408/ 71 erfassten Personen grundsätzlich dem Recht der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen. Allein die Mitgliedstaaten seien für die Ausgestaltung ihrer Sozialpolitik zuständig; Sache des Gemeinschaftsgesetzgebers sei es lediglich, die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten zu koordinieren, ohne sie zu harmonisieren.

15. Außerdem sei die ausschließliche Versicherung im System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats zur Gewährleistung der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit nicht erforderlich. Überflüssige Doppelversicherungen könnten durch weniger einschneidende Maßnahmen vermieden werden, z. B. durch Beschränkung des Grundsatzes der Anwendbarkeit nur eines Rechts auf das Risiko der Krankheit.

16. Da sich das Sozialgericht Augsburg der Beurteilung der LAK anschließt und Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit und der Auslegung von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14a Nummer 2 sowie der Auslegung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 14a Nummer 3 und Artikel 14c der Verordnung Nr. 1408/ 71 hat, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Sind Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 118/ 97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. L 28 vom 30. Januar 1997), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/ 1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ungültig, weil es zur Herstellung der Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 52 EG-Vertrag nicht notwendig ist im Sinne von Artikel 51 und 235 EG-Vertrag, jeweils in Verbindung mit Artikel 3b Absätze 2 und 3 EG-Vertrag, zu bestimmen, dass eine Person, die in Österreich als selbständiger Betreiber eines Hotels in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft kranken-, pensions- und unfallversichert ist und daneben als selbständiger Betreiber eines landwirtschaftlichen Unternehmens inDeutschland grundsätzlich von der deutschen Alterssicherung der Landwirte erfasst würde, wegen ihres Wohnsitzes in Österreich nicht nur hinsichtlich des Risikos Krankheit, sondern auch hinsichtlich der Risiken Alter und Invalidität bzw. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ausschließlich den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt?

2. Bei Verneinung von Frage 1: Ist Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/ 71 dahin gehend auszulegen, dass eine Person, die im Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten mehrere selbständige Tätigkeiten ausübt, den Rechtsvorschriften dieser Staaten (hier: Österreich und Deutschland) unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet nur eines Mitgliedstaats (hier: Österreich) wohnt?

3. Oder ist Artikel 14a Nummer 2 der Verordnung Nr. 1408/ 71 nur auf Personen anzuwenden, die eine bestimmte selbständige Tätigkeit, nicht jedoch zwei unterschiedliche selbständige Tätigkeiten, gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben? Oder ist Artikel 14a Nummer 2 der Verordnung Nr. 1408/ 71 auch auf Personen anzuwenden, die zwei oder mehrere miteinander nicht in Verbindung stehende selbständige Tätigkeiten gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben?

4. In welchem Verhältnis stehen Artikel 14a Nummer 3 der Verordnung Nr. 1408/ 71 und Artikel 14a Nummer 2 der Verordnung Nr. 1408/ 71 zueinander? Ist Artikel 14a Nummer 3 dahin gehend auszulegen, dass sich die Sozialversicherungspflicht der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens immer nach den Rechtsvorschriften des Betriebssitzstaats richtet, auch wenn in einem anderen Mitgliedstaat eine oder mehrere andere selbständige Tätigkeiten betrieben werden?

5. Oder enthält Artikel 14c der Verordnung Nr. 1408/ 71 in Verbindung mit Anhang VII zur Durchführung des Artikels 14c Buchstabe b Nummer 3 eine Regelungslücke für die Systeme der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und Altersversicherung der Landwirte, wenn diese in Deutschland eine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und in einem anderen Mitgliedstaat nicht einer Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis nachgehen, sondern dort einer selbständigen Tätigkeit (hier: Hotelier in Österreich) nachgehen? Bejahendenfalls: Kann Artikel 14c Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/ 71 in Verbindung mit dem Anhang VII (Durchführung des Artikels 14c Buchstabe b) in Analogie auf den hier vorliegenden Fall der Ausübung zweier unterschiedlicher selbständiger Tätigkeiten (Hotelier in Österreich und Landwirt in Deutschland) angewandt werden?

17. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14a Nummer 2 der Verordnung Nr. 1408/ 71 mit Artikel 3b Absätze 2 und 3 EG-Vertrag insoweit vereinbar ist, als danach eine in Österreich wohnhafte Person, die als Selbständiger in Deutschland ein landwirtschaftliches Unternehmen und zugleich, ebenfalls als Selbständiger, ein Hotel in Österreich betreibt, ausschließlich dem Recht der sozialen Sicherheit des letztgenannten Mitgliedstaats unterliegt.

18. An der Antwort auf diese Frage bestehen keine vernünftigen Zweifel, so dass gemäß Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden ist.

19. Nach dem Wortlaut des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/ 71 ist klar, dass ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, für den die Verordnung gilt, vorbehaltlich des Artikels 14c dem Recht nur eines Mitgliedstaats unterliegt. Nach Artikel 14a Nummer 2 ist ebenso klar, dass eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, … den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, [unterliegt,] wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt.

20. Das bedeutet, dass der Kläger nach der Verordnung Nr. 1408/ 71 ausschließlich dem System der sozialen Sicherheit nach österreichischem Recht unterliegt.

21. Wie die deutsche Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Rat und die Kommission vorgetragen haben, verstößt Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14a Nummer 2 der Verordnung Nr. 1408/ 71, der für Selbständige gilt, die ihre beruflichen Tätigkeiten im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben, nicht gegen die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.

22. Die Unterschiede zwischen den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit beschränken nämlich die in den Artikeln 8a, 48, 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG, 39 EG, 43 EG und 49 EG) garantierte Freizügigkeit. Nach Artikel 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 42 EG) ist der Rat im Übrigen zur Gewährleistung der effektiven Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer verpflichtet, hierfür Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu beschließen.

23. Der Rat hat es für erforderlich erachtet, die Verordnung Nr. 1408/ 71 auf Selbständige und deren Familienangehörige zu erstrecken, um die Hindernisse für die Freizügigkeit dieser Gruppe zu beseitigen. Die Verwirklichung dieses Zieles, u. a. durch den Erlass von Regeln über die Bestimmung des anwendbaren Rechts, setzte zwangsläufig ein gemeinschaftsweites Vorgehen voraus, das mit dem Erlass der Verordnung (EWG) Nr. 1390/ 81 vom 12. Mai 1981 (ABl. L 143, S. 1) erfolgte. Im Erlass von Maßnahmen zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit, die die Freizügigkeit und die Aufenthaltsfreiheit innerhalb der Gemeinschaft gewährleisten sollen, liegt daher kein Verstoß gegen den Grundsatz der Subsidiarität.

24. Der Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts ist in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/ 71 verankert; in Artikel 14a Nummer 2 dieser Verordnung ist für Fall der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten das Recht des Wohnsitzstaats des Selbständigen als anwendbares Recht bestimmt. Für die Beantwortung der Frage, ob diese Regelung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, ist von Belang, dass der Rat bei der Auswahl der Maßnahmen, die zur Erreichung des in Artikel 51 EG-Vertrag genannten Zieles am besten geeignet sind, über einen weiten Spielraum verfügt (Urteil vom 22. November 1995 in der Rechtssache C-443/ 93, Vougioukas, Slg. 1995, I-4033, Randnr. 35). Dasselbe muss gelten, wenn auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit Maßnahmen zu treffen sind, die die Niederlassungsfreiheit gewährleisten sollen. Die Ausübung dieser Befugnis kann daher gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob ein offensichtlicher Irrtum oder ein Befugnismissbrauch vorliegt oder ob das Organ die Grenzen seiner Befugnis offenkundig überschritten hat (vgl. Urteil vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/ 94, Vereinigtes Königreich/ Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 58).

25. Das Vorbringen der LAK erlaubt jedoch nicht die Feststellung, dass Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14a Nummer 2 der Verordnung Nr. 1408/ 71 auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch beruhen oder dass der Rat beim Erlass dieser Bestimmungen die Grenzen seiner Befugnis überschritten hat.

26. Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, sollen mit dem Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts Schwierigkeiten vermieden werden, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben können (vgl. u. a. Urteil vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C-2/ 89, Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755, Randnr. 12).

27. Außerdem ist für einen Selbständigen, der eine oder mehrere selbständige Tätigkeiten im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, die Geltung des Rechts seines Wohnstaats keineswegs unangemessen.

28. Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, dass die Prüfung der ersten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit von Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14a Nummer 2 der Verordnung Nr. 1408/ 71 beeinträchtigen könnte, und dass sich aus diesen Bestimmungen ergibt, dass eine in Österreich wohnhafte Person, die als Selbständiger in Deutschland ein landwirtschaftliches Unternehmen und zugleich, ebenfalls als Selbständiger, ein Hotel in Österreich betreibt, ausschließlich dem Recht der sozialen Sicherheit des letztgenannten Staates unterliegt.

29. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen brauchen die übrigen Vorabentscheidungsfragen nicht beantwortet zu werden.

Kosten

30. Die Auslagen der deutschen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie des Rates und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

1: Verfahrenssprache: Deutsch.