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EuGH Lexetius.com/2000,3382: drucken
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Europäischer Gerichtshof

Rechtsmittel - Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

EuGH, Beschluss vom 16. 11. 2000 - C-289/ 99 P (Lexetius.com/2000,3382 [2002/2/314])

In der Rechtssache C-289/ 99 P Schiocchet SARL mit Sitz in Beuvillers (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Barbier, Thionville, Zustellungsbevollmächtigter: Borislav Erdeljan, 90, route de Thionville, Luxemburg, Rechtsmittelführerin, betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 21. Mai 1999 in den Rechtssachen T-169/ 98 und T-170/ 98 (Schiocchet/ Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) wegen Aufhebung dieses Beschlusses und Entscheidung entsprechend den Anträgen der Rechtsmittelführerin, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberaterin M. Wolfcarius als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt J. -L. Fagnart, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann (Berichterstatter) sowie des Richters J. -P. Puissochet und der Richterin F. Macken, Generalanwalt: S. Alber Kanzler: R. Grass nach Anhörung des Generalanwalts, folgenden Beschluss (1):

1. Die Schiocchet SARL (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 3. August 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 21. Mai 1999 in den Rechtssachen T-169/ 98 und T-170/ 98 (Schiocchet/ Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht; im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, die Verfahren über ihre Beschwerden vom 4. und 5. Dezember 1996 wegen unlauteren Wettbewerbs einzustellen, als unzulässig abgewiesen hat.

2. Hinsichtlich des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zwischen der Rechtsmittelführerin und der Kommission zugrunde liegt, wird auf die Randnummern 1 bis 14 des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Der angefochtene Beschluss

3. Die Rechtsmittelführerin hat mit Klageschriften, die am 16. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, zwei Klagen erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission in Form eines Schreibens vom 19. August 1998, mit dem die Kommission ihr mitteilte, dass sie beabsichtige, die ihre Beschwerden betreffenden Verfahren einzustellen, sowie auf Nichtigerklärung des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/ 92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. L 74, S. 1; im Folgenden: Verordnung), da diese Bestimmung einen unlauteren Wettbewerb zum Nachteil der bereits bestehenden Linienbeförderungen, genauer, dem von der Rechtsmittelführerin betriebenen Beförderungsdienst, zur Folge habe.

4. Während des Verfahrens hat die Rechtsmittelführerin klargestellt, dass sie nicht die förmliche Nichtigerklärung des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) beantrage, sondern gemäß Artikel 184 EG-Vertrag (jetzt Artikel 241 EG) im Wege der Einrede die Rechtswidrigkeit und damit die Nichtanwendbarkeit dieser Bestimmung geltend mache.

5. Die Kommission hielt die Klagen für unzulässig.

6. Das Gericht hat zunächst in Randnummer 31 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung nicht jedes Schreiben eines Gemeinschaftsorgans, mit dem ein Antrag seines Adressaten beantwortet werde, eine Entscheidung im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag sei, gegen die der Adressat Nichtigkeitsklage erheben könne. Nur solche Handlungen oder Entscheidungen könnten Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag sein, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugten, die die Interessen des Klägers dadurch beeinträchtigen könnten, dass sie seine Rechtsstellung erheblich änderten.

7. Die Rechtssachen sind wegen des zwischen ihnen bestehenden Zusammenhangs verbunden worden. Das Gericht hat in Randnummer 32 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Kommission die Rechtsmittelführerin mit ihrem Schreiben vom 19. August 1998 lediglich darüber informiert habe, dass die französischen Behörden nach Auffassung ihrer Dienststellen nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen hätten, und dass es deshalb zur Einstellung der Beschwerdeverfahren kommen wird. Die Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 1998, die Beschwerdeverfahren einzustellen, sei der Rechtsmittelführerin dagegen nicht zugestellt worden, und sie habe auf keinem anderen Wege als durch das genannte Schreiben Kenntnis davon erlangt. Folglich ging das Gericht davon aus, dass die Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 7. Oktober 1998 über die Einstellung der Beschwerdeverfahren gerichtet waren.

8. In Randnummer 34 des angefochtenen Beschlusses heißt es, die Weigerung der Kommission, die von der Rechtsmittelführerin beantragten Maßnahmen zu ergreifen, könne nur dann Rechtswirkungen erzeugen, wenn die Kommission in dem betreffenden Bereich zum Erlass derartiger Maßnahmen, die verbindlichen Charakter hätten, befugt sei.

9. In den Randnummern 35 und 36 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht ausgeführt, außer in einem einzigen Fall, der hier nicht vorliege, ermächtige die Verordnung die Kommission nicht, für die Mitgliedstaaten und die Einzelnen verbindliche Entscheidungen zu erlassen, um allgemein die Durchführung des in der Verordnung vorgesehenen Transportsystems sicherzustellen. Das Gericht hat deshalb in Randnummer 37 des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass die Kommission aufgrund der Verordnung nicht befugt gewesen sei, den Beschwerden durch verbindliche Entscheidungen stattzugeben, so dass die Einstellung der Beschwerdeverfahren aufgrund der Verordnung keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen könne, die geeignet seien, die Interessen der Klägerin dadurch zu beeinträchtigen, dass sie ihre Rechtsstellung erheblich änderten.

10. Das Gericht hat weiter in Randnummer 38 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass, da die Rechtsmittelführerin die Kommission in ihren Beschwerden ersucht habe, insbesondere gegen die französischen Behörden vorzugehen, die Entscheidung, die Beschwerdeverfahren einzustellen, den Willen der Kommission zum Ausdruck gebracht habe, kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) gegen die Französische Republik einzuleiten. Das Gericht hat dazu darauf hingewiesen, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, ein Verfahren nach dieser Vorschrift einzuleiten, sondern insoweit über ein Ermessen verfüge, das das Recht Einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinne zu verlangen, ausschließe, und dass die Einzelnen folglich nach ständiger Rechtsprechung die Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, nicht anfechten könnten.

11. Zu der von der Rechtsmittelführerin gemäß Artikel 184 EG-Vertrag erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung hat das Gericht in Randnummer 41 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung die durch diesen Artikel eröffnete Möglichkeit, die Unanwendbarkeit des allgemeinen Rechtsakts geltend zu machen, der die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung bilde, kein selbständiges Klagerecht darstelle und dass von ihr nur inzident Gebrauch gemacht werden könne. Folglich könne Artikel 184 EG-Vertrag nicht herangezogen werden, wenn in der Hauptsache kein Klageweg eröffnet sei. In Randnummer 42 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht festgestellt, dass, da der Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Einstellung der Beschwerdeverfahren als unzulässig zurückgewiesen worden sei, sich die Rechtsmittelführerin nicht auf Artikel 184 EG-Vertrag berufen könne, so dass auch die Einrede der Rechtswidrigkeit unzulässig sei.

12. Zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin, für den Fall, dass ihre Klagen nicht für zulässig erklärt würden, würde ihr kein angemessener Rechtsschutz gewährt, hat das Gericht in Randnummer 43 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die Freiheit, Dienstleistungen des grenzüberschreitenden Personenverkehrs mit Kraftomnibussen zu erbringen, durch die Verordnung geregelt sei und jeder Rechtsstreit über die Anwendung der Verordnung vor ein innerstaatliches Gericht gebracht werden könne, das die unmittelbare Anwendung der Verordnung sicherstellen müsse. Das Gericht hat in derselben Randnummer darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelführerin nach den Akten tatsächlich die innerstaatlichen Gerichte mit dem gleichen Rechtsstreit befasst und teilweise hinsichtlich bestimmter unlauterer Wettbewerbspraktiken ihrer Konkurrenten obsiegt habe. Somit sei sie keineswegs gehindert gewesen, sich vor den innerstaatlichen Gerichten, die unter Anwendung des Artikels 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) entschieden, auf die Rechtswidrigkeit der Verordnung zu berufen.

13. Folglich hat das Gericht die Klagen insgesamt als unzulässig abgewiesen.

Das Rechtsmittel

14. Die Rechtsmittelführerin beantragt mit ihrem Rechtsmittel, -den angefochtenen Beschluss aufzuheben, -ihrem Antrag im ersten Rechtszug stattzugeben und -der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

15. Sie stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe: erstens Verfälschung des Begriffes der Handlungen, die verbindliche Wirkungen erzeugen, und eine insoweit unzureichende Begründung, zweitens Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, drittens Verfälschung des Gegenstands der Klagen und viertens Unzuständigkeit des Gerichts.

16. Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

17. Der Gerichtshof kann nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung ein Rechtsmittel, das offensichtlich unbegründet ist, durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, ohne die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

Der erste Rechtsmittelgrund

18. Die Rechtsmittelführerin rügt mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, dem Gericht sei ein Rechtsirrtum unterlaufen, als es mit einer Begründung, die angesichts des von ihm festgestellten Sachverhalts unzureichend gewesen sei, entschieden habe, dass die Rechtsmittelführerin von der Entscheidung der Kommission, die im Schreiben vom 19. August 1998 und in der Entscheidung vom 7. Oktober 1998 enthalten sei, nicht im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag individuell betroffen sei. Diese Entscheidung beruhe auf einer Auslegung der Verordnung, die nicht nur unrichtig sei, sondern auch ihre Geschäftsinteressen verletze. Zudem hätten sich die nationalen Gerichte diese Auslegung bei der Anwendung der Verordnung auf sie zu Eigen gemacht.

19. Das Gericht hat in den Randnummern 35 bis 37 des angefochtenen Beschlusses zu Recht entschieden, dass die Kommission aufgrund der Verordnung nicht befugt war, für die Mitgliedstaaten und die Einzelnen verbindliche Entscheidungen zu erlassen, um allgemein die Durchführung des in der Verordnung vorgesehenen Transportsystems sicherzustellen, und dass sie somit auch nicht befugt war, den fraglichen Beschwerden durch verbindliche Entscheidungen stattzugeben.

20. Außerdem kann, wie das Gericht in Randnummer 43 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, jeder Rechtsstreit über die Anwendung der Verordnung vor ein innerstaatliches Gericht gebracht werden, das ihre unmittelbare Anwendung sichern muss. Es ist nämlich Sache der innerstaatlichen Behörden und Gerichte, die Verordnung anzuwenden und über die Rechtsfragen, die dabei auftreten können, zu entscheiden, wobei diese Gerichte gemäß Artikel 234 EG die Möglichkeit haben, dem Gerichtshof Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung und Gültigkeit der Verordnung vorzulegen.

21. Das Gericht ist somit aufgrund einer zutreffenden und ausreichenden Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Entscheidung der Kommission, die Verfahren über die Beschwerden der Rechtsmittelführerin einzustellen, nicht geeignet war, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen der Rechtsmittelführerin dadurch beeinträchtigen konnten, dass sie ihre Rechtsstellung erheblich änderten.

22. Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Der zweite Rechtsmittelgrund

23. Die Rechtsmittelführerin rügt zweitens, dem Gericht sei ein Rechtsirrtum unterlaufen, als es in Randnummer 43 des angefochtenen Beschlusses die Auffassung vertreten habe, dass sie die Rechtswidrigkeit vor einem innerstaatlichen Gericht hätte geltend machen müssen. Es sei nicht sicher, dass über eine Klage vor einem innerstaatlichen Gericht unparteiisch entschieden werde, wenn man die wettbewerbsfeindlichen Praktiken berücksichtige, die sich auf nationaler Ebene entwickelt hätten und fortbestünden, wo die Gesellschaften, denen sie rechtswidrigeunlautere Wettbewerbspraktiken vorwerfe, vor Verurteilungen sicher seien und unter dem Schutz der französischen Behörden stünden.

24. Dazu ist zu bemerken, dass dem Gericht kein Rechtsirrtum unterlaufen ist, als es festgestellt hat, dass die Freiheit, Dienstleistungen des grenzüberschreitenden Personenverkehrs mit Kraftomnibussen zu erbringen, durch die Verordnung geregelt sei und jeder Rechtsstreit über die Anwendung der Verordnung vor ein innerstaatliches Gericht gebracht werden könne, das die unmittelbare Anwendung der Verordnung sicherstellen müsse. Denn wie in Randnummer 20 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, ist es Sache der innerstaatlichen Behörden und Gerichte, die Verordnung anzuwenden und über die Rechtsfragen, die dabei auftreten können, zu entscheiden.

25. In diesem Zusammenhang wird in Randnummer 41 des angefochtenen Beschlusses zutreffend darauf hingewiesen, dass schon nach dem Wortlaut des Artikels 184 EG-Vertrag die dadurch ermöglichte Berufung auf die Unanwendbarkeit einer Verordnung nur die Begründung für eine Klage liefern und nicht Gegenstand dieser Klage sein kann, so dass die Zulässigkeit der Klagen selbst anhand der Klageanträge unabhängig von den eventuell zu ihrer Begründung erhobenen Einreden der Rechtswidrigkeit zu prüfen ist.

26. Deshalb ist der zweite Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Der dritte Rechtsmittelgrund

27. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, den Gegenstand ihrer Klagen verfälscht zu haben. Sie beanstandet die Ansicht des Gerichts, Gegenstand des Rechtsstreits sei nur die Auslegung der Verordnung, während es auch um die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1017/ 68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 175, S. 1) gegangen sei. Weiter habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass die Klageanträge auf Feststellung einer Vertragsverletzung der Französischen Republik im Sinne des Artikels 169 EG-Vertrag gerichtet gewesen seien, während mit ihnen in Wirklichkeit das dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht widersprechende Verhalten von Unternehmen, die mit Unterstützung der französischen Behörden gehandelt hätten, habe angegriffen werden sollen.

28. Eine Prüfung der beim Gericht eingereichten Klageschriften, die in Randnummer 15 des angefochtenen Beschlusses zusammengefasst sind, ergibt, dass das Gericht den Inhalt der Anträge der Rechtsmittelführerin nicht verfälscht hat. Diese hat in den Klageschriften nämlich keine Anträge in Bezug auf die Verordnung Nr. 1017/ 68 gestellt oder Argumente vorgebracht, die auf diese Verordnung gestützt sind.

29. Auch ist die Schlussfolgerung des Gerichts nicht zu beanstanden, dass, da die Rechtsmittelführerin die Kommission in ihren Beschwerden ersucht habe, insbesondere gegen die französischen Behörden vorzugehen, auch die Entscheidung, die Verfahren einzustellen, so verstanden werden müsse, dass sie den Willen der Kommission zum Ausdruck bringe, kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 EG-Vertrag gegen die Französische Republik einzuleiten. Jedenfalls wäre, auch wenn das Gericht den Sinn der Anträge der Rechtsmittelführerin insoweit missverstanden hätte, ein solcher Irrtum keineswegs geeignet, deren Interessen zu beeinträchtigen.

30. Der dritte Rechtsmittelgrund ist somit als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Der vierte Rechtsmittelgrund

31. Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es die Rechtssachen nicht an den Gerichtshof abgegeben habe. Sie weist darauf hin, dass das Gericht nach Artikel 47 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes den Rechtsstreit an den Gerichtshof verweisen müsse, wenn es feststelle, dass es für eine Klage nicht zuständig sei, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofes falle, und dass Artikel 173 Absatz 2 EG-Vertrag Klagen, die die Gültigkeit eines normativen Aktes beträfen, ausdrücklich der Zuständigkeit des Gerichtshofes unterwerfe. Das Gericht hätte die Rechtsstreitigkeiten abgeben müssen, da die Rechtmäßigkeit einer Ratsverordnung im Sinne des Artikels 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) in Frage gestellt und ein Ermessensmissbrauch geltend gemacht worden sei.

32. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 88/ 591/ EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) übt das Gericht bei Klagen, die gemäß Artikel 173 Absatz 2 EG-Vertrag von natürlichen oder juristischen Personen gegen ein Organ der Gemeinschaften erhoben werden, im ersten Rechtszug die Zuständigkeiten aus, die dem Gerichtshof durch die Verträge zur Gründung der Gemeinschaften und die zur Durchführung dieser Verträge erlassenen Rechtsakte übertragen worden sind.

33. Weder diese noch irgendeine andere Bestimmung ermöglichen es dem Gericht, derartige Klagen nur deshalb abzugeben, weil mit ihnen eine Einrede der Ungültigkeit einer Ratsverordnung erhoben wird.

34. Somit war das Gericht für die Entscheidung über die bei ihm eingereichten Klagen zuständig. Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

35. Nach alledem ist das gesamte Vorbringen, auf das die Rechtsmittelführerin ihr Rechtsmittel gestützt hat, offensichtlich unbegründet. Demnach ist das Rechtsmittel gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung zurückzuweisen.

Kosten

36. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.

1: Verfahrenssprache: Französisch.