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EuGH Lexetius.com/2000,3457: drucken
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Europäischer Gerichtshof

Wettbewerb - Kraftfahrzeugvertrieb - Beschwerde - Untätigkeits-, Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Services pour le groupement d'acquisitions SARL (SGA) trägt die Kosten des Verfahrens.

EuGH, Beschluss vom 13. 12. 2000 - C-39/ 00 P (Lexetius.com/2000,3457 [2002/2/389])

In der Rechtssache C-39/ 00 P Services pour le groupement d'acquisitions SARL (SGA), in gerichtlicher Liquidation, mit Sitz in Istres (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. C. Fourgoux, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts P. Schiltz, 4, rue Béatrix de Bourbon, Luxemburg, Rechtsmittelführerin, betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-189/ 95, T-39/ 96 und T-123/ 96 (SGA/ Kommission, Slg. 1999, II-3587) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hauptrechtsberater G. Marenco und F. Siredey-Garnier, dem Juristischen Dienst zur Verfügung gestellte nationale Beamtin, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, der Richter V. Skouris, J. -P. Puissochet und R. Schintgen (Berichterstatter) sowie der Richterin N. Colneric, Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer Kanzler: R. Grass nach Anhörung des Generalanwalts, folgenden Beschluss (1):

1. Die Services pour le groupement d'acquisitions SARL (im Folgenden: SGA) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 11. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-189/ 95, T-39/ 96 und T-123/ 96 (SGA/ Kommission, Slg. 1999, II-3587; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht erstens ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 1996 über die Zurückweisung einer von ihr auf der Grundlage von Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) erhobenen Beschwerde und auf Nichtigerklärung einer angeblichen stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der sie es abgelehnt hat, aufgrund dieser Beschwerde einstweilige Maßnahmen zu erlassen, sowie auf Ersatz des ihr angeblich entstandenen Schadens abgewiesen und ihr zweitens die Kosten in den Rechtssachen T-189/ 95 und T-123/ 95 auferlegt und in der Rechtssache T-39/ 96 jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt hat.

Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht

2. Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt und das Verfahren vor dem Gericht sind in den Randnummern 1 bis 16 und 23 des angefochtenen Urteils folgendermaßen dargestellt:

1 Die Firma Service pour le groupement d'aquisitions (im Folgenden: Klägerin) ist nach ihren Angaben in Frankreich als Vermittlerin im Sinne von Artikel 3 Ziffer 11 der Verordnung (EWG) Nr. 123/ 85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge tätig (ABl. 1985, L 15, S. 16; diese Verordnung wurde am 1. Oktober 1995 durch die Verordnung [EG] Nr. 1475/ 95 der Kommission vom 28. Juni 1995 [ABl. L 145, S. 25] ersetzt).

2 Am 24. Juni 1994 legte die Klägerin bei der Kommission eine auf Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, 13, S. 204) gestützte Beschwerde ein. Diese am 4. Juli 1994 eingetragene Beschwerde richtete sich gegen den Hersteller der Kraftfahrzeugmarken Peugeot und Citroën (im Folgenden: PSA).

3 Die Klägerin forderte die Kommission in ihrer Beschwerde auf, der PSA einstweilig aufzugeben, nicht mehr dadurch gegen Artikel 3 Ziffer 11 der Verordnung Nr. 123/ 85 zu verstoßen, dass sie auf die Vertragshändler in den anderen Mitgliedstaaten - namentlich in Belgien, Spanien, Italien und den Niederlanden - Druck ausübe, von der Klägerin keine Bestellungen anzunehmen.

4 Mit Schreiben vom 11. August 1994 teilte die Kommission der Klägerin u. a. mit, es lasse sich nicht beurteilen, ob die erbetenen einstweiligen Maßnahmen erforderlich seien; dazu müsste der Antrag näher erläutert werden.

5 Am 24. April 1995 sandte die Klägerin der Kommission gemäß Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) ein Mahnschreiben, in dem sie die Kommission aufforderte, PSA die Beschwerdepunkte mitzuteilen und dem Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen stattzugeben.

6 Am 9. Oktober 1995 hat die Klägerin beim Gericht Klage erhoben auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission, auf Nichtigerklärung der angeblich stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der sie es abgelehnt habe, dem Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen stattzugeben, und auf Schadensersatz (Rechtssache T-189/ 95).

7 Am 6. November 1995 sandte die Kommission der Klägerin eine Mitteilung gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/ 63/ EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 derVerordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268). Am 4. Dezember 1995 legte die Klägerin zu dieser Mitteilung ihre Stellungnahme vor.

8 Am 8. Januar 1996 sandte die Klägerin der Kommission erneut ein Mahnschreiben, in dem sie sie aufforderte, einstweilige Maßnahmen zu ergreifen und eine im Klageweg anfechtbare Stellungnahme abzugeben.

9 Da die Kommission nicht reagierte, erhob die Klägerin am 15. März 1996 erneut Klage (Rechtssache T-39/ 96), ebenfalls auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission, auf Nichtigerklärung einer angeblich stillschweigenden Entscheidung der Kommission, den Erlass einstweiliger Maßnahmen abzulehnen, und auf Schadensersatz.

10 Mit Entscheidung vom 5. Juni 1996 wies die Kommission die Beschwerde der Klägerin zurück.

11 Mit Klageschrift, die am 8. August 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung und Schadensersatz erhoben (Rechtssache T-123/ 96).

12 Mit Beschluss vom 30. Januar 1997 hat das Gericht gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung beschlossen, die Entscheidung über die von der Kommission in der Rechtssache T-189/ 95 erhobene Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten.

13 Mit Beschluss vom 1. Februar 1999 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts beschlossen, die drei Rechtssachen im Hinblick auf die mündliche Verhandlung und eine gemeinsame Entscheidung zu verbinden.

14 Das Gericht hat die Parteien gemäß Artikel 64 seiner Verfahrensordnung aufgefordert, vor der mündlichen Verhandlung bestimmte Unterlagen vorzulegen. Das haben sie getan. Sie haben in der mündlichen Verhandlung am 2. März 1999 Ausführungen gemacht und auf die Fragen des Gerichts geantwortet.

15 Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie habe den Akten, die sie auf Wunsch des Gerichts vorgelegt habe, ein Papier versehentlich beigefügt. Die Klägerin war nicht damit einverstanden, dass dieses Papier zurückgezogen werde. Der Präsident der Ersten Kammer hat nach der mündlichen Verhandlung beschlossen, es aus der Akte zu entfernen und der Kommission zurückzusenden.

16 Mit Schreiben vom 22. März 1999 an die Kanzlei des Gerichts hat der Vertreter der Klägerin eine Berichtigung der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2. März 1999 mit der Begründung beantragt, dass sie sein Vorbringen zu diesem Papier nicht richtig wiedergebe. Das Gericht hatnach Anhörung der Beklagten beschlossen, über diesen Antrag in seinem Urteil zu entscheiden. …

23 Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung aufgefordert, zu erklären, ob sie ihre Anträge in den Rechtssachen T-189/ 95 und T-39/ 96 aufrechterhalten wolle; mit Schreiben vom 6. April 1999 hat sie ihre Anträge auf Feststellung der Untätigkeit zurückgenommen. Die Kommission hat mit Schreiben vom 23. April 1999 von der Rücknahme dieser Anträge Kenntnis genommen, jedoch ihren Antrag aufrechterhalten, die Klägerin zu verurteilen, in diesen beiden Rechtssachen die Verfahrenskosten zu tragen.

Das angefochtene Urteil

3. In Randnummer 24 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den Antrag der SGA auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift mit folgender Begründung zurückgewiesen: Der Satz, dessen Änderung beantragt wird, lautet:. le représentant de la partie requérante s'oppose au retrait du document déposé par erreur par la Commission" (Der Vertreter der Klägerin wendet sich dagegen, dass das von der Kommission versehentlich vorgelegte Dokument zurückgezogen wird). Dieser Satz gibt den wesentlichen Inhalt der Erklärungen des Vertreters der Klägerin richtig wieder, d. h. seinen Einspruch gegen ein Zurückziehen des Dokuments. Die Worte. von der Kommission versehentlich vorgelegt" bezeichnen nur das betreffende Dokument, bedeuten aber nicht, dass der Vertreter der Klägerin die Richtigkeit dieser Einlassung anerkannt hätte. Das Gericht ist indes in Anbetracht des Gesamtverhaltens der Vertreter der Kommission zu der Überzeugung gelangt, dass das streitige Dokument durchaus versehentlich vorgelegt wurde; es wurde also zu Recht so bezeichnet. Außerdem war es nicht notwendig, in der Sitzungsniederschrift die vom Vertreter der Klägerin vorgebrachte Rüge zu vermerken, dass die Verfahrensrechte verletzt seien; diese Rüge wurde vom Präsidenten der Kammer bei seinem Beschluss berücksichtigt, das fragliche Dokument aus der Akte zu entfernen.

4. In den Randnummern 25 bis 29 hat das Gericht die in den Rechtssachen T-189/ 95 und T-39/ 95 gestellten Anträge auf Nichtigerklärung der angeblichen stillschweigenden Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen zurückgewiesen.

5. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 5. Juni 1996 über die Zurückweisung der Beschwerde der SGA (T-123/ 96) hat das Gericht zunächst die Klagegründe zurückgewiesen, mit denen geltend gemacht wurde, dass wesentliche Formvorschriften, insbesondere die Verfahrensgarantien, verletzt worden seien, die Begründung der Entscheidung unzureichend sei und zwischen der Beschwerde und der Entscheidung unangemessen viel Zeit verstrichen sei.

6. Zu den ersten beiden Klagegründen hat das Gericht in den Randnummern 44 und 45 festgestellt, dass die Entscheidung vom 5. Juni 1996 die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen klar dargelegt habe, derentwegen die Kommission ein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse verneint habe, und dass die Begründung der Entscheidung auch zeige, dass die Kommission die von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Beweismittel ebenso wie - was im vorliegenden Fall eine neutrale Analyse gebiete - die Äußerungen der PSA, die diese auf Aufforderung der Kommission zu den in der Beschwerde enthaltenen Vorwürfen abgegeben habe, aufmerksam geprüft habe.

7. Den dritten Klagegrund, der in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde und die Dauer des Verfahrens vor der Kommission betrifft, hat das Gericht in Randnummer 46 des angefochtenen Urteils auf der Grundlage von Artikel 48 § 2 seiner Verfahrensordnung für unzulässig erklärt, wonach neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Weiter hat es ausgeführt: Im Übrigen braucht dieser Klagegrund unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht von Amts wegen geprüft zu werden.

8. In den Randnummern 47 bis 64 hat das Gericht sodann einen weiteren, aus drei Teilen bestehenden Klagegrund der SGA geprüft, mit dem eine Verletzung des EG-Vertrags geltend gemacht wurde.

9. In Bezug auf den ersten Teil dieses Klagegrundes - Verkennung der Beweiskraft der von der SGA vorgelegten Beweismittel - hat das Gericht in Randnummer 47 ausgeführt, dass die SGA im Anhang ihrer Beschwerde und im Rahmen ihres anschließenden Schriftwechsels mit der Kommission zum einen verschiedene Unterlagen, in denen auf ihre Schwierigkeiten hingewiesen werde, Fahrzeuge von in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere in Italien und den Niederlanden, niedergelassenen PSA-Vertragshändlern zu erhalten, und zum anderen Schreiben als Nachweis dafür vorgelegt habe, dass die PSA versucht habe, die Märkte durch die Ausübung von Druck auf ihre ausländischen Vertragshändler abzuschotten, um sie davon abzuhalten, Kraftfahrzeuge an Vermittler zu liefern.

10. In Randnummer 48 hat das Gericht ferner festgestellt, dass sich die PSA, soweit diese Unterlagen der Beschwerde beigefügt gewesen seien, dazu eingehend geäußert habe, um die Vorwürfe der SGA zu widerlegen, und dass sie insbesondere bestritten habe, dass sie die Tätigkeit von Vermittlern behindere, die gemäß Artikel 3 Ziffer 11 der Verordnung Nr. 123/ 85 handelten.

11. Schließlich hat das Gericht in Randnummer 51 die Rüge, dass hinsichtlich der Beweiskraft der von der SGA vorgelegten Beweismittel ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliege, als unbegründet zurückgewiesen, nachdem es festgestellt hatte:

49 Die Kommission nahm bei ihrer Würdigung der Beweiskraft der von der Klägerin vorgelegten Beweismittel nicht zu der Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und der PSA über die Auslegung dieser Mittel Stellung. Sie hielt beide Thesen für vertretbar, d. h., dass die Weigerung des PSA-Netzes, zu verkaufen, sich auf die beauftragten Vermittler oder ausschließlich auf die unabhängigen Wiederverkäufer beziehen könne. Diese Beurteilung ist nicht offensichtlich falsch. Die PSA hat zu den von der Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkten außerdem eine plausible Begründung gegeben, wonach sich die PSA ausschließlich gegen die Tätigkeit der unabhängigen Wiederverkäufer wende, was nicht wettbewerbswidrig ist. Die Kommission konnte deshalb im vorliegenden Fall nicht annehmen, dass ein Verstoß vorliege (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999 in de [n] Rechtssache [n] T-185/ 96, T-189/ 96 und T-190/ 96, Riviera auto service u. a./ Kommission, Slg. 1999, II-93, Randnr. 47).

50 Hinzu kommt, dass die angefochtene Entscheidung bezüglich der Tätigkeit der Klägerin keinen offensichtlichen Fehler aufweist. Die Kommission hat nämlich die Zurückweisung der Beschwerde nicht auf die Feststellung gestützt, dass die Klägerin nicht nur als Vermittlerin, sondern auch als unabhängige Wiederverkäuferin tätig sei. Sie hält lediglich beide Hypothesen für vertretbar. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Erläuterungen zu den Beziehungen mit der Firma Sodima sind als Nachweis dafür, dass sie nur als Vermittlerin aufgetreten sei, nicht ausreichend, weil sie erst in der mündlichen Verhandlung durch bloße Erklärungen ihres Rechtsanwalts vorgetragen wurden und sich nicht aus den dem Gericht übergebenen Aktenstücken ergeben.

12. Zum zweiten Teil dieses Klagegrundes - offensichtlich falsche Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der Prüfung der Beschwerde - hat das Gericht in Randnummer 54 festgestellt: Die angefochtene Entscheidung enthält keinerlei Hinweis darauf, dass die Kommission verkannt hätte, dass das der PSA vorgeworfene Verhalten, nämlich die Behinderung von Paralleleinfuhren von Kraftfahrzeugen durch beauftragte Vermittler, wäre es bewiesen, einen besonders ernsten Wettbewerbsverstoß darstellen würde.

13. Weiter hat das Gericht in Randnummer 55 ausgeführt: Die Auffassung der Kommission, die Ermittlungen, die notwendig seien, damit sie sich im vorliegenden Fall zum Vorliegen der von der Klägerin behaupteten Verstöße äußern könne, erforderten den Einsatz erheblicher Mittel, ist daher nicht offensichtlich falsch.

14. In Randnummer 58 hat das Gericht ferner festgestellt, dass der Umstand, dass die Kommission in der Sache Volkswagen (Entscheidung 98/ 273/ EG vom 28. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag [Sache IV/ 35. 733 - VW]) (ABl. L 124, S. 60) Verhaltensweisen untersucht hat, die auf den ersten Blick denen entsprechen, die die Klägerin der PSA und deren Vertriebsnetz vorwirft und die einenanderen Kraftfahrzeughersteller betreffen, … nicht [beweist], dass die Kommission in der vorliegenden Rechtssache bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses einen Ermessensfehler begangen hätte.

15. In Randnummer 59 hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass, [w] enn … zahlreiche Anhaltspunkte für die Annahme wettbewerbswidriger Verhaltensweisen mehrerer großer Unternehmen sprechen, die demselben Wirtschaftszweig angehören, … die Kommission befugt [ist], ihre Bemühungen auf eines der betroffenen Unternehmen zu konzentrieren und zugleich die Wirtschaftsteilnehmer, die etwa durch die verbotene Verhaltensweise der anderen Zuwiderhandelnden Schäden erlitten haben, darauf hinzuweisen, dass ihnen der Weg zu den nationalen Gerichten offensteht.

16. In Randnummer 60 hat das Gericht daraus gefolgert, dass aus der Tatsache, dass die Kommission es vorgezogen hat, die Beschwerden weiter zu prüfen, die zu ihrer Entscheidung in der Volkswagen-Sache geführt hatten, anstatt den Beschwerden gegen die PSA weiter nachzugehen, nicht geschlossen werden [kann], dass die Kommission ihrer Pflicht nicht nachgekommen wäre, in jedem Einzelfall die Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigungen und das gemeinschaftliche Interesse an ihrem Eingreifen zu prüfen, oder dass sie in dieser Hinsicht einen Beurteilungsfehler begangen hätte.

17. Zum dritten Teil desselben Klagegrundes - offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des Schwerpunkts des Verstoßes - hat das Gericht zunächst in Randnummer 61 festgestellt, dass die angefochtene Entscheidung nicht so verstanden werden [kann], dass die Kommission der Auffassung gewesen wäre, dass allein deshalb kein gemeinschaftliches Interesse an ihrem Eingreifen bestehe, weil der Schwerpunkt der mit der Beschwerde gerügten Vorgänge innerhalb eines einzigen Mitgliedstaates gelegen hätte.

18. In Randnummer 62 hat das Gericht sodann ausgeführt, dass die Kommission in der Entscheidung vom 5. Juni 1996 den grenzübergreifenden Charakter der fraglichen Vorgänge nicht übersehen habe, allerdings zu Recht der Auffassung gewesen sei, dass die wichtigsten von dieser Sache betroffenen Teilnehmer, d. h. der Hersteller, die SGA und die Verbraucher, die Kunden der SGA seien, in Frankreich ansässig seien und dass die französischen Gerichte und Verwaltungsbehörden für Streitigkeiten zwischen der SGA und der PSA sowie deren Netz zuständig seien.

19. Daraus hat das Gericht in Randnummer 64 geschlossen, dass die von der Kommission vorgenommene Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses daran, die Beschwerde der SGA weiter zu verfolgen, im Hinblick auf die Lokalisierung der rechtserheblichen Tatsachen keine offensichtlichen Fehler aufweise.

20. Zum Klagegrund eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers der Kommission im Hinblick auf den Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen hat das Gericht in Randnummer 67 festgestellt, dass die SGA einstweilige Maßnahmen nur beantragt habe, ohne anzugeben, weshalb die Voraussetzungen ihres Erlasses erfüllt seien; daher sei kein Beurteilungsfehler der Kommission festzustellen.

21. In Randnummer 68 hat das Gericht zudem einen letzten Klagegrund, mit dem ein Ermessensmissbrauch geltend gemacht wurde, mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass er nicht die Voraussetzungen von Artikel 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts erfülle.

22. In Randnummer 69 ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 5. Juni 1996 unbegründet sei.

23. In Bezug auf die Schadensersatzanträge, die in den drei Rechtssachen gestellt wurden, hat das Gericht entschieden:

72 Nach ständiger Rechtsprechung sind Schadensersatzanträge zurückzuweisen, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit Nichtigkeitsanträgen stehen, die ihrerseits zurückgewiesen wurden (Urteile des Gerichts in der Rechtssache Riviera auto service u. a./ Kommission, Randnr. 90, und vom 18. Juni 1996 in der Rechtssache T-150/ 94, Vela Palacios/ WSA, Slg. ÖD 1996, II-877, Randnr. 51). Die Kommission ist zudem nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, wenn ihr eine Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 vorliegt, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der angebliche Verstoß vorliegt oder nicht, es sei denn, dass die Beschwerde in ihre ausschließliche Zuständigkeit fällt, was hier nicht der Fall ist (vgl. z. B. [Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-5/ 93, Tremblay u. a./ Kommission, Slg. 1995, II-185,] Randnr. 59.). Daraus folgt, dass das Verhalten der Kommission, das mit den vorliegenden Schadensersatzanträgen gerügt wird, keinen Fehler darstellt, der eine Haftung der Gemeinschaft auslösen könnte.

73 Unter diesen Umständen sind die Schadensersatzanträge zurückzuweisen, ohne dass die Frage geprüft werden müsste, ob das Vorbringen der Klägerin zur Art und zum Umfang des Schadens sowie zum Kausalzusammenhang zwischen dem der Kommission vorgeworfenen Verhalten und diesem Schaden im Hinblick auf die Voraussetzungen von Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts ausreicht.

24. In Bezug auf die Kosten hat das Gericht schließlich entschieden:

75 In der Rechtssache T-189/ 95 ist festzustellen, dass die von der Klägerin zurückgenommene Untätigkeitsklage verspätet erhoben worden ist; die Klägerin hatte die Kommission am 24. April 1995 aufgefordert, tätig zu werden, hat ihre Klage aber erst am 9. Oktober 1995 erhoben. Da die anderen mit dieser Klage gestellten Anträge unzulässig sind, sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

76 In der Rechtssache T-39/ 96 ist die von der Klägerin zurückgenommene Untätigkeitsklage dadurch gegenstandslos geworden, dass die Kommission die ablehnende Entscheidung getroffen hat; die übrigen Anträge der Klägerin sindunzulässig. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

77 Da die Klägerin in der Rechtssache T-123/ 96 mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Das Rechtsmittel

25. Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die SGA, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

26. Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen und der SGA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

27. Nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel, das offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, ohne die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

28. Gemäß den Artikeln 225 EG und 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und muss auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden (vgl. u. a. Urteil vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-284/ 98 P, Parlament/ Bieber, Slg. 2000, I-1527, Randnr. 30).

29. Nach Artikel 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes muss die Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe enthalten.

30. Aus diesen Vorschriften folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt (vgl. u. a. Beschluss vom 9. Juli 1998 in der Rechtssache C-317/ 97 P, Smanor u. a./ Kommission, Slg. 1998, I-4269, Randnrn. 20 und 21, und Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/ 98 P, Bergaderm und Goupil/ Kommission, Slg. 2000, I-0000, Randnrn. 34 und 35).

31. Das Rechtsmittel der SGA ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen.

32. Mit dem Rechtsmittel werden sechs verschiedene Rechtsmittelgründe geltend gemacht, die der Reihe nach zu prüfen sind.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

33. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der Verletzung von Verfahrensgarantien und Grundrechten, wirft die SGA dem Gericht vor, es habe die Erfordernisse eines fairen Prozesses und der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie die Notwendigkeit missachtet, eine streitige Verhandlung zu gewährleisten, indem es zum einen im Anschluss an die mündliche Verhandlung und vor Verkündung des Urteils ein Dokument, das die Kommission unaufgefordert in die Verhandlung eingeführt habe und über das vor dem Gericht verhandelt worden sei (im Folgenden: streitiges Dokument), aus den Akten entfernt habe und zum anderen nicht von Amts wegen den Klagegrund geprüft habe, mit dem geltend gemacht worden sei, dass die Bearbeitung der Beschwerde und die Beendigung des Verfahrens unangemessen lange gedauert hätten.

34. Zum ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die SGA geltend, der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts habe, um zu der Feststellung zu gelangen, dass das streitige Dokument versehentlich vorgelegt worden sei, und es aus den Akten zu entfernen, zu Unrecht nicht seine Natur, seinen Inhalt und die Zweckmäßigkeit seiner Vorlage geprüft.

35. Aus Randnummer 14 des angefochtenen Urteils und aus den Akten geht hervor, dass das streitige Dokument aufgrund einer prozessleitenden Maßnahme vorgelegt wurde, die das Gericht gemäß Artikel 64 seiner Verfahrensordnung beschlossen hatte und mit der es die Kommission aufforderte, die Äußerungen der PSA zur Beschwerde der SGA vorzulegen.

36. Weiter geht aus Randnummer 24 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht in Anbetracht des Verhaltens der Vertreter der Kommission in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt war, dass das streitige Dokument versehentlich vorgelegt worden war.

37. Da es sich um ein Dokument handelt, dessen Vorlage weder vom Gericht noch von einer der Parteien verlangt worden war, hat das Gericht zu Recht beschlossen, es aus den Akten zu entfernen und der Kommission zurückzusenden. Es hätte diese Entscheidung übrigens auch treffen dürfen, ohne der SGA zuvor eine Kopie des Dokuments zu übermitteln.

38. Außerdem geht aus dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift und aus einem ihr beigefügten Schreiben der SGA vom 8. Februar 1999 an die Kanzlei des Gerichts hervor, dass das streitige Dokument eine Erste Bewertung der Beschwerde der SGA darstellte, bei der nicht auf den ersten Blick erkennbar war, ob sie von den Dienststellen der Kommission oder von der PSA stammte, und die in einer auf einzelne Punktebeschränkten Analyse jedes einzelnen der von der SGA vorgelegten Beweise und der dazu jeweils von der PSA formulierten Äußerungen bestand.

39. Unabhängig davon, dass interne Organisationsmaßnahmen des Gerichts grundsätzlich nicht der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegen (in diesem Sinne Beschluss vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-173/ 95 P, Hogan/ Gerichtshof, Slg. 1995, I-4905, Randnr. 15), konnte daher das streitige Dokument die Kommission als Organ hinsichtlich der weiteren Behandlung der Beschwerde der SGA jedenfalls nicht binden und die Entscheidung des Gerichts in der Sache selbst nicht berühren.

40. Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

41. In Bezug auf den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die SGA geltend, das Gericht hätte den Klagegrund der unangemessen langen Dauer des Verfahrens vor der Kommission von Amts wegen prüfen müssen, da er die Verletzung eines Grundrechts betreffe. Nicht nur habe bereits das Verfahren vor der Kommission mit zwei Jahren unangemessen lange gedauert, sondern ebenso unverhältnismäßig sei auch die Gesamtdauer von fünfeinhalb Jahren unter Einbeziehung des Verfahrens vor dem Gericht.

42. Mit diesem Vorbringen wirft die SGA dem Gericht nicht nur vor, es habe den Klagegrund der überlangen Dauer des Verfahrens vor der Kommission nicht von Amts wegen geprüft, sondern sie fordert den Gerichtshof auch auf, das Urteil des Gerichts deswegen aufzuheben, weil das Verfahren vor dem Gericht eine angemessene Dauer überschritten habe.

43. Was den ersten Punkt dieser Rüge betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die endgültige Entscheidung der Kommission über die Ablehnung einer gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 eingelegten Beschwerde innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Eingang der gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/ 63 abgegebenen Bemerkungen des Beschwerdeführers erlassen werden muss (in diesem Sinne Urteil vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/ 95 P, Guérin Automobiles/ Kommission, Slg. 1997, I-1503, Randnrn. 33 bis 39).

44. Im Rahmen eines solchen Verfahrens kann jedoch die überlange Dauer der Bearbeitung einer Beschwerde grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Inhalt der endgültigen Entscheidung der Kommission haben. Diese Dauer kann nämlich abgesehen von Ausnahmefällen nicht zu einer Änderung der sachlichen Gesichtspunkte führen, durch die im Einzelfall ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln belegt wird oder die es rechtfertigen, dass die Kommission keine Untersuchung durchführt.

45. Daher hat das Gericht in Randnummer 46 des angefochtenen Urteils zu Recht beschlossen, den Klagegrund der unangemessen langen Dauer des Verfahrens vor der Kommission nicht von Amts wegen zu prüfen.

46. Zur Dauer des Verfahrens vor dem Gericht ist daran zu erinnern, dass, wie der Gerichtshof im Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/ 95 P (Baustahlgewebe/ Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 49) entschieden hat, die überlange Dauer des Verfahrens dann, wenn jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, dass sie Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt hat, nicht die Aufhebung des Urteils des Gerichts rechtfertigen kann, soweit sich das Gericht zur rechtlichen Qualifizierung des Akteninhalts im Hinblick auf die anwendbaren Vorschriften äußert.

47. Im vorliegenden Fall hat die Prüfung der Akten keinen solchen Anhaltspunkt ergeben; er ist auch nicht von der SGA geltend gemacht worden. Daher braucht nicht geprüft zu werden, ob die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht in Anbetracht der Umstände des Falles angemessen war.

48. Somit ist auch der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet.

49. Der erste Rechtsmittelgrund ist daher insgesamt als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

50. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die SGA dem Gericht vor, es habe einen offensichtlichen Fehler hinsichtlich der Beweiskraft der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweise begangen. Zur Unterstützung dieses Rechtsmittelgrundes zitiert und kommentiert sie bestimmte Abschnitte des von der Kommission vorgelegten und vom Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts aus den Akten entfernten Dokuments mit dem Titel Erste Bewertung, aus denen hervorgehe, dass die von der SGA vorgelegten Beweise substanziell gewesen seien und ihre Beschwerde umfangreich dokumentiert sei, wie die Kommission bereits 1994 anerkannt habe.

51. Dadurch, dass sie dieses Vorbringen auf das vom Gericht zu Recht aus den Akten entfernte Dokument stützt, hat die SGA es jedoch versäumt, die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils und die rechtlichen Argumente, die diesen Rechtsmittelgrund speziell stützen, genau zu bezeichnen.

52. Aus den in Randnummer 30 dieses Beschlusses genannten Gründen ist der zweite Rechtsmittelgrund daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

53. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wirft die SGA dem Gericht vor, es habe bei der Beurteilung des Fehlens eines Gemeinschaftsinteresses und der Befugnis, es nach Ermessen unter dem Vorwand der Festlegung von Prioritäten abzulehnen, ein in schwerwiegender Weise gegen die Wettbewerbsregeln verstoßendes Verhalten zu unterbinden, einen offensichtlichen Fehler begangen.

54. Nach Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) sei die Kommission verpflichtet, über die Anwendung der Wettbewerbsregeln zu wachen, so dass sie die Prüfung einer Beschwerde nicht unter Berufung darauf ablehnen könne, dass die mit ihr vorgelegten Beweise nicht ausreichend seien. Das Gericht habe daher die Kommission zu Unrecht für befugt gehalten, sich nicht für die von der PSA begangenen Verstöße zu interessieren, der Bearbeitung der Sache Volkswagen den Vorzug zu geben und die Beurteilung des Schwerpunkts des beanstandeten Verhaltens für nebensächlich zu halten, wobei es den Standpunkt der Kommission, dass sich der Schwerpunkt in Frankreich befinde, geteilt habe.

55. Diesen Rechtsmittelgrund stützt die SGA erstens darauf, dass das Ermessen der Kommission bei der Festlegung der Prioritäten für die Bearbeitung der ihr vorliegenden Beschwerden und der Zurückweisung einer Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses es ihr nicht erlaube, die Fortsetzung eines besonders ernsten Wettbewerbsverstoßes zuzulassen, als den sie das der PSA vorgeworfene Verhalten, wie aus Randnummer 54 des angefochtenen Urteils hervorgehe, qualifiziert habe.

56. Zweitens enthielten die Akten keine Anhaltspunkte für die Behauptung, dass die Beschwerden gegen Volkswagen vor den zahlreichen Beschwerden gegen die PSA, darunter die der SGA, eingelegt worden seien.

57. Drittens habe der Schwerpunkt des Verstoßes nicht auf Frankreich beschränkt werden können, soweit auf in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene ausländische Vertragshändler Druck ausgeübt worden sei.

58. Unter Berufung auf das Urteil vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-119/ 97 P (Ufex u. a./ Kommission, Slg. 1999, I-1341) macht die SGA viertens geltend, die Kommission habe nicht ignorieren können, dass die wettbewerbswidrigen Wirkungen des der PSA vorgeworfenen Verhaltens fortdauerten und ihrer Beschwerde dadurch ein Gemeinschaftsinteresse zukomme.

59. Zunächst stellen diese Rügen zwar keine bloße Wiedergabe oder Wiederholung der von der SGA bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente dar, doch ist keine von ihnen unmittelbar gegen das angefochtene Urteil gerichtet.

60. Soweit dem Gericht mit diesen Rügen vorgeworfen werden soll, es habe die angeblichen Fehler der Kommission gebilligt, ist zunächst festzustellen, dass Randnummer 54 des angefochtenen Urteils keineswegs entnommen werden kann, dass die Kommission und das Gericht anerkannt hätten, dass der Wettbewerbsverstoß durch das Verhalten der PSA besonders ernst gewesen sei. Aus dieser Randnummer des angefochtenen Urteils geht nämlich klar hervor, dass dieses Verhalten nur dann als besonders ernster Wettbewerbsverstoß hätte qualifiziert werden können, wenn es bewiesen wäre, was weder die Kommission noch das Gericht festgestellt haben.

61. Sodann hat sich das Gericht, als es in den Randnummern 58 bis 60 des angefochtenen Urteils das Vorbringen zurückgewiesen hat, dass die Kommission es vorgezogen habe, die Beschwerden weiter zu prüfen, die zu ihrer Entscheidung in der Sache Volkswagen geführt hätten, anstatt den Beschwerden gegen die PSA weiter nachzugehen, in keiner Weise darauf gestützt, dass die Beschwerden gegen Volkswagen vor denen gegen die PSA eingelegt worden seien. Die Rüge, dass die Beschwerden gegen die PSA, darunter die der SGA, früher erhoben worden seien als die Beschwerden gegen Volkswagen, greift daher nicht durch.

62. Dasselbe gilt für die Rüge, dass die Kommission und das Gericht verkannt hätten, dass die wettbewerbswidrigen Wirkungen des beanstandeten Verhaltens fortdauerten und der Beschwerde der SGA dadurch ein Gemeinschaftsinteresse zukomme.

63. Zwar hat der Gerichtshof in Randnummer 95 des Urteils Ufex u. a./ Kommission entschieden, dass die Kommission nicht unter Berufung auf die bloße Tatsache, dass angeblich vertragswidrige Praktiken eingestellt worden sind, die Bearbeitung einer diese Praktiken beanstandenden Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses einstellen darf, ohne festgestellt zu haben, dass keine wettbewerbswidrigen Wirkungen fortdauern und dass der Beschwerde kein Gemeinschaftsinteresse aufgrund der Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs oder ihrer fortdauernden Wirkungen zukommt.

64. Unabhängig davon, dass vor dem Gericht keine auf das Urteil Ufex u. a./ Kommission gestützte Rüge vorgetragen wurde, haben sich aber weder die Kommission noch das Gericht in ihrer jeweiligen Entscheidung darauf berufen, dass die angeblich vertragswidrigen Praktiken eingestellt worden waren, um die Beschwerde der SGA zurückzuweisen und ihre Klage abzuweisen.

65. Schließlich greift auch die Rüge nicht durch, dass das Gericht die Beurteilung des Schwerpunkts der behaupteten Verstöße nur für nebensächlich gehalten und deren grenzübergreifenden Charakter übersehen habe.

66. Die SGA ist nämlich den Beweis schuldig geblieben, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es in den Randnummern 61 und 62 des angefochtenen Urteils feststellte, dass der Umstand, dass dieser Schwerpunkt innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats gelegen habe, nur einer der Umstände gewesen sei, die die Kommission im Rahmen ihrer Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an einer weiteren Prüfung der Beschwerde der SGA berücksichtigt habe.

67. Insoweit ergibt sich aus Randnummer 79 des Urteil Ufex u. a./ Kommission, dass es, da bei der Beurteilung des durch eine Beschwerde begründeten Gemeinschaftsinteresses durch die Kommission auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist, nicht angebracht ist, die Zahl der Beurteilungskriterien, die die Kommission heranziehen kann, einzuschränken oder ihr umgekehrt die ausschließliche Anwendung bestimmter Kriterien vorzuschreiben.

68. Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher insgesamt als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

69. Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die SGA geltend, dass Gericht habe einen offensichtlichen Fehler begangen, als es abgelehnt habe, die Entscheidung der Kommission, die von der SGA beantragten einstweiligen Maßnahmen nicht zu erlassen, aufzuheben. Dieser Rechtsmittelgrund gelte um so mehr, als auch die vorstehend geprüften übrigen Rechtsmittelgründe erfolgreich sein müssten.

70. Mit diesem Rechtsmittelgrund gibt die SGA lediglich einen bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegrund wieder. Dabei hat sie in keiner Weise zu den Gründen Stellung genommen, aus denen das Gericht diesen Klagegrund, der gegen die Weigerung der Kommission vorgebracht wurde, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, in Randnummer 67 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen hat.

71. Aus den in Randnummer 30 dieses Beschlusses genannten Gründen ist der vierte Rechtsmittelgrund daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

72. Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht die SGA geltend, das Gericht habe zu Unrecht ihre Schadensersatzanträge nur aus dem Grund zurückgewiesen, weil die Nichtigkeitsanträge zurückgewiesen worden seien und die Kommission nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 nicht verpflichtet sei, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der angebliche Verstoß vorliege. Zudem stehe diese Begründung in keiner Beziehung zur Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Maßnahmen, der nicht voraussetze, dass zuvor eine Entscheidung darüber getroffen werde, ob der Verstoß vorliege.

73. Dieser Rechtsmittelgrund wird jedoch nicht durch eine rechtliche Argumentation gestützt, aus der deutlich würde, dass das Gericht das Gemeinschaftsrecht verletzt hat, als es die Schadensersatzanträge aus den genannten Gründen zurückgewiesen hat, die übrigens, wie aus Randnummer 72 des angefochtenen Urteils hervorgeht, auf einer ständigen Rechtsprechung beruhen.

74. Da die SGA nicht geltend macht, dass das Gericht ihre in den Rechtssachen T-189/ 95 und T-39/ 95 gestellten Anträge auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen, den Erlass einstweiliger Maßnahmen abzulehnen, zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen habe, reichte die Rechtsprechung, wonach Schadensersatzanträge zurückzuweisen sind, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit Nichtigkeitsanträgen stehen, die ihrerseits zurückgewiesen wurden, auch als Begründung für die Zurückweisung der auf der Grundlage dieser stillschweigenden Entscheidungen gestellten Schadensersatzanträge aus.

75. Der fünfte Rechtsmittelgrund greift somit nicht durch.

Zum sechsten Rechtsmittelgrund

76. Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund macht die SGA geltend, das Gericht habe ihr in der Rechtssache T-189/ 95 zu Unrecht die Kosten auferlegt, da die Nichtbeachtung der Klagefrist dadurch gerechtfertigt gewesen sei, dass die Kommission bei ihr ein berechtigtes Vertrauen hervorgerufen habe. Auch in der Rechtssache T-123/ 96 könnten ihr nicht die Kosten auferlegt werden, noch könne sie in der Rechtssache T-39/ 96 zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt werden.

77. Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittelgrund, der die Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betrifft, nach Artikel 51 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes, dem zufolge ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung unzulässig ist, als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (vgl. u. a. Urteil vom 14. September 1995 in der Rechtssache C-396/ 93 P, Henrichs/ Kommission, Slg. 1995, I-2611, Randnr. 66, und Beschluss vom 16. Oktober 1997 in der Rechtssache C-140/ 96 P, Dimitriadis/ Rechnungshof, Slg. 1997, I-5635, Randnr. 56).

78. Nach alledem sind die Rechtsmittelgründe, auf die die SGA ihr Rechtsmittel stützt, teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet.

79. Das Rechtsmittel der SGA ist daher gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung zurückzuweisen.

Kosten

80. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der SGA in die Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

1: Verfahrenssprache: Französisch.