Europäischer Gerichtshof
Schutz von Ursprungsbezeichnungen auf Gemeinschaftsebene – Verordnung der Kommission zur Eintragung der Bezeichnung. Altenburger Ziegenkäse" – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Molkerei Großbraunshain GmbH und die Bene Nahrungsmittel GmbH tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Französische Republik und der Freistaat Thüringen tragen ihre eigenen Kosten.

EuGH, Beschluss vom 26. 10. 2000 – C-447/98 P (lexetius.com/2000,3492)

[1] In der Rechtssache C-447/98 P Molkerei Großbraunshain GmbH mit Sitz in Altenburg (Deutschland) und Bene Nahrungsmittel GmbH mit Sitz in Altenburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Loschelder und T. Klingbeil, Köln, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts M. Loesch, 4, rue Carlo Hemmer, Luxemburg, Rechtsmittelführerinnen, betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-109/97 (Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 1998, II-3533) wegen Aufhebung dieses Beschlusses, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. L. Iglesias Buhigues, Rechtsberater, und U. Wölker, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte im ersten Rechtszug, unterstützt durch Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, und C. Vasak, stellvertretende Sekretärin für auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg, Streithelferin im Rechtsmittelverfahren, Freistaat Thüringen, vertreten durch Rechtsanwalt G. M. Berrisch, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts G. Harles, 8—10, rue Mathias Hardt, Luxemburg, und Molkerei und Weichkäserei K. -H. Zimmermann GmbH mit Sitz in Falkenhain (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Lotze und S. Lehr, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts R. Faltz, 6, rue Heinrich Heine, Luxemburg, Streithelfer im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten V. Skouris sowie des Richters R. Schintgen (Berichterstatter) und der Richterin N. Colneric, Generalanwalt: P. Léger Kanzler: R. Grass nach Anhörung des Generalanwalts, folgenden Beschluss (1):
[2] 1. Die Molkerei Großbraunshain GmbH (im Folgenden: Molkerei Großbraunshain) und die Bene Nahrungsmittel GmbH (im Folgenden: Bene Nahrungsmittel) haben mit Rechtsmittelschrift, die am 7. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-109/97 (Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 1998, II-3533; im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 123/97 der Kommission vom 23. Januar 1997 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission über die Eintragung der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren (ABl. L 22, S. 19), soweit dort für die geschützte Ursprungsbezeichnung Altenburger Ziegenkäse ein zu großes geografisches Gebiet eingetragen ist, als unzulässig abgewiesen hat.
[3] 2. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 1. Juni 1999 ist die Französische Republik als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.
Rechtlicher Rahmen
[4] 3. Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1) regelt gemäß ihren Artikeln 1 Absatz 1 und 2 Absatz 1 den Schutz auf Gemeinschaftsebene von Ursprungsbezeichnungen und geografischenAngaben, der bestimmten Agrarerzeugnissen und bestimmten Lebensmitteln zugute kommen kann.
[5] 4. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2081/92 lautet: Im Sinne dieser Verordnung bedeutet a). Ursprungsbezeichnung": der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient, -das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und -das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und das in dem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde.
[6] 5. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2081/92 bestimmt: Um eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder eine geschützte geografische Angabe (g. g. A.) führen zu können, müssen die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel einer Spezifikation entsprechen. Nach Absatz 2 Buchstaben c und d dieses Artikels enthält die Spezifikation u. a. die Abgrenzung des geografischen Gebiets und Angaben, aus denen sich ergibt, dass das Agrarerzeugnis oder das Lebensmittel aus dem geografischen Gebiet im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) … stammt.
[7] 6. In der zwölften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2081/92 heißt es: Um den Schutz geografischer Angaben und von Ursprungsbezeichnungen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, müssen diese auf Gemeinschaftsebene eingetragen sein. Ihre dreizehnte Begründungserwägung lautet: Das Eintragungsverfahren muss jedem persönlich und unmittelbar Betroffenen die Möglichkeit geben, seine Rechte durch einen über den Mitgliedstaat geleiteten Einspruch bei der Kommission geltend zu machen.
[8] 7. Die Artikel 5 bis 7 der Verordnung Nr. 2081/92 sehen das so genannte normale Verfahren zur Eintragung von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen vor. Der Eintragungsantrag einer Vereinigung von Erzeugern und/oder Verarbeitern oder – unter bestimmten Bedingungen – einer natürlichen oder juristischen Person (Artikel 5 Absätze 1 und 2) ist an den Mitgliedstaat zu richten, in dessen Hoheitsgebiet das betreffende geografische Gebiet liegt (Artikel 5 Absatz 4). Der Mitgliedstaat prüft, ob der Antrag gerechtfertigt ist, und übermittelt ihn u. a. mit der in Artikel 4 genannten Spezifikation der Kommission (Artikel 5 Absatz 5).
[9] 8. Innerhalb von sechs Monaten prüft die Kommission förmlich, ob der Eintragungsantrag sämtliche in Artikel 4 vorgesehenen Angaben enthält (Artikel 6 Absatz 1). Gelangt dieKommission zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung schutzwürdig ist, so nimmt sie eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vor (Artikel 6 Absatz 2). Sofern ein Mitgliedstaat oder eine in ihrem berechtigten Interesse betroffene natürliche oder juristische Person bei ihr keinen Einspruch gemäß Artikel 7 einlegt, trägt die Kommission die Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben ein (Artikel 6 Absatz 3). Die in das Verzeichnis eingetragenen Bezeichnungen werden dann im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (Artikel 6 Absatz 4). Gelangt die Kommission aufgrund der Prüfung nach Absatz 1 zu der Ansicht, dass die Bezeichnung nicht schutzwürdig ist, so beschließt sie nach dem Verfahren des Artikels 15, die Veröffentlichung gemäß Artikel 6 Absatz 2 nicht vorzunehmen (Artikel 6 Absatz 5).
[10] 9. Artikel 7 der Verordnung Nr. 2081/92 regelt das Einspruchsverfahren gegen die Eintragung und bestimmt: (1) Innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 6 Absatz 2 kann jeder Mitgliedstaat Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen. (2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antrag von allen Personen, die ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse geltend machen können, eingesehen werden darf. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten entsprechend ihren jeweiligen Gegebenheiten sonstigen Dritten mit einem berechtigten Interesse die Einsichtnahme gestatten. (3) Jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene natürliche oder juristische Person kann durch eine ordnungsgemäß begründete Erklärung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Hauptverwaltungssitz oder eine Niederlassung hat, Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Bemerkungen oder dieser Einspruch fristgerecht berücksichtigt werden. (4) Ein Einspruch ist nur zulässig, wenn -entweder dargelegt wird, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 nicht eingehalten werden, -oder dargelegt wird, dass sich die Eintragung der vorgeschlagenen Bezeichnung nachteilig auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleichlautenden Bezeichnung oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften rechtmäßig in Verkehr befinden, -oder ausreichende Angaben darin enthalten sind, die den Schluss zulassen, dass die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wurde, eine Gattungsbezeichnung ist. (5) Ist ein Einspruch im Sinne des Absatzes 4 zulässig, so ersucht die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten, innerhalb von drei Monaten entsprechend ihren internen Verfahren zu einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen. a) Wird eine solche einvernehmliche Regelung erzielt, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle Einzelheiten mit, die das Zustandekommen dieser Regelung ermöglicht haben, sowie die Stellungnahmen des Antragstellers und des Einspruchsführers. Bleiben die gemäß Artikel 5 erhaltenen Angaben unverändert, so verfährt die Kommission nach Artikel 6 Absatz 4. Im gegenteiligen Fall leitet sie erneut das Verfahren des Artikels 7 ein. b) Wird keine einvernehmliche Regelung erzielt, so trifft die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 15 eine Entscheidung, die den redlichen und traditionellen Gebräuchen und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr Rechnung trägt. Wird die Eintragung beschlossen, so nimmt die Kommission die Veröffentlichung nach Artikel 6 Absatz 4 vor.
[11] 10. Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 sieht ein so genanntes vereinfachtes oder abgekürztes Eintragungsverfahren vor, das für die Eintragung von Bezeichnungen gilt, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits bestanden, und bestimmt: (1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche ihrer gesetzlich geschützten oder, falls in einem Mitgliedstaat ein Schutzsystem nicht besteht, durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen sie nach Maßgabe dieser Verordnung eintragen lassen wollen. (2) Die Kommission trägt die Bezeichnungen im Sinne des Absatzes 1, die den Artikeln 2 und 4 entsprechen, nach dem Verfahren des Artikels 15 ein. Artikel 7 findet keine Anwendung. Gattungsbezeichnungen sind jedoch nicht eintragungsfähig. (3) Die Mitgliedstaaten können den einzelstaatlichen Schutz der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Bezeichnungen bis zu dem Zeitpunkt beibehalten, zu dem über die Eintragung entschieden worden ist.
[12] 11. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2081/92 bestimmt: Eingetragene Bezeichnungen werden geschützt gegen a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissenvergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird; b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie. Art",. Typ",. Verfahren",. Fasson",. Nachahmung" oder dergleichen verwendet wird; c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken; d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, das Publikum über den wahren Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. Enthält ein eingetragener Name den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung für das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel nicht als Verstoß gegen Unterabsatz 1 Buchstabe a) oder Buchstabe b).
[13] 12. Für den Erlass der in der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehenen Maßnahmen sieht ihr Artikel 15 vor: Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Ratunverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der Befassung des Rates keinen Beschluss gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.
[14] 13. Die Verordnung Nr. 2081/92 wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juli 1992 veröffentlicht. Gemäß ihrem Artikel 18 ist sie zwölf Monate danach, also am 25. Juli 1993, in Kraft getreten.
Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht
[15] 14. Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt, wie er sich aus den Randnummern 7 bis 9 des angefochtenen Beschlusses ergibt, stellt sich wie folgt dar.
[16] 15. Am 20. Dezember 1993 erließ der deutsche Verordnungsgeber eine Verordnung, mit der u. a. die Käseverordnung geändert wurde. In der Anlage der geänderten Käseverordnung wurde u. a. die Bezeichnung Altenburger Ziegenkäse als Ursprungsbezeichnung eingetragen. Das zu dieser Bezeichnung gehörende geografische Herstellungsgebiet umfasste die Landkreise Altenburg, Schmölln, Gera, Zeitz, Geithain, Grimma, Wurzen und Borna sowie die Stadt Gera. Diese Landkreise wurden in der Folge umbenannt – u. a. wurden Schmölln und Altenburg zum Kreis Altenburger Land –, aber das von der Bezeichnung Altenburger Ziegenkäse erfasste geografische Gebiet blieb unverändert.
[17] 16. Mit Schreiben vom 26. Januar 1994 beantragte die Bundesrepublik Deutschland bei der Kommission, die Bezeichnung Altenburger Ziegenkäse gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 als geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) eintragen zu lassen.
[18] 17. Die Molkerei Großbraunshain, die seit 1898 einen unter der Bezeichnung Altenburger Ziegenkäse vertriebenen Käse herstellt, und die Bene Nahrungsmittel, die an der erstgenannten Gesellschaft sämtliche Anteile hält, unternahmen sowohl auf nationaler als auch auf Gemeinschaftsebene mehrere Schritte, um das von dieser Bezeichnung erfasste geografische Gebiet abändern zu lassen. So richteten sie am 4. April 1995 eine entsprechende Beschwerde an das zuständige deutsche Ministerium und legten am 9. August 1995 bei der Kommission Beschwerde ein, mit der sie diese aufforderten, gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) einzuleiten.
[19] 18. Zur Begründung ihrer Schritte machten die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das in der deutschen Käseverordnung und in dem Eintragungsantrag an die Kommission als Herstellungsgebiet von Altenburger Ziegenkäse berücksichtigte geografische Gebiet zu weit gefasst sei, weil mehrere Landkreise in Sachsen und Sachsen-Anhalt einbezogen worden seien, darunter auch der Kreis Wurzen in Sachsen, in dem dieMolkerei und Weichkäserei K. -H. Zimmermann GmbH (im Folgenden: Weichkäserei Zimmermann) ansässig sei, die seit 1936 ebenfalls einen Käse unter der Bezeichnung Altenburger Ziegenkäse vertreibe. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen hätte das Herstellungsgebiet auf den Kreis Altenburger Land in Thüringen beschränkt werden müssen, da Altenburger Ziegenkäse nur aus dem namensgebenden Kreis stammen könne.
[20] 19. Das zuständige deutsche Ministerium wies die Beschwerde der Rechtsmittelführerinnen mit Schreiben vom 13. Juli 1995 zurück und erläuterte die Gründe für die Festlegung des streitigen geografischen Gebietes.
[21] 20. Die Generaldirektion Landwirtschaft (GD VI) der Kommission antwortete mit Schreiben vom 18. März 1996, sie werde der Kommission vorschlagen, das Verfahren über die Beschwerde der Rechtsmittelführerinnen einzustellen, die Bundesrepublik Deutschland jedoch um ergänzende Informationen über das betreffende geografische Herstellungsgebiet ersuchen. Mit Schreiben vom 31. Juli, 12. November und 28. November 1996 übermittelte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission hierzu ergänzende Informationen.
[22] 21. Mit dem Erlass der Verordnung Nr. 123/97 trug die Kommission u. a. die Bezeichnung Altenburger Ziegenkäse als geschützte Ursprungsbezeichnung im Sinne der Verordnung Nr. 2081/92 ein.
[23] 22. In der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 123/97 heißt es: Für bestimmte Bezeichnungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates mitgeteilt wurden, sind ergänzende Angaben angefordert worden, um zu gewährleisten, dass diese Bezeichnungen mit den Artikeln 2 und 4 der genannten Verordnung übereinstimmen. Die Prüfung dieser ergänzenden Angaben hat ergeben, dass die betreffenden Bezeichnungen den genannten Artikeln entsprechen.
[24] 23. Die Rechtsmittelführerinnen haben mit ihrer am 11. April 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) eine Klage erhoben, die im Wesentlichen auf die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 123/97 gerichtet ist. Sie haben geltend gemacht, dass entgegen den Artikeln 2 Absatz 2 Buchstabe a und 4 Absatz 2 Buchstaben c und d der Verordnung Nr. 2081/92, nach denen das von einer Bezeichnung erfasste geografische Gebiet auf das dem Namen dieser Bezeichnung entsprechende Gebiet beschränkt sein müsse, das von der Bezeichnung Altenburger Ziegenkäse erfasste geografische Gebiet über den Kreis Altenburger Land hinausgehe, so dass Gesellschaften, die außerhalb dieses Kreises ansässig seien, diese Bezeichnung zu Lasten der Interessen der Rechtsmittelführerinnen verwenden könnten.
[25] 24. Zur Begründung ihrer Klage haben die Rechtsmittelführerinnen vorgetragen, dass die Kommission gegen die oben genannten Bestimmungen der Verordnung Nr. 2081/92und gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen habe, dass sie ihre Befugnisse missbraucht habe, indem sie die Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland einfach übernommen habe, ohne das ihr nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 2081/92 zustehende Ermessen auszuüben, und dass sie die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerinnen verletzt habe, indem sie ihnen durch die Wahl des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 das im normalen Verfahren nach den Artikeln 5 bis 7 bestehende Recht genommen habe, gegen die beabsichtigte Eintragung Einspruch einzulegen.
[26] 25. Die Kommission hat mit besonderem Schriftsatz, der am 14. Juli 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht. Zur Begründung ihrer Einrede der Unzulässigkeit hat die Kommission vorgetragen, dass erstens die Verordnung Nr. 123/97 die Rechtsmittelführerinnen nicht beschwere, dass diese zweitens von ihr nicht individuell betroffen seien, dass ihnen ferner keine Klagebefugnis zustehe, weder – drittens – aufgrund ihrer Anhörung bei der Kommission vor Erlass der Verordnung Nr. 123/97 noch – viertens – wegen einer Beschneidung ihrer Verfahrensrechte durch die Anwendung des vereinfachten Eintragungsverfahrens, und dass sie fünftens kein Rechtsschutzinteresse hätten.
[27] 26. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht der Einrede stattgegeben und folglich die Klage als unzulässig abgewiesen.
Der angefochtene Beschluss
[28] 27. Nach einem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage eines Einzelnen gegen eine Verordnung hat das Gericht in den Randnummern 50 und 51 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Verordnung Nr. 123/97 sich nicht an bestimmte Wirtschaftsteilnehmer wie die Rechtsmittelführerinnen richte, sondern allen Unternehmen, deren Erzeugnisse den in der Regelung gestellten Anforderungen entsprächen, das Recht verschaffe, sie unter der geschützten Ursprungsbezeichnung Altenburger Ziegenkäse zu vermarkten; somit stelle sie eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung dar, die für objektiv bestimmte Situationen gelte und rechtliche Wirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen entfalte, und zwar gegenüber allen Unternehmen, die ein Erzeugnis mit objektiv festgelegten Merkmalen herstellten.
[29] 28. Zu den Argumenten der Rechtsmittelführerinnen, dass nur zwei Erzeuger – die Molkerei Großbraunshain und die Weichkäserei Zimmermann – Altenburger Ziegenkäse herstellten, dass sich deren Zahl in absehbarer Zeit nicht ändern werde und dass die Annahme, andere Hersteller könnten vielleicht die Produktion von Altenburger Ziegenkäse aufnehmen, so fern liege, dass sie außer Betracht bleiben könne, hat das Gericht in Randnummer 52 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass ein Rechtsakt seinen Normcharakter nicht dadurch verliere, dass sich die Zahl oder sogar die Identität der Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung finde, mehr oder weniger genau bestimmen lasse, solangefeststehe, dass diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolge, die im Zusammenhang mit der Zielsetzung des Rechtsakts umschrieben sei (Urteil vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 6/68, Zuckerfabrik Watenstedt/Rat, Slg. 1968, 612, 621).
[30] 29. Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Randnummern 53 bis 55 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, -dass die Verordnung Nr. 123/97 Schutz für ein objektiv festgelegtes geografisches Gebiet gewähre; -dass es sich bei dem Vorbringen, die Zahl der Hersteller werde unverändert bleiben, um eine reine Vermutung handele; -dass der mit der Verordnung Nr. 123/97 verbundene Schutz einen wirtschaftlichen Vorteil darstelle, der nicht nur den Herstellern von Altenburger Ziegenkäse zugute komme, sondern auch den Erzeugern der Kuh- und der Ziegenmilch, die zu Altenburger Ziegenkäse verarbeitet würden.
[31] 30. Aus all diesen Umständen hat das Gericht in Randnummer 56 des angefochtenen Beschlusses abgeleitet, dass die Verordnung Nr. 123/97 nach ihrer Natur und Tragweite normativen Charakter habe und keine Entscheidung im Sinne von Artikel 189 Absatz 4 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 4 EG) darstelle. Da jedoch auch ein Rechtsakt, der auf alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung finde, unter bestimmten Umständen einige von ihnen individuell betreffen könne, sofern er sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre (Urteil vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnrn. 19 und 20), hat es geprüft, ob dies bei den Rechtsmittelführerinnen der Fall ist.
[32] 31. Die Rechtsmittelführerinnen beriefen sich in diesem Zusammenhang darauf, dass sie in dem Verfahren vor Erlass der Verordnung Nr. 123/97 von der Kommission angehört worden seien, und warfen der Kommission vor, ihre Verfahrensrechte dadurch beeinträchtigt zu haben, dass sie das Eintragungsverfahren nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 gewählt habe, obwohl die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht erfüllt gewesen seien. Dazu hat das Gericht in Randnummer 60 des angefochtenen Beschlusses zunächst festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen die Rechtmäßigkeit des in Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahrens nicht mit der Begründung in Frage gestellt hätten, es beeinträchtige legitime Beteiligungsrechte, über die alle von der Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer verfügen müssten, und dass die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, wie etwa das Recht auf Anhörung, weder für den Prozess der Ausarbeitung von Rechtsakten noch für die Rechtsakte selbst als allgemein geltende Maßnahmen eine Beteiligung der vondem Rechtsakt Betroffenen verlangten, da davon ausgegangen werde, dass deren Interessen durch die für den Erlass eines solchen Rechtsakts zuständigen Instanzen wahrgenommen würden.
[33] 32. In Randnummer 61 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht daher die Auffassung vertreten, dass es für die Zulässigkeit der vorliegenden Klage, die sich gegen die Verordnung Nr. 123/97 als Ergebnis eines ohne Verfahrensrechte der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer ausgestalteten Rechtsetzungsverfahrens richtet, nicht aus [reicht], dass die Klägerinnen nur geltend machen, die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 seien in ihrem Fall nicht erfüllt, und meinen, die Kommission hätte deshalb das andere, in den Artikeln 5 bis 7 geregelte Rechtsetzungsverfahren anwenden müssen, in dem ihnen Verfahrensrechte und folglich eine Klagebefugnis zugestanden hätten. Dieses Vorbringen richtet sich nämlich gegen die Rechtsgrundlage der … Verordnung [Nr. 123/97] und betrifft somit die Begründetheit.
[34] 33. Das Gericht hat dieses Ergebnis in Randnummer 62 des angefochtenen Beschlusses durch die Erwägung untermauert, dass der Vorwurf an den Verordnungsgeber, von den beiden vorgesehenen Rechtsetzungsverfahren dasjenige gewählt zu haben, das den Betroffenen Verfahrensrechte nimmt, für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage gegen den am Ende des gewählten Rechtsetzungsverfahrens erlassenen Rechtsakt – für den grundsätzlich eine Vermutung der Gültigkeit spricht (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P, Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555, Randnr. 48) – unerheblich [ist], sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Wahl des Verordnungsgebers einen Verfahrensmissbrauch darstellt.
[35] 34. Hierzu hat das Gericht in den Randnummern 63 bis 65 des angefochtenen Beschlusses für den vorliegenden Fall Folgendes festgestellt: -Die Rechtsmittelführerinnen hätten keinen Anhaltspunkt dafür geliefert, dass die Kommission – eventuell in Absprache mit der Bundesrepublik Deutschland – das vereinfachte Rechtsetzungsverfahren gerade zur Bewältigung der konkreten Sachlage und zur Umgehung des normalen Verfahrens, in dem den Rechtsmittelführerinnen Verfahrensrechte zustünden, gewählt habe; -in Deutschland habe sich der Schutz der Bezeichnung Altenburger Ziegenkäse durch die Käseverordnung ebenfalls aus einem Rechtsetzungsverfahren ergeben, in dem die Frage des geografischen Gebietes von Altenburger Ziegenkäse ausdrücklich erörtert worden sei, bevor sie sowohl auf nationaler als auch auf Gemeinschaftsebene in dem von den Rechtsmittelführerinnen beanstandeten Sinne entschieden worden sei; -der Kommission könne nicht vorgeworfen werden, dadurch einen Verfahrensmissbrauch begangen zu haben, dass sie beim Erlass der Verordnung Nr. 123/97 keine Einwände gegen die streitige geografische Abgrenzung durchden deutschen Verordnungsgeber erhoben habe, der besser als der Verordnungsgeber der Gemeinschaft in der Lage gewesen sei, dieses geografische Gebiet unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten bei Herstellung und Vermarktung festzulegen.
[36] 35. Das Gericht hat daraus in Randnummer 66 des angefochtenen Beschlusses gefolgert, dass die Tatsache, dass die Kommission beim Erlass der … Verordnung [Nr. 123/97] das Rechtsetzungsverfahren des Artikels 17 und nicht das in den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehene Verfahren gewählt hat, nicht zur Folge [hat], dass die Klägerinnen im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages individuell betroffen sind.
[37] 36. Das Gericht hat ferner in den Randnummern 67 und 68 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass der bloße Umstand, dass die Rechtsmittelführerinnen vor Erlass der Verordnung Nr. 123/97 von der Kommission angehört worden seien, sie ebenfalls nicht aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben könne, da Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 ihnen kein Verfahrensrecht zuerkenne, dass das streitige Rechtsetzungsverfahren seiner Natur nach vom Verordnungsgeber nicht verlange, die Betroffenen anzuhören, und dass es mangels ausdrücklich garantierter Verfahrensrechte dem Wortlaut und dem Geist von Artikel 173 EG-Vertrag widerspräche, wenn ein Einzelner schon aufgrund seiner Beteiligung an der Vorbereitung eines Rechtsetzungsakts später gegen diesen Klage erheben dürfte (Beschluss vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 40).
[38] 37. In Anbetracht dieser Umstände hat das Gericht in den Randnummern 69 bis 76 des angefochtenen Beschlusses die Verweisung der Rechtsmittelführerinnen auf einige Urteile, in denen der Gerichtshof Klagen Einzelner gegen Verordnungen oder an andere Personen gerichtete Entscheidungen für zulässig gehalten hatte, für unerheblich erklärt.
[39] 38. Was insbesondere das Urteil Codorniu/Rat angeht, so hat das Gericht in Randnummer 71 des angefochtenen Beschlusses zwar eingeräumt, dass die Festlegung eines zu großen geografischen Gebietes theoretisch den tatsächlichen Wert einer Ursprungsbezeichnung, die zuvor auf ein engeres geografisches Gebiet beschränkt gewesen sei, mindern und unter Umständen in spezielle Rechte der in dem engeren geografischen Gebiet ansässigen, diese Bezeichnung gebrauchenden Unternehmen eingreifen könne. Da die Weichkäserei Zimmermann das fragliche Erzeugnis seit 1936 unter der Bezeichnung Altenburger Ziegenkäse oder der ähnlichen Bezeichnung Altenborger Zeege hergestellt und vertrieben habe und da es den Rechtsmittelführerinnen auf nationaler Ebene nicht gelungen sei, die Beschränkung dieser Bezeichnung auf ein engeres geografisches Gebiet – den Kreis Altenburger Land – zu erreichen, ist das Gericht jedoch davon ausgegangen, dass die Rechtsmittelführerinnen nichts vorgetragen hätten, was den Schluss zulasse, dass die Verordnung Nr. 123/97 ihre Rechte im oben genannten Sinne beeinträchtigt habe.
[40] 39. Nach alledem hat das Gericht in Randnummer 77 des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass die Rechtsmittelführerinnen von der Verordnung Nr. 123/97 nicht individuell betroffen seien, so dass die Unzulässigkeit der Klage festzustellen sei, ohne dass geprüft zu werden brauche, ob diese Verordnung sie in rechtlicher Hinsicht tatsächlich beschwere und ob sie ein Rechtsschutzinteresse hätten.
[41] 40. In Randnummer 78 des angefochtenen Beschlusses hat es weiter ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerinnen zwar der Ansicht seien, dass es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar wäre, ihnen Rechtsschutz gegen die Verordnung Nr. 123/97 zu verweigern, dass sie aber nicht geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen hätten, dass es ihnen rechtlich unmöglich sei, sich an ein nationales Gericht zu wenden, das dem Gerichtshof gegebenenfalls eine Frage nach der Gültigkeit dieser Verordnung gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zur Vorabentscheidung vorlegen könnte.
Das Rechtsmittel
[42] 41. Zur Begründung ihres Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführerinnen, unterstützt durch den Freistaat Thüringen, im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Beschluss rechtsfehlerhaft sei, da die Schlussfolgerung, sie seien nicht individuell betroffen, einen Verstoß gegen Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag darstelle. Die Klage sei daher für zulässig zu erklären und in der Sache zu prüfen.
[43] 42. Erstens tragen sie vor, dass das Gericht angesichts der konkreten Sachlage zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Verordnung Nr. 123/97 einen allgemein und abstrakt bestimmbaren Personenkreis betreffe und demnach der Kreis der möglichen Kläger bei ihrem Erlass nicht festgestanden habe. Bereits seit hundert Jahren gebe es nur zwei Unternehmen, nämlich sie selbst und die Weichkäserei Zimmermann, die Altenburger Ziegenkäse unter dieser Bezeichnung herstellten und industriell vermarkteten. Da das in der Verordnung Nr. 123/97 genannte geografische Gebiet und erst recht der Kreis Altenburger Land sehr klein seien und da in dieser Gegend nicht genügend Ziegenmilch für die Herstellung des fraglichen Käses erzeugt werde, könne sich die Zahl der Hersteller tatsächlich kaum ändern.
[44] 43. Zweitens machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht in Randnummer 55 des angefochtenen Beschlusses ebenfalls zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sie durch die Verordnung Nr. 123/97 einen weitergehenden Schutz erhalten hätten, so dass ihnen das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehle. Vielmehr habe ihnen vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 123/97 nach § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ein wirksamer Schutz gegen eine irreführende Verwendung der Bezeichnung Altenburger Ziegenkäse zugestanden. Durch die Festlegung eines zu weiten geografischen Gebietes werde aber die Bezeichnung selbst nunmehr dadurch verwässert und entwertet, dass sie jetzt auch für solche Produkte verwendet werden dürfe, die nicht aus dem Kreis Altenburger Land kämen.
[45] 44. Drittens sind die Rechtsmittelführerinnen der Auffassung, dass das Gericht die Verordnung Nr. 2081/92 und die darin vorgesehenen Verfahren fehlerhaft ausgelegt habe, als es ihr Vorbringen zurückgewiesen habe, wonach ihnen durch die Wahl des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 das Recht zur Beteiligung an dem Eintragungsverfahren und damit das Recht zur Anfechtung der Verordnung Nr. 123/97 rechtswidrig genommen worden sei.
[46] 45. Hierzu tragen die Rechtsmittelführerinnen zunächst vor, dass das vereinfachte Verfahren nach Ablauf der in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehenen Frist von sechs Monaten nicht mehr durchgeführt werden könne. Da die Bundesrepublik Deutschland ihren Antrag auf Eintragung der Bezeichnung Altenburger Ziegenkäse erst zweieinhalb Jahre nach Ablauf dieser Frist vervollständigt habe, hätte die Kommission das normale Verfahren nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung Nr. 2081/92 durchführen müssen. Der Freistaat Thüringen führt ferner aus, dass sich das Gericht in diesem Zusammenhang nicht auf die Prüfung hätte beschränken dürfen, ob die Wahl des Verordnungsgebers der Gemeinschaft einen Verfahrensmissbrauch darstelle. Auch bei nicht rechtsmissbräuchlicher, gleichwohl aber rechtswidriger Wahl des vereinfachten Verfahrens wären den Rechtsmittelführerinnen dennoch rechtswidrig Verfahrensrechte abgeschnitten worden, aufgrund deren sie zu einer Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 123/97 gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag befugt gewesen wären.
[47] 46. Die Rechtsmittelführerinnen machen weiterhin geltend, dass das Gericht in Randnummer 64 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerhaft gebilligt habe, dass die Kommission sich bezüglich der Festlegung des streitigen geografischen Gebietes auf die Beurteilungen und Entscheidungen des deutschen Verordnungsgebers verlassen und dadurch einfach den neuen Bestimmungen der deutschen Käseverordnung gemeinschaftsweite Geltung verschafft habe, ohne ihr eigenes Ermessen in Bezug auf die Beurteilung und die Entscheidung selbständig auszuüben.
[48] 47. Die Rechtsmittelführerinnen sind schließlich der Auffassung, dass die Ausführungen des Gerichts in den Randnummern 70 und 71 des angefochtenen Beschlusses, mit denen es das Vorliegen einer Rechtsbeeinträchtigung durch die Festlegung eines zu weiten geografischen Gebietes in der Verordnung Nr. 123/97 verneint habe, schon deshalb nicht folgerichtig seien, weil sich der Geltungsbereich der deutschen Käseverordnung auf das Gebiet Deutschlands beschränke, während die Verordnung Nr. 123/97 in allen Mitgliedstaaten gelte. Der Freistaat Thüringen führt ferner aus, dass es eine in sich unschlüssige und damit rechtsfehlerhafte Argumentation darstelle, das Vorliegen einer Rechtsposition, die durch die Klage erst erlangt werden solle, zum Anknüpfungspunkt für die Unzulässigkeit der Klage zu machen.
[49] 48. Viertens machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht in Randnummer 78 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht festgestellt habe, dass sie nicht geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen hätten, dass es ihnen unmöglich sei, Rechtsschutz bei den nationalen Gerichten zu erlangen, indem sie diese veranlassten, eine Frage gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorzulegen.
[50] 49. Fünftens tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, dass das Gericht über die Zulässigkeit der Klage nicht habe entscheiden können, ohne deren Begründetheit zu prüfen. Selbst um die Zulässigkeit der Klage zu beurteilen, hätte das Gericht über die sachlichen Rügen entscheiden müssen, dass die Kommission weder die Eintragung der streitigen Bezeichnung aufgrund des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 hätte vornehmen noch die in der Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland enthaltenen Angaben über das fragliche geografische Gebiet ohne weiteres hätte übernehmen dürfen.
[51] 50. Die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik, beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig im Sinne von Artikel 119 der Verfahrensordnung zurückzuweisen. Die Weichkäserei Zimmermann beantragt, das Rechtsmittel als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet, hilfsweise als insgesamt unbegründet zurückzuweisen.
[52] 51. Diese Verfahrensbeteiligten halten das Rechtsmittel im Wesentlichen deshalb für unzulässig, weil die Rechtsmittelführerinnen in ihrer Rechtsmittelschrift eine Reihe von Tatsachenfeststellungen und -würdigungen des Gerichts beanstandeten, sich im Allgemeinen darauf beschränkten, bereits im ersten Rechtszug vorgetragene Klagegründe und Argumente zu wiederholen, und die beanstandeten Teile des angefochtenen Beschlusses sowie die rechtlichen Argumente, die ihren Antrag auf Nichtigerklärung speziell stützten, mehrfach nicht genau bezeichneten.
Würdigung durch den Gerichtshof
[53] 52. Nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel jederzeit durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.
Zur Zulässigkeit
[54] 53. Gemäß den Artikeln 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden (vgl. u. a. Urteil vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-284/98 P, Parlament/Bieber, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 30).
[55] 54. Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes bestimmt, dass die Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe enthalten muss.
[56] 55. Aus den erwähnten Bestimmungen ergibt sich auch, dass das Rechtsmittel nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden kann, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen. Für die Feststellung der Tatsachen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass die Feststellungen tatsächlich falsch sind – und für ihre Würdigung ist allein das Gericht zuständig. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Artikel 168a EG-Vertrag zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung und der Rechtsfolgen befugt, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat (vgl. u. a. Urteil Parlament/Bieber, Randnr. 31).
[57] 56. Daraus ergibt sich ebenfalls, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente wiederzugeben, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem der angefochtene Beschluss behaftet sein soll; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (vgl. u. a. Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-0000, Randnrn. 34 und 35).
[58] 57. Zunächst ersuchen die Rechtsmittelführerinnen den Gerichtshof mit ihrem Rechtsmittel, zu überprüfen, ob das Gericht zu Recht zu der Auffassung gelangt ist, dass sie nicht im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag von der Verordnung Nr. 123/97 individuell betroffen seien. Die verschiedenen rechtlichen Argumente, die zu diesem Zweck angeführt werden, stellen einige der Gesichtspunkte in Frage, auf die sich das Gericht zur Begründung seiner Entscheidung gestützt hat.
[59] 58. Die Rechtsmittelführerinnen stellen zwar in diesem Zusammenhang auch bestimmte Tatsachenfeststellungen und -würdigungen des Gerichts in Frage, sie beanstanden diese jedoch nicht als solche, sondern nur insofern, als sich das Gericht auf sie gestützt hat, um ihnen die Klagebefugnis nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag abzusprechen.
[60] 59. Ein Rechtsmittel kann sich zudem für die Darlegung, dass das Gericht durch die Zurückweisung des Vorbringens des Rechtsmittelführers das Gemeinschaftsrecht verletzt habe, auf bereits im ersten Rechtszug vorgetragene Argumente stützen (Urteil vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-82/98 P, Kögler/Gerichtshof, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 23), so dass im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen in einem Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden können, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet (Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-210/98 P, Salzgitter/Kommission, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 43).
[61] 60. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der beim Gerichtshof eingereichten Rechtsmittelschrift, dass das Rechtsmittel keine bloße wörtliche Wiederholung der imersten Rechtszug vorgetragenen Klagegründe und Argumente darstellt und dass die Rechtsmittelführerinnen die beanstandeten Teile des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die Argumente, aufgrund deren sie die rechtliche Würdigung durch das Gericht für fehlerhaft halten, genau bezeichnet haben.
[62] 61. Obwohl die Rechtsmittelschrift die beanstandeten Randnummern des angefochtenen Beschlusses nicht jedesmal förmlich bezeichnet hat, waren die Kommission und die zur Unterstützung ihrer Anträge beigetretenen Streithelferinnen doch in der Lage, zu den insoweit geltend gemachten Argumenten Stellung zu nehmen.
[63] 62. Daher sind die von der Kommission, der Französischen Republik und der Weichkäserei Zimmermann vorgebrachten Unzulässigkeitsgründe zurückzuweisen, so dass die Begründetheit des Rechtsmittels zu prüfen ist.
Zur Begründetheit
[64] 63. Gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag kann jede natürliche oder juristische Person gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.
[65] 64. Bezüglich der Frage, ob die Rechtsmittelführerinnen von der Verordnung Nr. 123/97 individuell betroffen sind, ist daran zu erinnern, dass ein Rechtsakt nach ständiger Rechtsprechung seine allgemeine Geltung und damit seinen Normcharakter nicht dadurch verliert, dass sich die Rechtssubjekte, auf die er in einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, dass diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben ist (vgl. u. a. Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 18).
[66] 65. Diese Rechtssubjekte können nur dann als individuell betroffen angesehen werden, wenn der streitige Rechtsakt sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (vgl. u. a. Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 20).
[67] 66. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 123/97 durch die Eintragung der Bezeichnung Altenburger Ziegenkäse als geschützte Ursprungsbezeichnung allen Wirtschaftsteilnehmern, deren Erzeugnisse den geografischen und qualitativen Anforderungen entsprechen, wie sie sich aus der in Artikel 4 der Verordnung Nr. 2081/92 genannten und dem Eintragungsantrag beigefügten Spezifikation ergeben, das Recht zuerkennt, diese Erzeugnisse unter der Bezeichnung Altenburger Ziegenkäse zu vermarkten, und dieser Bezeichnung den Schutz verleiht, den die Verordnung Nr. 2081/92 zugunsten aller ordnungsgemäß eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnungen vorsieht.
[68] 67. Die Verordnung Nr. 123/97 ist somit ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung und normativem Charakter, der für objektiv bestimmte Situationen gilt und rechtliche Wirkungen gegenüber Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern entfaltet, die bestimmte allgemein und abstrakt festgelegte Voraussetzungen erfüllen. Auch wenn die Rechtssubjekte, für die die Verordnung gilt, zum Zeitpunkt ihres Erlasses bestimmbar gewesen wären und festgestanden hätte, dass ihre Zahl sich tatsächlich kaum ändern kann, würde der Normcharakter dieser Verordnung dadurch nicht in Frage gestellt, da sie nur objektive Tatbestände rechtlicher oder tatsächlicher Art erfasst (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschluss vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 35).
[69] 68. Folglich betrifft die Verordnung Nr. 123/97 die Rechtsmittelführerinnen nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Unternehmen, die den fraglichen Käse in dem in der Spezifikation festgelegten geografischen Gebiet herstellen und vermarkten, ebenso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich tatsächlich oder potenziell in der gleichen Situation befindet.
[70] 69. Das Gericht hat daher rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen von dieser Verordnung nicht individuell betroffen sind.
[71] 70. Diese Feststellung wird auch nicht durch das Argument der Rechtsmittelführerinnen in Frage gestellt, dass sie individuell betroffen gewesen wären, wenn die Kommission sich dafür entschieden hätte, die Verordnung Nr. 123/97 im normalen Verfahren nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung Nr. 2081/92 zu erlassen, in dem es jeder in ihrem berechtigten Interesse betroffenen natürlichen oder juristischen Person möglich sei, gegen die beabsichtigte Eintragung einer Bezeichnung Einspruch einzulegen.
[72] 71. Selbst wenn die Wahl des Verfahrens nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 rechtswidrig gewesen sein sollte und das Bestehen von dem Einzelnen durch die einschlägige Regelung ausdrücklich garantierten Verfahrensrechten oder seine bloße Beteiligung am Prozess der Ausarbeitung eines Rechtsakts durch ein Gemeinschaftsorgan ihn im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag individualisieren könnte, so hätte jedenfalls die Ausübung der Einspruchsbefugnis, wie sie im Rahmen des normalen Eintragungsverfahrens vorgesehen ist, den Rechtsmittelführerinnen nicht das Recht verschaffen können, eine Klage gegen den am Ende dieses Verfahrens erlassenen Rechtsakt zu erheben.
[73] 72. Zum einen kann bei der Kommission nach Artikel 7 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 2081/92 Einspruch gegen eine beabsichtigte Eintragung nur ein Mitgliedstaat einlegen, an den sich zuvor eine natürliche oder juristische Person gewandt hat, die ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse geltend machen kann.
[74] 73. Zum anderen stehen sich gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2081/92, sobald bei der Kommission ein zulässiger Einspruch eingelegt worden ist, in dem Einspruchsverfahren der oder die Mitgliedstaaten, die den Einspruch gegen dieEintragung eingelegt haben, sowie der Mitgliedstaat, der den Antrag auf Eintragung gestellt hat, gegenüber. Nach dieser Bestimmung ist es nämlich Sache der betroffenen Mitgliedstaaten, zu einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen und diese gegebenenfalls der Kommission mitzuteilen.
[75] 74. Aus dem Wortlaut und der Systematik des Artikels 7 der Verordnung Nr. 2081/92 ergibt sich daher, dass der Einspruch gegen eine Eintragung nicht von dem Mitgliedstaat ausgehen kann, der den Eintragungsantrag gestellt hat, und dass das durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 2081/92 geschaffene Einspruchsverfahren nicht dazu bestimmt ist, die Differenzen zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Eintragung einer Bezeichnung beantragt hat, und einer natürlichen oder juristischen Person, die in diesem Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Hauptverwaltungssitz bzw. eine Niederlassung hat, beizulegen.
[76] 75. Solche Differenzen müssen grundsätzlich behandelt werden, bevor der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen Antrag auf Eintragung, den eine Vereinigung oder – unter bestimmten Bedingungen – eine natürliche oder juristische Person bei ihm gestellt hat, nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 2081/92 übermittelt.
[77] 76. Falls die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den gegen einen Eintragungsantrag vorgebrachten Bemerkungen eines in seinem berechtigten Interesse betroffenen Wirtschaftsteilnehmers in diesem Stadium des Verfahrens nicht Rechnung tragen sollte, müsste sich dieser an das zuständige nationale Gericht wenden, um gegebenenfalls die Rechtswidrigkeit des Verhaltens dieser Behörde im Hinblick auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2081/92 feststellen zu lassen, deren Beachtung der Mitgliedstaat nach Artikel 5 Absatz 5 prüfen muss, bevor er der Kommission den Eintragungsantrag übermittelt.
[78] 77. Im Übrigen haben die Rechtsmittelführerinnen nicht dargetan, dass es für sie ausgeschlossen ist, bei einem nationalen Gericht gegen einen Wettbewerber, der einen Käse unter der Bezeichnung Altenburger Ziegenkäse vertreibt, mit der Begründung Klage zu erheben, dass dieser Käse nicht in dem geografischen Gebiet hergestellt worden sei, das allein den Bestimmungen der Verordnung Nr. 123/97 entspreche. Im Rahmen einer solchen Klage könnten sie die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 123/97 geltend machen und diesem Gericht somit die Gelegenheit geben, über alle hierzu vorgetragenen Rügen zu entscheiden, gegebenenfalls nachdem es dem Gerichtshof eine Frage nach der Gültigkeit dieser Verordnung zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.
[79] 78. Nach alledem ist das Rechtsmittel gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Kosten
[80] 79. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission und die Weichkäserei Zimmermann die Verurteilung der Rechtsmittelführerinnen in die Kosten beantragt haben und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Französische Republik und der Freistaat Thüringen als Streithelfer ihre eigenen Kosten.
1: Verfahrenssprache: Deutsch.