Europäischer Gerichtshof
Nichtigkeitsklage – Offensichtliche Unzulässigkeit
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

EuGH, Beschluss vom 21. 6. 2000 – C-514/99 (lexetius.com/2000,3515)

[1] In der Rechtssache C-514/99 Französische Republik, vertreten durch R. Abraham, Direktor für Rechtsfragen im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen desselben Ministeriums, und R. Loosli-Surrans, Chargé de mission in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg, Klägerin, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Juristischen Hauptberater D. Booß und G. Berscheid, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der die Kommission es abgelehnt habe, ihre Entscheidung 1999/514/EG vom 23. Juli 1999 zur Festsetzung des Datums, an dem die Versendung von Rindfleischerzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen der datumsgestützten Ausfuhrregelung (Data-Based Export Scheme) gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG des Rates aufgenommen werden darf (ABl. L 195, S. 42), zu ändern oder aufzuheben erläßt DER GERICHTSHOF unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, D. A. O. Edward, L. Sevón (Berichterstatter) und R. Schintgen, der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, A. La Pergola, J. -P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann, H. Ragnemalm, M. Wathelet, V. Skouris sowie der Richterin F. Macken, Generalanwalt: J. Mischo Kanzler: R. Grass nach Anhörung des Generalanwalts, folgenden Beschluß (1):
[2] 1. Die Französische Republik hat mit Klageschrift, die am 29. Dezember 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 230 EG Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der die Kommission es abgelehnt habe, ihre Entscheidung 1999/514/EG vom 23. Juli 1999 zur Festsetzung des Datums, an dem die Versendung von Rindfleischerzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen der datumsgestützten Ausfuhrregelung (Data-Based Export Scheme) gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG des Rates aufgenommen werden darf (ABl. L 195, S. 42), zu ändern oder aufzuheben.
[3] 2. Nach Ansicht der französischen Regierung kommt [d] iese Entscheidung … in der Erklärung des Kommissars Byrne vom 29. Oktober 1999, daß es infolge des Gutachtens des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses (WLA) vom selben Tag nicht erforderlich sei,. die Entscheidung über die Aufhebung des Embargos für Ausfuhren von britischem Rindfleisch zu überprüfen", und vor allem in der Entscheidung vom 17. November 1999 zum Ausdruck, mit der das Kollegium Frankreich aufgefordert hat, der Entscheidung 99/514 nachzukommen und sein Embargo aufzuheben.
Sachverhalt
[4] 3. Nachdem ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen einer Erscheinungsform der Creutzfeldt-Jacob-Krankheit beim Menschen und der damals im Vereinigten Königreich weit verbreiteten bovinen spongiformen Enzephalopathie (im folgenden: BSE) entdeckt worden war, erließ die Kommission die Entscheidung 96/239/EG vom 27. März 1996 mit den zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) zu treffenden Dringlichkeitsmaßnahmen (ABl. L 78, S. 47; im folgenden: Embargo-Entscheidung), mit der dem Vereinigten Königreich der Versand u. a. von lebenden Rindern, von Rindfleisch und von Erzeugnissen von Rindern aus seinem Hoheitsgebiet nach den anderen Mitgliedstaaten und nach Drittländern untersagt wurde.
[5] 4. Diese Entscheidung war gestützt auf den EG-Vertrag, auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224, S. 29), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in bezug auf Krankheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. 1993, L 62, S. 49), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, sowie auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395, S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118, insbesondere auf Artikel 9.
[6] 5. Die Embargo-Entscheidung sah in Artikel 3 vor, daß das Vereinigte Königreich der Kommission jede zweite Woche einen Bericht über die Anwendung der in Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften zum Schutz gegen BSE getroffenen Maßnahmen übermitteln würde.
[7] 6. Mit Artikel 4 dieser Entscheidung wurde das Vereinigte Königreich gebeten, weitere Vorschläge zur Bekämpfung von BSE in seinem Hoheitsgebiet vorzulegen.
[8] 7. Nach ihrer siebten Begründungserwägung sollte die Embargo-Entscheidung nach Prüfung der Gesamtheit der in der Entscheidung angeführten Punkte überarbeitet werden.
[9] 8. Am 16. März 1998 erließ der Rat die Entscheidung 98/256/EG mit Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie sowie zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG und zur Aufhebung der Entscheidung 96/239/EG (ABl. L 113, S. 32), mit der er unter engen Voraussetzungen das Embargo für bestimmtes Fleisch und für bestimmte Fleischerzeugnisse von in Nordirland geschlachteten Rindern aufhob (Export Certified Herds Scheme [Regelung zur Freigabe von Herden für die Ausfuhr]).
[10] 9. Die Wiederaufnahme der Ausfuhren nach dieser Regelung wurde zugelassen durch die Entscheidung 98/351/EG der Kommission vom 29. Mai 1998 zur Festsetzung des Datums, ab dem die Versendung aus Nordirland von Rindererzeugnissen im Rahmen der Regelung zur Freigabe von Herden für die Ausfuhr (Export Certified Herds Scheme) gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG des Rates aufgenommen werden darf (ABl. L 157, S. 110).
[11] 10. Mit der Entscheidung 98/692/EG der Kommission vom 25. November 1998 zur Änderung der Entscheidung 98/256/EG (ABl. L 328, S. 28) wurde durch die Änderung von Artikel 6 der Entscheidung 98/256 die Versendung von Rindererzeugnissen im Rahmen einer datumsgestützten Ausfuhrregelung (Date-Based Export Scheme – DBES-Regelung; im folgenden: DBES-Erzeugnisse) grundsätzlich genehmigt. Artikel 6 Absatz 5 der letztgenannten Entscheidung sieht in der durch die Entscheidung 98/692/EG geänderten Fassung vor, daß die Kommission nach Prüfung der Anwendung aller Bestimmungen dieser Entscheidung mit Hilfe von Gemeinschaftskontrollen und nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten das Datum festsetzt, an dem die Versendung der genannten Erzeugnisse aufgenommen werden darf.
[12] 11. Gemäß dieser Bestimmung wurde dieses Datum durch die Entscheidung 1999/514 auf den 1. August 1999 festgesetzt.
[13] 12. Mit Schreiben vom 1. Oktober 1999 übermittelte die Französische Republik der Kommission das Gutachten der Agence française pour la sécurité sanitaire des aliments (Französische Agentur für die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Nahrungsmitteln; im folgenden: AFSSA) vom 30. September 1999, aus dem hervorgeht, daß jüngere wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die derzeitige Sachlage immer noch Fragen im Hinblick auf die Unbedenklichkeit von DBES-Erzeugnissen aufwerfen. Die Sachverständigen führen darin u. a. aus, daß das Risiko der Übertragung auf Rinder nicht nur über die zwei bereits bekannten Wege, die Nahrung und die Übertragung durch das Muttertier, sondern auch über einen dritten Weg bestehen könne. Die Französische Republik beantragte die Prüfung dieses Gutachtens und der ihm zugrunde liegenden Daten durch den WLA.
[14] 13. Die Kommission übermittelte dem WLA das Gutachten und forderte ihn auf, folgende Fragen zu beantworten:
[15] 1. Enthalten die von den französischen Behörden vorgelegten Gutachten und Dokumente wissenschaftliche Informationen, epidemiologische Daten oder andere Beweise, die vom WLA nicht berücksichtigt wurden?
[16] 2. Wäre für den Fall, daß diese Dokumente neue Informationen, Daten oder Beweise enthielten, oder für den Fall, daß dem WLA solch neue Informationen zur Verfügung stünden, eine Überprüfung irgendeines der vier in unmittelbarem Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Rechtfertigung der DBES-Regelung stehenden Gutachten des WLA erforderlich?
[17] 3. Bestätigt der WLA im Lichte der Antworten auf die obenstehenden Fragen seinen Standpunkt, daß die Bestimmungen der DBES-Regelung bei entprechender Beachtung im Hinblick auf die Unbedenklichkeit von Fleisch oder von aus Fleisch gewonnenen Erzeugnissen ausreichend sind?
[18] 14. Diese Fragen wurden zunächst von der Expertengruppe für transmissible spongiforme Enzephalopathien, der TSE/BSE-Ad-hoc-Gruppe, geprüft. Sie befaßte sich in ihren Sitzungen vom 14. und vom 25. Oktober 1999 mit dem Gutachten der AFSSA und kam dabei nicht zu einem einstimmigen Ergebnis zu den ihr von der Kommission gestellten Fragen.
[19] 15. In seinen Sitzungen vom 28. und vom 29. Oktober 1999 befaßte sich auch der WLA mit diesem Gutachten und den Fragen der Kommission. Er stellte fest, daß ständig neue Daten zur Verfügung stünden und daß sie von ihm und der TSE/BSE-Ad-hoc-Gruppe in ihren monatlichen Sitzungen geprüft würden. Der Nutzen von diagnostischen Schnelltests sei bekannt, aber die neuentwickelten Tests seien noch keiner Bewertung unterzogen worden. Diese sei komplex, ihr sei aber Priorität einzuräumen. Nach einer Prüfung der epidemiologischen Daten über BSE im Vereinigten Königreich bis Mitte Oktober 1999 stellte er fest, daß das Auftreten der Krankheit weiter rückläufig sei und daß es deshalb keinen Grund zu der Annahme eines neuen Übertragungswegs gebe. Er kam zu dem Ergebnis, daß kein Anlaß bestehe, seine Schlußfolgerungen hinsichtlich der Rechtfertigung der DBES-Regelung zu überprüfen. Er betonte, daß seine Bewertung des Risikos davon abhänge, daß die Kommission und die Mitgliedstaaten tätig würden, um für die gewissenhafte Einhaltung der vorgeschlagenen Maßnahmen zum Ausschluß oder zur Verringerung des Risikos zu sorgen. Die Sicherheit der britischen DBES-Regelung sei eng an die Beibehaltung des Fütterungsverbots mit Tiermehl, an die 30-Monats-Regel und an den klaren Nachweis geknüpft, daß das Risiko der Übertragung durch das Muttertier auf ein Minimum reduziert werde. Im Ergebnis sei durch die vom Vereinigten Königreich ergriffenen Maßnahmen das Risiko aus der britischen DBES-Regelung für die menschliche Gesundheit wenigstens mit dem vergleichbar, das in anderen Mitgliedstaaten bestehe.
[20] 16. Am 29. Oktober 1999, dem Tag, an dem der WLA sein Gutachten erstattete, gab Herr Byrne eine Erklärung ab, in der es einem Dokument in der Anlage zu der von der Kommission eingereichten Unzulässigkeitseinrede zufolge u. a. hieß: I have only received the committee's report within the past half hour. You will appreciate, therefore, that I can only comment in general on its contents. However, I can say that the committee has confirmed that there is no need to review the decision to lift the ban on UK beef exports. This follows a very thorough examination which focuses on the concerns raised by the French authorities. From my preliminary reading of the report, I can say that it is comprehensive, reasoned and balanced. The Committee's conclusions have been already sent to the European Parliament and I will deal with this matter in Parliament next week. I have made contact this evening with representatives of both the French, British and German Governments. I expect to have discussions early next week with both Mr. Nick Brown and Mr. Jean Glavany regarding the scientific committee's opinion. Clearly, we all need a few days to reflect on the full implications. However, I am optimistic that all will see it as a very positive development in resolving the current difficulties. I am now confident that a rapid solution is in sight. I believe that the French and German authorities should take stock of the Committee's opinion and lift their national restrictions on import of British beef. These restrictions are no longer necessary in the light of the safeguards in place. The safeguards in question were introduced on sound scientific advice. This advice has now been re-confirmed. (Ich habe den Bericht des Ausschusses erst vor einer halben Stunde erhalten. Sie werden also Verständnis dafür haben, daß ich seinen Inhalt nur allgemein kommentieren kann. Ich kann jedoch sagen, daß der Ausschuß bestätigt hat, daß es nicht erforderlich ist, die Entscheidung über die Aufhebung des Embargos für Ausfuhren von britischem Rindfleisch zu überprüfen. Dies ist das Ergebnis einer sehr eingehenden Prüfung, in deren Mittelpunkt die von den französischen Behörden geäußerten Bedenken standen. Aus meiner vorläufigen Lektüre des Berichtes kann ich sagen, daß er ausführlich, begründet und ausgewogen ist. Die Schlußfolgerungen des Ausschusses sind bereits an das Europäische Parlament gesandt worden, und ich werde mich dort nächste Woche zu diesem Thema äußern. Heute abend habe ich mit den Vertretern der französischen, der britischen und der deutschen Regierung Kontakt aufgenommen. Ich werde vermutlich Anfang nächster Woche das Gutachten des wissenschaftlichen Ausschusses mit den Herren Nick Brown und Jean Glavany erörtern. Es ist klar, daß wir alle ein paar Tage benötigen, um uns der ganzen Tragweite bewußt zu werden. Dennoch bin ich optimistisch und denke, daß alle den Bericht als eine sehr positive Entwicklung zur Lösung der derzeitigen Schwierigkeiten betrachten werden. Ich bin zuversichtlich, daß eine schnelle Lösung in Sicht ist. Ich glaube, daß die französischen und die deutschen Behörden das Gutachten des Ausschusses beachten und ihre nationalen Einfuhrbeschränkungen für britisches Rindfleisch aufheben sollten. Im Licht der bestehenden Schutzmaßnahmen sind diese Beschränkungen nicht länger erforderlich. Die betreffenden Schutzmaßnahmen wurden nach einem fundierten wissenschaftlichen Gutachten eingeführt. Dieses Gutachten ist nun bestätigt worden.)
[21] 17. Nachdem die Französische Republik ihr Embargo nicht aufgehoben hatte, fanden am 2., 5., 12. und 15. November 1999 Besprechungen zwischen den Vertretern der französischen Behörden, der britischen Behörden und der Kommission statt.
[22] 18. Am 17. November 1999 richtete die Kommission ein Mahnschreiben im Sinne des Artikels 226 EG an die Französische Republik. Darin stellte sie u. a. fest, daß der Mitgliedstaat durch seine Weigerung, in seinem Hoheitsgebiet nach dem 1. August 1999 die Vermarktung von den Anforderungen der Gemeinschaft entsprechendem britischem Rindfleisch zuzulassen, gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen habe. In diesem Schreiben forderte die Kommission die französische Regierung auf, sich binnen fünfzehn Tagen zu äußern und behielt sich das Recht vor, nach einer Prüfung dieser Äußerung eine mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 226 EG abzugeben.
Die Klage
[23] 19. Die Klage richtet sich gegen die in der Erklärung von Herrn Byrne vom 29. Oktober 1999 und in der Entscheidung des Kollegiums der Kommission, am 17. November 1999 ein Mahnschreiben an die Klägerin zu richten, zum Ausdruck gekommene Entscheidung der Kommission, die Handlung, mit der sie die Aufhebung des Embargos für britisches Rindfleisch ab dem 1. August 1999 beschlossen hat, nicht zu ändern oder aufzuheben (im folgenden: angefochtene Entscheidung).
[24] 20. Nach Ansicht der Klägerin kann diese Entscheidung nicht als eine schlichte Bestätigungsentscheidung angesehen werden, da die Französische Republik der Kommission nach dem Gutachten der AFSSA vom 30. September 1999 die neuen wissenschaftlichen Gesichtspunkte mitgeteilt habe, auf die sich die AFSSA bei ihrer ablehnenden Stellungnahme gegenüber der Aufhebung des Embargos im wesentlichen gestützt habe.
[25] 21. Die Klage ist auf drei Klagegründe gestützt.
[26] 22. Die Klägerin macht hauptsächlich die Verletzung des Vorsorgeprinzips durch die Kommission geltend, da diese nicht der Möglichkeit eines dritten Übertragungswegs, der sogenannten horizontalen Übertragung oder Übertragung durch Kontakt zwischen Tieren, Rechnung getragen habe. Zudem könne wegen der Ungewißheit über die Verbreitung des Krankheitserregers im Organismus der Tiere während der Inkubationszeit nicht behauptet werden, daß die für die Ausfuhr von britischen Rindern vorgeschriebenen Kriterien in bezug auf das Gewebe (entbeintes und entsehntes Fleisch) und das Alter des Tieres (zwischen 6 und 30 Monaten) ausreichende Sicherheiten böten, um den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten.
[27] 23. Ferner sei das von der Kommission angewandte Verfahren unangemessen, da sie zum einen nicht die in der TSE/BSE-Ad-hoc-Gruppe zum Ausdruck gebrachten Minderheitsmeinungen beachtet habe und zum anderen weder das Gutachten der AFSSA noch die seit der Entscheidung 1999/514 und dem Gutachten der AFSSA verfügbaren neuen wissenschaftlichen Informationen und auch nicht die Abkehr von den verbindlichen Etikettierungsregeln, die am 1. Januar 2000 hätten in Kraft treten sollen, berücksichtigt habe.
[28] 24. Schließlich macht die Klägerin die unzulängliche Begründung der angefochtenen Entscheidung geltend.
Die Einrede der Unzulässigkeit
[29] 25. Die Kommission hat gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes mit besonderem Schriftsatz eine Unzulässigkeitseinrede erhoben.
[30] 26. Sie macht in erster Linie geltend, sie habe keine Entscheidung im Sinne des Artikels 249 EG erlassen, und weist dabei darauf hin, daß der Klageschrift entgegen Artikel 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes keine Entscheidung beigefügt sei und daß für den Fall, daß das Bestehen einer impliziten Entscheidung behauptet werde, der Nachweis einer solchen der Klägerin obliege.
[31] 27. Die Erklärung von Herrn Byrne vom 29. Oktober 1999 könne keine solche Entscheidung darstellen. Er habe lediglich die Schlußfolgerungen des WLA dargelegt und keine Stellungnahme im Namen der Kommission abgegeben. Zudem wäre für eine Änderung der Entscheidung 1999/514 entsprechend den Richtlinien 89/662 und 90/425 auf das Ausschußverfahren zurückzugreifen gewesen. Danach könne die Kommissionnicht allein, sondern nur im Zusammenwirken mit dem Ständigen Veterinärausschuß handeln, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, also auch der Französischen Republik, zusammensetze.
[32] 28. Was die Entscheidung, ein Mahnschreiben zu versenden, anbelange, so gehe aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervor, daß sie nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könne.
[33] 29. In zweiter Linie macht die Kommission einen Verfahrensmißbrauch geltend, da, wenn man einen Anspruch der Französischen Republik auf eine Entscheidung der Kommission unterstelle, es sich in Wirklichkeit um die Unterlassung einer Entscheidung handele und es Sache dieses Staates gewesen wäre, die behauptete Untätigkeit im Verfahren des Artikels 232 EG feststellen zu lassen.
[34] 30. Der dritte Grund für die Unzulässigkeit bestehe im Fehlen eines Rechtsschutzinteresses. Denn die Entscheidung 1999/514 sei nur eine Durchführungsentscheidung zu den vorhergehenden Entscheidungen, deren Änderung die Französische Republik nicht fordere.
[35] 31. Selbst wenn man vom Vorliegen einer Handlung der Kommission ausgehe, sei diese eine bestätigende Handlung desselben Inhalts wie die Entscheidung 1999/514. Das Gutachten des WLA stelle fest, daß es keine neuen Gesichtspunkte gebe. Auch wenn es solche gegeben hätte, hätte die angebliche Entscheidung der Kommission nur die vorhergehende Entscheidung bestätigt.
[36] 32. Schließlich weist die Kommission auf die Künstlichkeit der Konstruktion hin, die von der französischen Regierung allein zur Umgehung des Problems entworfen worden sei, das sich aus der Präklusion einer Klage gegen die Entscheidung 1999/514 ergebe.
[37] 33. Die Klägerin wendet sich gegen die Einrede der Unzulässigkeit.
[38] 34. Sie bleibt dabei, daß es eine Entscheidung gebe, mit der eine Änderung der Entscheidung 1999/514 abgelehnt worden sei, und daß es für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage entscheidend sei, ob neue Gesichtspunkte mitgeteilt worden seien. Die Frage, ob die mitgeteilten Gesichtspunkte die anfängliche Entscheidung in Frage stellen könnten, sei eine Frage der Begründetheit, die im Rahmen der Zulässigkeit nicht zu berücksichtigen sei.
[39] 35. Das in den Richtlinien 89/662 und 90/425 vorgesehene Ausschußverfahren sei nicht zu beachten gewesen. Sie weist auf das Ziel der Zusammenarbeit und der Koordinierung der nationalen und der Gemeinschaftspolitiken nach Artikel 152 EG zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus hin und erinnert daran, daß ein Mitgliedstaat nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 89/662 vorsorgliche Maßnahmen treffen könne. Diese seien nach ihrem Erlaß der Kommission und den übrigenMitgliedstaaten mitzuteilen, und nach Artikel 9 Absatz 4 dieser Richtlinie sei es Sache der Kommission, eine Entscheidung gemäß dem vorgesehenen Verfahren zu erlassen.
[40] 36. Die Klägerin bestreitet, daß die Klage konstruiert sei, und bringt vor, daß am 30. September 1999, als die AFSSA ihr erstes Gutachten erstattet habe, die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung 1999/514, wie immer man sie berechne, noch nicht abgelaufen gewesen sei. Sie habe eine solche Klage nicht erhoben, weil sie das normale Verfahren nach der Richtlinie 89/662 habe einhalten wollen.
[41] 37. Hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses ist sie der Ansicht, es stehe fest, daß ein Mitgliedstaat, der neue wissenschaftliche Gesichtspunkte mitgeteilt habe, die nach seiner Auffassung eine Entscheidung der Kommission in Frage stellen könnten, ein Rechtsschutzinteresse gegenüber der Weigerung der Kommission habe, ihre anfängliche Entscheidung angesichts dieser wissenschaftlichen Gesichtspunkte zu ändern.
[42] 38. Schließlich bestreitet die Klägerin, daß eine Untätigkeitsklage der geeignete Rechtsbehelf gewesen wäre. Denn eine Untätigkeit setze voraus, daß das Organ es unterlassen habe, Stellung zu beziehen. Im vorliegenden Fall habe die Kommission mit der angefochtenen Entscheidung einen Standpunkt eingenommen, der in der Erklärung von Herrn Byrne vom 29. Oktober 1999 und in dem an die französischen Behörden gerichteten Mahnschreiben zum Ausdruck gekommen sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
[43] 39. Gemäß Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn er für eine Klage offensichtlich unzuständig ist oder wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist, nach Anhörung des Generalanwalts, ohne das Verfahren fortzusetzen, durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.
[44] 40. Die vorliegende Klage ist gemäß Artikel 230 EG erhoben worden, wonach der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, überwacht.
[45] 41. Sie richtet sich gegen das, wovon die Klägerin behauptet, es sei eine Entscheidung, mit der eine Änderung der Entscheidung 1999/514 abgelehnt worden sei, obwohl sie der Kommission neue Gesichtspunkte zu der Möglichkeit eines dritten Weges der Übertragung auf Rinder mitgeteilt habe, die die Begründetheit der Entscheidung 1999/514 in Frage stellten.
[46] 42. Diese ablehnende Entscheidung sei implizit, sie sei aber durch die Erklärung von Herrn Byrne vom 29. Oktober 1999 und durch die Absendung eines Mahnschreibens durch die Kommission am 17. November 1999 bekannt geworden.
[47] 43. In dieser Erklärung, die von der Beklagten im Wortlaut beigebracht worden ist, berichtete Herr Byrne ganz allgemein über das Gutachten des WLA und kündigte an, daß es wahrscheinlich Verhandlungen zwischen den Gemeinschaftsstellen und den Behörden der von diesem Problem betroffenen Mitgliedstaaten geben werde.
[48] 44. Eine solche Erklärung ist keine Stellungnahme der Kommission zu den von der Klägerin mitgeteilten Gesichtspunkten. Denn Herr Byrne beschränkte sich darauf, einen Überblick über das Gutachten des WLA zu geben und der Hoffnung Ausdruck zu verleihen, daß eine Lösung für die punktuellen Schwierigkeiten gefunden werde.
[49] 45. Sie kann daher nicht als Ausdruck einer Entscheidung angesehen werden, mit der die Kommission eine Änderung der Entscheidung 1999/514 ablehnt und die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann.
[50] 46. Die Versendung des Mahnschreibens vom 17. November 1999 zeugt von der Absicht der Kommission, die unterlassene Durchführung der Entscheidung 1999/514 zu ahnden, kann aber ebenfalls nicht dahin ausgelegt werden, daß darin eine Entscheidung enthalten sei, mit der eine Änderung der Entscheidung 1999/514 abgelehnt wird und die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann.
[51] 47. Das Fehlen einer solchen ablehnenden Entscheidung der Kommission wird im übrigen dadurch bestätigt, daß bei ihr zuvor die Änderung der Entscheidung 1999/514 nicht ausdrücklich beantragt wurde, sondern ihr lediglich angeblich neue Gesichtspunkte mitgeteilt wurden, die den berücksichtigten rechtlichen und tatsächlichen Kontext ändern könnten.
[52] 48. Wenn die Klägerin der Ansicht war, daß diese Mitteilung für die Kommission die Verpflichtung nach sich zog, eine neue Entscheidung zu erlassen, so hätte sie sich des durch den Vertrag eingerichteten Untätigkeitsverfahrens bedienen müssen.
[53] 49. Nach alledem ist die Klage offensichtlich unzulässig.
Kosten
[54] 50. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, die Französische Republik in die Kosten zu verurteilen und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
1: Verfahrenssprache: Französisch.