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| Europäisches Gericht | | Außervertragliche Haftung - Einheitliche Europäische Akte - Zollspediteur - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt | | 1. Die Rechtssachen T-12/ 98 und T-13/ 98 werden für das weitere Verfahren verbunden. | | 2. Die Klagen werden abgewiesen, da ihnen offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt. | | 3. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates. | | 4. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten. | | EuG, Beschluss vom 26. 6. 2000 - T-12/ 98 (Lexetius.com/2000,3546 [2002/2/478]) | | In den verbundenen Rechtssachen T-12/ 98 und T-13/ 98 Argon srl mit Sitz in Brescia (Ialien) und die im Anhang genannten 21 Personen, Carlo Chiappe, wohnhaft in Livorno (Italien), und die im Anhang genannten 11 Personen, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Leone, Mailand, und Solicitor Advocate Rechtsanwalt M. Clough, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts A. May, 398, route d'Esch, Luxemburg, Kläger, gegen Rat der Europäischen Union, vertreten durch Rechtsberaterin M. C. Giorgi sowie die Rechtsberater G. Houttuin und P. Cossu als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater H. van Lier als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Ersatzes des Schadens, der den Klägern angeblich durch die Schaffung des Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 aufgrund der Einheitlichen Europäischen Akte und den dadurch bedingten Wegfall der von ihnen bis dahin ausgeübten Tätigkeit des Zollspediteurs im innergemeinschaftlichen Handel entstanden ist, erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß (1): | | Der Klage zugrunde liegender Sachverhalt und rechtlicher Rahmen | | 1. Mit Artikel 13 der Einheitlichen Europäischen Akte (im folgenden: Einheitliche Akte), die am 17. Februar 1986 in Luxemburg und am 28. Februar 1986 in Den Haag unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1987 in Kraft trat, wurde in den EWG-Vertrag ein Artikel 8a - aufgrund von Artikel G Nummer 9 des Vertrages über dieEuropäische Union später Artikel 7a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 14 EG) - eingefügt. Dieser bestimmt: Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Maßnahmen, um bis zum 31. Dezember 1992 gemäß dem vorliegenden Artikel … den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen. Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages gewährleistet ist. | | 2. Die Verwirklichung des Binnenmarktes, die die Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen zwischen den Mitgliedstaaten der EWG gebot, bedingte die Abschaffung der Steuergrenzen und der innergemeinschaftlichen Zollkontrollen spätestens mit Ablauf des genannten Zeitraums, also zum 1. Januar 1993. | | 3. Dies führte zu einer erheblichen Einschränkung von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Bestehen von Zoll- und Steuerkontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen verbunden waren. | | 4. Besonders waren die Zollagenten und -spediteure betroffen, die für Dritte gegen Entgelt die für den Grenzübertritt der Waren erforderlichen Zollförmlichkeiten abwickeln. Die Zollagenten wickeln diese Förmlichkeiten für fremde Rechnung und in fremdem Namen, die Zollspediteure für fremde Rechnung, aber im eigenen Namen ab. | | 5. Die Kläger machen geltend, durch die Verwirklichung des Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 sei ihre mit dem innergemeinschaftlichen Handel verbundene Tätigkeit als Zollspediteur weggefallen. | | Verfahren | | 6. Die Kläger haben daher mit Klageschriften, die am 9. Januar 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, die vorliegenden Klagen auf Schadensersatz erhoben. | | 7. Der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts hat mit Beschlüssen vom 29. Juni 1998 das Verfahren in den Rechtssachen T-12/ 98 und T-13/ 98 ausgesetzt, bis der Gerichtshof die Entscheidung verkündet hat, die das mit den vorliegenden Rechtssachen zusammenhängende Verfahren wegen des Rechtsmittels gegen das Urteil des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-113/ 96 (Dubois et Fils/ Rat und Kommission, Slg. 1998, II-125) beendet. Mit dem genannten Urteil war ein Antrag gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG) auf Verurteilung der Gemeinschaft zum Ersatz des Schadens zurückgewiesen worden, der einem französischem Zollspediteur angeblichdurch die Schaffung des Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 aufgrund der Einheitlichen Europäischen Akte und den dadurch bedingten Wegfall der Tätigkeit des Zollspediteurs im innergemeinschaftlichen Handel entstanden war. | | 8. Mit Beschluß vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-95/ 98 P (Dubois et Fils/ Rat und Kommission, Slg. 1999, I-4835) hat der Gerichtshof das Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. | | 9. Aufgrund dieses Beschlusses hat das Gericht die Parteien aufgefordert, sich zum weiteren Verfahrensablauf zu äußern. | | 10. Gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung des Gerichts beschließt das Gericht nach Anhörung der Parteien, die Rechtssachen T-12/ 98 und T-13/ 98 für das weitere Verfahren zu verbinden. | | Anträge der Parteien | | 11. Die Kläger beantragen, -das Verfahren ungeachtet des genannten Beschlusses Dubois et Fils/ Rat und Kommission fortzusetzen; -festzustellen, daß der Rat und die Kommission gemäß Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages für den Schaden haften, der durch den Wegfall ihrer Tätigkeit als Zollspediteur im innergemeinschaftlichen Handel zum 1. Januar 1993 entstanden ist; -den Rat und die Kommission als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihnen als Schadensersatz folgende Beträge zu zahlen: Argon Srl: 727 733 600 ITL, Berca Srl: 4 375 250 000 ITL, Bonaldi Snc Di Guidetti & C.: 2 853 499 860 ITL, Camasped di Cassini Marco: 1 195 257 632 ITL, Carioni Srl: 994 687 965 ITL, Centro Servizi doganali Srl: 569 221 098 ITL, Comimpex Srl: 1 133 332 000 ITL, EIR Casa di Spedizioni Snc: 56 429 856 ITL, Emmedue Sas in Liquidation: 1 114 326 051 ITL, Errek Sas: 8 802 643 748 ITL, F. lli Colli Srl: 774 931 264 ITL, F. lli Ramella Srl: 2 980 866 217 ITL, Greco Umberto di Umberto Greco Snc: 428 684 000 ITL, Lurasped G. & C. Sas: 745 781 322 ITL, Monterisi Sas: 381 492 472 ITL, Rossi Sergio Snc: 1 298 376 498 ITL, Servizi doganali di Piras Giorgio & C.: 892 000 000 ITL, Spedizioni STI Srl: 2 022 498 269 ITL, Toccafondi Claudio Srl in Liquidation: 545 007 529 ITL, Tre Esse Snc di Torresani e Crescini: 147 045 676 ITL, Unisped Srl: 1 033 895 712 ITL, Vergani Spedizioni Srl in Liquidation: 99 216 630 ITL, Carlo Chiappe: 83 740 080 ITL, Giulio Comoglio: 1 118 168 000 ITL, Sergio De Bona: 1 243 760 000 ITL, Piero Luciano Galbiati: 1 280 600 000 ITL, Umberto Greco: 329 716 000 ITL, Mario Malugani: 720 000 000 ITL, Alessandro Michelucci: 493 247 882 ITL, Luigi Pecetti: 346 083 629 ITL, Nicola Maria Spadaccino: 1 054 008 000 ITL, Giovanni Tria: 382 980 000 ITL, Vito Stefano Tria: 172 456 000 ITL, Nicola Utzeri: 364 014 016 ITL, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % p. a. ab 1. Januar 1993; -dem Rat und der Kommission als Gesamtschuldnern die Kosten aufzuerlegen. | | 12. Der Rat beantragt, -festzustellen, daß die Fortsetzung des Verfahrens aufgrund des Beschlusses Dubois et Fils/ Rat und Kommission nicht mehr gerechtfertigt ist; -die Klage für erledigt zu erklären; -den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. | | 13. Die Kommission beantragt, festzustellen, daß die Fortsetzung des Verfahrens aufgrund des Beschlusses Dubois et Fils/ Rat und Kommission nicht mehr gerechtfertigt ist. | | Entscheidungsgründe | | 14. Gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Ansicht, daß die sich aus den Akten ergebenden Angaben für eine Entscheidung ohne Fortsetzung des Verfahrens ausreichen. | | 15. Zunächst ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung (insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/ 91, KYDEP/ Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 19) die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft ist: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muß rechtswidrig sein, es muß ein Schaden eingetreten sein, und zwischen dem Verhalten des Organs und dem behaupteten Schaden muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne daß die übrigen Voraussetzungen dieser Haftung geprüft zu werden brauchten (Urteil KYDEP/ Rat und Kommission, Randnr. 81, und Urteil des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-104/ 97 P, Atlanta/ Europäische Gemeinschaft, Slg. 1999, I-6983, Randnr. 65). | | 16. Die Kläger legen dar, daß der Schaden, dessen Ersatz sie verlangen, im Wegfall ihrer mit dem innergemeinschaftlichen Handel verbundenen Tätigkeit als Zollspediteur zum 1. Januar 1993 bestehe. Dieser Schaden beruhe zum einen darauf, daß die Beklagten Rechtsakte des abgeleiteten Rechts erlassen hätten, die dazu geführt hätten, daß die wirtschaftliche Tätigkeit der Zollspediteure ihren Sinn verloren habe, und zum anderen auf dem Fehlen geeigneter Entschädigungs- und flankierender Maßnahmen. | | 17. Insoweit genügt ein Hinweis darauf, daß der behauptete Schaden, also das Ende der innergemeinschaftlichen Tätigkeit der Kläger als Zollspediteure, auf dem Wegfall der Zoll- und Steuergrenzen zwischen Mitgliedstaaten beruht, dessen unmittelbare und ausschlaggebende Ursache weder der Erlaß von Rechtsakten des abgeleiteten Rechts noch das Fehlen geeigneter Entschädigungs- und flankierender Maßnahmen ist, sondern Artikel 13 der Einheitlichen Akte, durch den in den EWG-Vertrag ein Artikel 8a eingefügt wurde, aus dem Artikel 7a EG-Vertrag wurde und der bestimmt, daß der Binnenmarkt … einen Raum ohne Binnengrenzen [umfaßt]. Die Einheitliche Akte ist aber von den Mitgliedstaaten erlassen worden. Sie kann daher nicht den Beklagten zugerechnet werden und mithin keine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft begründen (Beschluß Dubois et Fils/ Rat und Kommission, Randnrn. 18 bis 20). | | 18. Was das angebliche Fehlen geeigneter Entschädigungs- und flankierender Maßnahmen betrifft, so können Unterlassungen der Gemeinschaftsorgane nur dann die Haftung der Gemeinschaft begründen, wenn die Organe gegen eine Rechtspflicht zum Tätigwerden verstoßen haben, die sich aus einer Gemeinschaftsvorschrift ergibt (Urteil KYDEP/ Rat und Kommission, Randnr. 58). Somit stellt sich die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage und inwieweit die Gemeinschaft verpflichtet gewesen sein soll, die von den Klägern angeführten Maßnahmen zu erlassen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus der Einheitlichen Akte selbst noch aus irgendeiner anderen Regelung des Gemeinschaftsrechts. Dahinstehen kann im vorliegenden Fall auch, ob es einen allgemeinen, im Wege der Klage nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag zu erzwingenden Rechtsgrundsatz gibt, daß die Gemeinschaft denjenigen zu entschädigen hat, gegen den eine enteignende Maßnahme oder eine Maßnahme ergangen ist, durch die seine Freiheit, von seinem Eigentum Gebrauch zu machen, eingeschränkt wird. Eine solche Entschädigungspflicht ist nämlich nur im Hinblick auf Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane selbst vorstellbar; die Gemeinschaft kann keine Pflicht zur Entschädigung für Handlungen treffen, die ihr nicht zuzurechnen sind. Wie bereits ausgeführt, ist der Wegfall des Berufszweiges des innergemeinschaftlichen Zollspediteurs der Gemeinschaft nicht zuzurechnen. Die Voraussetzungen einer Haftung der Gemeinschaft sind daher nicht erfüllt. Allerdings mag sich eine Entschädigungspflicht gegebenenfalls aus dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats ergeben, in dessen Hoheitsgebiet der innergemeinschaftliche Zollagent oder -spediteur seine Tätigkeit ausgeübt hat (Urteil Dubois et Fils/ Rat und Kommission, Randnr. 57). | | 19. Folglich sind die Klagen abzuweisen, da ihnen offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt. | | Kosten | | 20. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. | | 21. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag des Rates ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates aufzuerlegen. Die Kommission hat ihre eigenen Kosten zu tragen. | | 1: Verfahrenssprache: Italienisch. |
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