Europäisches Gericht
Wettbewerb – Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Keine Dringlichkeit
1) Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

EuG, Beschluss vom 14. 4. 2000 – T-144/99 R (lexetius.com/2000,3555)

[1] In der Rechtssache T-144/99 R Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter, München, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Collin und M. -C. Mitchell, Paris, Zustellungsanschrift: Rechtsanwälte Decker und Braun, avenue Marie-Thérèse 16, Luxemburg, Antragsteller, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Gippini Fournier, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Antragsgegnerin, wegen Aussetzung des Vollzugs von Artikel 1 der Entscheidung 1999/267/EG der Kommission vom 7. April 1999 über ein Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/36. 147 – Richtlinien für die Berufsausübung des Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter) (ABl. L 106, S. 14) ab dem 23. April 2000, erläßt DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN folgenden Beschluß (1):
Rechtlicher Rahmen
[2] 1. Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation erließ gemäß Artikel 134 Absatz 8 Buchstabe b des am 5. Oktober 1973 in München unterzeichneten Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente (im folgenden: Übereinkommen) Vorschriften über die Errichtung eines Instituts der beim Europäischen Patentamt (EPA) zugelassenen Vertreter (im folgenden: EPI-Vorschriften).
[3] 2. Das Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter (im folgenden: EPI) hat die Aufgabe, mit dem EPA in Fragen des Berufes des zugelassenen Vertreters, insbesondere in Disziplinarangelegenheiten und bei der europäischen Eignungsprüfung, zusammenzuarbeiten und dafür zu sorgen, daß seine Mitglieder die Regeln der Berufsausübung einhalten, u. a. durch Aussprache von Empfehlungen. Alle in der Liste der zugelassenen Vertreter eingetragenen Personen sind Mitglieder des EPI. Das EPA unterrichtet das EPI über alle Änderungen in der Liste.
[4] 3. Der Beruf des zugelassenen Vertreters für die Anmeldung europäischer Patente ist somit ein im Rahmen des EPI organisierter und einheitlicher Beruf. Im Rahmen des Übereinkommens wird keine Unterscheidung zwischen selbständigen Vertretern und solchen, die ihren Beruf im Angestelltenverhältnis ausüben, getroffen.
[5] 4. Da es geraten schien, Vorschriften über die Disziplinargewalt des EPI oder des EPA über die zugelassenen Vertreter zu erlassen, erließ der Verwaltungsrat nach Artikel 134 Absatz 8 Buchstabe c des Übereinkommens Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten von zugelassenen Vertretern vom 21. Oktober 1977 (im folgenden: Disziplinarverordnung). Diese Disziplinarverordnung stellt in ihrem Ersten Teil Berufliche Regeln auf. Nach Artikel 1 (Allgemeine berufliche Pflichten) hat der zugelassene Vertreter -seinen Beruf gewissenhaft und in einer Weise, die der Würde seines Berufes entspricht, auszuüben und darf insbesondere nicht bewußt falsche oder irreführende Erklärungen abgeben (Artikel 1 Absatz 1); -sich so zu verhalten, daß das Vertrauen, das für die Ausübung des Berufs notwendig ist, nicht beeinträchtigt wird (Artikel 1 Absatz 2).
[6] 5. Gegen einen zugelassenen Vertreter, der die beruflichen Regeln verletzt, kann eine der folgenden Disziplinarmaßnahmen verhängt werden: Warnung, Verweis, Geldbuße, Löschung in der Liste der zugelassenen Vertreter für eine bestimmte oder unbestimmte Dauer (Artikel 4).
[7] 6. Über Verletzungen der beruflichen Regeln entscheiden der Disziplinarrat des EPI, der Disziplinarausschuß des EPA und die Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten des EPA (Artikel 5).
[8] 7. Das EPI erließ nach den Artikeln 1 bis 4 der Disziplinarverordnung sowie nach Artikel 4 Buchstabe c der EPI-Vorschriften Richtlinien für die Berufsausübung (im folgenden: Richtlinien).
[9] 8. Der Verwaltungsrat des EPI kann diese Richtlinien von sich aus ändern, ohne daß es dazu einer Genehmigung des EPA bedarf.
[10] 9. Sie sollen das Verhalten und die sonstigen Tätigkeiten der Mitglieder des EPI regeln, soweit diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Übereinkommen stehen.
[11] 10. In ihrer auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung vom 30. September und 3. Oktober 1997 sehen die Richtlinien folgendes vor:
[12] Artikel 2 – Werbung. a) Werbung ist im allgemeinen erlaubt, soweit sie wahrheitsgemäß und sachlich ist und mit wesentlichen Grundsätzen, insbesondere der Redlichkeit und der Achtung des Berufsgeheimnisses, in Übereinstimmung steht. b) Von der erlaubten Werbung sind ausgenommen: 1) der Vergleich beruflicher Dienstleistungen eines Mitglieds mit denen eines anderen Mitglieds; … 3) die Angabe des Namens anderer Berufsangehöriger, es sei denn, es besteht eine schriftliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Mitglied und diesem Berufsangehörigen; …
[13] Artikel 5 – Beziehungen zu anderen Mitgliedern. … c) Über eine Angelegenheit, von der ein Mitglied weiß oder vermutet, daß sie von einem anderen Mitglied bearbeitet wird oder bearbeitet wurde, soll ein Mitglied jeden Meinungsaustausch mit dem Mandanten dieser Angelegenheit vermeiden, es sei denn, daß der Mandant seinen Wunsch erklärt, eine unabhängige Ansicht zu erhalten oder seinen Vertreter zu wechseln. Wenn der Mandant einverstanden ist, soll das Mitglied das andere Mitglied unterrichten. …
Sachverhalt und Verfahren
[14] 11. Am 14. Oktober 1997 notifizierte das EPI der Kommission die neueste Fassung der Richtlinien vom 30. September und 3. Oktober 1997 im Hinblick auf die Erteilung eines Negativattests oder auf eine Freistellung vom Kartellverbot.
[15] 12. Am 7. April 1999 erließ die Kommission die Entscheidung 1999/267/EG über ein Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/36. 147 – Richtlinien für die Berufsausübung des Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter) (ABl. L 106, S. 14, im folgenden: angefochtene Entscheidung).
[16] 13. Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung lautet: Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen werden aufgrund von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen auf die Richtlinien … in ihrer Fassung vom 30. September und 3. Oktober 1997 in bezug auf Artikel 2 Buchstabe b) Absätze 1 und 3 über das Verbot der vergleichenden Werbung für die Mitglieder des Instituts und in bezug auf Artikel 5 Buchstabe c), insoweit diese Vorschrift geeignet ist, das Angebot der Dienstleistungserbringung für Benutzer, die bereits Mandanten anderer Vertreter in einem bestimmten Fall waren, zu untersagen oder zu erschweren, für nicht anwendbar erklärt. Die Freistellung gilt vom 14. Oktober 1997 bis 23. April 2000.
[17] 14. Für die anderen Richtlinienbestimmungen wurde mit Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung ein Negativattest erteilt.
[18] 15. Der Antragsteller erhob mit Klageschrift, die am 14. Juni 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage gemäß Artikel 230 EG auf Teilnichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, soweit diese Artikel 2 Buchstabe b Absätze 1 und 3 sowie Artikel 5 Buchstabe c der Richtlinien betrifft (Rechtssache T-144/99).
[19] 16. Mit Schreiben vom 28. Januar 2000 beantragte der Antragsteller bei der Kommission, die Wirkungen der angefochtenen Entscheidung bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-144/99 auszusetzen.
[20] 17. Die Kommission wies diesen Antrag mit Schreiben vom 17. Februar 2000 zurück.
[21] 18. Der Antragsteller hat mit besonderem Schriftsatz, der am 6. März 2000 bei der Kanzlei eingegangen ist, den vorliegenden Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung ab dem 23. April 2000 gemäß Artikel 242 EG gestellt.
[22] 19. Die Kommission hat am 17. März 2000 zum vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnungen Stellung genommen.
[23] 20. Der Antragsteller hat hierzu am 28. März 2000 Stellung genommen.
[24] 21. Dazu hat wiederum die Kommission mit Schriftsatz vom 5. April 2000 Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
[25] 22. Gemäß den Artikeln 242 und 243 EG in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses des Rates 88/591/EGKS, EWG, Euratom vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319 S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
[26] 23. Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf einstweilige Maßnahmen die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und die Notwendigkeit der beantragten Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind nebeneinander zu erfüllen, so daß der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-70/99 R, Alpharma/Rat, Slg. 1999, II-2027, Randnr. 42). Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-107/99 R, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-4011, Randnr. 59; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juli 1999 in der Rechtssache T-191/98 R, DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, II-2531, Randnr. 22, und vom 25. November 1999 in der Rechtssache T-222/99 R, Martinez und De Gaulle/Parlament, Slg. 1999, II-0000, Randnr. 22).
[27] 24. Es ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
Vorbringen der Parteien
Zulässigkeit
[28] 25. Die Kommission weist darauf hin, daß Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung nicht nur seine Wirkung am 23. April 2000 verlieren wird und nicht dazu bestimmt sei, über diesen Zeitpunkt hinaus Rechtswirkungen zu entfalten, sondern zudem eine für den Antragsteller günstige Maßnahme darstellt. Sie äußert daher Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung.
[29] 26. Einen Sinn habe dieser Antrag nur, wenn man ihn dahin auslege, daß der Antragsteller den Richter der einstweiligen Anordnung um eine Erklärung ersuche, die entweder einer Freistellung durch den Gemeinschaftsrichter oder einer Art vorläufigen Negativattests für die fraglichen Richtlinienbestimmungen gleichkomme. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ziele auf eine Aussetzung einer Bestimmung des EG-Vertrags – des Verbots des Artikels 81 Absatz 1 EG – im Verhältnis zu ihm ab. Nach der Rechtsprechung gehe ein Antrag auf einstweilige Anordnung, der auf eine vorläufige Genehmigung gerichtet sei, überdas hinaus, was der Antragsteller in dem Hauptsacheverfahren erreichen könne (Beschluß des Gerichtshofes vom 12. Mai 1959 in der Rechtssache 19/59 R, Geitling Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft u. a./Hohe Behörde, Slg. 1960, 87). So stelle nach der Rechtsprechung (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juni 1991 in der Rechtssache T-19/91 R, Vichy/Kommission, Slg. 1991, II-265, Randnr. 20) der Entzug des Schutzes vor Geldbußen nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, 13, S. 204) durch die Kommission als solcher keine Anordnung dar und bedürfe keiner Vollziehung. Daher könne die in der angefochtenen Entscheidung angeblich enthaltene implizite Feststellung der Unvereinbarkeit mit Artikel 81 Absatz 1 EG auch nicht Gegenstand einer Aussetzung des Vollzugs sein.
[30] 27. Der Antragsteller macht geltend, Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung habe offensichtliche Rechtswirkungen, die als solche Gegenstand eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs sein könnten, selbst wenn diese Wirkungen dort nicht ausdrücklich erwähnt seien. Ab dem 23. April 2000 könne er nicht guten Glaubens und ohne sich der Gefahr einer Geldbuße auszusetzen, die Richtlinien aufrechterhalten.
Zum Fumus boni iuris
[31] 28. Um die Notwendigkeit der beantragten Anordnung glaubhaft zu machen, bringt der Antragsteller im wesentlichen zwei Gründe vor.
[32] 29. Erstens habe die Kommission die Begründungspflicht und damit den Grundsatz der Beachtung wesentlicher Formvorschriften verletzt, indem sie nicht erklärt habe, warum die Aufstellung des Verbots der vergleichenden Werbung in den Richtlinien gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 81 EG verstoße, obwohl ein solches Verbot nach der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (ABl. L 250, S. 17), in der Fassung der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 gegenüber Freiberuflern zulässig sei.
[33] 30. Zweitens habe die Kommission gegen die Vorschriften des Vertrages, insbesondere gegen Artikel 81 EG und dessen Anwendungsbestimmungen, verstoßen, indem sie erklärt habe, daß Artikel 2 Buchstabe b Absätze 1 und 3 und Artikel 5 Buchstabe c der Richtlinien gegen Artikel 81 EG verstießen, obwohl -zum einen die Richtlinie 97/55 ausdrücklich das Recht vorsehe, Freiberuflern vergleichende Werbung zu verbieten, was voraussetze, daß ein solches Verbot nicht gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoße, und -zum anderen diese Bestimmungen Standespflichten enthielten, die ein allgemeines Interesse verfolgten und ihrem Wesen nach ein Element des Wettbewerbs seien, das im Einklang mit diesem Artikel stehe.
[34] 31. Hilfsweise macht der Antragsteller geltend, die Kommission habe die Begründungspflicht verletzt sowie gegen Artikel 81 Absatz 3 EG und Artikel 8 der Verordnung Nr. 17 verstoßen, indem sie die beiden fraglichen Bestimmungen nur vorübergehend freigestellt habe, um ihm Gelegenheit zur Änderung der Richtlinien zu geben, während die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG dauerhaft vorgelegen hätten.
[35] 32. Die Kommission stellt fest, daß der Antragsteller lediglich auf die Argumente verweise, die er in der Klageschrift vorgebracht habe. Sie äußert daher Zweifel an der Vereinbarkeit eines solchen Vorgehens mit Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung. Da der Antrag auf einstweilige Anordnung keine Darlegungen zum Fumus boni iuris enthalte, sei sie nicht in der Lage, weitergehende Ausführungen zu diesem Punkt zu machen.
Zur Dringlichkeit
[36] 33. Nach Auffassung des Antragstellers ist die Dringlichkeit der Aussetzung des Vollzugs von Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung offensichtlich. Die Änderungen, die er an den Richtlinien vornehmen müsse, um vergleichende Werbung und aktive Werbung bei den Mandanten anderer zugelassener Vertreter zuzulassen, hätten Folgen für seine Mitglieder, die nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten.
[37] 34. Was den Wettbewerb angehe, würden diese Änderungen zur Verdrängung der kleineren Büros führen, die nicht die finanzielle Leistungsfähigkeit hätten, um sich gegen die vergleichende Werbung mit ihrer herabsetzenden Wirkung und gegen die aktive Werbung bei der Mandantschaft zu behaupten; dies wirke sich zum Nachteil der Mandanten selbst aus. Diese Änderungen hätten auch dauerhafte negative Auswirkungen bei den Mandanten, insbesondere auf das Bild des Berufsstands.
[38] 35. Schließlich macht der Antragsteller geltend, daß es für den Berufsstand schwierig wäre, die frühere Lage wiederherzustellen, wenn mit diesen Praktiken erst einmal begonnen worden sei; zudem ließe sich eine solche Wiederherstellung praktisch kaum kontrollieren, da die zugelassenen Vertreter geographisch äußerst weit verstreut niedergelassen seien.
[39] 36. Die an den Richtlinien vorzunehmenden Änderungen stellten daher angesichts der Tatsache, daß sich der Wahrheitsgehalt einer solchen Werbung kaum kontrollieren lasse, eine offensichtlich nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung der Interessen des von ihm vertretenen Berufsstands und derjenigen der Öffentlichkeit dar.
[40] 37. Nach Auffassung der Kommission ist die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt. Dazu weist sie auf die Zeit hin, die zwischen dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung und der Stellung des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung vergangen sei. In diesem Zeitraum habe der Antragsteller neue, mit Artikel 81 Absatz 1 EG vereinbare Vorschriften erlassen oder der Kommission Vorschriften, die die Voraussetzungen für eine Freistellung für einen längeren Zeitraum erfüllten, notifizieren oder eine Verlängerung der Freistellung beantragen können.
[41] 38. Daraus zieht die Kommission den Schluß, daß Dringlichkeit, wenn sie denn bestehen sollte, auf die Untätigkeit des Antragstellers zurückzuführen sei.
[42] 39. Für die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens habe der Antragsteller keinen Beweis erbracht.
Rechtliche Würdigung
[43] 40. Ohne daß auf die Frage der Zulässigkeit des vorliegenden Antrags einzugehen wäre, ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit vorliegt.
[44] 41. Im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung kommt der Beurteilung des Interesses eines Antragstellers an den beantragten Maßnahmen besondere Bedeutung zu.
[45] 42. Nach ständiger Rechtsprechung bemißt sich die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Die Partei, die die Aussetzung des Vollzugs einer angefochtenen Entscheidung beantragt, ist dafür beweispflichtig, daß sie die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden (Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 9. August 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-38/99 R, T-39/99 R, T-40/99 R, T-41/99 R, T-42/99 R, T-45/99 R und T-48/99 R, Sociedade Agrícola dos Arinhos u. a./Kommission, Slg. 1999, II-0000, Randnr. 42).
[46] 43. Um beurteilen zu können, ob der vom Antragsteller geltend gemachte Schaden schwer und nicht wiedergutzumachen ist und es folglich ausnahmsweise rechtfertigt, den Vollzug einer Entscheidung auszusetzen, muß der Richter der einstweiligen Anordnung über konkrete Angaben verfügen, die es erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Maßnahmen wahrscheinlich eintreten würden (Beschlüsse des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 2. April 1998 in der Rechtssache T-86/96 R, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, Slg. 1998, II-641, Randnr. 64, und des Präsidenten der ZweitenKammer des Gerichts vom 16. Juli 1999 in der Rechtssache T-143/99 R, Hortiplant/Kommission, Slg. 1999, II-2451, Randnr. 18).
[47] 44. Zu seiner Behauptung, die an den Richtlinien vorzunehmenden Änderungen hätten nicht wiedergutzumachende Auswirkungen auf den Wettbewerb und führten insbesondere zur Verdrängung der weniger leistungsfähigen Büros, hat der Antragsteller nichts vorgetragen, was die Anordnung einstweiliger Maßnahmen rechtfertigen könnte. Er hat keine wirtschaftlichen oder betrieblichen Daten für die betroffenen Büros vorgelegt, die es dem Richter der einstweiligen Anordnung ermöglichen, selbst eine hinreichend abgesicherte Prognose über ihre Verdrängung aus dem Wettbewerb aufzustellen (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache T-213/97 R, Eurocoton u. a./Rat, Slg. 1997, II-1609, Randnr. 47).
[48] 45. Zu den behaupteten nicht wiedergutzumachenden Folgen im Verhältnis zu den Mandanten, insbesondere für das Bild des Berufsstands, und der angeblichen Beeinträchtigung der Interessen der Öffentlichkeit allgemein ist der angefochtenen Entscheidung (48. Begründungserwägung) zu entnehmen, daß die Kommission eine Übergangszeit festgelegt hat, um den Vertretern Gelegenheit zu geben, sich schrittweise auf die neue Situation einzustellen, und um das Risiko der Verwirrung beim Nutzer auszuschalten, da dies dem Bild abträglich sein könnte, das die Vertreter von den Institutionen vermitteln, vor denen sie ihre Mandanten vertreten; ein plötzlicher Übergang könne zu einem solchen Risiko führen. Der Antragsteller hat keinen konkreten Anhaltspunkt dafür vorgetragen, daß die zeitweilige Freistellung von den beiden fraglichen Richtlinienbestimmungen zu einem schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Schaden für das Verhältnis zur Mandantschaft führen könnte, obwohl eine Übergangszeit von mehr als einem Jahr eingeräumt worden ist. Außerdem hat er nicht dargelegt, weshalb diese Übergangszeit nicht genutzt wurde, um entweder die Verlängerung der fraglichen Freistellung zu beantragen oder sich auf die angefochtene Entscheidung einzustellen.
[49] 46. Indem der Antragsteller schließlich ohne weitere Begründung geltend macht, daß es für den Berufsstand schwierig wäre, die frühere Situation wiederherzustellen, und daß sich eine solche Wiederherstellung angesichts der geographisch äußerst weit verstreuten Niederlassung der zugelassenen Vertreter kaum kontrollieren ließe, hat er ebenfalls nicht das Vorliegen eines schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Schadens nachgewiesen.
[50] 47. Nach alldem hat der Antragsteller nicht nachzuweisen vermocht, daß er ohne die beantragten einstweiligen Anordnungen einen schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Schaden erlitte.
[51] 48. Daher ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob die anderen Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs vorliegen.
1: Verfahrenssprache: Französisch.