Suchen nach:
im Volltext
in Auswahl
Auswahl (mehr)
EuG Lexetius.com/2000,3564: drucken
Verzeichnisse
Gericht
EuGH
EuG
BVerfG
BGH
BVerwG
BFH
BAG
BSG
Textart Urteil
Beschluss
Mitteilung
Ordnung Verkündung
Veröffentlichung


Sachgebiete
Informationen
Verbindungen

Europäisches Gericht

Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Einfrieren von Geldern und Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien - Verordnung (EG) Nr. 1147/ 2000 - Fumus boni iuris

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Der Beschluß vom 25. Juli 2000 in der Rechtssache T-189/ 00 R wird aufgehoben.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

EuG, Beschluss vom 2. 8. 2000 - T-189/ 00 R (Lexetius.com/2000,3564 [2002/2/496])

In der Rechtssache T-189/ 00 R 1. "Invest" Import und Export GmbH, Neuss (Deutschland), 2. Invest Commerce SARL, Alfortville (Frankreich), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Wägenbaur, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwälte Arendt & Medernach, 8-10, rue Matthias Hardt, Luxemburg, Antragstellerinnen, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. -J. Jonczy, Rechtsberaterin, und B. Brandtner, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Antragsgegnerin, wegen Antrags gemäß Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung auf Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EG) Nr. 1147/ 2000 der Kommission vom 29. Mai 2000 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1294/ 1999 des Rates über das Einfrieren von Geldern und ein Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 129, S. 15), soweit die Antragstellerinnen betroffen sind, erläßt DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN folgenden Beschluß (1):

Rechtlicher Rahmen

1. Gestützt auf mehrere Gemeinsame Standpunkte aus dem Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Titel V des Vertrages über die Europäische Union erließ der Rat am 15. Juni 1999 die Verordnung (EG) Nr. 1294/ 1999 über das Einfrieren von Geldern und ein Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 153, S. 63; im folgenden: Grundverordnung). Dadurch sollte der wirtschaftspolitische Druck auf dieRegierungen der Bundesrepublik Jugoslawien und der Republik Serbien verstärkt werden, denen die fortdauernde Verletzung der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte vorgeworfen wurden.

2. Mit der Verordnung (EG) Nr. 723/ 2000 des Rates vom 6. April 2000 zur Änderung der Verordnung Nr. 1294/ 1999 (ABl. L 86, S. 1; im folgenden: Änderungsverordnung) hat die Gemeinschaft ihre wirtschaftspolitischen Sanktionen weiter verschärft, um größtmöglichen Druck auf Präsident Milosevic auszuüben.

3. Die vorgesehenen Sanktionen betreffen die "Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien" und die "Regierung der Republik Serbien". Nach Artikel 1 Nrn. 1 und 2 der Grundverordnung in der Fassung der Änderungsverordnung werden diesen Regierungen u. a. zugerechnet: "-alle Gesellschaften, Unternehmen, Einrichtungen - einschließlich aller Finanzinstitute - und Körperschaften, die Eigentum [einer] dieser Regierung [en] sind oder von ihr kontrolliert werden, -alle Körperschaften in gesellschaftlichem Besitz, die in der Bundesrepublik Jugoslawien [bzw. in der Republik Serbien] konstituiert sind, -jede [r] Rechtsnachfolger solcher Gesellschaften, Unternehmen, Einrichtungen und Körperschaften, der am 26. April 1999 konstituiert war, -jede Tochtergesellschaft oder Zweigstelle solcher Gesellschaften, Unternehmen, Einrichtungen und Körperschaften, unabhängig von deren Standort".

4. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wird von Gesellschaften, die ihren Sitz außerhalb des jugoslawischen Staatsgebiets haben und im Anhang II der Verordnung genannt sind (sog. "schwarze Liste", gegliedert nach Mitgliedstaaten der Gemeinschaft), vermutet, daß sie im Eigentum oder unter der Kontrolle der genannten Regierungen stehen.

5. Nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung der Änderungsverordnung "- gelten die in Anhang VI aufgeführten Gesellschaften, Unternehmen, Einrichtungen oder Körperschaften, die […] ihren Sitz in der Bundesrepublik Jugoslawien haben […], ausgenommen in der Provinz Kosovo und der Republik Montenegro, als nicht im gesellschaftlichen Eigentum oder im Eigentum oder unter der Kontrolle der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien oder der Regierung der Republik Serbien stehend; -gelten alle anderen Gesellschaften, Unternehmen, Einrichtungen und Körperschaften, die […] ihren Sitz in der Bundesrepublik Jugoslawien haben […], ausgenommen in der Provinz Kosovo und der Republik Montenegro, als im gesellschaftlichen Eigentum oder im Eigentum oder unter der Kontrolle der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien oder der Regierung der Republik Serbien stehend". Nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1059/ 2000 des Rates vom 18. Mai 2000 zur Änderung der Verordnung Nr. 723/ 2000 (ABl. L 119, S. 1) gelten diese Bestimmungen jedoch erst vom 30. Juni 2000 an, da die Erstellung des Anhangs VI (sog. "weiße Liste") einen längeren Zeitaufwand erforderte.

6. Artikel 3 der Grundverordnung verfügt, daß alle Gelder außerhalb des jugoslawischen Staatsgebiets, die der jugoslawischen und/ oder der serbischen Regierung gehören, eingefroren werden, und ordnet an, daß diesen Regierungen keine Gelder mehr direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

7. Artikel 7 sieht Ausnahmen vom Verbot des Artikels 3 für bestimmte Gelder vor, die etwa zur Deckung der Kosten jugoslawischer oder serbischer diplomatischer Vertretungen, für Zahlungen im Bereich der Sozialversicherung, von Steuern und Gebühren oder für normale Lohn- und Gehaltszahlungen in der Gemeinschaft bestimmt sind.

8. Artikel 8 ermächtigt die Kommission, in Einzelfällen Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, wenn anderenfalls die Interessen der Gemeinschaft ernsthaft geschädigt würden, sowie u. a. die Anhänge II und VI der Verordnung zu ändern.

9. Nach Artikel 8 Absatz 4 in der Fassung der Änderungsverordnung sind Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen oder auf Änderung der Anhänge an die im Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu richten, die die Angaben der Antragsteller mit größtmöglicher Sorgfalt zu prüfen haben.

Sachverhalt und Verfahren

10. Mit Schreiben des deutschen Bundesausfuhramts vom 8. September 1999 ersuchte die Bundesrepublik Deutschland die Kommission, die Antragstellerin zu 1) in den Anhang II der Verordnung Nr. 1294/ 1999 aufzunehmen, da sich dieses Unternehmen im direkten Besitz der Firma Invest-Import Belgrad befinde. Mit Schreiben des französischen Ministeriums für Wirtschaft, Finanzen und Industrie vom 27. Oktober 1999 stellte die Französische Republik einen entsprechenden Antrag bezüglich der Antragstellerin zu 2), die der Firma Invest-Import Belgrad und deren deutscher Tochtergesellschaft, der Antragstellerin zu 1), gehöre.

11. Am 29. Mai 2000 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1147/ 2000 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1294/ 1999 des Rates über dasEinfrieren von Geldern und ein Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 129, S. 15; im folgenden: angefochtene Verordnung), kraft deren die Antragstellerinnen in den Anhang II der Grundverordnung aufgenommen wurden.

12. Zur Begründung wurde auf die entsprechenden Anträge Deutschlands und Frankreichs verwiesen. Zu dem Argument der Antragstellerinnen, ihre Muttergesellschaft gehöre den Arbeitnehmern und früheren Mitarbeitern des Unternehmens, heißt es in der 9. Begründungserwägung, dieses Argument lasse außer acht, daß es sich bei einer Gesellschaft, die im Besitz ihrer Arbeiter und früheren Arbeiter ist, um einen "staatseigenen" Betrieb [französische Fassung: entité détenue collectivement; englische Fassung: socially owned entity] handele und sie somit unter die Begriffsbestimmung "Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien" bzw. "Regierung der Republik Serbien" falle, ungeachtet der Zusammensetzung ihres Aufsichtsrats und der Höhe der direkten oder indirekten Beteiligung der Bundesrepublik Jugoslawien oder der Republik Serbien am Stammkapital.

13. Mit Klageschrift, die am 18. Juli 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG beantragt, die angefochtene Verordnung insoweit für nichtig zu erklären, als sie in Anhang II der Grundverordnung aufgenommen worden sind.

14. Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen beantragt, den Vollzug der angefochtenen Verordnung auszusetzen, soweit sie betroffen sind, und angeregt, gemäß Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung eine Eilentscheidung über diesen Antrag zu treffen.

15. Da der Präsident des Gerichts verhindert ist, nimmt seine Aufgabe nach Maßgabe des Artikels 106 Absatz 2 der Verfahrensordnung der Präsident der zweiten Kammer wahr.

16. Mit Beschluß vom 25. Juli 2000 hat der Präsident der zweiten Kammer gemäß Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung vor Eingang der Stellungnahme der Kommission den Vollzug der angefochtenen Verordnung gegenüber den Antragstellerinnen bis zum Erlaß der das Verfahren der einstweiligen Anordnung abschließenden Entscheidung insoweit ausgesetzt, als die Kommission eine Genehmigung für jedes einzelne ihr von den Antragstellerinnen gemeldete Import- und Exportgeschäft unverzüglich - ohne Einhaltung des Verfahrens nach Artikel 9 der Grundverordnung in der Fassung der Änderungsverordnung - zu erteilen hatte und die Antragstellerinnen über den für das jeweilige Geschäft erforderlichen Geldbetrag ungeachtet des Artikels 3 Nr. 1 dieser Verordnung verfügen durften.

17. Mit Schriftsatz, der am 26. Juli 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung Stellung genommen. Sie beantragt, diesen Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

18. Die Parteien haben am 31. Juli 2000 mündlich verhandelt.

19. Zur Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnung tragen die Antragstellerinnen - deren Tätigkeitsbereich den Import u. a. von Essigsäure, Methanol, Elektrokabeln und Werkzeugen zur Metallbearbeitung sowie den Export u. a. von Rohstoffen, Isoliermaterialien sowie Ersatzteilen für Maschinen und Industrieanlagen von und nach Serbien, Makedonien, Bulgarien, Montenegro und Bosnien-Herzegowina umfaßt - vor, seit Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung am 30. Mai 2000 seien ihre Firmenkonten in Deutschland und Frankreich für die Leistung und die Verbuchung von Zahlungen gesperrt, wodurch ihre Geschäftstätigkeit weitgehend lahmgelegt worden sei. Wenn es nicht gelinge, den Vollzug der angefochtenen Verordnung mit sofortiger Wirkung auszusetzen, sei ihre Existenz akut bedroht. Sie seien derzeit zur Ohnmacht verurteilt und liefen Gefahr, ihre Zahlungsunfähigkeit offenbaren zu müssen.

20. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung könnten die Antragstellerinnen zwar normale Lohn- und Gehaltszahlungen vornehmen, solange ihre Konten einen positiven Saldo aufwiesen. Es sei ihnen jedoch nicht gestattet, Miet- und Leasingkosten für Büro- und Lagerräume, für Fahrzeuge und für Informatikausrüstung von ihren Konten abzubuchen und an die Empfänger zu überweisen. Sie riskierten somit, daß die Vermieter bzw. Leasinggeber die entsprechenden Verträge kurzfristig kündigten und damit die Antragstellerinnen materiell jeglicher Möglichkeit beraubten, in absehbarer Zeit ihre Geschäfte wieder aufzunehmen.

21. Die Antragstellerinnen hätten sich bemüht, den Schaden abzuwenden oder zu minimieren. Sie hätten bei der Kommission beantragt, nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung in der Fassung der Änderungsverordnung gewisse Zahlungen vom Zahlungsverbot freizustellen. Den Antragstellerinnen sei jedoch bisher keine Antwort zuteil geworden. Ferner sei es ihrer Muttergesellschaft, der Invest-Import Belgrad, trotz zahlreicher Anstrengungen und entsprechender Anträge bisher nicht gelungen, die Kommission davon zu überzeugen, sie auf die "weiße Liste" nach Anhang VI der Grundverordung in der Fassung der Änderungsverordnung zu setzen.

22. In der Sache selbst machen die Antragstellerinnen zunächst geltend, die angefochtene Verordnung verstoße gegen die Grundverordnung. Zwar seien sie Tochtergesellschaften der Invest-Import. Ihre Belgrader Muttergesellschaft sei jedoch weder ein staatseigener Betrieb noch stehe sie in gesellschaftlichem Besitz. Vielmehr befinde sie sich seit langem mehrheitlich im Privatbesitz der Arbeitnehmer und früheren Mitarbeiter des Unternehmens, wie sich aus den beigefügten Gesellschaftsstatuten und Handelsregisterbescheinigungen ergebe. DieGesetzeslage schließe es aus, daß die jugoslawische oder die serbische Regierung auf die finanziellen Mittel der Gesellschaft zugreifen könne. Es sei auch nie versucht worden, in dieser Richtung Druck auf das Unternehmen auszuüben.

23. Die Aufnahme der Antragstellerinnen in den Anhang II wäre im übrigen auch dann nicht gerechtfertigt gewesen, wenn die Muttergesellschaft sich heute noch - quod non - in gesellschaftlichem Eigentum befände. Auch diese Unternehmensform sei so ausgestaltet, daß staatliche Instanzen keine Zugriffsmöglichkeit auf die finanziellen Mittel des Unternehmens hätten.

24. Soweit die angefochtene Verordnung sich darauf stützt, daß es sich bei der Muttergesellschaft der Antragstellerinnen um ein Unternehmen "in gesellschaftlichem Besitz" handelt, und somit auf die Grundverordnung in der Fassung der Änderungsverordnung Bezug nimmt, rügen die Antragstellerinnen inzident nach Artikel 241 EG die Unanwendbarkeit der Grundverordnung. Sowohl diese als auch die angefochtene Verordnung verstießen gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es kämen nämlich mildere Mittel in Betracht, um das angestrebte Ziel zu erreichen, auf das gegenwärtige politische Regime Jugoslawiens verstärkt Druck auszuüben. Man hätte z. B. an ein System selektiver Exportverbote oder Exportgenehmigungsvorbehalte denken können. Solche Maßnahmen wären der Sachlage entschieden angemessener gewesen und hätten vermieden, die Existenz der Antragstellerinnen unnötig in Frage zu stellen.

25. In der mündlichen Verhandlung haben die Antragstellerinnen dazu weiter ausgeführt, wenn die Grundverordnung - was sie bestreiten - tatsächlich dahin auszulegen sein sollte, daß es auf die Eigentumsverhältnisse bei ihrer Muttergesellschaft und auf deren Rechtsform nicht ankomme, verstoße diese Verordnung gravierend gegen elementare Rechtsgrundsätze. Ein derartig diskriminierendes und pauschalierendes Vorgehen des Rates stelle einen "excès de pouvoir" dar.

26. Im übrigen rügen die Antragstellerinnen eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte; die Kommission sei ihrer Pflicht, ihnen umfassendes rechtliches Gehör vor Erlaß der sie beschwerenden Maßnahme zu gewähren, in keiner Weise nachgekommen. Auch wenn eine Gesellschaft in die "schwarze Liste" nach Anhang II der Grundverordnung auf Antrag der zuständigen nationalen Behörden aufgenommen werde und das entsprechende Verfahren somit zweistufig ausgestaltet sei, trage letztlich die Kommission die Verantwortung dafür, daß die betroffenen Unternehmen rechtliches Gehör erhielten.

27. Zu dem Argument der Kommission, der mit der angefochtenen Verordnung verfolgte Sanktionszweck müsse ein gewisses Überraschungsmoment enthalten, das der Gewährung umfassenden vorherigen rechtlichen Gehörs entgegenstehe, haben die Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung bemerkt, für keine vonihnen habe es im vorliegenden Fall ein Überraschungsmoment gegeben. Beide Antragstellerinnen hätten Kenntnis von ihrer bevorstehenden Aufnahme in die "schwarze Liste" gehabt. Daher hätten sie von der Kommission vor Erlaß der angefochtenen Verordnung angehört werden müssen.

28. Schließlich ist nach Darlegung der Antragstellerinnen die Begründung der angefochtenen Verordnung nicht ausreichend. Es fehle an jeder Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Rechtslage der Antragstellerinnen und mit den staatlichen Zugriffsmöglichkeiten auf deren Muttergesellschaft. Dies gelte -wie sie inzident rügen - auch für die Grundverordnung.

29. Die Kommission hält die beantragte einstweilige Anordnung weder für dringlich noch - mangels Erfüllung der Voraussetzungen in bezug auf den Fumus boni iuris -für notwendig. Sie betont, daß sie mit dem Erlaß der angefochtenen Verordnung lediglich die Grundverordnung vollzogen habe. Die Antragstellerinnen seien auf ausdrücklichen Wunsch der zuständigen deutschen und französischen Behörden in die "schwarze Liste" aufgenommen worden. An diese Behörden hätten sich die Antragstellerinnen mit ihrem Anliegen in erster Linie wenden müssen. Der Kommission als reinem Vollzugsorgan sei kein rechtswidriges Tun oder Unterlassen vorzuwerfen.

30. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission zu den in Artikel 7 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Grundverordnung normierten Ausnahmetatbeständen erklärt, nichts stehe einer Genehmigung begründeter Genehmigungsanträge der Antragstellerinnen nach Absatz 2 entgegen, wenn diese die entsprechenden Belege für die ihnen entstandenen oder entstehenden Kosten beibrächten, so daß die nationalen Behörden und die Kommission die gebotenen Überprüfungen vornehmen könnten.

Entscheidungsgründe

31. Nach den Artikeln 242 und 243 EG in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/ 591/ EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/ 350/ Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

32. Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf Aussetzung des Vollzugs die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der Aussetzung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Es handelt sich um kumulative Voraussetzungen, so daß der Aussetzungsantrag zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen nicht erfüllt ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-286/ 96 P [R], SCK und FNK/ Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30, und des Präsidenten des Gerichts vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-74/ 00 R, Artedogan/ Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21).

33. Im vorliegenden Fall ist zunächst die Notwendigkeit der beantragten Anordnung (Fumus boni iuris) zu prüfen.

34. Zum ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß der angefochtenen Verordnung gegen die Grundverordnung geltend gemacht wird, ist festzustellen, daß es sich bei den Antragstellerinnen unstreitig um in der Gemeinschaft ansässige Tochtergesellschaften einer Muttergesellschaft handelt, die, wenn sie nicht in Belgrad als Körperschaft in gesellschaftlichem Besitz konstituiert ist, jedenfalls am 26. April 1999 als Rechtsnachfolgerin einer solchen Körperschaft konstituiert war. Damit fallen die Antragstellerinnen unter die Legaldefinitionen "Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien" und "Regierung der Republik Serbien" des Artikels 1 Nrn. 1 und 2 der Grundverordnung in der Fassung der Änderungsverordnung sowie in den Geltungsbereich von Artikel 2 der Grundverordnung. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerinnen hebt die Grundverordnung weder auf die Eigentumsverhältnisse der in Jugoslawien bzw. Serbien ansässigen Muttergesellschaften noch auf deren Rechtsform ab. Die inzwischen angeblich geschehene Privatisierung und die faktische Unabhängigkeit der Belgrader Muttergesellschaft der Antragstellerinnen vom Milosevic-Regime spielen daher im Rahmen der Anwendungsvoraussetzungen der Grundverordnung keine Rolle.

35. In diesem Zusammenhang ist auch Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung der Änderungsordnung von Bedeutung, der die Rechtslage dahin klarstellt, daß alle Gesellschaften, Unternehmen, Einrichtungen und Körperschaften, die ihre Niederlassung oder ihren Sitz in "Restjugoslawien" (d. h. Jugoslawien außer Montenegro und Kosovo) haben, der Regierung zugerechnet werden, soweit sie nicht in der "weißen Liste" nach Anhang VI aufgeführt sind. Zwar hat diese Bestimmung erst nach Erlaß der angefochtenen Verordnung Geltung erlangt. Sie war jedoch schon Bestandteil der Änderungsverordnung vom 6. April 2000. Daher konnten die Antragstellerinnen bereits Anfang April 2000 erkennen, daß es nach den erneut verschärften Sanktionsregeln nicht auf die konkreten Eigentumsverhältnisse an ihrer Belgrader Muttergesellschaft ankommen konnte.

36. Die Aufnahme der Antragstellerinnen durch die angefochtene Verordnung in den Anhang II der Grundverordnung auf Antrag der zuständigen nationalen Behörden stellt sich somit als Vollzug der Artikel 1 und 2 dieser Verordnung dar, der auf den ersten Blick keinen Rechtsfehler der Kommission erkennen läßt. Insbesondere ist keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die Kommission ersichtlich, da die Aufnahme der Antragstellerinnen in den Anhang II der Grundverordnung automatisch zum Einfrieren ihrer Gelder nach Artikel 3 der Grundverordnung führt, ohne daß der Kommission eine weniger belastende Sanktion zur Wahl stünde.

37. Soweit die Antragstellerinnen inzident rügen, die Grundverordnung des Rates verletzte insoweit das Übermaßverbot, als zum einen mildere Sanktionen, wie etwa selektive Exportverbote oder Exportgenehmigungsvorbehalte, zur Verfügung stünden und zum anderen ihre Belgrader Muttergesellschaft als privatisiertes "staatsfernes" Unternehmen zu Unrecht in die Sanktionsregeln einbezogen werde, ist daran zu erinnern, daß die Grundverordnung bezweckt (2. Begründungserwägung), den Druck auf die jugoslawische und die serbische Regierung deutlich zu verstärken, und zwar durch das Einfrieren von Auslandsguthaben dieser Regierungen sowie dadurch, daß diesen Regierungen keine Gelder mehr zugute kommen sollen. Diese Maßnahmen sieht bereits Artikel 2 des Gemeinsamen Standpunkts 1999/ 318/ GASP vom 10. Mai 1999 - vom Rat aufgrund des Artikels 15 des Vertrags über die Europäische Union angenommen -betreffend zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 123, S. 1) vor. Durch die Änderungsverordnung sollen diese Sanktionen angesichts der politischen Lage weiter verschärft werden, um größtmöglichen Druck auf das Milosevic-Regime auszuüben (2. Begründungserwägung); außerdem soll die Wirksamkeit der bestehenden finanziellen Sanktionen, u. a. durch das Schließen von etwaigen Schlupflöchern und durch eine stärkere Durchsetzung, verstärkt werden (4. Begründungserwägung).

38. Angesichts dieses Regelungszusammenhangs und -zwecks ist bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen - und ausreichenden - summarischen Prüfung kein offensichtlicher Verstoß des Rates gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz feststellbar. Im übrigen haben sich die Antragstellerinnen im Rahmen dieser Inzidentrüge darauf beschränkt, lediglich pauschal eine Rechtsverletzung geltend zu machen, ohne substantiiert vorzutragen, inwieweit die von ihnen vorgeschlagenen milderen Sanktionen einschließlich einer individualisierenden Prüfung der Eigentumsverhältnisse der betroffenen Unternehmen praktikabel wären und mit dem spezifischen Regelungszweck, die bereits bestehenden Sanktionen weiter zu verschärfen und etwaige Schlupflöcher zu schließen, vereinbar sein könnten. Unsubstantiiert ist auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Vorwurf, die Grundverordnung verstoße gegen elementare Rechtsgrundsätze und stelle einen "excès de pouvoir" des Rates dar.

39. Die inzident erhobene Rüge, die Grundverordnung verstoße gegen höherrangiges Recht, erscheint daher, jedenfalls auf den ersten Blick, unbegründet.

40. Dies gilt auch für die gerügte Verletzung der Verteidigungsrechte, ohne daß im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geprüft werden müßte, ob den durch die streitige Sanktionsregelung betroffenen Unternehmen insoweit überhaupt ein Anspruch auf vorheriges rechtliches Gehör zusteht. Wie die Kommission nämlich zu Recht dargelegt hat, wird ein Unternehmen in den Anhang II der Grundverordnung auf Initiative der zuständigen nationalen Behörden in einem zweistufigen Verwaltungsverfahren aufgenommen, in dem diese Behörden nach Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung in der Fassung der Änderungsverordnung eine wesentliche Rolle spielen. In einem solchen Verfahrenist das Recht des betroffenen Unternehmens auf Anhörung zunächst im Rahmen der Beziehungen zwischen diesem Unternehmen und der zuständigen nationalen Verwaltung zu gewährleisten (Urteil des Gerichts vom 9. November 1995 in der Rechtssache T-346/ 94, France-aviation/ Kommission, Slg. 1995, II-2841, Randnrn. 30 ff.). Im vorliegenden Fall haben die Antragstellerinnen nichts zu einer etwaigen Verletzung ihres Anhörungsrechts durch die deutschen und die französischen Behörden vorgetragen.

41. Die Antragstellerin zu 1) hatte im Gegenteil unstreitig frühzeitige Kontakte mit den deutschen Behörden, die sie bereits Anfang Juni 1999 auf ihre bevorstehende Aufnahme in die "schwarze Liste" hinwiesen und denen sie alsbald ihre ausführlichen Gegenvorstellungen zuleitete. Außerdem legte die Antragstellerin zu 1) in den Monaten Mai und Juni 2000 gegenüber den deutschen Behörden und der Kommission eingehend ihren Standpunkt dar. Auch die Antragstellerin zu 2) hatte ausweislich ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung Kenntnis von ihrer bevorstehenden Aufnahme in die "schwarze Liste".

42. Unter diesen Umständen kann im gegenwärtigen Verfahren keine offenkundige Verletzung der Verteidigungsrechte festgestellt werden.

43. Soweit die Antragstellerinnen die unzureichende Begründung sowohl der angefochtenen Verordnung als auch - inzident - der Grundverordnung rügen, genügt der Hinweis, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die durch Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung zwar die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig erkennen lassen muß, so daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erfahren können und das Gericht seine Kontrolle ausüben kann. Es kann jedoch nicht verlangt werden, daß in der Begründung von Verordnungen die verschiedenen Einzelheiten dargelegt werden, die Gegenstand dieser Verordnungen sind, wenn sie sich im systematischen Rahmen der Gesamtregelung halten, zu der sie gehören (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Januar 1986 in der Rechtssache 250/ 84, Eridania, Slg. 1986, 117, Randnrn. 37 und 38).

44. Im vorliegenden Fall ergibt sich der mit den verschärften Sanktionsmaßnahmen verfolgte Zweck, wie oben dargelegt, aus der Gesamtregelung. Daher genügt die Grundverordnung der Begründungspflicht. Dies gilt auch für die angefochtene Verordnung, die in ihren Begründungserwägungen die Gegenargumente der Antragstellerinnen ausdrücklich zurückweist.

45. Im übrigen zeigen der Antrag auf einstweilige Anordnung und die Klageschrift, daß die Antragstellerinnen durchaus in der Lage sind, vor dem Gericht ihre Interessen wahrzunehmen und die Rechtswidrigkeit der streitigen Verordnungen geltend zu machen. Schließlich hat die Begründung dieser Verordnungen auch diesummarische Prüfung des Fumus boni iuris im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ermöglicht.

46. Daher hat auch der letzte Klagegrund keine Aussicht auf Erfolg.

47. Nach alledem haben die Antragstellerinnen die Notwendigkeit der beantragten einstweiligen Anordnung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht. Folglich ist der Antrag zurückzuweisen, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob die übrigen Voraussetzungen für den Erlaß einstweiliger Anordnungen erfüllt sind.

48. Gleichzeitig ist der nach Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung ergangene Beschluß vom 25. Juli 2000 aufzuheben.

1: Verfahrenssprache: Deutsch.