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EuG Lexetius.com/2000,3577: drucken
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Europäisches Gericht

Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1804/ 1999 des Rates - Vorübergehende Ausnahme zugunsten bestehender Marken - Unzulässigkeit

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Anträge der Kommission, der Danone SA, der Compagnie Gervais Danone, der CLESA SA und der SKW Biosystems GmbH auf Zulassung als Streithelfer sind erledigt.

3. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates.

4. Die Kommission, die Danone SA, die Compagnie Gervais Danone, die CLESA SA und die SKW Biosystems GmbH, die ihre Zulassung als Streithelfer beantragt haben, tragen ihre eigenen Kosten.

EuG, Beschluss vom 11. 7. 2000 - T-268/ 99 (Lexetius.com/2000,3577 [2002/2/509])

In der Rechtssache T-268/ 99 Fédération nationale d'agriculture biologique des régions de France (FNAB) mit Sitz in Paris (Frankreich), Syndicat européen des transformateurs et distributeurs de produits de l'agriculture biologique (Setrab) mit Sitz in Paris, Est Distribution Biogam SARL mit Sitz in Château-Salins (Frankreich), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Leermakers, Brüssel und Luxemburg, und Solicitor C. Hatton, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte De Meester und Oostvogels, 5, place du Théâtre, Luxemburg, Kläger, gegen Rat der Europäischen Union, vertreten durch F. Anton und J. Monteiro, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, Beklagter, wegen teilweiser Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1804/ 1999 des Rates vom 19. Juli 1999 zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/ 91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 222, S. 1) erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß (1):

Die Kläger

1. Die Fédération nationale d'agriculture biologique des régions de France (FNAB) ist ein Verband, dem durch den Beitritt von Berufsvereinigungen, Verbänden von Berufsvereinigungen oder Erzeugerorganisationen mit berufsverbandlicher Zielsetzung die ökologischen Landwirte sämtlicher Regionen Frankreichs angehören (Satzung der FNAB, Artikel 1). In der FNAB sollen mehr als 20 regionale Vereinigungen ökologischer Landwirte zusammengeschlossen sein, die 70 % der ökologischen Erzeuger Frankreichs repräsentieren.

2. Das Syndicat européen des transformateurs et distributeurs de produits de l'agriculture biologique (Setrab) ist eine Vereinigung [, der] die im ökologischen Landbau tätigen Erzeuger, Aufbereiter und Vertreiber von Produkten [angehören] (Satzung des Setrab, Artikel 4). Diese Vereinigung hat u. a. zum Ziel, die Werte des ökologischen Landbaus zu fördern (Satzung des Setrab, Artikel 4 und 5). Setrab soll mehr als 70 Mitglieder haben.

3. Est Distribution Biogam (im folgenden: Biogam) ist eine seit 1975 in Lothringen ansässige Gesellschaft, die den Verkauf, die Verarbeitung, die Lagerung, den Transport und den Vertrieb von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs, insbesondere von solchen aus ökologischem Landbau, zum Ziel hat (Satzung der Biogam, Artikel 2). Zu diesen Erzeugnissen gehören Biokäse und -joghurts, die unter der Marke Biogam vertrieben werden.

Sachverhalt

4. Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/ 91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 198, S. 1) erlaubt die Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, die als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau gekennzeichnet sind, nur, wenn sie in Übereinstimmung mit den Produktionsregeln der Verordnung gewonnen wurden. Die Verordnung Nr. 2092/ 91 galt nur für Pflanzenerzeugnisse und Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs.

5. Der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2092/ 91 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/ 1999 des Rates vom 19. Juli 1999 zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 2092/ 91 (ABl. L 222, S. 1) erweitert.

6. Die geänderte Verordnung Nr. 2092/ 91 gilt für die Produktion pflanzlichen und tierischen Ursprungs. Die Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren, die vom Verbraucher als Hinweis auf die ökologische Wirtschaftsweise angesehen werden, sind durch die Verordnung Nr. 2092/ 91 Erzeugnissen vorbehalten, die gemäß jener Verordnung gewonnen wurden.

7. Artikel 2 der geänderten Verordnung Nr. 2092/ 91 bestimmt: Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gekennzeichnet sind durch die in den einzelnen Mitgliedstaaten gebräuchlichen Angaben, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, daß das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach den Produktionsregeln gemäß Artikel 6 gewonnen wurden, und zwar insbesondere durch einen oder mehrere der nachstehenden Begriffe oder der davon abgeleiteten gebräuchlichen Begriffe (wie Bio-, Öko- usw.) oder ihrer Diminutive, es sei denn, diese Bezeichnungen gelten nicht für die in den Lebensmitteln oder Futtermitteln enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder stehen ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Art der Erzeugung: … - französisch: biologique, …

8. Der Rat hielt einen Übergangszeitraum für erforderlich, um es Inhabern einer Marke zu gestatten, ihre Produktion an die Erfordernisse des ökologischen Landbaus anzupassen (27. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1804/ 1999).

9. Dementsprechend bestimmt Artikel 1 Nummer 7 der Verordnung Nr. 1804/ 1999 (im folgenden: angefochtene Bestimmung): In Artikel 5 [der Verordnung Nr. 2092/ 91] wird folgender Absatz eingefügt: (3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen Marken mit den in Artikel 2 genannten Angaben bis zum 1. Juli 2006 in der Etikettierung und der Werbung für Erzeugnisse weiter verwendet werden, die dieser Verordnung nicht genügen, sofern -die Eintragung der Marke vor dem 22. Juli 1991 - und in Finnland, Österreich und Schweden vor dem 1. Januar 1995 - angemeldet wurde und der Ersten Richtlinie 89/ 104/ EG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. L 40, S. 1; Richtlinie geändert durch Entscheidung 92/ 10/ EWG, ABl. L 6, S. 35] entspricht und -die Marke stets mit einem klaren, deutlich sichtbaren und leicht lesbaren Hinweis darauf versehen ist, daß die Erzeugnisse nicht gemäß der in dieserVerordnung beschriebenen ökologischen Wirtschaftsweise hergestellt werden.

10. Die Kläger machen geltend, daß aufgrund der angefochtenen Bestimmung Erzeugnisse mit der Bezeichnung Bio-, auch wenn sie nicht aus ökologischem Landbau stammten, aus Sicht der Verbraucher an die Stelle echter ökologischer Erzeugnisse treten könnten. Die angefochtene Bestimmung ermögliche so, die Verbraucher ökologischer Erzeugnisse abzuwerben.

Verfahren und Anträge der Parteien

11. Die Kläger haben daher mit Klageschrift, die am 15. November 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

12. Die Kläger beantragen, -ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären; -festzustellen, daß die in Artikel 1 Nummer 7 der Verordnung Nr. 1804/ 1999 vorgesehene Ausnahme abtrennbar ist, und diese Ausnahme für nichtig zu erklären; -dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

13. Der Rat hat mit besonderem Schriftsatz, der am 21. Januar 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

14. Darin beantragt der Rat, -die Klage für unzulässig zu erklären; -den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

15. Die Kläger haben am 3. April 2000 zur Unzulässigkeitseinrede Stellung genommen.

16. Mit Schriftsätzen, die am 26. April, am 28. April und am 16. Mai 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Danone SA, eine Gesellschaft spanischen Rechts, die Compagnie Gervais Danone, eine Gesellschaft französischen Rechts, und die CLESA SA, eine Gesellschaft spanischen Rechts, beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Mit Schriftsätzen, die am 5. Juli 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kommission und die SKW Biosystems GmbH, eine Gesellschaft deutschen Rechts, ebenfalls beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

Zur Zulässigkeit

17. Gemäß Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über die Unzulässigkeitseinrede mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht (Dritte Kammer) die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und die Anordnung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich.

Vorbringen der Parteien

18. Der Rat macht geltend, die Klage sei aufgrund der Rechtsnatur der angefochtenen Bestimmung und mangels individueller Betroffenheit der Kläger unzulässig.

19. Erstens sei die angefochtene Bestimmung eine allgemeine Regelung. Sie gelte nämlich für objektiv bestimmte Situationen und solle Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugen (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-482/ 93, Weber/ Kommission, Slg. 1996, II-609).

20. Zweitens seien die Kläger nicht individuell betroffen. Biogam befinde sich, selbst wenn man davon ausgehe, daß die angefochtene Bestimmung eine Abwerbung von Kunden dieser Gesellschaft durch Danone begünstige, in derselben Situation wie jeder andere Erzeuger, der Erzeugnisse aus ökologischem Landbau verarbeite und vertreibe. FNAB und Setrab könnten sich nicht auf eine Stellung als Verhandlungspartner berufen, die durch die angefochtene Bestimmung berührt worden sei. Die Verordnung Nr. 1804/ 1999 sei im Rat ausgehandelt und von diesem erlassen worden, so daß die Kläger nicht behaupten könnten, an ihrer Ausarbeitung beteiligt gewesen zu sein. Sie könnten daher nicht wegen einer Berührung eigener Interessen individualisiert sein (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/ 85, 68/ 85 und 70/ 85, van der Kooy u. a./ Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn. 21 bis 24). FNAB und Setrab könnten auch nicht behaupten, an die Stelle ihrer Mitglieder getreten zu sein, die selbst ein Klagerecht gehabt hätten (Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T-447/ 93 bis T-449/ 93, AITEC u. a./ Kommission, Slg. 1995, II-1971, Randnr. 62). Die Mitglieder von FNAB und Setrab würden durch die angefochtene Bestimmung nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-209/ 94 P, Buralux u. a./ Rat, Slg. 1996, I-615, Randnr. 25, Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/ 96, UEAPME/ Rat, Slg. 1998, II-2335). Daß ein Mitglied von FNAB oder Setrab Konkurrent von Danone sei, bedeute nicht, daß bei ihm besondere, es aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebende Umstände vorlägen.

21. Schließlich erklärt der Rat, daß, hätte er die in der angefochtenen Bestimmung genannte Ausnahme nicht aufgenommen, die Wirtschaftsteilnehmer, die unter einerMarke Bio- oder Öko- Erzeugnisse vertrieben, die nicht der Verordnung Nr. 2092/ 91 entsprächen, unweigerlich die Verordnung Nr. 1804/ 1999 angefochten hätten (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/ 89, Codorniu/ Rat, Slg. 1994, I-1853).

22. Die Kläger widersprechen dieser Argumentation des Rates und machen geltend, daß ihre Klage zulässig sei.

23. Erstens sei die angefochtene Bestimmung eine Einzelmaßnahme, die von den übrigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1804/ 1999, deren normativen Charakter sie nicht bestreiten, abtrennbar sei. Die angefochtene Bestimmung betreffe nämlich nur die Hersteller von nicht im ökologischen Landbau gewonnenen tierischen Nahrungsmitteln, die unter einer vor dem 22. Juli 1991 eingetragenen Marke mit den Begriffen Bio- oder biologisch vertrieben würden. Nach der Rechtsprechung sei aber eine Bestimmung, die die Form eines Rechtsetzungsaktes habe, aber bestimmte Wirtschaftsteilnehmer wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände individuell berühre, einer Einzelmaßnahme gleichzustellen (Urteil Codorniu/ Rat, zitiert oben in Randnr. 21, Randnr. 19, und Urteil des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-435/ 93, ASPEC u. a./ Kommission, Slg. 1995, II-1281, Randnr. 70).

24. Danone werde als einzige in den Mitgliedstaaten von der angefochtenen Verordnung begünstigt. Jedenfalls sei die einzige Marke, die gegenwärtig in Frankreich für nichtökologische Erzeugnisse genutzt werde sowie den Begriff Bio- enthalte und damit auf ökologischen Landbau hinweise, die unter der Nr. 1749028 eingetragene und für den Verkauf von Joghurt verwendete Marke Bio Danone, die am 2. September 1987 beim Institut national de la propriété industrielle (Nationales Institut für gewerbliches Eigentum) angemeldet und am 26. August 1997 erneuert worden sei. Dies sei die einzige Marke, der die in der angefochtenen Bestimmung vorgesehene Ausnahme zugute komme.

25. Zweitens seien sie von der angefochtenen Bestimmung individuell betroffen. Nach dem Dekret 94-1212 vom 26. Dezember 1994, das zur Anwendung des Verbraucherschutzgesetzbuchs auf den ökologischen Landbau und die entsprechenden Angaben auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln erlassen worden sei (Journal officiel de la République française vom 31. Dezember 1994, S. 19026), sei die Verwendung des Begriffes Bio- zur Bezeichnung von nicht im ökologischen Landbau gewonnenen Erzeugnissen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs in Frankreich verboten gewesen. Außerdem habe eine Marke, die den Begriff Bio- enthalte, um derartige Erzeugnisse zu bezeichnen, vor Erlaß der Verordnung Nr. 1804/ 1999 für ungültig erklärt werden können, da nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 89/ 104 Marken, die geeignet sind, das Publikum … zu täuschen, ungültig seien. Indem die angefochtene Bestimmung die Vermarktung von nichtökologischen Erzeugnissen unter einer offensichtlichirreführenden Marke mit dem Begriff Bio- erlaubt habe, habe sie die bis dahin den Herstellern ökologischer Erzeugnisse eingeräumte Möglichkeit beseitigt, auf der Grundlage der Richtlinie 89/ 104 oder der französischen Regelung gerichtlich gegen die Hersteller vorzugehen, deren Erzeugnisse bis dahin unter Verstoß gegen die genannten gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Vorschriften vertrieben worden seien. Daß sie plötzlich und unvorhersehbar den rechtlichen Schutz verloren hätten, auf den sie hätten vertrauen dürfen, sei ein besonderer Umstand im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1969 in den Rechtssachen 10/ 68 und 18/ 68 (Eridania u. a./ Kommission, Slg. 1969, 459), der sie gegenüber allen übrigen Wirtschaftsteilnehmern individualisiere.

26. Echte Biojoghurts und Joghurts der Marke Bio- seien aus Sicht der Verbraucher uneingeschränkt austauschbar. Daher seien die auf dem Markt für ökologische Erzeugnisse aktiven Wirtschaftsteilnehmer, die durch den nach der angefochtenen Bestimmung zulässigen unlauteren Wettbewerb von Danone beeinträchtigt würden, von dieser Bestimmung individuell betroffen.

27. Die Kläger weisen unter Berufung auf die Urteile des Gerichts vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/ 93 (Air France/ Kommission, Slg. 1994, II-121) und ASPEC u. a./ Kommission (zitiert oben in Randnr. 23) darauf hin, daß ein Unternehmen, dessen eigene Marktstellung durch eine an ein Konkurrenzunternehmen gerichtete Entscheidung beeinträchtigt werde, von der fraglichen Entscheidung individuell betroffen sei. Dasselbe gelte für eine Vereinigung, die die Interessen von Unternehmen vertrete, deren Wettbewerbsstellung auf diese Weise beeinträchtigt werde. Eine Vereinigung, die die Interessen von Unternehmen vertrete, die von der angefochtenen Handlung unmittelbar und individuell betroffen seien, könne ebenfalls Klage gegen diese Handlung erheben (Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/ 93 und T-484/ 93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./ Kommission, Slg. 1995, II-2941, und AITEC u. a./ Kommission, zitiert oben in Randnr. 20).

28. Die Lage von Biogam und den Mitgliedern von FNAB und Setrab zeichne sich dadurch aus, daß deren ökologische Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 1804/ 1999 geschützt gewesen seien und daß sie bei sämtlichen Entwicklungsbemühungen davon ausgegangen seien, daß dieser Schutz beständig sei. Durch den Erlaß der angefochtenen Bestimmung sei ihre Wettbewerbsstellung im Vergleich zu der von Danone, ihrer direkten Konkurrentin, erheblich geschwächt worden, da die in der angefochtenen Bestimmung vorgesehene Ausnahme den Verkauf ihrer Biojoghurts gefährde. Folglich seien Biogam als Erzeugerin sowie FNAB und Setrab als Repräsentativorgane, die zur Verteidigung der Interessen ihrer Mitglieder aufträten, von der angefochtenen Bestimmung individuell betroffen.

29. Der Rat habe anerkannt, daß Danone gegen die Verordnung Nr. 1804/ 1999 klagen könne. Erst recht müßte ihnen selbst dieses Recht zugestanden werden, da sie dieeinzigen seien, deren Rechtsstellung durch den Erlaß der angefochtenen Bestimmung berührt worden sei.

30. Schließlich sei die FNAB von der angefochtenen Bestimmung individuell betroffen, da ihre Position als Verhandlungspartnerin berührt worden sei (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache van der Kooy u. a./ Kommission, zitiert oben in Randnr. 20, und vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/ 90, CIRFS u. a./ Kommission, Slg. 1993, I-1125; Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-465/ 93, Consorzio Gruppo di azione locale Murgia Messapica/ Kommission, Slg. 1994, II-361). Die FNAB sei am Verfahren zur Ausarbeitung der Verordnung Nr. 1804/ 1999 durchgehend aktiv beteiligt gewesen. Sie sei nämlich vom französischen Landwirtschaftsministerium mit der Überwachung und Verteidigung der Regelung über den. ökologischen Landbau" (fortlaufende Beobachtung und Vorschläge) beauftragt worden. Um die Rolle der FNAB bei der Ausarbeitung der Verordnung Nr. 1804/ 1999 zu unterstreichen, verweisen die Kläger auf die Protokolle des Lenkungsausschusses Rechtsüberwachung vom 10. März und vom 5. Mai 1999. Die FNAB habe den Gemeinschaftsstellen auch Berichte und Vorschläge für eine Verordnung zugesandt, insbesondere den Bericht Beitrag der französischen ökologischen Landwirte zum Entwurf einer europäischen Verordnung für die tierische Erzeugung im ökologischen Landbau.

31. Drittens seien sie von der angefochtenen Bestimmung auch im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG unmittelbar betroffen, so daß alle Voraussetzungen für die Zulässigkeit der vorliegenden Klage erfüllt seien.

Würdigung durch das Gericht

32. Nach ständiger Rechtsprechung (Beschlüsse des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/ 96, Federolio/ Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnrn. 50 und 51, und vom 29. April 1999 in der Rechtssache T-120/ 98, Alce/ Kommission, Slg. 1999, II-1395, Randnr. 17) können die einzelnen gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG gegen jede Entscheidung vorgehen, die sie, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, unmittelbar und individuell betrifft. Mit dieser Bestimmung soll insbesondere verhindert werden, daß die Gemeinschaftsorgane durch die Wahl der Form der Verordnung die Klage eines einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft; auf diese Weise soll klargestellt werden, daß die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Handlung nicht ändern kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den Rechtssachen 789/ 79 und 790/ 79, Calpak und Società Emiliana Lavorazione Frutta/ Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, und Beschluß des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-476/ 93, FRSEA und FNSEA/ Rat, Slg. 1993, II-1187, Randnr. 19). Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung ist für die Unterscheidung zwischen Verordnung und Entscheidung maßgeblich, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat (u. a. Urteil des Gerichtshofes vom6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/ 81, Alusuisse Italia/ Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 8).

33. Daher ist zunächst die Rechtsnatur der angefochtenen Bestimmung zu untersuchen.

34. Die Verordnung Nr. 1804/ 1999 ändert die Verordnung Nr. 2092/ 91, um die tierische Erzeugung in deren Geltungsbereich einzubeziehen. Die Verordnung Nr. 1804/ 1999 enthält allgemeine Vorschriften, die für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten und insbesondere im ökologischen Landbau gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs betreffen.

35. Die Verordnung Nr. 1804/ 1999 hat somit aufgrund ihrer allgemeinen Geltung normativen Charakter und ist keine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG.

36. Die Kläger machen jedoch geltend, die angefochtene Bestimmung sei eine Einzelfallentscheidung, da die in ihr vorgesehene Ausnahme nur einem einzigen Unternehmen zugute komme.

37. Die angefochtene Bestimmung enthält eine vorübergehende Ausnahme von dem Grundsatz, daß nur solche Erzeugnisse als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau gekennzeichnet werden dürfen, die gemäß den Vorschriften der Verordnung Nr. 2092/ 91 gewonnen wurden. Die bis zum 1. Juli 2006 geltende Ausnahme erlaubt so die Verwendung von Marken mit entsprechenden Angaben für nicht gemäß diesen Vorschriften gewonnene Erzeugnisse, um den Markeninhabern eine Anpassung ihrer Produktion an die Erfordernisse der ökologischen Landwirtschaft zu ermöglichen. Um jedoch Verwirrung bei den Verbrauchern zu vermeiden, sieht die angefochtene Bestimmung ausdrücklich vor, daß die betreffenden Marken stets mit einem klaren, deutlich sichtbaren und leicht lesbaren Hinweis darauf [zu] versehen [sind], daß die Erzeugnisse nicht gemäß der in [der] Verordnung [Nr. 2092/ 91] beschriebenen ökologischen Wirtschaftsweise hergestellt werden. Darüber hinaus gilt die in der angefochtenen Bestimmung vorgesehene vorübergehende Ausnahme nur für Marken, deren Eintragung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2092/ 91 beantragt wurde und die der Richtlinie Nr. 89/ 104 entsprechen.

38. Somit gilt die angefochtene Bestimmung für objektiv bestimmte Situationen und erzeugt Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Gruppe von Markeninhabern. Die vorübergehende Ausnahme ist daher als Bestandteil der Gesamtregelung anzusehen, in der sie steht, und ist wie diese eine generelle Rechtsnorm (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 6/ 68, Zuckerfabrik Watenstedt GmbH/ Rat, Slg. 1968, 612, 620, vom 18. Januar 1979 in den Rechtssachen 103/ 78 bis 109/ 78, Société des usines de Beauport u. a./ Rat, Slg. 1979, 17, Randnrn. 15 bis 19, und vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-298/ 89, Gibraltar/ Rat, Slg. 1993, I-3605, Randnrn. 18 bis 23).

39. Was das Vorbringen der Kläger betrifft, daß die in der angefochtenen Bestimmung vorgesehene Ausnahme nur Danone zugute komme, so verliert ein Rechtsakt seinen Normcharakter nicht dadurch, daß sich die Rechtssubjekte, auf die er Anwendung findet, der Identität nach bestimmen lassen, solange feststeht, daß diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben ist (Urteil Codorniu/ Rat, zitiert oben in Randnr. 21, Randnr. 18, und Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/ 93 und T-483/ 93, Antillean Rice Mills u. a./ Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnr. 65). Darüber hinaus ist das Vorbringen der Kläger in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend. Zunächst geht aus den Dokumenten in Anlage 25 d zur Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede hervor, daß auch andere Gesellschaften vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2092/ 91 in Frankreich Marken angemeldet haben, die wie die Marke Bio Danone für nicht im ökologischen Landbau gewonnene tierische Nahrungsmittel verwendet werden können. So hat die Gesellschaft Pierre Fabre Cosmétique die Marke Bio-Lancyl insbesondere für Fleisch, Fleischextrakte, Eier, Milch und andere Milcherzeugnisse angemeldet. Die Société annonéenne de produits de régime Odo-Sapro hat die Marke Bio Cereal für Nahrungsmittel angemeldet. Die Société diététique du Comté hat die Marke Bio jolie für Milchgetränke, Fleischextrakte, Fleischsülze und Fleischkonserven angemeldet. Aus dem Antrag der CLESA SA auf Zulassung als Streithelferin geht zudem hervor, daß auch diese Gesellschaft für ihre Marken Bioclesa, Byoclesa, Clesabio und Bio CLESA, die sie insbesondere für Milcherzeugnisse angemeldet hatte, von der in der angefochtenen Bestimmung vorgesehenen Ausnahme profitiert.

40. Somit teilt die angefochtene Bestimmung den Normcharakter der übrigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1804/ 1999.

41. Jedoch ist zu prüfen, ob die Kläger trotz der allgemeinen Geltung der angefochtenen Bestimmung als von dieser unmittelbar und individuell betroffen angesehen werden können. Denn die allgemeine Geltung eines Rechtsaktes schließt nicht aus, daß er bestimmte natürliche oder juristische Personen unmittelbar und individuell betreffen kann (Urteile Codorniu/ Rat, zitiert oben in Randnr. 21, Randnr. 19, Antillean Rice Mills u. a./ Kommission, zitiert oben in Randnr. 39, Randnr. 66, und Exporteurs in Levende Varkens u. a./ Kommission, zitiert oben in Randnr. 27, Randnr. 50).

42. Was die Frage betrifft, ob die Kläger von der angefochtenen Bestimmung individuell betroffen sind, so kann eine natürliche oder juristische Person als von einer Bestimmung allgemeiner Geltung individuell betroffen angesehen werden, wenn die betreffende Bestimmung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/ 62, Plaumann/ Kommission, Slg. 1963, 213, 238, BeschlüsseFederolio/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 32, Randnr. 59, und Alce/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 32, Randnr. 19).

43. Insoweit machen die Kläger geltend, daß die angefochtene Bestimmung Biogam individuell betreffe, weil sie die Wettbewerbsstellung dieser Gesellschaft, die ökologische landwirtschaftliche Erzeugnisse vertreibe, erheblich schwäche. FNAB und Setrab seien von der angefochtenen Bestimmung individuell betroffen, weil sie die Interessen ihrer Mitglieder verträten, die aufgrund der Anwendung der Bestimmung ebenfalls unlauterem Wettbewerb ausgesetzt seien.

44. In bezug auf FNAB und Setrab ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung die Klage einer Vereinigung, die die Interessen von Unternehmen wahrnimmt, die ihrerseits klagebefugt sind, zulässig ist (Urteil Exporteurs in Levende Varkens u. a./ Kommission, zitiert oben in Randnr. 27, Randnr. 64, Beschlüsse des Gerichts in der Rechtssache Federolio/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 32, Randnr. 61, und vom 23. November 1999 in der Rechtssache T-173/ 98, Unión de Pequeños Agricultores/ Rat, Slg. 1999, II-0000, Randnr. 47).

45. Die Kläger haben jedoch nicht nachgewiesen, daß Biogam und die Mitglieder von FNAB und Setrab durch die angefochtene Bestimmung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt werden.

46. Zunächst ist daran zu erinnern, daß die Kläger geltend machen, der Umstand, daß die angefochtene Bestimmung den Verkauf von Danone-Erzeugnissen unter der Marke Bio erlaube, beeinträchtige erheblich ihre Wettbewerbsstellung, da aus Sicht der Verbraucher die Joghurts der Marke Bio Joghurts aus ökologischem Landbau uneingeschränkt ersetzen könnten.

47. Danone verkaufte unstreitig bereits vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 1804/ 1999 Joghurts unter der Marke Bio. Die angefochtene Bestimmung behält lediglich diese bereits bestehende Situation bis spätestens 1. Juli 2006 bei. Außerdem sieht die angefochtene Bestimmung vor, daß die Marke stets mit einem klaren, deutlich sichtbaren und leicht lesbaren Hinweis darauf [zu] versehen ist, daß die Erzeugnisse nicht gemäß der in [der] Verordnung [Nr. 2092/ 91] beschriebenen ökologischen Wirtschaftsweise hergestellt werden (siehe oben, Randnr. 9). Diese Verpflichtung kann aber den unlauteren Wettbewerb durch Danone, dem die Kläger vor dem Erlaß der angefochtenen Bestimmung ausgesetzt gewesen sein sollen, ausschließen oder zumindest einschränken.

48. Daher ist nicht anzunehmen, daß die angefochtene Bestimmung die Wettbewerbsstellung der Kläger oder ihrer Mitglieder geschwächt hat.

49. Selbst wenn die angefochtene Bestimmung die Wettbewerbsstellung der Kläger oder ihrer Mitglieder erheblich geschwächt hätte, wäre dieser Umstand nicht geeignet, die Kläger oder ihre Mitglieder aus dem Kreis aller übrigen auf demMarkt für ökologische Erzeugnisse aktiven Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben. Die angefochtene Bestimmung betrifft Biogam und die Mitglieder von FNAB und Setrab nämlich nur aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als auf diesem Markt aktive Wirtschaftsteilnehmer, die sie mit allen anderen dort aktiven Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft teilen.

50. Des weiteren können die Kläger nicht behaupten, die angefochtene Bestimmung lasse zu, daß nicht im ökologischen Landbau gewonnene Erzeugnisse unter Verstoß gegen die Richtlinie 89/ 104 unter einer den Eindruck ökologischen Landbaus erweckenden Marke vertrieben würden. Denn die angefochtene Bestimmung (siehe oben, Randnr. 9) sieht vor, daß die Wirtschaftsteilnehmer für nichtökologische Erzeugnisse vorübergehend eine solche bereits bestehende Marke weiterbenutzen können, soweit diese Marke der Ersten Richtlinie 89/ 104/ EG … entspricht. Außerdem sind in der angefochtenen Bestimmung, wie bereits in den Randnummern 9, 37 und 47 dargelegt, Maßnahmen vorgesehen, um Verwirrung bei den Verbrauchern zu vermeiden.

51. Ob das Vorbringen, daß die angefochtene Bestimmung eine gegen die französische Regelung von 1994 verstoßende Praxis von Danone für zulässig erklärt habe, zutrifft, ist fraglich, weil die Marke Bio Danone am 26. August 1997 für Frankreich erneuert wurde (siehe Anlage 25 e zur Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede).

52. Selbst wenn die angefochtene Bestimmung eine nach gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Vorschriften verbotene Praxis erlaubt hätte, wäre dieser Umstand jedenfalls nicht geeignet, die Kläger im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG zu individualisieren. Erneut ist nämlich festzustellen, daß die angefochtene Bestimmung Biogam und die Mitglieder von FNAB und Setrab unter diesen Umständen nur aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als auf dem Markt für im ökologischen Landbau gewonnene Erzeugnisse aktive Wirtschaftsteilnehmer betreffen würde, die sie mit allen anderen auf diesem Markt aktiven Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft teilen.

53. Schließlich ist noch zu prüfen, ob die FNAB individuell betroffen ist, weil ihre Position als Verhandlungspartnerin durch die angefochtene Bestimmung berührt wurde.

54. Nach ständiger Rechtsprechung (Urteile van der Kooy u. a./ Kommission, zitiert oben in Randnr. 20, Randnrn. 21 bis 24, und CIRFS u. a./ Kommission, zitiert oben in Randnr. 30, Randnrn. 28 bis 30, Beschlüsse Federolio/ Kommission, zitiert oben in Randnr. 32, Randnr. 61, und Unión de Pequeños Agricultores/ Rat, zitiert oben in Randnr. 44, Randnrn. 47 und 54) ist die Klage einer Vereinigung zulässig, wenn diese individuell betroffen ist, weil ihre Position als Verhandlungsführerin durch die angefochtene Handlung berührt wurde.

55. Die Verordnung Nr. 1804/ 1999 wurde aber vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Konsultation des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses ausgehandelt und erlassen. Auch wenn die FNAB den französischen und den Gemeinschaftsstellen in dem Verfahren, das zum Erlaß dieser Verordnung geführt hat, Berichte vorgelegt hat, kann nur von den Gemeinschaftsstellen gesagt werden, daß sie am Verfahren beteiligt gewesen seien. Aus dem Vorbringen der Kläger läßt sich nur schließen, daß die französischen Behörden der Auffassung waren, die FNAB vertrete die Interessen der ökologischen Landwirte Frankreichs hinreichend, um in einem nicht bestimmbaren Stadium und Maß an der Festlegung der Position der französischen Delegation, die sich im Rat geäußert hat, beteiligt zu werden.

56. Das Vorbringen der Kläger, daß die Position der FNAB als Verhandlungspartnerin durch die angefochtene Bestimmung berührt sei, ist daher zurückzuweisen.

57. Nach alledem sind die Kläger nicht als von der angefochtenen Bestimmung individuell betroffen anzusehen. Da sie eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG nicht erfüllen, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob sie von dieser Bestimmung unmittelbar betroffen sind.

58. Demnach ist die Klage als unzulässig abzuweisen, ohne daß über die Anträge auf Zulassung als Streithelfer zu entscheiden wäre.

Kosten

59. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag des Rates außer ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates aufzuerlegen.

60. Nach Artikel 87 §§ 4 und 6 der Verfahrensordnung tragen die Kommission, die Danone SA, die Compagnie Gervais Danone, die CLESA SA und die SKW Biosystems GmbH, die ihre Zulassung als Streithelfer beantragt haben, ihre eigenen Kosten.

1: Verfahrenssprache: Französisch.