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EuG Lexetius.com/2000,3586: drucken
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Europäisches Gericht

Nichtigkeitsklage - Offensichtliche Unzulässigkeit

1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Kommission sämtliche Kosten zu erstatten, die ihr durch die Bearbeitung der Anträge des Klägers, die der vorliegenden Klage zugrunde liegen und deren Gegenstand bilden, entstanden sind.

EuG, Beschluss vom 11. 7. 2000 - T-35/ 00 (Lexetius.com/2000,3586 [2002/2/518])

In der Rechtssache T-35/ 00 Anthony Goldstein, wohnhaft in Harrow, Middlesex (Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigter: Solicitor R. St John Murphy, 3 King's Bench Walk, Inner Temple, London (Vereinigtes Königreich), Kläger, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung, die die Kommission angeblich mit an den Anwalt des Klägers gerichtetem Schreiben vom 21. Januar 2000 getroffen hat, erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tilli sowie der Richter R. M. Moura Ramos und P. Mengozzi, Kanzler: H. Jung, folgenden Beschluß (1):

1. Der Kläger ist britischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich. Er ist Facharzt für Rheumatologie. Mit Schreiben vom 1. November 1994 erinnerte der Anwalt des Klägers die Kommission daran, daß der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division, in einem bei ihm anhängigen Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der für Fragen der Ausbildung und Eignung der Fachärzte im Vereinigten Königreich zuständigen Behörde, dem General Medical Council, der Kommission aufgegeben habe, ihm bestimmte Auskünfte zu erteilen.

2. Mit Schreiben vom 7. Dezember 1994 erteilte die Kommission dem nationalen Gericht auf sein Ersuchen Auskunft. Gleichwohl verlangte der Kläger mit am 26. Oktober 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift den Ersatz des Schadens, den die Kommission ihm dadurch zugefügt habe, daß sie dem nationalen Gericht die von diesem verlangten Auskünfte nicht ordnungsgemäß erteilt habe. Diesen Schadensersatzantrag hat das Gericht zurückgewiesen, da ihm offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehle (Beschluß des Gerichts vom 16. März 2000 in der Rechtssache T-262/ 99, Goldstein/ Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

3. Mit Schreiben vom 12. und 29. Mai 1998 machte der Anwalt des Klägers die Kommission erneut auf ihre Verpflichtung aufmerksam, dem nationalen Gericht die von ihm im Jahr 1994 verlangten Auskünfte zu erteilen. Die Kommission erwidertemit Schreiben vom 30. Juli 1998, daß sie dem Ersuchen des nationalen Gerichts bereits entsprochen habe und das Gericht ihr nicht vorgeworfen habe, dies in unzureichender Weise getan zu haben.

4. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1999 wies der Anwalt des Klägers die Kommission unter Berufung auf sein Schreiben vom 1. November 1994 ein weiteres Mal auf ihre Verpflichtung hin, dem nationalen Gericht Auskünfte zu erteilen.

5. Mit Schreiben vom 21. Januar 2000 antwortete die Kommission: Ich beziehe mich auf Ihr mir zur Beantwortung zugeleitetes Schreiben vom 3. Dezember 1999 … an den Generalsekretär der Kommission bezüglich des Ersuchens des englischen nationalen Gerichts gemäß Artikel 10 EG. Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, daß sich bereits das Schreiben …, das Ihnen Herr Trojan am 30. Juli 1998 geschickt hat, mit diesem Punkt befaßt. Sollten Sie der Auffassung sein, daß die Kommission über weitere Informationen verfügt, die die Verfahren vor dem nationalen Gericht betreffen, müßte Dr. Goldstein beim High Court beantragen, um Informationen zu ersuchen … Ich hoffe, daß die Situation damit geklärt ist. …

6. Mit Klageschrift, die am 23. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger beantragt, die angeblich im Schreiben vom 21. Januar 2000 enthaltene Entscheidung für nichtig zu erklären. Er hat außerdem beantragt, bestimmte Verfahrensvorschriften der Kommission für rechtswidrig zu erklären.

7. Die Beklagte beantragt, die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

8. Nach ständiger Rechtsprechung sind Rechtsakte oder Entscheidungen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG sein können, solche Maßnahmen, die zwingende Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers dadurch beeinträchtigen können, daß sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern (Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache T-178/ 94, ATM/ Kommission, Slg. 1997, II-2529, Randnr. 53, Beschluß des Gerichts vom 16. März 1998 in der Rechtssache T-235/ 95, Goldstein/ Kommission, Slg. 1998, II-523, Randnr. 37). Eine Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung, durch die eine nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung nur bestätigt wird, ist folglich unzulässig (Beschluß des Gerichtshofes vom 21. November 1990 in der Rechtssache C-12/ 90, Infortec/ Kommission, Slg. 1990, I-4265, Randnr. 10, Urteil des Gerichtshofes vom 11. Januar 1996 in der Rechtssache C-480/ 93 P, Zunis Holding u. a./ Kommission, Slg. 1996, I-1, Randnr. 14). Eine Entscheidung ist rein bestätigend, wenn sie im Vergleich zu einem früheren Rechtsakt nichts Neues enthält und nicht auf einer erneuten Prüfung beruht (Beschluß Goldstein/ Kommission vom 16. März 1998, Randnr. 42).

9. Im Schreiben der Kommission vom 21. Januar 2000 an den Anwalt des Klägers wird lediglich ohne erneute Prüfung der Standpunkt bestätigt, den die Kommission in einem Schreiben vom 30. Juli 1998 zu der Frage eingenommen hatte, welche Auskünfte dem betreffenden nationalen Gericht zu erteilen waren, und dem Kläger mitgeteilt, wie er künftig vorgehen müsse, wenn er erreichen wolle, daß die Kommission einem nationalen Gericht zusätzliche Auskünfte erteilt. Das Schreiben vom 21. Januar 2000 kann daher nicht als Handlung angesehen werden, die zwingende Rechtswirkungen erzeugt, die die Rechtsstellung des Klägers in qualifizierter Weise ändern. Der erste Teil des Schreibens ist nämlich rein bestätigend, und der zweite Teil enthält nur informative Angaben, was der Kläger in Nummer 21 seiner Klageschrift selbst eingeräumt hat.

10. In Anbetracht dieser Erwägungen ist darauf hinzuweisen, daß der Grundsatz, wonach eine rein bestätigende Handlung nicht im Klagewege anfechtbar ist, auf dem Bestreben beruht, abgelaufene Klagefristen nicht wiederaufleben zu lassen (Urteil des Gerichts vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-188/ 95, Waterleiding Maatschappij/ Kommission, Slg. 1998, II-3713, Randnr. 108). Im vorliegenden Fall hat der Kläger, statt eine Nichtigkeitsklage gegen den Standpunkt zu erheben, den die Kommission zuvor zu dem im Schreiben des Anwalts des Klägers vom 1. November 1994 an die Kommission erwähnten Auskunftsersuchen des nationalen Gerichts eingenommen hatte, mit Schreiben vom 3. Dezember 1999 nochmals auf dieses Ersuchen verwiesen, ohne die Existenz eines neuen Ersuchens des nationalen Gerichts zu erwähnen. Im Schreiben vom 3. Dezember 1999 über die angebliche Verpflichtung der Kommission, dem nationalen Gericht Auskünfte zu erteilen, wurde die Kommission daher nur erneut auf ein früheres Auskunftsersuchen aufmerksam gemacht, zu dem sie bereits Stellung genommen hatte. Da also das Schreiben vom 3. Dezember 1999 keinen neuen Umstand darstellt, kann das Schreiben vom 21. Januar 2000 nicht als Ergebnis der Prüfung eines neuen Antrags angesehen werden.

11. Nach alledem ist das Schreiben vom 21. Januar 2000 keine Entscheidung, die im Sinne von Artikel 230 EG anfechtbar wäre. Im übrigen soll, wie der Kläger in den Nummern 13 bis 15 seiner Klageschrift zutreffend ausführt, die von ihm gemäß Artikel 241 EG erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit bestimmter Verfahrensvorschriften der Kommission nur seinen Antrag auf Nichtigerklärung der angeblich im Schreiben vom 21. Januar 2000 enthaltenen Entscheidung stützen und wäre daher nur zulässig, wenn auch der Antrag auf Nichtigerklärung zulässig wäre.

12. Folglich ist die Klage gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichts ohne Fortsetzung des Verfahrens in vollem Umfang als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

Kosten

13. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte beantragt, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Da der Kläger unterlegen ist, trägt er somit die Kosten.

14. Nach Artikel 87 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung kann das Gericht auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat. Als solche sind Kosten in Zusammenhang mit einem Verfahren anzusehen, das selbst ohne angemessenen Grund oder böswillig angestrengt wurde. Die vorliegende Klage ist aber böswillig erhoben worden. Sie ist zunächst besonders gewagt, weil sie auf die Feststellung gerichtet ist, daß die von der Kommission auf das Ersuchen eines nationalen Gerichts erteilten Auskünfte unzureichend sind, obwohl das der Kommission zu Last gelegte Verhalten auf das Jahr 1994 zurückgeht und der Kläger aufgrund der ihn betreffenden früheren Verfahren wußte oder wissen mußte, daß bestätigende Stellungnahmen der Kommission jedenfalls nicht mit einer Nichtigkeitsklage vor dem Gericht angefochten werden konnten (vgl. insbesondere Beschluß Goldstein/ Kommission vom 16. März 1998). Sodann läßt der der vorliegenden Klage zugrunde liegende Sachverhalt selbst ein böswilliges Verhalten des Klägers erkennen, da dieser der Kommission weiterhin Schreiben mit im wesentlichen stets demselben Inhalt schickte, obwohl die Kommission bereits seit langem klar Stellung zu der in diesen Schreiben erörterten Frage bezogen hatte. Schließlich wird die Böswilligkeit der vorliegenden Klage noch dadurch betont, daß diese auf eine Reihe von Verfahren folgt, die der Kläger genauso unüberlegt angestrengt hatte und die auf Zahlung von 100 000 EUR als Ersatz des Schadens infolge derselben angeblichen Unzulänglichkeit der Zusammenarbeit der Kommission mit dem nationalen Gericht oder auf einstweilige Anordnungen im Zusammenhang mit dem der Kommission zu Last gelegten Verhalten gerichtet waren (Beschluß Goldstein/ Kommission vom 16. März 2000, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Dezember 1999 in der Rechtssache T-262/ 99 R I, Goldstein/ Kommission, vom 24. Januar 2000 in der Rechtssache T-262/ 99 R II, Goldstein/ Kommission, und vom 10. April 2000 in der Rechtssache T-262/ 99 III, Goldstein/ Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

15. Unter diesen Umständen ist der Kläger zu verurteilen, der Kommission sämtliche Kosten zu erstatten, die ihr durch die Bearbeitung seiner Anträge entstanden sind (siehe oben, Randnrn. 3 bis 6).

1: Verfahrenssprache: Englisch.