Europäisches Gericht
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – Aussetzung des Vollzugs – Quote, die Portugal für den Fang von Sardellen in Gewässern unter der Hoheit Frankreichs zugeteilt wurde – Streithilfe – Zulässigkeit
1. Die Kommission wird in der Rechtssache T-54/00 R als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Antragsgegners zugelassen.
2. Der Antrag der Comunidad Autónoma del País Vasco auf Zulassung als Streithelferin in der Rechtssache T-54/00 R wird zurückgewiesen.
3. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
EuG, Beschluss vom 10. 7. 2000 – T-54/00 R (lexetius.com/2000,3599)
[1] In der Rechtssache T-54/00 R Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa mit Sitz in San Sebastián (Spanien), Federación de Cofradías de Pescadores de Vizcaya mit Sitz in Bilbao (Spanien) und Federación de Cofradías de Pescadores de Cantabria mit Sitz in Santander (Spanien) sowie 59 Antragsteller, die im Anhang namentlich aufgeführt sind, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. García-Gallardo Gil-Fournier, Madrid, und D. Domínguez Pérez, La Coruña, Kanzlei der Rechtsanwälte S. J. Berwin & Co., 19, square de Meeûs, Brüssel, Antragsteller, gegen Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Carbery, I. Díez Parra und M. Sims-Robertson, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, Antragsgegner, wegen Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98 (ABl. L 341, S. 1), soweit sie vorsieht, daß die Portugal in den ICES-Gebieten IX und X, CECAF 34. 1. 1, zugeteilte Quote zum Teil im französischen Teil des ICES-Gebietes VIII gefangen werden kann, oder Erlaß jeder sonstigen für angemessen gehaltenen einstweiligen Anordnung erläßt DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN folgenden Beschluß (1):
Rechtlicher Rahmen und Verfahren
[2] 1. In der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98 (ABl. L 341, S. 1) sind für bestimmte Fischbestände, darunter Sardellen, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) festgelegt. Die TAC für Sardellen ist in Anhang I D folgendermaßen festgelegt: …
[3] 2. Die Französische Republik und die Portugiesische Republik haben seit 1995 Fangquoten ausgetauscht. Nach Anhang IV Nummer 1. 1 der Verordnung (EG) Nr. 685/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in bezug auf bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft (ABl. L 71, S. 5) kann dieser Austausch von 1995 bis 2002 stillschweigend verlängert werden, wobei beide Mitgliedstaaten sich die Möglichkeit vorbehalten, die Bedingungen des Austausches bei der jährlichen Festlegung der TAC und der Quoten zu ändern. Der Rat hat im Rahmen dieses Austausches in Anhang I D der Verordnung Nr. 2742/1999 u. a. zugelassen, daß bis zu 3 000 t der Portugal zugeteilten Quote von 5 220 t Sardellen in Gewässern des ICES-Gebietes VIII unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Französischen Republik gefischt werden dürfen.
[4] 3. Die im ICES-Gebiet VIII für Sardellen festgelegte TAC wurde aufgrund der Sorge der Wissenschaftler über den derzeitigen Sardellenbestand und dessen Entwicklung im Jahr 2000 gegenüber den TAC der Vorjahre stark gesenkt.
[5] 4. Mit Klageschrift, die am 11. März 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben drei Vereinigungen von Reedern, die Schiffe besitzen, mit denen im ICES-Gebiet VIII Sardellen gefangen werden oder gefangen werden können (im folgenden: drei Vereinigungen), und 59 Reeder (natürliche Personen, Gütergemeinschaften und Firmen) aus den spanischen Provinzen Asturien, La Coruña, Ponteverda und Lugo (im folgenden: 59 Reeder) gemäß Artikel 230Absatz 4 EG Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2742/1999, soweit sie im neunten Abschnitt ihres Anhangs I D vorsieht, daß bis zu 3 000 t der Portugal in den ICES-Gebieten IX und X, CECAF 34. 1. 1, zugeteilten Quote von 5 220 t Sardellen in Gewässern des ICES-Gebietes VIII unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Französischen Republik gefischt werden dürfen, und auf Feststellung, daß Anhang IV Nummer 1. 1 Absatz 2 Ziffer i der Verordnung Nr. 685/95 rechtswidrig ist.
[6] 5. Mit besonderem Schriftsatz, der am 14. März 2000 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, haben sie ferner beantragt, den Vollzug der Verordnung Nr. 2742/1999 auszusetzen, soweit sie im neunten Abschnitt ihres Anhangs I D (im folgenden: streitige Vorschrift) vorsieht, daß bis zu 3 000 t der Portugal in den ICES-Gebieten IX und X, CECAF 34. 1. 1, zugeteilten Quote von 5 220 t Sardellen in Gewässern des ICES-Gebietes VIII unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Französischen Republik gefischt werden dürfen, oder jede sonstige vom Gericht als angebracht erachtete Maßnahme zu treffen.
[7] 6. Der Rat hat am 27. März 2000 zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung Stellung genommen.
[8] 7. Mit Schriftsatz, der am 31. März 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater T. Van Rijn und durch J. Guerra, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, beantragt, im Hauptverfahren und im Verfahren der einstweiligen Anordnung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.
[9] 8. Mit Schriftsatz, der am 3. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Comunidad Autónoma del País Vasco, vertreten durch die Rechtsanwälte R. García-Gallardo Gil-Fournier, Madrid, D. Domínguez Pérez, La Coruña, und G. Pérez Olmo, Barcelona, von der Kanzlei S. J. Berwin & Co., 19, square de Meeûs, Brüssel, beantragt, im Verfahren der einstweiligen Anordnung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kläger zugelassen zu werden.
[10] 9. Diese Streithilfeanträge wurden gemäß Artikel 116 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts den Parteien zugestellt, die sich in der Anhörung zu ihnen äußern konnten.
[11] 10. Mit Schreiben vom 4. April 2000 hat die Kanzlei des Gerichts die Steller der Streithilfeanträge zur Anhörung geladen und ihnen den Antrag auf einstweilige Anordnung sowie die Stellungnahme des Rates zu diesem Antrag übermittelt.
[12] 11. Die Parteien und die Steller der Streithilfeanträge wurden am 6. April 2000 angehört.
[13] 12. Mit Schriftsatz, der am 18. Mai 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung gegen die Nichtigkeitsklage eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.
Rechtliche Würdigung
Zu den Streithilfeanträgen
[14] 13. Gemäß Artikel 37 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 Absatz 1 derselben Satzung auf das Gericht Anwendung findet, können die Mitgliedstaaten und die Organe der Gemeinschaft einem beim Gericht anhängigen Rechtsstreit beitreten. Daher ist dem in Einklang mit Artikel 115 der Verfahrensordnung gestellten Streithilfeantrag der Kommission stattzugeben.
[15] 14. Was den Streithilfeantrag der Comunidad Autónoma del País Vasco angeht, so setzt nach Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes, der ebenfalls auf das Gericht Anwendung findet, die Zulassung als Streithelfer voraus, daß ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft gemacht wird.
[16] 15. Nach ständiger Rechtsprechung ist unter dem Begriff des Interesses am Ausgang des Rechtsstreits ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Klageanträge beschieden werden (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 1999, II-1797, Randnr. 14, und die dort genannte Rechtsprechung). Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob die angefochtene Handlung den Steller des Streithilfeantrags unmittelbar berührt und ob sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gewiß ist.
[17] 16. Die Comunidad Autónoma del País Vasco stützt ihren Streithilfeantrag im wesentlichen darauf, daß sie im vorliegenden Fall insofern ein Interesse habe, als Streithelferin zugelassen zu werden, als ihre wirtschaftliche und soziale Struktur in hohem Maß vom Fischereisektor abhänge. Unter Bezugnahme auf ihren autonomen Status und ihre Befugnisse sowie auf den Wortlaut der spanischen Verfassung von 1978 trägt sie vor, sie müsse ihre Identität und ihre Interessen nicht nur gegenüber nationalen, sondern auch gegenüber internationalen Einrichtungen verteidigen, deren Entscheidungen sie wie im vorliegenden Fall betreffen könnten.
[18] 17. Hierzu ist festzustellen, daß nicht nachgewiesen worden ist, daß die wirtschaftliche und soziale Struktur der Comunidad Autónoma del País Vasco insgesamt in hohem Maß von Tätigkeiten im Fischereisektor abhängt (vgl. in diesem Sinne den Beschluß ACAV u. a./Rat, Randnr. 20). Nach den Angaben der Comunidad Autónoma del País Vasco in der Anhörung trägt die Fischerei im engeren Sinne dort nur 1 % zum Bruttoinlandsprodukt und zur Beschäftigung bei. Selbst wenn, wie sie geltend macht, jeder Arbeitsplatz auf See 3, 5 unmittelbare Arbeitsplätze an Land schafft, kann der Behauptung, daß die wirtschaftliche und soziale Struktur derComunidad Autónoma del País Vasco in hohem Maß von der Fischerei abhänge, nicht gefolgt werden.
[19] 18. Die Comunidad Autónoma del País Vasco hat somit kein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse an der Bescheidung der Anträge der Antragsteller im Verfahren der einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht, so daß ihr Streithilfeantrag zurückzuweisen ist.
Zur Zulässigkeit
[20] 19. Nach den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der durch den Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) geänderten Fassung kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
[21] 20. Artikel 104 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung bestimmt, daß Anträge auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen nur zulässig sind, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat. Dabei handelt es sich nicht um eine bloße Förmlichkeit; es wird vielmehr vorausgesetzt, daß die Klage, die dem Antrag zugrunde liegt, vom Gericht tatsächlich geprüft werden kann.
[22] 21. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen. Jedoch kann es, wenn wie im vorliegenden Fall die offensichtliche Unzulässigkeit der dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegenden Klage geltend gemacht wird, erforderlich sein, festzustellen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Klage dem ersten Anschein nach zulässig ist (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. Februar 2000 in der Rechtssache T-1/00 R, Hölzl u. a./Kommission, Slg. 2000, II-0000, Randnr. 21, und die dort genannte Rechtsprechung).
[23] 22. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Nichtigkeitsklage in diesem Sinne offensichtlich unzulässig ist.
[24] 23. Da die Antragsteller nicht bestreiten, daß die Verordnung, zu der die streitige Vorschrift gehört, nach ihrer Rechtsnatur und ihrem Zweck von allgemeiner Tragweite ist, ist zu prüfen, ob sie Gesichtspunkte vorgetragen haben, denen zu entnehmen ist, daß sie von der angefochtenen Handlung oder Vorschrift gleichwohl unmittelbar und individuell betroffen sind (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19). Bestimmte Wirtschaftsteilnehmer sind individuellbetroffen, wenn die angefochtene Handlung oder Vorschrift sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise wie den Adressaten einer Entscheidung individualisiert (Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 20).
[25] 24. Da die Klage von 59 Reedern und drei Vereinigungen, die die kollektiven Interessen von Reedern vertreten, erhoben wurde, ist die Klagebefugnis der beiden Gruppen von Klägern nacheinander zu prüfen.
Zur Zulässigkeit der Klage, soweit sie von den 59 Reedern erhoben wird
[26] 25. Die 59 Reeder machen geltend, von der streitigen Vorschrift und der Verordnung, zu der sie gehöre, trotz ihres normativen Charakters unmittelbar und individuell betroffen zu sein.
[27] 26. Sie seien von der streitigen Vorschrift unmittelbar betroffen, weil diese eine umfassende Regelung enthalte, die den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten kein Ermessen einräume. In der streitigen Vorschrift sei nämlich die maximale Tonnage, die in dem betreffenden Gebiet gefischt werden könne, verbindlich vorgeschrieben, und die spanischen und die französischen Behörden beschränkten sich darauf, unter Einhaltung dieser Höchtmenge Lizenzen auszustellen.
[28] 27. Sie seien auch individuell betroffen, denn die streitige Vorschrift sei auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389, S. 1) erlassen worden. Die Gemeinschaftsorgane seien nach den Artikeln 2 und 4 Absatz 1 dieser Verordnung verpflichtet, beim Erlaß einer derartigen Vorschrift die Interessen der Unternehmer zu berücksichtigen. Daraus sei zu schließen, daß der Rat und die Kommission beim Erlaß der streitigen Vorschrift die Lage der spanischen Unternehmer berücksichtigt hätten (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki/Kommission, Slg. 1985, 207, vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, und vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnrn. 25 bis 30).
[29] 28. Hinzu komme, daß die streitige Vorschrift für einen geschlossenen Kreis gelte, denn sie betreffe allein die Portugiesische Republik, die Französische Republik und das Königreich Spanien. Da die beiden letztgenannten Staaten die einzigen seien, die im ICES-Gebiet VIII fischen dürften, beschränke sich der Kreis auf sie. Die spanischen Fischer seien die einzigen, die durch die Quotenabtretung geschädigt würden, denn sie seien neben den französischen Fischern die einzigen, die berechtigt seien, in diesem Gebiet zu fischen, und die französischen Fischer profitierten von der Quotenabtretung. Demzufolge seien die spanischen Reeder, die im ICES-Gebiet VIII fischten, die einzigen Unternehmer, die ein Interesse an der Nichtigerklärung der streitigen Vorschrift hätten.
[30] 29. Hinsichtlich der individuellen Betroffenheit der 59 Reeder ist darauf zu verweisen, daß Artikel 2 der Verordnung Nr. 3760/92 folgenden Wortlaut hat: (1) In bezug auf die Nutzungstätigkeiten besteht das allgemeine Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik darin, die verfügbaren und zugänglichen lebenden Meeresressourcen zu schützen und zu erhalten und dafür zu sorgen, daß sie unter wirtschaftlichen und sozial angemessenen Bedingungen rationell, verantwortungsvoll, dauerhaft und unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Ökosystem des Meeres bewirtschaftet werden und dabei insbesondere den Bedürfnissen sowohl der Erzeuger als auch der Verbraucher Rechnung getragen wird. Zu diesem Zweck wird eine gemeinschaftliche Regelung zur Steuerung der Nutzungstätigkeiten eingeführt, die zu einem dauerhaften Gleichgewicht zwischen den Ressourcen und der Nutzung in den verschiedenen Fanggebieten führen muß. … In Artikel 4 dieser Verordnung heißt es: (1) Zur rationellen, verantwortungsvollen und dauerhaften Nutzung der Ressourcen legt der Rat, soweit nichts anderes vorgesehen ist, nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages Gemeinschaftsmaßnahmen mit Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und für die Ausübung der Nutzungstätigkeit fest. Diese Maßnahmen werden anhand der verfügbaren biologischen, sozio-ökonomischen und technischen Gutachten und insbesondere der Berichte des in Artikel 16 genannten Ausschusses ausgearbeitet. …
[31] 30. Ist ein Gemeinschaftsorgan aufgrund besonderer Vorschriften verpflichtet, die Folgen der von ihm beabsichtigten Maßnahme für bestimmte Personen zu berücksichtigen, so werden diese dadurch nach ständiger Rechtsprechung aus dem Kreis aller übrigen Personen herausgehoben (Urteile des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1247, Randnr. 36, und vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 69, sowie Beschluß des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 59).
[32] 31. Der einzige Zweck der beiden von den 59 Reedern angeführten Vorschriften besteht jedoch darin, den Rahmen festzulegen, innerhalb dessen der Rat auf Vorschlag der Kommission Gemeinschaftsmaßnahmen mit Bedingungen für denZugang zu den Gewässern und Ressourcen und für die Ausübung der Nutzungstätigkeit festlegen kann, so daß diese Vorschriften die im Fischereisektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer nur allgemein betreffen.
[33] 32. Bezüglich des Arguments, daß die streitige Vorschrift für einen geschlossenen Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gelte, ergibt sich aus den Akten, daß die drei Vereinigungen und die 59 Reeder gemäß dem Antrag auf einstweilige Anordnung zwar alle in Betracht kommenden Nutznießer einer Lizenz zum Sardellenfang in dem betreffenden Gebiet darstellen, die durch die streitige Entscheidung benachteiligt werden, da es sich um diejenigen handelt, die von den spanischen Behörden für das erste Quartal des Jahres eine Genehmigung erhalten haben; die Zahl der vom vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung erfaßten Schiffe ist jedoch höher als die Zahl der Schiffe, die zum Zeitpunkt der Stellung dieses Antrags über eine Genehmigung für das erste Quartal 2000 verfügten, denn es wurden auch die Schiffe mit einbezogen, für die eine Genehmigung für das zweite Quartal beantragt werden sollte.
[34] 33. Die Zahl der Lizenzen zum Sardellenfang im ICES-Gebiet VIII kann sich somit von einem Quartal zum anderen je nach den Anträgen der Wirtschaftsteilnehmer ändern; dies zeigt, daß die spanischen Fischer, die eine Lizenz für den Sardellenfang im ICES-Gebiet VIII besitzen, nur eine Gruppe mit variabler Zusammensetzung bilden und keinen geschlossenen und begrenzten Kreis. Die französischen und portugiesischen Sardellenfischer in dem betreffenden Gebiet sind jedenfalls auch, wenn nicht in erster Linie, von der streitigen Vorschrift betroffen.
[35] 34. Demzufolge sind die 59 Reeder von der streitigen Vorschrift nicht individuell betroffen. Ohne daß geprüft zu werden braucht, ob die streitige Vorschrift sie unmittelbar betrifft, sind sie daher nicht berechtigt, gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG deren Nichtigerklärung zu verlangen.
Zur Zulässigkeit der Klage, soweit sie von den drei Vereinigungen erhoben wird
[36] 35. Die Vereinigungen haben nur geltend gemacht, daß ihre Klagebefugnis zu bejahen sei, da ihre Mitglieder klagebefugt seien.
[37] 36. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung kollektiver Interessen einer Gruppe von Bürgern gegründet worden ist, von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, nicht im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individuell betroffen und kann daher keine Nichtigkeitsklage im Namen ihrer Mitglieder erheben, wenn ihren Mitgliedern als einzelnen die Erhebung dieser Klage verwehrt ist (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 19/62, 20/62, 21/62 und 22/62, Fédération nationale de la boucherie en gros et du commerce en gros des viandes u. a./Rat, Slg. 1962, 1003, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-321/95 P, Greenpeace Council u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1651, Randnrn. 14 und 29). Die 59 Reedersind aber, wie oben dargelegt, nicht als von der streitigen Vorschrift individuell betroffen anzusehen. Da nicht nachgewiesen wurde, daß die Mitglieder der drei Vereinigungen in einer anderen Lage als die 59 Reeder sind, kann die von diesen Vereinigungen erhobene Klage nicht für zulässig erklärt werden.
[38] 37. Daraus folgt, daß der Richter der einstweiligen Anordnung die Vereinigungen im vorliegenden Fall nicht als von der streitigen Vorschrift individuell betroffen ansehen kann. Ohne daß geprüft zu werden braucht, ob sie von der streitigen Vorschrift unmittelbar betroffen sind, sind sie daher nicht berechtigt, gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG deren Nichtigerklärung zu verlangen.
[39] 38. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Vorschrift der Verordnung Nr. 2742/1999 auf den ersten Blick offensichtlich unzulässig.
[40] 39. Der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
[41] Anhang Agarimo, CB; Armador Souto, SL; Andacallado, SL; Andrés Cipriano und Cipriano Teira Sampedro; Andrés García Boutureira; Angel Costa; Antonio y Fernando Queiruga Sampedro CB; Antonio Costa Vieitez; Arturo und Santiago Iglesias Martínez; Ayaso Casais, Fco CB; Cabaleiro Otero Angel y Manuel CB; Carmen Estela CB; Centolo, SL; Chono, SL; Colla Pesca, SL; Eduardo Antonio Carreño Casal; Encarnación Soteliño Dacosta; Eusebio, SL; Eugenio González Busta y Pedro Busta Rodríguez CB; Fermín und Angel Manuel Chamorro Veiga; Francisco Galiñanes Domínguez; Francisco Monteagudo Ayaso; Francisco Vidal Tomé y otros, S. C.; Gerardo González Lado; Hnos. Deza, SL; Jesús Costa Piñeiro; Joaquín Gómez Burgos; José Antonio Martínez Calvo; José Teira Sampedro; López Calo, SL; Luis Carreño Casal; Manuel Costa Trigo; Manuel García Martínez; Manuel Trigo Durán; Mi Nombre, SA; Moropa, SL; Muñiz Calvo, SL; Muñiz Orellán, Hermanos CB; Nuevo Eusebio Pérez CB; Nuevo Mirando al Mar CB; Nvo. Brisas de Lastres CB; Nuevo San Mateo CB; Nvo. Virgen Poderosa CB; Otero y Somoza CB; Percebellos CB; Pesquera Xurel, SL; Pesqueras Illa de Arousa, SL; Pesquerías Borraxeiro, SA; Playa de Ares CB; Portorián, SL; Ramón Baulo Aragunde; Rionovo CB; Santa Nina CB; Serviola Cuatro CB; Siempre Emperatriz CB; Ton e Hijos, SL; Tongermún CB; Xoquinteira, SL; Xoubiña de Portosín, SL.
1: Verfahrenssprache: Spanisch.