Europäisches Gericht
Außervertragliche Haftung – Einheitliche Europäische Akte – Zollspediteur – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt
2. Die Klagen werden abgewiesen, da ihnen offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
3. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates.
4. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
EuG, Beschluss vom 16. 6. 2000 – T-611/97 (lexetius.com/2000,3602)
[1] In den verbundenen Rechtssachen T-611/97 und T-619/97 bis T-627/97 Transfluvia NV mit Sitz in Menen (Belgien), Wybo NV mit Sitz in Poperinge (Belgien), Noël Boone SPRL mit Sitz in Herseaux (Belgien), J. Grayet et G. Heidner SPRL mit Sitz in Welkenraedt (Belgien), Straps SA mit Sitz in Chaudfontaine (Belgien), Ziegler SA mit Sitz in Brüssel (Belgien), Maison Parent SCRL mit Sitz in Hertain (Belgien), Magemon SA mit Sitz in Lüttich (Belgien), Garsou-Angenot SPRL mit Sitz in Verviers (Belgien), Somimpex SPRL mit Sitz in Mouscron (Belgien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Cavenaile und K. Tanghe, Lüttich, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts A. Schmitt, 62, avenue Guillaume, Luxemburg, Klägerinnen, gegen Rat der Europäischen Union, vertreten durch Rechtsberaterin M. C. Giorgi und Rechtsberater G. Houttuin als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater H. van Lier als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Ersatzes des Schadens, der den Klägerinnen angeblich durch die Schaffung des Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 aufgrund der Einheitlichen Europäischen Akte und den dadurch bedingten Wegfall der von ihnen bis dahin ausgeübten Tätigkeit des Zollspediteurs im innergemeinschaftlichen Handel entstanden ist, erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß (1):
Der Klage zugrunde liegender Sachverhalt und rechtlicher Rahmen
[2] 1. Mit Artikel 13 der Einheitlichen Europäischen Akte (im folgenden: Einheitliche Akte), die am 17. Februar 1986 in Luxemburg und am 28. Februar 1986 in Den Haag unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1987 in Kraft trat, wurde in den EWG-Vertrag ein Artikel 8a – aufgrund von Artikel G Nummer 9 des Vertrages über die Europäische Union später Artikel 7a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 14 EG) – eingefügt. Dieser bestimmt: Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Maßnahmen, um bis zum 31. Dezember 1992 gemäß dem vorliegenden Artikel … den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen. Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages gewährleistet ist.
[3] 2. Die Verwirklichung des Binnenmarktes, die die Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen zwischen den Mitgliedstaaten der EWG gebot, bedingte die Abschaffung der Steuergrenzen und der innergemeinschaftlichen Zollkontrollen spätestens mit Ablauf des genannten Zeitraums, also zum 1. Januar 1993.
[4] 3. Dies führte zu einer erheblichen Einschränkung von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Bestehen von Zoll- und Steuerkontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen verbunden waren.
[5] 4. Besonders waren die Zollagenten und -spediteure betroffen, die für Dritte gegen Entgelt die für den Grenzübertritt der Waren erforderlichen Zollförmlichkeiten abwickeln. Die Zollagenten wickeln diese Förmlichkeiten für fremde Rechnung und in fremdem Namen, die Zollspediteure für fremde Rechnung, aber im eigenen Namen ab.
[6] 5. Die Klägerinnen, Gesellschaften belgischen Rechts, machen geltend, durch die Verwirklichung des Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 sei ihre mit dem innergemeinschaftlichen Handel verbundene Tätigkeit als Zollspediteur weggefallen.
Verfahren
[7] 6. Die Klägerinnen haben daher mit Klageschriften, die am 24. Dezember 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, die vorliegenden Klagen auf Schadensersatz erhoben.
[8] 7. Der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts hat mit Beschlüssen vom 18. und 29. Juni 1998 das Verfahren in den Rechtssachen T-620/97 bis T-627/97 sowie in den Rechtssachen T-611/97 und T-619/97 ausgesetzt, bis der Gerichtshof dieEntscheidung verkündet hat, die das mit den vorliegenden Rechtssachen zusammenhängende Verfahren wegen des Rechtsmittels gegen das Urteil des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-113/96 (Dubois et Fils/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-125) beendet. Mit dem genannten Urteil war ein Antrag gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG) auf Verurteilung der Gemeinschaft zum Ersatz des Schadens zurückgewiesen worden, der einem französischem Zollspediteur angeblich durch die Schaffung des Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 aufgrund der Einheitlichen Europäischen Akte und den dadurch bedingten Wegfall der Tätigkeit des Zollspediteurs im innergemeinschaftlichen Handel entstanden war.
[9] 8. Mit Beschluß vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-95/98 P (Dubois et Fils/Rat und Kommission, Slg. 1999, I-4835) hat der Gerichtshof das Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
[10] 9. Aufgrund dieses Beschlusses hat das Gericht die Parteien aufgefordert, sich zum weiteren Verfahrensablauf zu äußern.
[11] 10. Gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung des Gerichts beschließt das Gericht nach Anhörung der Parteien, die Rechtssachen T-611/97 und T-619/97 bis T-627/97 für das weitere Verfahren zu verbinden.
Anträge der Parteien
[12] 11. Die Klägerinnen beantragen, -das Verfahren ungeachtet des genannten Beschlusses Dubois et Fils/Rat und Kommission fortzusetzen; -festzustellen, daß der Rat und die Kommission gemäß Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages für den Schaden haften, der durch den Wegfall ihrer Tätigkeit als Zollspediteur im innergemeinschaftlichen Handel zum 1. Januar 1993 entstanden ist; -den Rat und die Kommission als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihnen als Schadensersatz folgende vorläufig festgesetzte Beträge zu zahlen: Transfluvia NV: 46 655 281 BEF, Wybo NV: 10 377 559 BEF, Noël Boone SPRL: 129 149 000 BEF, J. Grayet et G. Heidner SPRL: 65 959 104 BEF, Straps SA: 6 000 000 BEF, Ziegler SA: 421 838 849 BEF, Maison Parent SCRL: 13 794 714 BEF, Magemon SA: 10 200 000 BEF, Garsou-Angenot SPRL: 19 325 693 BEF, Somimpex SPRL: 11 750 008 BEF, vorbehaltlich einer Erhöhung oder Senkung im Laufe des Verfahrens und zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % p. a. vom 1. Januar 1993 bis zur Zahlung; -dem Rat und der Kommission als Gesamtschuldnern die Kosten aufzuerlegen.
[13] 12. Der Rat beantragt, -zu entscheiden, daß die Fortsetzung des Verfahrens aufgrund des Beschlusses Dubois et Fils/Rat und Kommission nicht mehr gerechtfertigt ist; -die Klage für erledigt zu erklären; -den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
[14] 13. Die Kommission beantragt, zu entscheiden, daß die Fortsetzung des Verfahrens aufgrund des Beschlusses Dubois et Fils/Rat und Kommission nicht mehr gerechtfertigt ist.
Entscheidungsgründe
[15] 14. Gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Ansicht, daß die sich aus den Akten ergebenden Angaben für eine Entscheidung ohne Fortsetzung des Verfahrens ausreichen.
[16] 15. Zunächst ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung (siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, Randnr. 19) die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 desVertrages an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft ist: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muß rechtswidrig sein, es muß ein Schaden eingetreten sein, und zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne daß die übrigen Voraussetzungen dieser Haftung geprüft zu werden brauchten (Urteil KYDEP/Rat und Kommission, Randnr. 81, und Urteil des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-104/97 P, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, Slg. 1999, I-6983, Randnr. 65).
[17] 16. Die Klägerinnen legen dar, daß der Schaden, dessen Ersatz sie verlangen, im Wegfall ihrer mit dem innergemeinschaftlichen Handel verbundenen Tätigkeit als Zollspediteur zum 1. Januar 1993 bestehe. Dieser Schaden beruhe zum einen darauf, daß die Beklagten Rechtsakte des abgeleiteten Rechts erlassen hätten, die dazu geführt hätten, daß die wirtschaftliche Tätigkeit der Zollspediteure ihren Sinn verloren habe, und zum anderen auf dem Fehlen geeigneter Entschädigungs- und flankierender Maßnahmen.
[18] 17. Insoweit genügt ein Hinweis darauf, daß der behauptete Schaden, also das Ende der innergemeinschaftlichen Tätigkeit der Klägerinnen als Zollspediteure, auf dem Wegfall der Zoll- und Steuergrenzen zwischen Mitgliedstaaten beruht, dessen unmittelbare und ausschlaggebende Ursache weder der Erlaß von Rechtsakten des abgeleiteten Rechts noch das Fehlen geeigneter Entschädigungs- und flankierender Maßnahmen ist, sondern Artikel 13 der Einheitlichen Akte, durch den in den EWG-Vertrag ein Artikel 8a eingefügt wurde, aus dem Artikel 7a EG-Vertrag wurde und der bestimmt, daß der Binnenmarkt … einen Raum ohne Binnengrenzen [umfaßt]. Die Einheitliche Akte wurde aber von den Mitgliedstaaten beschlossen. Sie kann daher nicht den Beklagten zugerechnet werden und mithin keine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft begründen (Beschluß Dubois et Fils/Rat und Kommission, Randnrn. 18 bis 20).
[19] 18. Was das angebliche Fehlen geeigneter Entschädigungs- und flankierender Maßnahmen betrifft, so können Unterlassungen der Gemeinschaftsorgane nur dann die Haftung der Gemeinschaft begründen, wenn die Organe gegen eine Rechtspflicht zum Tätigwerden verstoßen haben, die sich aus einer Gemeinschaftsvorschrift ergibt (Urteil KYDEP/Rat und Kommission, Randnr. 58). Somit stellt sich die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage und inwieweit die Gemeinschaft verpflichtet gewesen sein soll, die von den Klägern angeführten Maßnahmen zu erlassen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus der Einheitlichen Akte selbst noch aus irgendeiner anderen Regelung des Gemeinschaftsrechts. Dahinstehen kann im vorliegenden Fall auch, ob es einen allgemeinen, im Wege der Klage nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag zu erzwingenden Rechtsgrundsatz gibt, daß die Gemeinschaft denjenigen zu entschädigen hat, gegen den eine enteignende Maßnahme oder eine Maßnahme ergangen ist, durch die seine Freiheit, von seinem Eigentum Gebrauch zu machen, eingeschränkt wird. Eine solche Entschädigungspflicht ist nämlich nur im Hinblick auf Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane selbst vorstellbar; die Gemeinschaft kann keine Pflicht zur Entschädigung für Handlungen treffen, die ihr nicht zuzurechnen sind. Wie bereits ausgeführt, ist der Wegfall des Berufszweiges des innergemeinschaftlichen Zollspediteurs der Gemeinschaft nicht zuzurechnen. Die Voraussetzungen einer Haftung der Gemeinschaft sind daher nicht erfüllt. Allerdings mag sich eine Entschädigungspflicht gegebenenfalls aus dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats ergeben, in dessen Hoheitsgebiet der innergemeinschaftliche Zollagent oder -spediteur seine Tätigkeit ausgeübt hat (Urteil Dubois et Fils/Rat und Kommission, Randnr. 57).
[20] 19. In ihrer Stellungnahme im Zusammenhang mit dem Beschluß Dubois et Fils/Rat und Kommission haben die Klägerinnen die Fortsetzung des Verfahrens beantragt, um einen auf die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestützten Klagegrund vortragen zu können.
[21] 20. Dieser Klagegrund ist jedoch in den Klageschriften nicht genannt. Da nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, und da der betreffende Klagegrund nicht auf Gründe gestützt ist, die dieses Kriterium erfüllen, ist er als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. Auf jeden Fall ist er nicht erheblich, da der geltend gemachte Schaden, der Wegfall der mit dem innergemeinschaftlichen Handel verbundenen Tätigkeit des Zollspediteurs, wie oben festgestellt, nicht den Beklagten zuzurechnen ist und diese daher nicht verpflichtet sind, ihn zu ersetzen.
[22] 21. Folglich sind die Klagen abzuweisen, da ihnen offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
Kosten
[23] 22. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
[24] 23. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag des Rates ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates aufzuerlegen. Die Kommission hat ihre eigenen Kosten zu tragen.
1: Verfahrenssprache: Französisch und Niederländisch.