Europäisches Gericht
Außervertragliche Haftung – Einheitliche Europäische Akte – Zollspediteur – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt
1. Die Klage wird abgewiesen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates.
3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

EuG, Beschluss vom 15. 6. 2000 – T-614/97 (lexetius.com/2000,3604)

[1] In der Rechtssache T-614/97 Aduanas Pujol Rubio SA mit Sitz in Barcelona (Spanien) und die im Anhang genannten 115 Personen, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Muñoz Machado, Madrid, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts A. May, 398, route d'Esch, Luxemburg, Kläger, gegen Rat der Europäischen Union, vertreten durch Rechtsberaterin M. C. Giorgi sowie die Rechtsberater G. Houttuin und G. -L. Ramos Ruano als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater H. van Lier als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Ersatzes des den Klägern angeblich entstandenen Schadens, der in den Kosten für die Umstrukturierung oder Liquidation ihrer Unternehmen besteht, die durch die Schaffung des Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 aufgrund der Einheitlichen Europäischen Akte und den dadurch bedingten Wegfall der von ihnen bis dahin ausgeübten Tätigkeit des Zollspediteurs im innergemeinschaftlichen Handel entstanden sind, erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß (1):
Der Klage zugrunde liegender Sachverhalt und rechtlicher Rahmen
[2] 1. Mit Artikel 13 der Einheitlichen Europäischen Akte (im folgenden: Einheitliche Akte), die am 17. Februar 1986 in Luxemburg und am 28. Februar 1986 in DenHaag unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1987 in Kraft trat, wurde in den EWG-Vertrag ein Artikel 8a – aufgrund von Artikel G Nummer 9 des Vertrages über die Europäische Union später Artikel 7a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 14 EG) – eingefügt. Dieser bestimmt: Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Maßnahmen, um bis zum 31. Dezember 1992 gemäß dem vorliegenden Artikel … den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen. Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährleistet ist.
[3] 2. Die Verwirklichung des Binnenmarktes, die die Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen zwischen den Mitgliedstaaten der EWG gebot, implizierte die Abschaffung der Steuergrenzen und der innergemeinschaftlichen Zollkontrollen spätestens mit Ablauf des genannten Zeitraums, also zum 1. Januar 1993.
[4] 3. Dies führte zu einer erheblichen Einschränkung von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Bestehen von Zoll- und Steuerkontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen verbunden waren.
[5] 4. Besonders waren die Zollagenten und -spediteure betroffen, die für Dritte gegen Entgelt die für den Grenzübertritt der Waren erforderlichen Zollförmlichkeiten abwickeln. Die Zollagenten wickeln diese Förmlichkeiten für fremde Rechnung und in fremdem Namen, die Zollspediteure für fremde Rechnung, aber im eigenen Namen ab.
[6] 5. Die Kläger machen geltend, ihnen seien infolge der Verwirklichung des Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 und des dadurch bedingten Wegfalls ihrer mit dem innergemeinschaftlichen Handel verbundenen Tätigkeit als Zollspediteur Kosten für die Umstrukturierung oder Liquidation ihrer Unternehmen entstanden.
Verfahren
[7] 6. Die Kläger haben daher mit Klageschrift, die am 31. Dezember 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage auf Schadensersatz erhoben.
[8] 7. Der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts hat mit Beschluß vom 29. Juni 1998 das Verfahren in der Rechtssache T-614/97 ausgesetzt, bis das spanische Tribunal Supremo über die bei ihm von den Klägern erhobenen Klagen mit den Nummern 372/95, 374/95, 375/95, 378/95 und 404/95 entschieden und der Gerichtshof die Entscheidung verkündet hat, die das mit der vorliegenden Rechtssache zusammenhängende Verfahren wegen des Rechtsmittels gegen dasUrteil des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-113/96 (Dubois et Fils/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-125) beendet. Mit dem genannten Urteil war ein Antrag gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG) auf Verurteilung der Gemeinschaft zum Ersatz des Schadens zurückgewiesen worden, der einem französischem Zollspediteur angeblich durch die Schaffung des Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 aufgrund der Einheitlichen Europäischen Akte und den dadurch bedingten Wegfall der Tätigkeit des Zollspediteurs im innergemeinschaftlichen Handel entstanden war.
[9] 8. Mit Beschluß vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-95/98 P (Dubois et Fils/Rat und Kommission, Slg. 1999, I-4835) hat der Gerichtshof das Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
[10] 9. Aufgrund dieses Beschlusses hat das Gericht die Parteien aufgefordert, sich zum weiteren Verfahrensablauf zu äußern.
[11] 10. In ihrer Stellungnahme haben die Kläger dem Gericht mitgeteilt, daß das Tribunal Supremo ihre Klagen abgewiesen habe.
Anträge der Parteien
[12] 11. Die Kläger beantragen, -das Verfahren ungeachtet des genannten Beschlusses Dubois et Fils/Rat und Kommission fortzusetzen; -festzustellen, daß der Rat und die Kommission gemäß Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages für den Schaden haften, der in den Kosten für die Umstrukturierung oder Liquidation ihrer Unternehmen besteht, die durch den Wegfall ihrer Tätigkeit als Zollspediteur im innergemeinschaftlichen Handel zum 1. Januar 1993 entstanden sind, und für die das spanische Gericht den spanischen Staat nicht als ersatzpflichtig angesehen hat; -den Rat und die Kommission zu verurteilen, ihnen als Schadensersatz die im Anhang genannten Beträge zu zahlen; -dem Rat und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
[13] 12. Der Rat beantragt, -festzustellen, daß die Fortsetzung des Verfahrens aufgrund des Beschlusses Dubois et Fils/Rat und Kommission nicht mehr gerechtfertigt ist; -die Klage für erledigt zu erklären; -den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
[14] 13. Die Kommission beantragt, festzustellen, daß die Fortsetzung des Verfahrens aufgrund des Beschlusses Dubois et Fils/Rat und Kommission nicht mehr gerechtfertigt ist.
Entscheidungsgründe
[15] 14. Gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Ansicht, daß die sich aus den Akten ergebenden Angaben für eine Entscheidung ohne Fortsetzung des Verfahrens ausreichen.
[16] 15. Zunächst ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung (insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 19) die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft ist: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muß rechtswidrig sein, es muß ein Schaden eingetreten sein, und zwischen dem Verhalten des Organs und dem behaupteten Schaden muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne daß die übrigen Voraussetzungen dieser Haftung geprüft zu werden brauchten (Urteil KYDEP/Rat und Kommission, Randnr. 81, und Urteil des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-104/97 P, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, Slg. 1999, I-6983, Randnr. 65).
[17] 16. Die Kläger legen dar, daß der Schaden, dessen Ersatz sie verlangen, in den Kosten für die Umstrukturierung oder Liquidation ihrer Unternehmen bestehe, die aus dem Wegfall ihrer mit dem innergemeinschaftlichen Handel verbundenen Tätigkeit als Zollspediteur zum 1. Januar 1993 resultierten. Dieser Schaden habe drei verschiedene Ursachen. Erstens folge er daraus, daß die Beklagten Maßnahmen des abgeleiteten Rechts erlassen hätten, durch die zum 1. Januar 1993 schlagartig die Zollförmlichkeiten zwischen Mitgliedstaaten weggefallen seien. Zweitens beruhe er auf dem Fehlen geeigneter Entschädigungs- und flankierender Maßnahmen und drittens darauf, daß die Verordnung (EWG) Nr. 3904/92 vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zur strukturellen Anpassung des Gewerbes der Zollagenten und -spediteure an den Binnenmarkt (ABl. L 394, S. 1) nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sei.
[18] 17. Bezüglich der ersten beiden angeblichen Schadensursachen machen die Kläger geltend, daß die Beklagten im Rahmen der Durchführung der Einheitlichen Akte verpflichtet gewesen seien, die Zollförmlichkeiten schrittweise zu beseitigen oder aber Entschädigungs- oder flankierende Maßnahmen zu erlassen.
[19] 18. Sie meinen somit im wesentlichen, die Beklagten hätten verhindern müssen, daß der Wegfall der Tätigkeit des innergemeinschaftlichen Zollspediteurs diesen Berufszweig zwinge, seine Unternehmen umzustrukturieren oder zu liquidieren oder aber die entsprechenden Kosten zu tragen.
[20] 19. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß das Ende der innergemeinschaftlichen Tätigkeit der Kläger als Zollspediteure auf dem Wegfall der Zoll- und Steuergrenzen zwischen Mitgliedstaaten beruht, dessen unmittelbare und ausschlaggebende Ursache weder der Erlaß von Rechtsakten des abgeleiteten Rechts noch das Fehlen geeigneter Entschädigungs- und flankierender Maßnahmen ist, sondern Artikel 13 der Einheitlichen Akte, durch den in den EWG-Vertrag ein Artikel 8a eingefügt wurde, aus dem Artikel 7a EG-Vertrag wurde und der bestimmt, daß der Binnenmarkt … einen Raum ohne Binnengrenzen [umfaßt]. Die Einheitliche Akte ist aber von den Mitgliedstaaten erlassen worden. Sie kann daher nicht den Beklagten zugerechnet werden und mithin keine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft begründen (Beschluß Dubois et Fils/Rat und Kommission, Randnrn. 18 bis 20).
[21] 20. Da die Unternehmen der Kläger zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Binnenmarktes hauptsächlich oder ausschließlich der Ausübung der innergemeinschaftlichen Tätigkeit des Zollspediteurs dienten, führte der Wegfall dieser Berufe unabhängig davon, unter welchen Umständen er erfolgte, zwangsläufig zu Umstrukturierungs- oder Liquidationskosten, die den Beklagten nicht zuzurechnen sind.
[22] 21. Diese brauchten auch nicht zu verhindern, daß die Kläger aufgrund des Wegfalls der Tätigkeit des innergemeinschaftlichen Zollspediteurs ihre Unternehmen umstrukturieren oder liquidieren oder aber die entsprechenden Kosten tragen mußten.
[23] 22. Da nämlich der Wegfall der betreffenden Tätigkeit nicht den Beklagten zuzurechnen ist, waren sie nicht verpflichtet, den möglicherweise dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Dahinstehen kann insbesondere, ob es einen allgemeinen, im Wege der Klage nach Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages zu erzwingenden Rechtsgrundsatz gibt, daß die Gemeinschaft denjenigen zu entschädigen hat, gegen den eine enteignende Maßnahme oder eine Maßnahme ergangen ist, durch die seine Freiheit, von seinem Eigentum Gebrauch zu machen, eingeschränkt wird. Eine solche Entschädigungspflicht ist nämlich nur im Hinblick auf Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane selbst vorstellbar; die Gemeinschaft kann keine Pflicht zur Entschädigung für Handlungen treffen, die ihr nicht zuzurechnen sind.
[24] 23. Außerdem ist das Vorbringen der Kläger in bezug auf die Rechtswidrigkeit von Handlungen und Unterlassungen der Beklagten offensichtlich rechtlich unzutreffend.
[25] 24. Betrifft der vorgeworfene Rechtsverstoß, wie im vorliegenden Fall, einen normativen Rechtsakt, so haftet die Gemeinschaft nur bei Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm. Wenn das Organ den normativen Rechtsakt in Ausübung eines weiten Ermessens erlassen hat, setzt die Haftung der Gemeinschaft weiter voraus, daß eine qualifizierte, nämlich eine offenkundige und schwerwiegende, Verletzung vorliegt. Diese Kriterien gelten auch im Fall einer rechtswidrigen Unterlassung (Urteil Dubois et Fils/Rat und Kommission, Randnrn. 59 und 60).
[26] 25. Erstens sind die Kläger der Auffassung, daß die Rechtsakte des abgeleiteten Rechts, die die Abschaffung der Zollförmlichkeiten innerhalb der Gemeinschaft zum 1. Januar 1993 bewirkt hätten, nicht rechtmäßig seien.
[27] 26. Die Beklagten hätten diese Förmlichkeiten nur schrittweise vom Tag des Inkrafttretens der Einheitlichen Akte bis zum Stichtag des 31. Dezember 1992, an dem der Binnenmarkt verwirklicht sein mußte, abschaffen dürfen. Dieses Argument wird auf Artikel 13 der Einheitlichen Akte gestützt, da dieser in seinem ersten Absatz bestimmt, daß [d] ie Gemeinschaft … die erforderlichen Maßnahmen [trifft], um bis zum 31. Dezember 1992 … den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen.
[28] 27. Falls der Begriff schrittweise überhaupt eine Rechtspflicht der Beklagten begründete, die als höherrangige, den einzelnen schützende Rechtsnorm eingestuft werden könnte, bezieht er sich doch auf die Schaffung des Binnenmarktes in seiner Gesamtheit, die die kumulative Beseitigung der Hindernisse für den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital voraussetzte, und nicht isoliert auf die Durchführung der sehr zahlreichen dazugehörigen Sondermaßnahmen. Die Abschaffung der Zollförmlichkeiten, die nur eine dieser Maßnahmen war, setzte darüber hinaus zwingend die vorherige Beseitigung der meisten dieser Hindernisse voraus und konnte daher auf jeden Fall erst in einem späten Abschnitt der Arbeiten zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes erfolgen.
[29] 28. Die Kläger machen ferner geltend, die Beklagten hätten durch den Erlaß von Rechtsakten des abgeleiteten Rechts, die die Abschaffung der Zollförmlichkeiten bewirkt hätten, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, da dem Berufszweig der Zollagenten und -spediteure unverhältnismäßige Opfer abverlangt worden seien.
[30] 29. Insoweit ist daran zu erinnern, daß der Wegfall der innergemeinschaftlichen Tätigkeit des Zollspediteurs als solcher den Beklagten nicht zuzurechnen ist und daß sie nicht zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet sind. Was die Umstände dieses Wegfalls betrifft, so hatte die Gemeinschaft, da die Abschaffung der Zollförmlichkeiten die Beseitigung der meisten Hindernisse insbesondere für den freien Warenverkehr voraussetzte, keine andere Wahl, als die Maßnahmen, die den Wegfall betrafen, in einem späten Abschnitt der Arbeiten zur Verwirklichung des Binnenmarktes zu erlassen.
[31] 30. Das Vorbringen, die Beklagten hätten durch den Erlaß von Rechtsakten des abgeleiteten Rechts, die die Abschaffung der Zollförmlichkeiten bewirkt hätten, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, ist somit offensichtlich unbegründet.
[32] 31. Schließlich berufen sich die Kläger auf eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes.
[33] 32. Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich jeder berufen, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung begründete Hoffnungen geweckt hat. Dagegen kann eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht geltend machen, wem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat (Urteil Dubois et Fils/Rat und Kommission, Randnr. 68).
[34] 33. Im vorliegenden Fall haben die Kläger keine Umstände vorgetragen, die belegen oder dafür sprechen würden, daß die Gemeinschaftsorgane bei ihnen begründete Hoffnungen auf den Erlaß geeigneter Ausgleichs- oder Anpassungsmaßnahmen geweckt hätten.
[35] 34. Das auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützte Vorbringen ist daher offensichtlich unbegründet.
[36] 35. Zweitens werfen die Kläger den Beklagten vor, keine Entschädigungsmaßnahmen erlassen zu haben. Darin liege ein Verstoß gegen die Grundsätze der Billigkeit und der Verhältnismäßigkeit, da es bewirke, daß allein die Zollagenten- und -spediteure die mit den positiven Auswirkungen der Schaffung des Binnenmarktes zugunsten der anderen Marktteilnehmer verbundenen Lasten zu tragen hätten.
[37] 36. Unterlassungen der Gemeinschaftsorgane können nur dann die Haftung der Gemeinschaft begründen, wenn die Organe gegen eine Rechtspflicht zum Tätigwerden verstoßen haben, die sich aus einer Gemeinschaftsvorschrift ergibt (Urteil KYDEP/Rat und Kommission, Randnr. 58).
[38] 37. Wie aber weiter oben festgestellt worden ist, waren die Beklagten nicht verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der durch den Wegfall der innergemeinschaftlichen Tätigkeit des Zollspediteurs entstehen konnte.
[39] 38. Das Vorbringen ist somit offensichtlich unbegründet.
[40] 39. Darüber hinaus geht aus einer Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschaft- und Sozialausschuß betreffend die strukturelle Anpassung des Gewerbes der Zollagenten und -spediteure (SEK [92] 887 endg.; im folgenden: Mitteilung der Kommission) hervor, daß verschiedene flankierende Maßnahmen getroffen worden sind, um den wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Verwirklichung des Binnenmarktes für diesen Berufszweig Rechnung zu tragen.
[41] 40. So hat die Gemeinschaft, nachdem die Kommission 1991 eine vom Europäischen Sozialfonds finanzierte Studie hatte erstellen lassen (Mitteilung der Kommission, S. 6 bis 11, Abschnitt II), drei Arten von Maßnahmen beschlossen.
[42] 41. Erstens hat der Europäische Sozialfonds die Zollagenten und -spediteure Langzeitarbeitslosen gleichgestellt und ihnen damit Aktionen der Berufsbildung, Beihilfen für die Schaffung von Arbeitsplätzen und spezifische Aktionen, zu denen Interventionen zur Erleichterung ihrer beruflichen Umstellung gehörten, zugänglich gemacht und finanziert (Mitteilung der Kommission, S. 14 bis 16, Abschnitt IV. 1).
[43] 42. Zweitens hat die Interreg-Initiative die Umstrukturierung der betreffenden Unternehmen, die Umschulung und anderweitige Verwendung ihres Personals, die Umstellung und Wiederverwendung der Warenabfertigungsanlagen an den Grenzen und die Schaffung von alternativen Arbeitsplätzen gefördert (Mitteilung der Kommission, S. 16 f., Abschnitt IV. 2).
[44] 43. Drittens sind – in Ergänzung der genannten Aktionen, die sich im Rahmen der Strukturfonds bewegen – Maßnahmen außerhalb der Strukturfonds vorgeschlagen und verabschiedet worden. In diesem Zusammenhang hat der Rat die Verordnung Nr. 3904/92 erlassen.
[45] 44. Somit haben die Gemeinschaftsorgane, ohne dazu verpflichtet zu sein, verschiedene flankierende Maßnahmen getroffen, die die Bemühungen der Mitgliedstaaten ergänzen sollten.
[46] 45. In bezug auf die dritte angebliche Schadensursache, die nicht ordnungsgemäße Durchführung der Verordnung Nr. 3904/92, machen die Kläger geltend, daß in Spanien fast ausschließlich staatliche Stellen die gemäß dieser Verordnung gewährten Beihilfen erhalten hätten. Außerdem seien die Voraussetzungen für die Einreichung von Projekten und die Kriterien für deren Beurteilung nicht veröffentlicht worden.
[47] 46. Die Verordnung Nr. 3904/92, die nur die Festlegung ergänzender Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten bezweckte (achte Begründungserwägung der Verordnung), bestimmte lediglich den allgemeinen Rahmen dieser Maßnahmen und überließ ihre Durchführung im wesentlichen den Mitgliedstaaten. So sah diese Verordnung in Artikel 2 Absatz 2 die Möglichkeit von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen vor, deren Tätigkeit hauptsächlich in der Erledigung der Zollförmlichkeiten an den innergemeinschaftlichen Grenzen bestand. Diese Unterstützung setzte u. a. die Bestimmung von förderungswürdigen Gebieten durch die Mitgliedstaaten (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung) und die Einreichung von Zuschußanträgen durch die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden (Artikel 6 der Verordnung) voraus. Somit oblag die Erfassung der für eine Förderung in Betracht kommenden Projekte im jeweiligen Mitgliedstaatdiesem selbst und nicht dem Rat oder der Kommission. Die Vorwürfe der Kläger im Zusammenhang mit diesem Aspekt der Durchführung der Verordnung Nr. 3904/92 in Spanien treffen somit nicht die Beklagten.
[48] 47. Folglich ist die Klage abzuweisen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
Kosten
[49] 48. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
[50] 49. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag des Rates ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates aufzuerlegen. Die Kommission hat ihre eigenen Kosten zu tragen.
1: Verfahrenssprache: Spanisch.