Bundesarbeitsgericht
BetrVG §§ 112, 24, 75
1. Die Betriebspartner können einen geltenden Sozialplan auch zum Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer für die Zukunft ändern; dabei haben sie die Grenzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
2. Das Restmandat des Betriebsrats (vgl. BAG, 12. 1. 2000 – 7 ABR 61/98, AP Nr. 5 zu § 24 BetrVG 1972 = EzA BetrVG 1972 § 24 Nr. 2) erfasst alle im Zusammenhang mit einer Betriebsstilllegung stehenden beteiligungspflichtigen Gegenstände. Dazu gehört auch die Änderung eines bereits geltenden Sozialplans, solange dieser nicht vollständig abgewickelt ist.

BAG, Urteil vom 5. 10. 2000 – 1 AZR 48/00; LAG Baden-Württemberg (lexetius.com/2000,3883)

[1] Tatbestand: Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.
[2] Die Beklagte stellte mit etwa 400 Mitarbeitern Maschinen her. Nachdem sie den Betrieb unter Vereinbarung mehrerer Sozialpläne eingeschränkt hatte, löste sie wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten auf der Grundlage eines Interessenausgleichs vom 15. Februar 1994 ihre bisherige Betriebsstätte in Stuttgart zum 30. September 1994 auf. Ebenfalls am 15. Februar 1994 schlossen die Betriebspartner einen weiteren Sozialplan, in dessen Nr.
[3] 1 für betriebsbedingt entlassene Arbeitnehmer u. a. nach Alter und Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsansprüche vorgesehen waren. Für den Kläger ergab sich der für die Geburtsjahrgänge 1940 und 1941 vorgesehene Höchstbetrag von 109.000 DM. Für die Mitarbeiter der Jahrgänge 1939 und älter wurde unter Nr. 2 des Sozialplans im Unterschied zu den jüngeren Jahrgängen die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 80 % der monatlichen Nettobezüge bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres abzüglich der Arbeitslosengeldansprüche der betroffenen Arbeitnehmer, höchstens aber von 125.000 DM geregelt.
[4] Nr. 5 des Sozialplans enthält u. a. folgende Bestimmungen: "Die mit diesem Sozialplan geregelten Abfindungsbeträge werden aus dem Verkaufserlös der Gesamtgrundstücke P 140 und L 56 und 62 finanziert. Es werden folgende Auszahlungsregelungen vereinbart: a. Die Abfindungen nach Nr. 1 werden in monatlichen Beträgen von 20 % des letzten Nettobezuges, beginnend mit dem Monat nach dem Austritt, ausbezahlt. Abweichend hiervon werden während einer evtl. Sperr- und Ruhenszeit 80 % des letzten Netto-Gehaltes/-Lohnes ausbezahlt. Sobald der Verkaufserlös aus dem Grundstück zur Verfügung steht, wird der dann noch offene Restbetrag auf einmal zur Zahlung fällig. b. Die Abfindungen nach Nr. 2 werden in den ersten Monaten nach dem Austritt, bis zum Ablauf der Sperr- und Ruhenszeit, in monatlichen Beträgen von 80 % des letzten Netto-Gehaltes/-Lohnes ausbezahlt. In den Monaten mit Arbeitslosengeldbezug wird der Abfindungsbetrag in monatlichen Beträgen von jeweils 20 % des letzten Netto-Gehaltes/-Lohnes ausbezahlt. Nach Ablauf des Arbeitslosengeldbezuges wird der Abfindungsbetrag wieder auf 80 % des Nettobezuges erhöht. c. …"
[5] Das Gesamtvolumen des Sozialplans bezifferte die Beklagte mit ca. 18 – 19 Mio. DM. Geschäftsführung und Betriebsrat gingen bei Abschluss des Sozialplans davon aus, dass die sonstigen Verbindlichkeiten der Beklagten etwa 22 Mio. DM betrugen und dass der Sozialplan aus dem Erlös der Veräußerung der im Eigentum der Beklagten stehenden Betriebsgrundstücke finanziert werden könne.
[6] Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete durch eine nicht angegriffene ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten zum 30. September 1994. Bis Februar 1997 erhielt er auf seinen Abfindungsanspruch die in Nr. 5a des Sozialplans vorgesehenen Monatsraten in Höhe von insgesamt 17.732 DM. Nachdem sich der Verkauf der Grundstücke verzögert hatte – bis 31. Januar 1996 waren 4. 678 qm von insgesamt etwa 36. 500 qm noch nicht verkauft – und die hierbei erzielten Erlöse von ca. 39, 7 Mio. DM deutlich unter den Erwartungen geblieben waren, verhandelte die Beklagte mit den ebenfalls im Jahr 1994 ausgeschiedenen Mitgliedern des ehemaligen Betriebsrates über eine Reduzierung des Sozialplans. Der Betriebsrat wurde dabei von der IG Metall unterstützt. Auf Wunsch des Betriebsrats und der IG Metall wurde die Vermögenslage der Beklagten von dem gewerkschaftsnahen IMU-Institut untersucht. Dieses kam in einer "Zusammenfassung" vom 9. Dezember 1996 zu folgendem Ergebnis:
[7] "1. Aus Sozialplanansprüchen sind per 31. Dezember 1996 noch TDM 7. 432 zu erfüllen, 2. Aus dem Verkauf des dritten Teil-Grundstücks werden nunmehr TDM 26. 020 erlöst. Diesem Erlös stehen Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, für die Tilgung von Bankverbindlichkeiten sowie von anderen offenen Rechnungen in Höhe von TDM 25. 892 gegenüber, so dass nur ein positiver Saldo von TDM 127 bestehen bleibt. Die Zahlungsverpflichtungen sind im einzelnen durch Rechnungen bzw. Kontoauszüge belegbar. 3. Eine Bilanz zum 31. 12. 1996 weist auf der Aktivseite im Wesentlichen eine Beteiligung an der" F neu" in Höhe von TDM 4. 500, zwei Darlehensforderungen von jeweils TDM 3. 500, das Restgrundstück, das mit TDM 4. 678 bewertet wird, sowie einige kleinere Forderungen aus. Dem stehen auf der Passivseite abgezinste Betriebsrentenansprüche in Höhe von TDM 16. 800 sowie die Abfindungszusagen aus dem Sozialplan gegenüber. Die Gesellschaft weist damit eine Unterdeckung von per saldo TDM 7. 174 auf. 4. … 5. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Sozialplanansprüche durch Vermögen der Gesellschaft nicht gedeckt sind. Hauptursache dafür dürfte die Tatsache sein, dass bei Abschluss des Sozialplans sowohl die Dauer des Grundstücksverkaufs wie die Höhe der erzielbaren Preise falsch eingeschätzt worden sind. 6. Ein Konkurs der Gesellschaft stellt für die betroffenen ArbeitnehmerInnen keine sinnvolle Alternative dar, da bei realistischer Beurteilung der Werthaltigkeit des Vermögens und wegen der Ansprüche des Pensionssicherungsvereins lediglich eine Quote von ca. 18 % zu erzielen sein dürfte. Meine Empfehlung ist daher, in den anstehenden Verhandlungen mit dem Gesellschafter einen möglichst hohen Betrag zu erzielen, um damit insbesondere die Ansprüche der Hauptbetroffenen (ältere ArbeitnehmerInnen und ArbeitnehmerInnen im Vorruhestand) ein wenig besser stellen zu können."
[8] Auf dieser Grundlage stimmte der Betriebsrat am 23. Dezember 1996 einer Änderung der Sozialpläne zu. Die Änderungsvereinbarung enthält u. a. folgende Regelungen:
[9] "Das Unternehmen und der Betriebsrat hatten am 12. Mai 1993, 24. September 1993 und 15. Februar 1994 Sozialpläne vereinbart, welche bis heute vereinbarungsgemäß erfüllt wurden. Nach übereinstimmender Meinung der Betriebspartner ist die Geschäftsgrundlage für die Sozialpläne weggefallen. Die Betriebspartner sind sich einig, dass die vorgenannten Sozialpläne wegen der geänderten wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Unternehmens sofort angepasst werden müssen, um ein drohendes Konkursverfahren des Unternehmens zu vermeiden. Grundlage für die Finanzierung der Leistungen aus den Sozialplänen ist der Verkauf der Grundstücke P 140 und L 56 und 62 in Stuttgart. Entgegen den Erwartungen konnten die Grundstücke P 140 und L 56 und 62 in Stuttgart nicht in dem vorgesehenen Zeitraum veräußert werden, wobei auch der kalkulierte Verkaufspreis nicht erzielt werden konnte und nicht vorhersehbare Kosten wegen Entsorgung der Grundstücke eingetreten sind. Die Betriebspartner stellen fest, dass die aufgeführten Sozialplanansprüche in einem Gesamtbetrag von 7.432.269 DM (Stand 31. Dezember 1996) nicht in vollem Umfang erfüllt werden können und die einzelnen Ansprüche angemessen reduziert werden müssen. Es besteht Einvernehmen, dass die zwingend erforderliche Änderung der vorerwähnten Sozialpläne unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des gebotenen Vertrauensschutzes erfolgt ist. § 1. Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 wird die gemäß Anlage 1, Ziff. 1 'nach dem Verkauf der Grundstücke' fällig werdende Summe von 5.097.561 DM um 40 % reduziert, so dass nur 60 %, also insgesamt 3.058.537 DM an die anspruchsberechtigten Personen zur Auszahlung kommen. Dies bedeutet, dass jeder Mitarbeiter nach Ziff. 1 des Sozialplans vom 15. Februar 1994 im Ergebnis 60 % des am 31. Dezember 1996 noch offenen Abfindungsbetrages erhält. § 2. Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 wird die in Anlage 1, Ziff. 2 (sogenannte '55er Regelung') aufgeführte Abfindungssumme von 2.240.708 DM um 20 % reduziert, so dass nur 80 %, also insgesamt 1.792.566 DM zur Auszahlung kommen. Dies bedeutet, dass jeder Mitarbeiter nach Ziff. 2 des Sozialplanes vom 15. Februar 1994 im Ergebnis 80 % des am 31. Dezember 1996 noch offenen Abfindungsbetrages erhält. In Abänderung der Ziff. 5b des Sozialplanes vom 15. Februar 1994 wird bestimmt, dass die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer die zustehenden Abfindungen in Form einer Einmalzahlung oder – wie bisher – in Raten verlangen können. Das Wahlrecht ist bis 28. Februar 1997 befristet. Wenn bis Fristablauf keine Erklärung des Anspruchsberechtigten vorliegt, wird das Unternehmen – wie bisher – den Abfindungsbetrag in monatlichen Raten weiterzahlen. § 3. … § 4. Die Abfindungsbeträge nach §§ 1 und 2 dieser Vereinbarung werden, soweit es sich um Einmalzahlungen handelt, spätestens bis zum 31. März 1997 zur Zahlung fällig … "
[10] Im Hinblick auf die hiermit vereinbarte Reduzierung des Sozialplanvolumens um etwa 2, 4 Mio. DM leisteten die Gesellschafter der Beklagten eine zusätzliche Einlage von 4, 8 Mio. DM.
[11] Die Abfindung des Klägers reduzierte sich nach § 1 der Änderungsvereinbarung um 38.280 DM. Den um diese Summe gekürzten Abfindungsrestbetrag von 52.988 DM zahlte die Beklagte Anfang April 1997 an den Kläger aus.
[12] Der Kläger hat die Änderung des Sozialplans für unwirksam gehalten. Der Betriebsrat habe kein Mandat zur Änderung des Sozialplans gehabt. Eine Kürzung der Abfindungen sei nicht erforderlich gewesen.
[13] Die Beklagte habe vertragswidrig mit dem Verkaufserlös überfällige Restansprüche aus vorangegangenen Sozialplänen erfüllt.
[14] Sie habe auch Vermögenswerte im Betrag von 9 Mio. DM auf ihre Tochter übertragen. Die unterschiedlich hohe Kürzung der Abfindungsansprüche der verschiedenen Arbeitnehmergruppen verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
[15] Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 38.280 DM brutto zu bezahlen, hilfsweise festzustellen, dass er gegenüber der Beklagten noch Anspruch auf eine Sozialplanabfindung in Höhe von 38.280 DM gemäß dem Sozialplan vom 15. Februar 1994 habe.
[16] Die Beklagte hat die Änderung des Sozialplans für wirksam gehalten. Bei den Sozialplanverhandlungen seien die Betriebspartner davon ausgegangen, dass das Unternehmen mit dem zu vereinbarenden Sozialplan fortgeführt werden könne und dass der Verkaufserlös der Grundstücke nach Abzug der vorhandenen Verbindlichkeiten ausreiche, um ein Sozialplanvolumen zwischen 18 und 19 Mio. DM abzudecken. Man habe eine zeitnahe Veräußerung der Grundstücke erwartet. Eine Stundung der Sozialplanansprüche hätte an der Überschuldungssituation, die Ende 1996 bestand, nichts geändert. Zur Reduzierung der Verbindlichkeiten sei nur der Sozialplan geeignet gewesen, weil der Pensionssicherungsverein zu einem Teilverzicht der Altersversorgungslasten nicht zu bewegen gewesen sei. Die Gesellschafter der Beklagten seien nur gegen einen Verzicht auf Sozialplanansprüche in Höhe von 2, 4 Mio. DM bereit gewesen, zusätzliches Kapital in Höhe von 4, 8 Mio. DM nachzuschießen. Hilfsweise hat die Beklagte gegenüber dem Anspruch des Klägers mit der ihrer Ansicht nach auf der Grundlage des Sozialplans vom 15. Februar 1994 nicht fälligen Zahlung vom April 1997 aufgerechnet und mit ihrer Hilfswiderklage die Rückzahlung des im April 1997 gezahlten Abfindungsbetrags abzüglich der Raten verlangt, die nach Nr. 5 a des Sozialplans monatlich fällig geworden wären.
[17] Das Arbeitsgericht hat gemäß dem Hauptantrag erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen.
[18] Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Hilfsantrag als Hauptantrag weiter.
[19] Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
[20] Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann die Zahlung eines weiteren Abfindungsbetrags (38.280 DM) aus dem Sozialplan vom 15. Februar 1994 nicht verlangen; der allein noch anhängige Feststellungsantrag (Hilfsantrag) ist daher unbegründet.
[21] I. Der Kläger hat seine Revision nach § 264 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässigerweise auf den Hilfsantrag beschränkt. Dieser Feststellungsantrag ist zulässig. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Mit dem Feststellungsantrag hat der Kläger dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beklagte die Betriebsgrundstücke bis zur letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen nicht vollständig verkauft hatte. Die restlichen Abfindungen gemäß Nr. 5 a des Sozialplans vom 15. Februar 1994 waren daher noch nicht in vollem Umfang fällig. Die Möglichkeit einer Klage auf zukünftige Leistung steht einer Feststellungsklage aber nicht entgegen; insofern ist die Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage nicht subsidiär (BAG, 28. 2. 1962 – 4 AZR 352/60, BAGE 12, 294, zu II der Gründe; BAG, Urt. v. 15. 1. 1992 – 7 AZR 194/91, AP Nr. 84 zu § 37 BetrVG 1972 = EZA BetrVG 1972 § 37 Nr. 110, zu I 2 der Gründe; BAG, Urt. v. 7. 11. 1995 – 3 AZR 952/94, AP TVG Nr. 1 zu § 1 Tarifverträge: Bühnen, zu A 2 a der Gründe).
[22] II. Der Antrag ist aber – wie schon das Landesarbeitsgericht erkannt hat – unbegründet. Dem Kläger steht eine weitere Sozialplanabfindung nicht zu.
[23] Mit seinem Antrag macht der Kläger einen Abfindungsanspruch gemäß dem Sozialplan vom 15. Februar 1994 geltend. Ein solcher Anspruch ist nicht gegeben, weil der Sozialplan vom 15. Februar 1994 durch die Vereinbarung vom 23. Dezember 1996 abgelöst worden ist.
[24] 1. Die Abänderungsvereinbarung vom 23. Dezember 1996 zum Sozialplan vom 15. Februar 1994 ist wirksam zustande gekommen. Sie ist von dazu berechtigten Betriebspartnern abgeschlossen worden. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der Betriebsrat im Jahre 1996 – noch – ein Restmandat hatte, um mit der Beklagten eine den Sozialplan vom 15. Februar 1994 an neue Umstände anpassende Regelung abzuschließen.
[25] a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG AP Nr. 5 zu § 25 BetrVG 1972 = EzA BetrVG 1972 § 24 Nr. 2, zu B II 2 d der Gründe, m. zahlr. w. N.), dass der Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte anlässlich einer Betriebsstilllegung auch nach der Beendigung der Arbeitsverhältnisse aller Betriebsratsmitglieder ein Restmandat behält. Dieses betrifft alle sich im Zusammenhang mit der Betriebsstilllegung ergebenden betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte und dauert gegebenenfalls über den Ablauf der regulären Amtszeit und die tatsächliche Stilllegung des Betriebes hinaus bis zur abschließenden Regelung der mit der Betriebsstilllegung verbundenen Beteiligungsrechte an; etwa bis zum Abschluss eines Sozialplans (BAG, Beschl. v. 10. 8. 1994 – 10 ABR 61/93, BAGE 77, 313 = ZIP 1995, 1037, 1043, zu B II 3 c cc der Gründe, dazu EWiR 1995, 331 (Plander); BAG, Beschl. v. 1. 4. 1998 – 10 ABR 17/97, BAGE 88, 247 = ZIP 1998, 1199, 1201, zu B II 2 der Gründe, dazu EWiR 1998, 725 (Schnelle); BAG AP Nr. 5 zu § 24 BetrVG 1972 = EzA BetrVG 1972 § 24 Nr. 2 zu B II 2 d aa der Gründe). Das folgt schon daraus, dass anderenfalls die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Betriebsstilllegung, insbesondere die Beteiligungsrechte nach den §§ 111 ff. BetrVG, durch Zeitablauf leerlaufen würden und der Arbeitgeber – wie in der vorliegenden Konstellation – keinen Partner zur zulässigen Abänderung getroffener Vereinbarungen hätte.
[26] b) Das Restmandat ist von dem Betriebsrat auszuüben, der bei der Beendigung des Vollmandates im Amt war. Es endet erst, wenn im Zusammenhang mit der Betriebsstillegung keine Verhandlungsgegenstände mehr offen sind (BAG, Urt. v. 24. 3. 1981 – 1 AZR 805/78, BAGE 35, 160 = ZIP 1981, 1125, 1127, zu II 3 der Gründe; BAG, 23. 11. 1988 – 7 AZR 121/88, BAGE 60, 191, zu I 2 b bb der Gründe; BAG AP Nr. 5 zu § 24 BetrVG 1972 = EzA BetrVG 1972 § 24 Nr. 2, zu B II 2 d bb bis dd der Gründe) oder wenn nicht mindestens noch ein einköpfiger "Betriebsrat" bereit ist, es auszuüben. Ein solcher Verhandlungsgegenstand, für den ein Restmandat des Betriebsrats besteht, liegt auch vor, wenn es um die Abänderung eines bereits abgeschlossenen Sozialplans geht. Dies folgt aus dem Zweck des Restmandats, das gewährleisten soll, dass die zur Abwicklung einer Betriebsstilllegung erforderlichen betrieblichen Regelungen tatsächlich noch getroffen werden können. Zu diesen Regelungen gehört auch die Anpassung eines bereits vorhandenen Sozialplans, der noch nicht vollständig erfüllt ist, an veränderte Umstände.
[27] Es wäre widersprüchlich, wenn insoweit zwar eine Anpassungspflicht nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage besteht (BAGE 77, 313 = ZIP 1995, 1037), diese aber nicht erfüllt werden könnte, weil das Restmandat des Betriebsrats auf den erstmaligen Abschluss des Sozialplans beschränkt wäre.
[28] c) Das Restmandat erfasst auch die bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer insoweit, als sie aus der ursprünglichen Sozialplanregelung noch Ansprüche herleiten können. Zwar fehlt den Betriebsparteien grundsätzlich die Legitimation, Regelungen gegenüber Arbeitnehmern zu schaffen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist und die deshalb weder aktiv noch passiv wahlberechtigt sind (BAG, Beschl. v. 16. 3. 1956 – GS 1/55, BAGE 3, 1; BAG, Urt. v. 13. 5. 1997 – 1 AZR 75/97 = ZIP 1998, 119, 120 f. = AP Nr. 65 zu § 77 BetrVG 1972 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1 zu I 2, 3 der Gründe, dazu EWiR 1997, 1017 (Kothe/Heggemann)); dies gilt aber nicht für Sozialpläne (BAGE 77, 313 = ZIP 1995, 1037, 1043, zu B II 3 c cc der Gründe). Sozialpläne kommen häufig erst nach der Durchführung der Betriebsänderung und damit nach dem Ausscheiden der von dieser betroffenen Arbeitnehmer zustande; der mit § 112 BetrVG beabsichtigte Schutzzweck würde leerlaufen, wenn man eine Regelungsbefugnis des Betriebsrats, die sich auch auf die ausgeschiedenen Arbeitnehmer erstreckt, nicht anerkennen würde. Da das Gesetz die Durchführung einer Betriebsänderung bereits vor dem Abschluss eines Sozialplans erlaubt, sind dadurch auch nachträgliche Regelungen der Betriebspartner gegenüber den bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern legitimiert (siehe Cord Meyer, Die nachträgliche Abänderung von Sozialplänen, S. 95).
[29] 2. Die Änderungsvereinbarung vom 23. Dezember 1996 stößt auch inhaltlich nicht auf durchgreifende Bedenken.
[30] a) Wie schon der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts im grundlegenden Beschluss vom 10. August 1994 (BAGE 77, 313 = ZIP 1995, 1037, 1040, zu B II 3 a der Gründe; bestätigt durch BAG, Urt. v. 28. 10. 1996 – 10 AZR 886/95, BAGE 84, 62 = ZIP 1997, 83, 85, zu II 2 b der Gründe, dazu EWiR 1997, 101 (Schaub)) entschieden hat, können die Betriebspartner eine Angelegenheit, die sie durch eine Betriebsvereinbarung geregelt haben, unter – auch stillschweigender – Aufhebung dieser Betriebsvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft in einer neuen Betriebsvereinbarung regeln.
[31] Die neue Betriebsvereinbarung tritt dann an die Stelle der bisherigen und löst diese ab (BAGE 77, 313 = ZIP 1995, 1037). Im Verhältnis aufeinander folgender Betriebsvereinbarungen gilt das Ablösungsprinzip, die neue Regelung ersetzt die bisherige (BAGE 77, 313 = ZIP 1995, 1037, 1039, zu B II 2 der Gründe); das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die neue Regelung für die Arbeitnehmer ungünstiger ist (BAG, Beschl. v. 16. 9. 1986 – GS 1/82, BAGE 53, 42 = ZIP 1987, 251, dazu EWiR 1987, 539 (Däubler)). Diese Rechtsprechung ist auch auf Sozialpläne anzuwenden, die nach § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Wirkung einer Betriebsvereinbarung haben.
[32] Allerdings ist ein Eingriff in die auf der Grundlage der früheren Betriebsvereinbarung bzw. des früheren Sozialplans bereits begründeten Ansprüche nicht ohne weiteres und schrankenlos zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelten – schon von Verfassungs wegen – insoweit die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, soweit in Besitzstände der betroffenen Arbeitnehmer eingegriffen wird (BAGE 77, 313 = ZIP 1995, 1037, 1039 f., zu B II 2 der Gründe; BAG, Urt. v. 23. 10. 1990 – 3 AZR 260/89, BAGE 66, 145 = ZIP 1991, 239, m. w. N., dazu EWiR 1991, 117 (Reichold)).
[33] Auch im Schrifttum wird insoweit auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes (Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 20. Aufl., § 77 Rz. 41; Berg, in: Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 7. Aufl., § 77 Rz. 12; Richardi, BetrVG, 7. Aufl., § 77 Rz. 121; Hess, in: Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 5. Aufl., § 77 Rz. 57; Kreutz, in: GK-BetrVG, 6. Aufl., § 77 Rz. 168) abgestellt und eine Verschlechterung der bisherigen Regelung z. B. für zulässig gehalten, wenn die Arbeitnehmer mit einer rückwirkenden Verschlechterung rechnen mussten (Fitting/Kaiser/Heither/Engels, aaO, § 77 Rz. 41; Hess, aaO, § 77 Rz. 57; Kreutz, aaO, § 77 Rz. 168), wenn die Rechtslage auf Grund der bisherigen Regelung unklar und verworren war (Fitting/Kaiser/Heither/Engels, aaO, § 77 Rz. 41; Hess, aaO, § 77 Rz. 57; Kreutz, aaO, § 77 Rz. 168), wenn die bisherige Regelung abgelaufen (Richardi, aaO, § 77 Rz. 121) oder wenn eine Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erforderlich ist (Kreutz, aaO, § 77 Rz. 168); allerdings müssen auch in diesen Fällen die Eingriffe am Zweck der Maßnahme gemessen geeignet, erforderlich und proportional sein (Berg, aaO, § 77 Rz. 12 m. w. N.).
[34] b) An diesen Grundsätzen gemessen ist die Abänderungsvereinbarung vom 23. Dezember 1996 auch insoweit wirksam, als sie die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Sozialplanabfindungen – auch den des Klägers – reduziert hat.
[35] Unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit ist die Vereinbarung vom 23. Dezember 1996 nicht zu beanstanden. Sie hat daher den Sozialplan vom 15. Februar 1994 abgelöst.
[36] Auch wenn der Kläger – wie die übrigen Anspruchsberechtigten aus dem Sozialplan vom 15. Februar 1994 – keinerlei Anhaltspunkte für wirtschaftliche Schwierigkeiten der Arbeitgeberin, die eine Anpassung des Sozialplans erforderlich machten, gehabt haben mag, konnte er nicht auf einen ungeschmälerten Bestand seines Anspruchs vertrauen. In Nr. 5 des Sozialplans war nämlich bestimmt, dass die Abfindungen bis zum Verkauf des Betriebsgrundstücks nur in vergleichsweise kleinen Monatsraten gezahlt werden sollten. Je nach dem Erfolg der Verkaufsbemühungen konnte sich die Erfüllung danach über mehrere Jahre hinziehen, ohne dass über die dann bestehende wirtschaftliche Lage der Beklagten eine verlässliche Prognose möglich gewesen wäre. So hatte auch der Kläger in 26 Monatsraten bis zum 28. Februar 1997 erst 17.732 DM von seiner Abfindung in Höhe von 109.000 DM erhalten. Es kommt hinzu, dass im Eingangssatz zu Nr. 5 des Sozialplans ausdrücklich die unsichere Finanzierungsgrundlage des Sozialplans, nämlich der für die Zukunft erhoffte Verkaufserlös, genannt war. Angesichts dessen waren die Ansprüche von vornherein mit dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin sowie möglicher hierauf reagierender Sanierungsmaßnahmen behaftet. In einem solchen Fall kommt eine – auch nachteilige – Änderung des Sozialplans in Betracht. Arbeitnehmer, die auf Grund einer auf wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers beruhenden Betriebsänderung ausscheiden, können und dürfen nicht darauf vertrauen, dass noch nicht fällige Abfindungsansprüche auch dann gegen eine Änderung sicher sind, wenn sich später die wirtschaftlichen Probleme des Arbeitgebers so verschärfen, dass ohne eine Herabsetzung der Sozialplanansprüche die Insolvenz nicht vermieden werden könnte und dadurch die Gefahr noch höherer Verluste bestünde.
[37] Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die mit Revisionsrügen nicht angegriffen sind, bestanden hier solche wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
[38] So hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass die Beklagte bei Abschluss der Änderungsvereinbarung am 23. Dezember 1996 überschuldet war und die laufenden Abfindungsraten allenfalls noch zwei oder drei Monate lang hätte bezahlen können. Ohne den Abschluss der Änderungsvereinbarung vom 23. Dezember 1996 hätten die Sozialplangläubiger allenfalls mit einer Konkursquote von 20 % rechnen können. Das Landesarbeitsgericht ist daher davon ausgegangen, dass ohne die Reduzierung der Sozialplanansprüche der Konkurs der Beklagten mit wesentlich einschneidenderen Folgen nicht hätte vermieden werden können. Ein Vergleichsverfahren bzw. eine Stundung der Ansprüche seien nicht möglich bzw. aussichtsreich gewesen.
[39] Danach bestehen auch keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit des mit der Änderungsvereinbarung vom 23. Dezember 1996 verbundenen Eingriffs in die Abfindungsansprüche. Die Reduzierung war geeignet und auch erforderlich, um überhaupt Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer zu erhalten.
[40] Soweit die Beklagte durch Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung belastet war, kam deren Reduzierung zugunsten der Ansprüche aus dem Sozialplan hier nicht in Betracht. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten hat der – im Hinblick auf die Sicherung der Altersversorgungsleistungen bei Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin – eingeschaltete Pensionssicherungsverein einen Verzicht auf (Teil-) Versorgungsleistungen abgelehnt. Unter den gegebenen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die einseitige Reduzierung der Betriebsrentenansprüche nicht weiterverfolgt hat.
[41] c) Die Änderungsvereinbarung vom 23. Dezember 1996 ist auch nicht unbillig.
[42] Beim Abschluss eines Sozialplans steht den Betriebspartnern nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. zuletzt BAG, Beschl. v. 25. 1. 2000 – 1 ABR 1/99, ZIP 2000, 2039, 2041 = AP Nr. 137 zu § 112 BetrVG 1972 = EZA BetrVG 1972 § 112 Nr. 106 zu B I 2 der Gründe, m. w. N., dazu EWiR 2001, 251 (Tiesler)). Danach können gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG in einem Sozialplan – in den Grenzen billigen Ermessens – diejenigen Nachteile ausgeglichen bzw. gemildert werden, die den Arbeitnehmern infolge einer geplanten Betriebsänderung entstehen. Die Betriebspartner sind bei der Vereinbarung eines Sozialplans frei in ihrer Entscheidung, welche Nachteile der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer in welchem Umfang ausgeglichen oder gemildert werden (BAG, Urt. v. 19. 10. 1999 – 1 AZR 838/98, ZIP 2000, 815, 816 = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 135 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 104, zu II b aa der Gründe, dazu EWiR 2000, 559 (Däubler)). Sie müssen dabei allerdings gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandeln und insbesondere den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten (st. Rspr., z. B. BAG, Urt. v. 9. 11. 1994 – 10 AZR 281/94, ZIP 1995, 767 = AP Nr. 85 zu § 112 BetrVG 1972 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 78, dazu EWiR 1997, 333 (Otto), zu II 2 der Gründe; BAG, Urt. v. 31. 7. 1996 – 10 AZR 45/96, ZIP 1996, 1954, 1955 = AP Nr. 103 zu § 112 BetrVG 1972 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 86, zu II 2 a der Gründe, dazu EWiR 1997, 9 (Schlachter); BAG ZIP 2000, 815). Die Betriebspartner müssen sich am Zweck der Sozialplanleistungen ausrichten, der darin besteht, mit einem begrenzten Volumen möglichst allen von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmern eine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe bis zu einem ungewissen neuen Arbeitsverhältnis oder bis zum Bezug von Altersrente zu ermöglichen; mangels Vorhersehbarkeit der später tatsächlich eintretenden Nachteile ist dabei eine Pauschalierung zulässig (BAG, Urt. v. 23. 8. 1988 – 1 AZR 284/87, BAGE 59, 255, zu III 3 a der Gründe, dazu EWiR 1989, 229 (Plagemann); BAG, Urt. v. 24. 11. 1993 – 10 AZR 311/93, ZIP 1994, 904 = AP Nr. 72 zu § 112 BetrVG 1972 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 71, zu II 2 b der Gründe, dazu EWiR 1994, 739 (Däubler)). Nach diesem Maßstab sind die mit der Änderungsvereinbarung getroffenen Regelungen nicht zu beanstanden.
[43] Soweit die Reduzierung diejenigen Arbeitnehmer begünstigt, die auf Grund eines niedrigeren Lebensalters und einer kürzeren Betriebszugehörigkeit nur geringere Abfindungsansprüche und von diesen schon einen höheren Anteil ausbezahlt erhalten hatten als ältere, länger beschäftigte, liegt das im Ermessensspielraum der Betriebspartner. Der Vertrauensschutz der Arbeitnehmer ist am stärksten hinsichtlich bereits ausgezahlter Beträge (v. Hoyningen-Huene, Anm. AP Nr. 86 zu § 112 BetrVG 1972, zu IV 4). Außerdem erhöht sich mit zunehmender Höhe der Abfindung bereits auf Grund des Sozialplans das Insolvenzrisiko älterer, länger beschäftigter Arbeitnehmer, dem trägt die Änderungsvereinbarung Rechnung.
[44] Auch soweit die geringere Kürzung der Ansprüche der Jahrgänge vor 1940 vom Landesarbeitsgericht als noch sachgerecht angesehen worden ist, ist das nicht zu beanstanden. Die Berücksichtigung der vom Alter abhängigen Chancen der Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt bei der Abfindungsbemessung ist zulässig (BAG, Urt. v. 26. 7. 1988 – 1 AZR 156/87, AP Nr. 45 zu § 112 BetrVG 1972 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 43, zu II 1 der Gründe, dazu EWiR 1989, 531 (Bauer/Baeck)). Ohne revisionsrechtlich durchgreifende Rüge hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass die Aussichten der Arbeitnehmer der Jahrgänge vor 1940, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, gegen Null tendierten, während jüngeren Mitarbeitern bessere Chancen eingeräumt werden könnten. Härten für die kurz vor dieser Altersgrenze stehenden Arbeitnehmer sind durch die bei Stichtagsregelungen notwendige Pauschalierung unvermeidlich und müssen hingenommen werden, wenn die Wahl des Stichtags – wie hier – am gegebenen Sachverhalt orientiert ist (BAG, Urt. v. 24. 1. 1996 – 10 AZR 155/95, ZIP 1996, 685 = AP Nr. 98 zu § 112 BetrVG 1972 = EZA BetrVG 1972 § 712 Nr. 83, zu 2 c der Gründe, dazu EWiR 1996, 677 (Willemsen/Bezani)).