Unwirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem BeschFG 1996

BAG, Mitteilung vom 23. 3. 2000 – 27/00 (lexetius.com/2000,3959)

[1] Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1994 mit mehrfach befristeten Arbeitsverträgen als Briefsortiererin beschäftigt. Nach einer Befristung vom Juni 1995 bis Mai 1997 wegen der Inbetriebnahme eines Briefzentrums war der letzte Arbeitsvertrag für die Monate Juni bis August 1997 auf § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 gestützt. Mit ihrer im September 1997 erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, diese Befristung sei unwirksam, da sie entgegen § 1 Abs. 3 BeschFG an ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeschlossen habe. Das vorangehende Arbeitsverhältnis für die Zeit vom Juni 1995 bis Mai 1997 sei trotz der vereinbarten Befristung ein Dauerarbeitsverhältnis gewesen, weil der angegebene Sachgrund nicht vorgelegen habe.
[2] Ebenso wie beim Landesarbeitsgericht blieb die Klage auch beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die Klägerin hatte es versäumt, die vormalige Befristung innerhalb der nach § 1 Abs. 5 BeschFG zwingend vorgeschriebenen Klagefrist von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses Ende Mai 1997 gerichtlich überprüfen zu lassen. Daher gilt die Befristung als von Anfang an rechtswirksam. Diese vom Gesetz angeordnete Fiktion bindet die Gerichte für Arbeitssachen auch bei der Beurteilung des Anschlußverbots des § 1 Abs. 3 BeschFG.
BAG, Urteil vom 22. 3. 2000 – 7 AZR 581/98; LAG Köln