Auskunftspflicht im Zusammenhang mit der Bildung eines Europäischen Betriebsrats

BAG, Mitteilung vom 3. 7. 2000 – 51/00 (lexetius.com/2000,3981)

[1] Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte darüber zu entscheiden, ob ein deutsches Unternehmen, das einer internationalen Unternehmensgruppe mit Leitung in der Schweiz angehört, nach dem Gesetz über die Europäischen Betriebsräte (EBRG) dem Gesamtbetriebsrat Auskunft über Verhältnisse bei ausländischen Unternehmen dieser Gruppe erteilen muß.
[2] Um die Bildung eines Europäischen Betriebsrats für die Unternehmensgruppe in die Wege zu leiten, begehrt der Gesamtbetriebsrat von der Arbeitgeberin als fiktiver "zentraler Leitung" in der EG Auskunft über die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer und ihre Verteilung auf die Mitgliedstaaten, die Unternehmen und Betriebe sowie über die Struktur der Unternehmensgruppe, außerdem über die Namen und die Anschriften der in den Betrieben und Unternehmen in den Mitgliedstaaten vorhandenen Arbeitnehmervertretungen.
[3] Die Arbeitgeberin hat geltend gemacht, diese Auskünfte könnten nur die in der Schweiz (also außerhalb der EG) ansässige Konzernzentrale oder die betroffenen Unternehmen selbst erteilen. Diese haben sich aber ebenso wie die Konzernzentrale geweigert, ihr die entsprechenden Informationen zukommen zu lassen. Der Antrag sei daher auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben dem Begehren des Gesamtbetriebsrats stattgegeben.
[4] Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat das Bundesarbeitsgericht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) angerufen. Um beurteilen zu können, ob die Arbeitgeberin die zur Auskunftserteilung erforderlichen Informationen bei den anderen Unternehmen der Gruppe in den Mitgliedstaaten der EG einholen kann, hat es dem EuGH gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 EG-Vertrag folgende Fragen gestellt:
[5] Fordert die Richtlinie 94/45/EG des Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen, insbesondere Art. 4 und 11, daß Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe mit einem außerhalb der Gemeinschaft ansässigen herrschenden Unternehmen angehören, verpflichtet sind, dem Unternehmen, das nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie als zentrale Leitung gilt, Auskunft zu erteilen über die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer, deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten, die Betriebe des Unternehmens und von diesem abhängige Unternehmen, sowie über die Struktur des Unternehmens und der von diesem abhängigen Unternehmen?
[6] Falls der Gerichtshof die erste Frage bejaht: Umfaßt die Auskunftspflicht auch die Bezeichnungen und Anschriften der Arbeitnehmervertretungen, die für die Arbeitnehmer des Unternehmens oder der von ihm abhängigen Unternehmen bei der Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums nach Art. 5 der Richtlinie oder bei der Errichtung eines Europäischen Betriebsrats zu beteiligen sind?
[7] Bis zur Entscheidung des EuGH ist das Verfahren ausgesetzt.
BAG, Beschluss vom 27. 6. 2000 – 1 ABR 32/99; LAG Hamburg