| Bundesgerichtshof |
| BGH, Urteil vom 23. 3. 2000 - 4 StR 34/ 00 (Lexetius.com/2000,423 [2000/10/269]) |
| Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 2000, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: |
| Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 26. August 1999 hinsichtlich des Angeklagten Frank B. im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. |
| Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |
| Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. |
| Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das wirksam auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte Rechtsmittel (vgl. BGHR StPO § 318 Strafausspruch 2) hat Erfolg. |
| Das Landgericht hat bei der Bildung der Gesamtstrafe aus den beiden Freiheitsstrafen von sechs Monaten (Fälle II 2, 3 der Urteilsgründe) und der Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten (Fall II 5 der Urteilsgründe) - worauf es in den Urteilsgründen selbst hingewiesen hat - rechtsfehlerhaft "einen Gesamtstrafrahmen von 7 Monaten bis zu 2 Jahren und 8 Monaten angenommen" und eine Gesamtfreiheitsstrafe von nur einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB hätte aber eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und zehn Monaten festgesetzt werden müssen. |
| Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat daher keinen Bestand; einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO bedarf es jedoch nicht, da die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe allein auf der rechtsfehlerhaften Bestimmung des Mindestmaßes der Gesamtstrafe beruht (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 8 m. N.). |
| Da nunmehr nur noch der Angeklagte als Erwachsener an dem Verfahren beteiligt ist, erfolgt die Zurückverweisung nicht an eine Jugendkammer, sondern an das für den Erwachsenen zuständige Gericht (vgl. Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 355 Rdn. 8 m. N.). |