| Bundesarbeitsgericht |
| Befristung eines Privatarbeitsvertrages an einer Hochschule |
| BAG, Urteil vom 27. 9. 2000 - 7 AZR 229/ 99 (Lexetius.com/2000,4380 [2002/5/4022]) |
| 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 8. März 1999 - 6 Sa 266/ 97 - aufgehoben, soweit es die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen hat. Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 28. Januar 1997 - 2 Ca 1831/ 95 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) über den 30. Juni 1996 hinaus bis zum 28. Januar 1997 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. |
| 2. Im übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen. |
| 3. Die Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Der Beklagte zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger. |
| Tatbestand: Die Parteien streiten über das Bestehen von Arbeitsverhältnissen des Klägers zum Beklagten zu 1) und zum Beklagten zu 2). |
| Der Kläger ist Chemiker. Er war zunächst vom 1. März 1980 bis zum 30. Juni 1981 auf Grund eines entsprechend befristeten Arbeitsvertrags bei dem zu 2) beklagten Freistaat in der Universität Würzburg mit projektbezogenen Forschungsarbeiten beschäftigt. Der Beklagte zu 1) war Universitätsprofessor (C 3) und bis einschließlich 30. September 1994 Leiter der Nephrologischen Abteilung der Medizinischen Universitätsklinik Würzburg. |
| Der Beklagte zu 1) schloß mit dem Kläger insgesamt 14, als "Privat-Arbeitsverträge" bezeichnete Verträge über eine Beschäftigung als Chemiker. Die Verträge erfassen lückenlos den Zeitraum vom 1. Juli 1981 bis zum 30. Juni 1996. Der letzte Vertrag datiert vom 29. Juni 1994 und reicht vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1996. Der Beklagte zu 1) unterzeichnete die Verträge selbst und ist jeweils ausdrücklich als Arbeitgeber bezeichnet, zuletzt allerdings mit dem Zusatz "Medizinische-Universitäts-Klinik". Das von dem Beklagten zu 1) seit dem Vertrag vom 19. April 1989 verwendete Formular bestimmt in § 1, daß sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) und den sie ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen richtet. Nach § 6 können aus dem Beschäftigungsverhältnis keinerlei Ansprüche an das Land Bayern, insbesondere nicht an die Bayerische Julius-Maximilians-Universität hergeleitet werden. |
| Der Beklagte zu 1) war im Rahmen einer Nebentätigkeit auch ärztlicher Leiter des KfH (Kuratoriums für Dialyse und Nierentransplantation) in Würzburg. Das KfH ist eine gemeinnützige Körperschaft in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Das KfH hatte vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1995 in Bayern die Aufgabe, Nierentransplantationen und die dazugehörige Nachsorge durchzuführen. Diese Aufgabe nahm das KfH aufgrund einer Vereinbarung mit dem zu 2) beklagten Freistaat ua. durch die Person des Beklagten zu 1) in den Räumen der Medizinischen Klinik der Universität Würzburg wahr. |
| Die Kosten der Beschäftigung des Klägers wurden seit dem ersten "Privat-Arbeitsvertrag" aus Drittmitteln finanziert. Dabei wurden die Gelder auf ein privates Konto des Beklagten zu 1) überwiesen. Dieses Konto wurde im sog. Verwahrkontenverfahren im Wege der Verwaltungshilfe bei der Universität Würzburg geführt. Die Auszahlung des Gehalts des Klägers und der anderen Mitarbeiter, die "Privat-Arbeitsverträge" mit dem Beklagten zu 1) abgeschlossen hatten, erfolgte durch die Bezirksfinanzdirektion nach den Vorgaben des "Privat-Arbeitsvertrags". Seit dem 1. Januar 1992 war der Drittmittelgeber für die Kosten der Beschäftigung des Klägers das KfH. |
| Der Kläger arbeitete in den Räumen der Nephrologischen Abteilung. Die gesamte sächliche Ausstattung für die Tätigkeit des Klägers stellte die Universität Würzburg zur Verfügung. Der Kläger führte Laboruntersuchungen durch. Im Personal- und Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 1993/ 94 ist er in der Rubrik "Medizinische Klinik, klinisch-experimentelle Nephrologie" als wissenschaftlicher Mitarbeiter aufgeführt, ebenso im Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 1995/ 96. |
| Zum Ablauf des 30. September 1994 trat der Beklagte zu 1) in den Ruhestand und gab auch die Position des ärztlichen Leiters des KfH in Würzburg auf. Der Kläger setzte seine Tätigkeit unverändert fort. Das KfH teilte dem Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 7. Juli 1995 mit, daß ab dem 1. Januar 1996 die bisherige Finanzierungssystematik mit Abrechnung der Transplantationspauschalen durch das KfH an die Kostenträger und Finanzierung von Stellen im Rahmen der Nierentransplantation nicht mehr möglich sei. Mit Schreiben vom 29. August 1995 unterrichtete der Beklagte zu1) den Kläger darüber, daß mit Wirkung vom 1. Januar 1996 alle im Rahmen der Nierentransplantation an Bayerischen Universitätskliniken eingerichteten Stellen in den Etat der Universitätskliniken aufgenommen würden. Die Stelle des Klägers werde allerdings nicht überführt. |
| Der Kläger hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, daß zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) vom 1. Juli 1996 bis zum 28. Januar 1997 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. 2. Hilfsweise: a) Es wird festgestellt, daß zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) spätestens seit 1. Januar 1985 ein Arbeitsverhältnis besteht. b) Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen ab dem 2. Januar 1996, hilfsweise ab 1. Juli 1996 als Chemiker in der Nephrologischen Abteilung der Universitätsklinik Würzburg weiterzubeschäftigen. |
| Die Beklagten zu 1) und zu 2) haben beantragt, die Klage abzuweisen. |
| Der Beklagte zu 1) hat die Auffassung vertreten, zwischen ihm und dem Kläger habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Der Kläger sei zu mehr als 90 % in allgemeine klinische Routineabläufe eingebunden gewesen. Er sei seit 1984 mit der nephrologischen Routine- und Spezialdiagnostik sowie mit dem Monitoring immunsuppressiver Substanzen betraut worden. Dabei sei die klinische Labortätigkeit zum Hauptarbeitsprogramm des Klägers (über 90 %) geworden. Wissenschaftliche Arbeiten habe er nur noch marginal durchgeführt. Von 1992 bis 1995 habe der Kläger zu 100 % für die klinische Routinediagnostik gearbeitet. Insbesondere ab dem 1. Oktober 1994 sei er in keine medizinischen Forschungsprojekte des Beklagten zu 1) mehr involviert gewesen. Der Kläger sei in den organisatorischen Ablauf innerhalb der Nephrologischen Abteilung der Universitätsklinik eingegliedert gewesen und sei von dem Beklagten zu 2) als Chemiker eingesetzt worden. Der Beklagte zu 1) habe die Arbeitsverträge nur für den Beklagten zu 2) unterschreiben wollen und sollen. Hätte der Kläger tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten zu 1) gestanden, so hätten die vom Kläger geleisteten routinediagnostischen Tätigkeiten für den Beklagten zu 2) auch vom Beklagten zu 2) vergütet werden müssen. Im übrigen habe ein Arbeitsverhältnis infolge einer wirksamen Befristung im Arbeitsvertrag vom 29. Juni 1994 zum 30. Juni 1996 geendet. |
| Der Beklagte zu 2) hat die Auffassung vertreten, zwischen ihm und dem Kläger bestehe kein Arbeitsverhältnis. |
| Das Arbeitsgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 1) stattgegeben; die Klage gegen den Beklagten zu 2) hat es abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage gegen beide Beklagte abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageziele weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision. |
| Entscheidungsgründe: Die Revision ist gegenüber dem Beklagten zu 1) zulässig und begründet; gegenüber dem Beklagten zu 2) ist sie unzulässig. |
| A. Soweit sich die Revision gegen den Beklagten zu 1) richtet, führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 1). Allerdings war im Tenor klarzustellen, daß die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) nur den Zeitraum bis zum 28. Januar 1997 betrifft. Zum einen konnte vom Arbeitsgericht am 28. Januar 1997 eine darüber hinausgehende Feststellung nicht getroffen werden und daher durch die Berufung des Beklagten zu 1) auch im zweiten Rechtszug nicht anfallen. Zum anderen ist das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus aufgrund einer vom Beklagten zu 1) ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung vom 28. Januar 1997 bereits Streitgegenstand eines gesonderten Kündigungsrechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Würzburg. |
| I. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) bestand, wie das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, aufgrund des Vertrags vom 29. Juni 1994 ein Arbeitsverhältnis. Die Auslegung dieses Vertrags ergibt, daß der Beklagte zu 1) Vertragspartner werden sollte. Maßgeblich für die Vertragsauslegung ist nach §§ 133, 157 BGB der zum Ausdruck gekommene Parteiwille. Dieser war hier darauf gerichtet, daß der Beklagte zu 1) Arbeitsvertragspartner werden sollte. Zwar befindet sich am Beginn und am Ende der Vertragsurkunde jeweils unter bzw. über der Bezeichnung "Arbeitgeber" ein Stempel mit der Angabe "Medizinische Univ.-Klinik Nephrologische Abteilung Prof. Dr. med. Dr. h. c. A. H". Dies könnte für sich betrachtet für ein Handeln des Beklagten zu 1) in Vertretung für die Universitätsklinik sprechen, also für eine Arbeitgeberstellung des Beklagten zu 2). Ein solches Verständnis der Parteierklärungen scheidet aber wegen des ausdrücklichen Hinweises in § 6 des Arbeitsvertrags aus. Außerdem spricht die Überschrift "Privat-Arbeitsvertrag" gegen eine solche Auslegung. Diese Bezeichnung knüpft an die Terminologie des Hochschulrahmengesetzes (HRG) an, das in § 57 e sog. Privatdienstverträge vorsieht. Diese Konstruktion wollten die Parteien hier erkennbar wählen. Die verwaltungstechnische Abwicklung des Arbeitsverhältnisses durch die Universitätsverwaltung rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Sie trägt lediglich der Regelung des Art. 12 Abs. 1 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) Rechnung. Nach dieser Bestimmung sollen die Mittel für die nach Art. 10 Abs. 3 BayHSchG anzeigepflichtigen Drittmittelforschungsvorhaben von der Hochschule verwaltet werden (vgl. BAG 29. Juni 1988 - 7 AZR 552/ 86 - BAGE 59, 104 = AP HRG § 25 Nr. 1, zu III der Gründe). |
| II. Dieses Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) bestand jedenfalls bis zum 28. Januar 1997 fort. Als Beendigungstatbestand kommt lediglich die Befristung des Arbeitsvertrages vom 29. Juni 1994 zum 30. Juni 1996 in Betracht. Diese Befristung ist entgegen der Würdigung des Landesarbeitsgerichts unwirksam. |
| 1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, diese Befristungsvereinbarung bedürfe zu ihrer Wirksamkeit keines sachlichen Grundes. Da der Beklagte zu 1) in der Regel weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigt habe, sei die Befristung nicht geeignet gewesen, Kündigungsschutzvorschriften zu umgehen. Auch die Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2 y BAT, nach der eine Befristungsvereinbarung eines sachlichen Grundes bedarf, sei wegen § 57 a Satz 2 HRG iVm. § 57 e HRG im Entscheidungsfall nicht anzuwenden. |
| 2. Dieser Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist nicht zu folgen. § 57 e HRG ist hier nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift gelten für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mitglied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit einem aus Mitteln Dritter vergüteter Mitarbeiter abschließt, § 57 a Satz 2 und die §§ 57 b bis 57 d HRG entsprechend. Diese Voraussetzungen liegen im Entscheidungsfall nicht vor. |
| a) Zu den dienstlichen Aufgaben von Hochschulmitgliedern, die in der Forschung tätig sind, gehört nach § 25 Abs. 1 HRG auch die Durchführung von Forschungsvorhaben mit Drittmittelfinanzierung (§ 25 Abs. 1 Satz 2 HRG). Davon zu unterscheiden sind die Nebentätigkeiten der Hochschulmitglieder (§ 52 HRG). Während der Drittmittelforscher für seine Tätigkeit über einen Aufwendungsersatz hinaus keine Vergütung erhält, ist die Nebentätigkeit in der Regel mit einer Vergütung verbunden (KR-Lipke 5. Aufl. § 57 e HRG Rn. 3). Ein befristeter Vertrag zur Unterstützung einer Nebentätigkeit eines Professors kann deshalb nicht auf § 57 e HRG gestützt werden (Reich HRG 6. Aufl. § 57 e Rn. 5; KR-Lipke 5. Aufl. § 57 e HRG Rn. 3). |
| b) Hier zielte der Vertrag des Klägers nach dem übereinstimmenden Vortrag des Klägers und des Beklagten zu 1) fast ausschließlich auf einen Einsatz des Klägers im Rahmen von Routineuntersuchungen im Labor, hauptsächlich für den Bereich der Nierentransplantation und deren Nachsorge. Dieser Bereich oblag dem Beklagten zu 1) nicht als Hochschulprofessor, sondern aufgrund seiner Nebentätigkeit als ärztlicher Leiter des KfH. Hiervon ist auch das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Daß es sich bei der Tätigkeit eines ärztlichen Leiters des KfH um eine Nebentätigkeit und nicht lediglich um Drittmittelforschung handelte, ergibt sich überdies aus dem Antrag des Beklagten zu 1) vom 22. Juli 1987 auf Genehmigung/ Anzeige einer Nebentätigkeit. |
| c) Infolge der Unanwendbarkeit des § 57 e HRG gilt auch die Regelung des § 57 a Satz 2 HRG im Entscheidungsfall nicht, so daß die Befristung aufgrund der im Arbeitsvertrag durch den Verweis auf den BAT auch vereinbarten Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2 y BAT eines sachlichen Grundes bedurfte. Einen solchen hat der Beklagte zu 1) nicht dargetan. In den Vorinstanzen hat sich der Beklagte zu 1) auf das Vorliegen eines sachlichen Grundes überhaupt nicht berufen. Für seine dahingehenden Hinweise in der Revisionsinstanz fehlt es an jeglichem Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen. |
| B. Die Revision gegenüber dem Beklagten zu 2) ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht den nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO an eine Revisionsbegründung zu stellenden Anforderungen genügt. Denn sie läßt die gesetzlich gebotene Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils vermissen. Das Landesarbeitsgericht hat im einzelnen ausgeführt, warum eine Arbeitgeberstellung des Beklagten zu 2) nicht erkennbar ist. Aus der Revisionsbegründung wird nicht ersichtlich, was an diesen Ausführungen falsch sein soll. |
| C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ff. ZPO. |