Bundesarbeitsgericht
Konkursrechtliche Einordnung einer Betriebsrentendynamik
BAG, Urteil vom 4. 4. 2000 – 3 AZR 222/99 (lexetius.com/2000,4617)
[1] 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 4. Februar 1999 – 3 Sa 185/98 – wird zurückgewiesen.
[2] 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
[3] Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob der Kläger einen als Masseschuld anzusehenden Anspruch auf Dynamisierung auch des Teils der Betriebsrente hat, der auf die vor dem 1. August 1993 zurückgelegte Beschäftigungszeit entfällt.
[4] Der am 2. November 1930 geborene Kläger war seit 1967 bei der Saarstahl AG und ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Die Arbeitgeberin hatte dem Kläger eine Betriebsrente nach den Bestimmungen des Essener Verbandes zugesagt. Am 21. Juni 1993 schlossen der Kläger und seine Arbeitgeberin mit Zustimmung des Beklagten zu 1 als damaligem Sequester folgenden Aufhebungsvertrag: "Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1993 beendet ist/wird. Gemäß der bisherigen Verfahrensweise bei einvernehmlicher Aufhebung des Arbeitsvertrages aufgrund notwendiger Personalanpassungsmaßnahmen hat der AN mit der Gewährung von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung Anspruch auf Ruhegeld aus der Essener Verbands-Zusage wie folgt: Gruppe "Q" mit 100 % = derzeit DM 8. 025, – brutto monatlich. Hierauf werden die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Pensionen anderer Versorgungseinrichtungen gemäß der jeweils gültigen Leistungsordnung des Essener Verbandes angerechnet. Eine Kürzung des Ruhegeldes wegen des Austritts gemäß § 2 Absatz 1 BetrAVG und wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gemäß § 3 Absatz 7 der Leistungsordnung "A" wird ausdrücklich ausgeschlossen."
[5] Am 31. Juli 1991 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Konkursverfahren eröffnet. Konkursverwalter sind die beiden Beklagten. Die Parteien verlängerten das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 20. Oktober 1993 bis zum 31. März 1994 und mit Schreiben vom 24. Februar 1994 bis zum 30. Juni 1994. Beide Schreiben sind auf Briefbögen der Arbeitgeberin gefertigt, von der Arbeitgeberin mit den Zusätzen "i. K." und "für die Konkursverwaltung" unterschrieben und jeweils mit einer Einverständniserklärung des Klägers versehen.
[6] Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bewilligte dem Kläger ab 1. Juli 1994 eine "Altersrente für langjährig Versicherte". Im Juli 1994 schloß der Kläger einen Aufhebungsvertrag, der äußerlich mit dem früheren vom 21. Juni 1993 übereinstimmt, insbesondere dasselbe Datum und dieselben Unterschriften enthält, jedoch um folgende zwei Absätze ergänzt ist: "Als Entschädigung für die mit der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile erhält Herr S. unter Berücksichtigung des Freibetrages gemäß § 3 Nr. 9 EStG eine Abfindung in Höhe von DM 15. 000, 00 steuerfrei. Die Auszahlung erfolgt mit dem Austritt. In Abänderung des § 15 der Leistungsordnung werden die Leistungen des Essener Verbandes jeweils monatlich nachträglich gezahlt."
[7] Der Kläger erhielt die vereinbarte Abfindung. Die beklagten Konkursverwalter zahlten ihm als Masseschuld für die Beschäftigungszeit vom 1. August 1993 bis zum 30. Juni 1994 eine monatliche Teilbetriebsrente in Höhe von 412,60 DM und erhöhten sie auch entsprechend den prozentualen Steigerungen der Gruppenbeträge des Essener Verbandes. Vom Pensions-Sicherungs-Verein erhält der Kläger für seine bis zur Konkurseröffnung bei der Gemeinschuldnerin zurückgelegte Beschäftigungszeit eine nicht dynamisierte monatliche Rente. Mit Schreiben vom 17. Juni 1996 hat der Pensions-Sicherungs-Verein den Kläger ermächtigt, "die nicht insolvenzgeschützten und deshalb vom PSV aG nicht gesicherten Teile seines Versorgungsanspruchs (einschließlich Dynamik) aus der Versorgungszusage der Saarstahl AG bzw. deren Rechtsvorgängern im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und zur Leistung an sich geltend zu machen".
[8] Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es bestehe eine Verpflichtung der beklagten Konkursverwalter zur Dynamisierung der gesamten ihm zustehenden Betriebsrente. Dabei handle es sich um eine Masseschuld. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1995 über die gezahlten Betriebsrentenbezüge von monatlich 430,30 DM brutto hinaus weitere 207,30 DM brutto monatlich (insgesamt 1.243,80 DM), für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996 über die gezahlten Betriebsrentenbezüge von monatlich 441,60 DM brutto hinaus weitere 362,94 DM brutto monatlich (insgesamt 4.355,28 DM) sowie für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 1996 über die gezahlten Betriebsrentenbezüge von 450,70 DM hinaus weitere 413,52 DM monatlich (insgesamt 2.481,12 DM) nebst 4 % Zinsen von 207,30 DM jeweils ab dem Monatsersten, beginnend mit dem 1. Februar 1995, 4 % Zinsen von 362,94 DM jeweils ab dem Monatsersten, beginnend mit dem 1. August 1995 sowie 4 % Zinsen von 413,52 DM jeweils ab dem Monatsersten, beginnend mit dem 1. August 1996 zu zahlen, wobei die geltend gemachten Beträge als Masseschulden festgestellt werden; 2. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, bei der Bemessung der dem Kläger zu gewährenden Betriebsrentenleistungen künftige Entscheidungen des Essener Verbandes über Zahlbetragsanhebungen gem. § 12 Abs. 3 der Leistungsordnung A des Essener Verbandes zugunsten des Klägers zu berücksichtigen.
[9] Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben gemeint, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Außerdem bestehe die geltend gemachte Masseforderung nicht.
[10] Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.
[11] Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist keine Masseschuld iSd. § 59 KO.
[12] I. Entgegen der Ansicht der beklagten Konkursverwalter fehlt dem Kläger nicht die Aktivlegitimation.
[13] 1. Nach § 9 Abs. 2 BetrAVG gehen die Betriebsrentenansprüche gegen den Arbeitgeber, die den Insolvenzsicherungsanspruch begründen, auf den Pensions-Sicherungs-Verein über. Nach dem Gesetzeswortlaut knüpft der Forderungsübergang an die Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins an. Dem Gesetzeszweck entspricht es, daß der Forderungsübergang nicht weiter reicht als die Insolvenzsicherung (BAG 9. November 1999 – 3 AZR 361/98 – AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62, zu B IV 1 der Gründe mwN).
[14] Eine Rückübertragung der Forderungsrechte oder eine Einziehungsermächtigung für den Forderungsberechtigten ist nur dann geboten, wenn der Pensions-Sicherungs-Verein seiner Einstandspflicht nicht nachkommt oder sich der Beginn der Insolvenzsicherung wegen Versäumung der Anmeldefrist des § 9 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG verschiebt. Der Forderungsübergang nach § 9 Abs. 2 BetrAVG hängt nicht davon ab, ob der Pensions-Sicherungs-Verein den Versorgungsanspruch erfüllt. Entscheidend ist, ob der Pensions-Sicherungs-Verein nach der objektiven Rechtslage die Versorgungsansprüche zu befriedigen hat. Soweit Streit über den Umfang der Insolvenzsicherung besteht, handelt es sich bei der Rückübertragung oder Einziehungsermächtigung um vorsorgliche Maßnahmen (BAG 9. November 1999 – 3 AZR 361/98 – aaO).
[15] 2. Die Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins erstreckt sich nicht auf die vom Kläger verlangte Dynamisierung seiner Betriebsrente. Er war bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht Versorgungsempfänger, sondern nur Versorgungsanwärter. Nach § 7 Abs. 2 BetrAVG genießen die Versorgungsanwärter einen geringeren Insolvenzschutz als die Versorgungsempfänger. Er umfaßt jedenfalls nicht die nach variablen Größen bemessenen Rentenanpassungen. Wie der Senat bereits im Urteil vom 9. November 1999 (- 3 AZR 361/98 – aaO, zu B IV 2 der Gründe) näher ausgeführt hat, gilt dies unabhängig davon, ob sich die Veränderungssperre des § 7 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 5 BetrAVG auf Veränderungen laufender Betriebsrenten erstreckt.
[16] 3. Entgegen der Ansicht der Beklagten entsteht keine "Spirale", an deren Ende die Insolvenzsicherung auf Kosten der Konkursmasse vollständig wegfiele. Soweit der Versorgungsberechtigte nicht insolvenzgeschützte Versorgungsleistungen erhält, spielt dies für seine Ansprüche gegen den Pensions-Sicherungs-Verein keine Rolle. Nach § 7 Abs. 4 BetrAVG mindert sich zwar der Insolvenzsicherungsanspruch in dem Umfange, in dem der Arbeitgeber oder ein sonstiger Versorgungsträger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Diese Vorschrift trägt aber dem Prinzip der Ausfallhaftung des Pensions-Sicherungs-Vereins Rechnung und vermeidet ebenso wie § 9 Abs. 2 BetrAVG Doppelleistungen. Soweit der Pensions-Sicherungs-Verein nach § 7 Abs. 2 BetrAVG nicht einzustehen hat, ist der Insolvenzsicherungsanspruch von Anfang an vermindert, ohne daß es noch auf Zahlungen des Arbeitgebers ankommt.
[17] II. Der Kläger hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Dynamisierung der gesamten ihm zustehenden Betriebsrente. Bei der konkursrechtlichen Einordnung dieses Anspruchs ist zwischen den Beschäftigungszeiten vor und nach Konkurseröffnung zu unterscheiden. Nur die Verpflichtung zur Dynamisierung des Teils seiner Betriebsrente, der auf die nach Konkurseröffnung zurückgelegten Beschäftigungszeiten entfällt, ist nach § 59 KO eine Masseschuld. Da das Konkursverfahren vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden ist, sind die Vorschriften der Konkursordnung auch nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung anzuwenden (Art. 103 EGInsO).
[18] 1. Der geltend gemachte Betriebsrentenanspruch ergibt sich aus der Aufhebungsvereinbarung vom 21. Juni 1993 iVm. Teil I der Leistungsordnung A des Essener Verbandes (LO A). Er ist weder durch spätere Rechtsgeschäfte eingeschränkt worden noch durch die Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen.
[19] Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens tritt der Konkursverwalter nach § 6 KO in vollem Umfang an die Stelle des Gemeinschuldners. Die Versorgungszusage besteht mit dem bisherigen Inhalt fort (vgl. ua. BAG 20. Oktober 1987 – 3 AZR 200/86 – BAGE 56, 251, 257; 15. Dezember 1987 – 3 AZR 420/87 – BAGE 57, 152, 154). Dies gilt auch für eine Dynamisierung der Betriebsrente.
[20] 2. Ansprüche auf Zahlung einer Betriebsrente, die aus der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Konkursverfahren erwachsen, sind solche aus gegenseitigen Verträgen, deren Erfüllung der Konkursverwalter für die Zeit nach Konkurseröffnung verlangt. Insoweit handelt es sich um Masseschulden im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO. Nach dieser Vorschrift sind die bis zur Konkurseröffnung und die danach erdienten Rentenanteile unterschiedlich zu behandeln (vgl. BAG 20. Oktober 1987 – 3 AZR 200/86 – BAGE 56, 251, 257 f.; 15. Dezember 1987 – 3 AZR 420/87 – BAGE 57, 152, 157 f.). Die bereits vor Konkurseröffnung erdienten Rentenanteile sind nur innerhalb des konkursrechtlichen Verteilungsverfahrens zu berücksichtigen. Die während des Konkursverfahrens erdienten Rentenanteile sind dagegen Masseschulden. Die Beklagten haben diese Differenzierung beachtet.
[21] a) Die erdiente Dynamik kann nicht als ein von der Versorgungszusage losgelöster Anspruch geltend gemacht werden (BAG 20. Oktober 1987 – 3 AZR 200/86 – BAGE 56, 251, 259). Sie ist lediglich ein Bemessungsfaktor für die Höhe der Betriebsrente. Von den Voraussetzungen der Dynamik hängt es ab, wie die Rentensteigerungsbeträge konkursrechtlich einzuordnen sind.
[22] b) In dem Fall, der dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Oktober 1987 (- 3 AZR 200/86 – BAGE 56, 251) zugrunde lag, kam die vereinbarte Dynamik nur zum Tragen, wenn und solange das Arbeitsverhältnis fortbestand. Bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Konkursverwalters erlosch die Dynamik auf Grund der Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG. Die Altersversorgung nahm dann an der künftigen Entwicklung nicht mehr teil. Die gehaltsbezogenen künftigen Rentensteigerungen gingen ebenso verloren wie die dienstzeitabhängigen Rentensteigerungen. Soweit die Dynamik nur durch künftige Betriebstreue nach Konkurseröffnung erreicht wird, liegt eine Masseschuld im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO vor. Einer Auseinandersetzung mit der an dieser Rechtsprechung geübten Kritik (vgl. Willemsen AP BetrAVG § 1 Besitzstand Nr. 6 Anm. II; Schaub EWiR 1988, 387 f.; Sieg SAE 1988, 137 f.) bedarf es in diesem Rechtsstreit nicht.
[23] c) Im vorliegenden Fall erlischt die vereinbarte Dynamik nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern reicht über diesen Zeitpunkt hinaus. Im Aufhebungsvertrag vom 21. Juni 1993 wurde dem Kläger eine nach den Bestimmungen der Leistungsordnung des Essener Verbandes dynamisierte Betriebsrente versprochen. Diese Abrede trug dem § 6 LO A in der damals geltenden Fassung Rechnung. Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Konkursverwalter wären die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt gewesen. Denn der Kläger hatte damals das 50. Lebensjahr vollendet und war seit seiner Anmeldung beim Essener Verband mehr als zehn Jahre ununterbrochen bei der Saarstahl AG und ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. § 6 Abs. 1 LO A in der damals geltenden Fassung schrieb vor, daß die Betriebsrenten der erfaßten Arbeitnehmer gemäß den Bestimmungen des Teil I L0 A zu dynamisieren sind (vgl. BAG 9. November 1999 – 3 AZR 361/98 – AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62, zu B I 1 der Gründe). Damit waren die Dynamisierungsbeträge konkursrechtlich ebenso einzuordnen wie die zugrunde liegende Ausgangsrente.
[24] 3. Die Betriebsrentenansprüche des Klägers für die Zeit bis zur Konkurseröffnung einschließlich ihrer Dynamisierung sind nicht aus Geschäften der beiden Konkursverwalter entstanden und damit auch keine Masseschulden im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO.
[25] a) Ob die Versorgungsvereinbarung im Aufhebungsvertrag vom 21. Juni 1993 angesichts des § 6 LO A einen nur klarstellenden Hinweis enthielt und wie sich dies auf die Anwendbarkeit des § 59 Abs. 1 KO auswirken würde, kann offen bleiben. Den ersten Aufhebungsvertrags vom 21. Juni 1993 schlossen der Kläger und seine Arbeitgeberin vor Eröffnung des Konkursverfahrens mit Zustimmung des damaligen Sequesters. § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO ist auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen des nach § 106 Abs. 1 Satz 2 KO bestellten Sequesters wegen seiner beschränkten Aufgaben und Befugnisse nicht entsprechend anwendbar (BGH 18. Mai 1995 – IX ZR 189/94 – BGHZ 130, 38, 41 f. mwN; 10. Juli 1997 – IX ZR 234/96 – NJW 1997, 3028 ff., zu 2 der Gründe). Daran ändert nichts, daß der Sequester später zu einem der beiden Konkursverwalter bestellt wurde.
[26] b) Auch die im Juli 1994 unterzeichnete Aufhebungsvereinbarung führt nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO zu keiner anderen konkursrechtlichen Einordnung der Klageforderung. Die zweite Aufhebungsvereinbarung modifiziert lediglich die erste in zwei Punkten (Zahlung einer Abfindung für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses und spätere Fälligkeit der monatlichen Betriebsrentenzahlungen). Im übrigen ist die erste Aufhebungsvereinbarung unverändert aufrechterhalten geblieben. Sie sollte nicht aufgehoben werden, sondern mit den beiden Änderungen weitergelten. Dies ergibt sich bereits aus dem Inhalt. Die äußerliche Vertragsgestaltung bestätigt dies eindrucksvoll. Die ursprüngliche Datierung wurde übernommen. Dieselben Personen unterzeichneten die Vereinbarungen, obwohl zwischenzeitlich die Konkursverwalter bestellt worden waren und das Amt des Sequesters geendet hatte. Die Überschrift lautete nach wie vor "Vereinbarung zwischen der Saarstahl AG mit Zustimmung des Sequesters L. und dem Arbeitnehmer S.".
[27] Grundlage der geltend gemachten Betriebsrentenansprüche sind demnach die bereits im ersten Aufhebungsvertrag vom 21. Juni 1993 getroffenen Vereinbarungen. Nur soweit die zweite Fassung des Aufhebungsvertrages neue Ansprüche schuf, können Masseforderungen im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO vorliegen. Dies trifft allenfalls für die vereinbarte Abfindung zu. Für die konkursrechtliche Einordnung der vom Kläger geltend gemachten Betriebsrentenansprüche ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Abfindungsvereinbarung eine verdeckte Urlaubsabgeltung enthält und wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig ist. Ebensowenig kommt es darauf an, ob ein derartiger Verstoß nach § 139 BGB zur vollständigen oder teilweisen Nichtigkeit des zweiten Aufhebungsvertrages führen würde.
[28] c) Die beiden Konkursverwalter haben sich nicht rechtsgeschäftlich verpflichtet, für Lücken des Insolvenzschutzes eine Ausfallhaftung zu übernehmen. Ob die Herren G. und P. namens der Konkursverwalter erklärten, der Kläger erleide durch den Konkurs keine Nachteile bei seiner Betriebsrente, kann dahinstehen. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht diese Äußerung nicht als Willenserklärung, sondern als Auskunft über die bestehende Rechtslage angesehen. Dabei handelte es sich um eine nichttypische Erklärung. Sie ist vom Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob Verstöße gegen allgemeine Denkgesetze, Erfahrungssätze und gesetzliche Auslegungsregeln vorliegen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt blieben (vgl. ua. BAG 22. Februar 2000 – 3 AZR 108/99 –, zur Veröffentlichung vorgesehen, zu I 1 a der Gründe mwN). Ein derartiger Fehler ist dem Landesarbeitsgericht nicht unterlaufen.
[29] aa) Wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, entsprach die erteilte Auskunft der damaligen Rechtsprechung. Der Senat änderte seine Rechtsprechung zum Umfang des Insolvenzschutzes der Versorgungsanwärter erst im Urteil vom 22. November 1994 (- 3 AZR 767/93 – BAGE 78, 279, 287). Für die vom Kläger angenommene Verpflichtungserklärung bestand demnach kein Anlaß.
[30] bb) Ebenfalls zutreffend hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, daß die Übernahme einer Ausfallhaftung durch die Konkursverwalter gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung verstoßen hätte und den Beklagten eine Verletzung ihrer Amtspflichten nicht ohne ausreichende Anhaltspunkte unterstellt werden kann. Der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung gilt auch für Versorgungsansprüche und -anwartschaften (vgl. BAG 15. Dezember 1987 – 3 AZR 420/87 – BAGE 57, 152, 157). Wenn der Pensions-Sicherungs-Verein die bis zur Konkurseröffnung erdienten Betriebsrenten nur teilweise sichert, löst dies keine zusätzlichen als Masseschulden anzusehenden Pflichten des Konkursverwalters aus (vgl. BAG 15. Januar 1991 – 3 AZR 478/89 – BAGE 67, 24, 27).
[31] III. Über die dem Kläger zustehende Konkursforderung hat der Senat nicht zu entscheiden. Sie ist nicht Streitgegenstand dieses Rechtsstreits.