Bundesarbeitsgericht
Unzulässige Beschwerde wegen fehlender Verfahrensvollmacht

BAG, Beschluss vom 19. 1. 2000 – 7 ABR 69/98 (lexetius.com/2000,4731)

[1] Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. Juli 1998 – 3 TaBV 23/98 – wird zurückgewiesen.
[2] Gründe: A. Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei den vom Unterbezirk H der Arbeiterwohlfahrt, einem nicht eingetragenen Verein, betriebenen Einrichtungen um einen einheitlichen Betrieb oder um jeweils selbständige Betriebe iSd. § 1 BetrVG handelt. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium geht es lediglich um die Frage, ob der Vorstand des Unterbezirks eine Verfahrensvollmacht zur Vertretung der das Verfahren betreibenden Vereinsmitglieder erteilen konnte.
[3] Der Arbeiterwohlfahrt Unterbezirk H (im folgenden: AWO Unterbezirk) beschäftigt in den Bereichen Kindertageseinrichtungen, allgemeine Verwaltung, soziale Dienste/Altenhilfe, berufliche Bildung und Kur- und Erholungsheim N etwa 550 Arbeitnehmer. Mit Ausnahme des Kur- und Erholungsheimes N, in dem ein eigener Betriebsrat besteht, ist für alle Einrichtungen ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt worden. Der AWO Unterbezirk meint, statt dessen hätten für die Betriebe Kindertageseinrichtungen, allgemeine Verwaltung, soziale Dienste/Altenhilfe, berufliche Bildung, Beratung und Betreuung jeweils eigene Betriebsräte gewählt werden müssen. Er hat deshalb das vorliegende Beschlußverfahren einleiten lassen, in dem als Antragsteller etwa 1. 800 natürliche Personen auftreten, die in einer mit der Antragsschrift eingereichten Liste aufgeführt sind.
[4] Die Antragsteller haben beantragt festzustellen, daß es sich bei den nachstehend aufgeführten Betrieben des Arbeiterwohlfahrt Unterbezirks H jeweils um selbständige Betriebe im Sinne des § 1 BetrVG handelt: Betrieb für Kindertageseinrichtungen, Betrieb für allgemeine Verwaltung, Betrieb für soziale Dienste/Altenhilfe, Betrieb für berufliche Bildung, Beratung und Betreuung.
[5] Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
[6] Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgewiesen, es liege nur ein Betrieb vor. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift seien nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterzeichnet worden, weil die Verfahrensvollmacht der Rechtsanwältin Schulte, die die Antragsteller vertritt, nicht von diesen, sondern nur vom Vorstand des Arbeitgebers unterzeichnet ist.
[7] Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Antrag weiter. Der Betriebsrat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
[8] B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Antragsteller gegen den ihren Antrag zurückweisenden Beschluß des Arbeitsgerichts zu Recht mit der Begründung als unzulässig verworfen, Frau Rechtsanwältin S sei nicht rechtswirksam bevollmächtigt gewesen, die Beschwerde namens der Antragsteller einzulegen und zu begründen. Denn dem Vorstand des AWO Unterbezirks fehlte die Vertretungsmacht, Frau Rechtsanwältin S namens der Antragsteller zu bevollmächtigen.
[9] I. Eine Vertretungsmacht des Vorstands ergibt sich nicht aus § 26 Abs. 2 BGB. Es kann dahinstehen, ob diese Vorschrift, die an sich nur für den rechtsfähigen Verein gilt, auf einen nicht rechtsfähigen Verein entsprechend anwendbar ist. Denn auch in diesem Falle würde sie den Vorstand nicht berechtigen, namens der Mitglieder Prozeßerklärungen in einem Verfahren abzugeben, das die Mitglieder selbst im eigenen Namen betreiben.
[10] 1. Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 BGB regelt nur die Vertretung des Vereins und gerade nicht die Vertretung seiner Mitglieder. Auch die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den nicht rechtsfähigen Verein würde den Vorstand daher nicht zur Vertretung der Mitglieder berechtigen.
[11] 2. Vor allem aber steht einer gesetzlichen Vertretungsmacht des Vorstands für die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens entgegen, daß diese nach der Satzung des AWO Unterbezirks überhaupt nicht dessen Mitglieder sind. Gem. § 4 der Satzung des AWO Unterbezirks sind dessen Mitglieder die Kreisverbände Hamm und Warendorf und alle Stadtbezirksverbände, Ortsvereine und Stützpunkte dieser Gebietskörperschaften. Die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens können daher allenfalls Mitglieder einer dieser Unterorganisationen sein. Nur auf diese Unterorganisationen, nicht aber auf deren Mitglieder könnte sich eine gesetzliche Vertretungsmacht des Vorstands des AWO Unterbezirks erstrecken.
[12] II. Aus demselben Grund kann sich eine Vertretungsmacht des Vorstands des AWO Unterbezirks auch nicht aus § 10 Ziff. 5 der Satzung ergeben. Nach dieser Satzungsbestimmung vertritt der Unterbezirksvorstand den Unterbezirk nach innen und außen. Er kann die Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten. Auf eine Vertretung natürlicher Personen, die ihrerseits nur Mitglied einer der in § 4 der Satzung genannten Unterorganisationen seien können, bezieht sich mithin die Vertretungsregelung des § 10 Ziff. 5 der Satzung nicht. Auf die weiteren Bedenken des Landesarbeitsgerichts gegen eine Vertretungsmacht des Vorstands kommt es damit nicht mehr an.