| Bundesarbeitsgericht |
| Befristetes Arbeitsverhältnis mit einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin - Nichtanrechnung einer mutterschutz- und erziehungsurlaubsbedingten Unterbrechungszeit |
| BAG, Urteil vom 12. 1. 2000 - 7 AZR 764/ 98 (Lexetius.com/2000,4739 [2002/11/257]) |
| 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Juni 1998 - 3 Sa 1279/ 97 - teilweise aufgehoben. |
| 2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 29. Oktober 1997 - 14 Ca 2400/ 97 - teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. |
| 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. |
| Tatbestand: Die Parteien streiten über die Nichtanrechnung von Zeiten des Mutterschutzes und des Erziehungsurlaubs auf die Dauer ihres befristeten Arbeitsverhältnisses. |
| Die Klägerin war aufgrund des Arbeitsvertrags vom 12. Februar 1991 an der Technischen Universität Dresden (TUD) für die Zeit vom 1. März 1991 bis zum 28. Februar 1995 als wissenschaftliche Mitarbeiterin zur Erlangung der Promotion beschäftigt. Sie befand sich in der Zeit vom 19. Februar 1993 bis zum 22. Mai 1993 in Mutterschutz. Mit Schreiben vom 19. April 1993 beantragte sie die Gewährung von Erziehungsurlaub für 24 Monate und verlangte die Nichtanrechnung der Unterbrechungszeit auf das befristete Arbeitsverhältnis. Daraufhin wurde ihr von der TUD Erziehungsurlaub bis zum 28. Februar 1995 gewährt. Am 24. Oktober/ 8. November 1994 schlossen die Parteien einen weiteren Zeitvertrag nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG als wissenschaftliche Mitarbeiterin für die Zeit vom 1. März 1995 bis zum 9. März 1997. |
| Nachdem sich die Klägerin erneut in der Zeit vom 8. April 1995 bis 4. Juni 1995 in Mutterschutz befunden hatte, wurde ihr von der TUD auf ihren Antrag hin für die Zeit vom 28. September 1995 bis zum 31. Januar 1997 Erziehungsurlaub für die Betreuung ihres zweiten Kindes gewährt. Die von der Klägerin verlangte weitere Verlängerung des Arbeitsverhältnisses lehnte die TUD letztmalig mit Schreiben vom 27. Dezember 1996 unter Hinweis auf § 68 Sächsisches Hochschulgesetz (SHG) ab. |
| Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Anspruch auf Verlängerung des Arbeitsverhältnisses folge aus § 57 c Abs. 6 Nr. 3 HRG. Die in § 68 Abs. 4 Nr. 3 iVm. Abs. 6 SHG geregelte zeitliche Begrenzung des Verlängerungsanspruchs gelte dafür nicht. |
| Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht zum 9. März 1997 aufgelöst ist, sondern um die Zeiten der Freistellung wegen Mutterschutzes und Erziehungsurlaubs und die Zeit einer eventuellen Leistungsverweigerung des Beklagten im Zuge dieses Prozesses verlängert wird. |
| Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. |
| Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 9. März 1997 endete, sondern sich um die Zeiten des Erziehungsurlaubs vom 1. März 1995 bis zum 31. Januar 1997 verlängert. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt das beklagte Land die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. |
| Entscheidungsgründe: Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Die Vorinstanzen haben zu Unrecht angenommen, daß sich das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits aufgrund des Antrags der Klägerin auf Nichtanrechnung der mutterschutz- und erziehungsurlaubsbedingten Unterbrechungszeiten automatisch verlängert hat. Dazu bedurfte es einer darauf gerichteten Vereinbarung, an der es fehlt. Daher kann offenbleiben, ob der Anspruch auf Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses auf § 57 c Abs. 6 Nr. 3 HRG gestützt werden konnte oder den zeitlichen Beschränkungen des § 68 Abs. 4 Nr. 3 iVm. Abs. 6 SHG unterlag. |
| 1. Nach § 57 c Abs. 6 Nr. 3 HRG bzw. § 68 Abs. 6 iVm. Abs. 4 Nr. 3 SHG sind im Einverständnis mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter auf die Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses die Zeiten eines Erziehungsurlaubs und von Beschäftigungsverboten nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen nicht anzurechnen. Der wissenschaftliche Mitarbeiter soll davor geschützt werden, daß seine ohnehin zeitlich begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten wegen der in diesen Vorschriften geregelten Unterbrechungszeiten nicht ausgeschöpft werden können und dadurch die Erprobung und Erweiterung seiner praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten erschwert wird (BAG 24. April 1996 - 7 AZR 428/ 95 - BAGE 83, 52 zu III 2 der Gründe mwN). Deshalb hat der betroffene Mitarbeiter das Recht, von seinem Arbeitgeber den Abschluß eines entsprechenden Zeitvertrags zu verlangen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nichtanrechnungsvorschrift unterliegt der Arbeitgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats einem Kontrahierungszwang (BAG 24. April 1996 - 7 AZR 428/ 95 - BAGE 83, 52 zu III 2 der Gründe mwN). Ein darauf gerichteter Anspruch ist im Wege der Leistungsklage gerichtlich durchzusetzen. |
| 2. Das hat die Klägerin versäumt und lediglich die Feststellung bejaht, daß sich ihr Arbeitsverhältnis um eine bestimmte Zeit verlängert habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kommt es aufgrund des Antrags auf Nichtanrechnung der gesetzlich geregelten Unterbrechungszeiten nicht zu einer automatischen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Anschluß an den jeweiligen Zeitvertrag. Eine so weitgehende Rechtsfolge ist in den jeweiligen Nichtanrechnungsvorschriften nicht geregelt (BAG 30. März 1994 - 7 AZR 229/ 93 - BAGE 76, 204, 213 zu IV 3 a der Gründe; 24. April 1996 - 7 AZR 428/ 95 - BAGE 83, 52 zu III 2 der Gründe mwN). Für das Feststellungsbegehren der Klägerin fehlt es demnach an einer Rechtsgrundlage. |
| 3. Entgegen der von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung ist zwischen den Parteien auch kein Vertrag über die Verlängerung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses abgeschlossen worden. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Beklagte das Angebot der Klägerin auf eine zeitlich begrenzte Fortführung des befristeten Arbeitsverhältnisses abgelehnt. Diese Feststellung ist für den Senat bindend. Die Klägerin hat sie mit zulässigen Revisionsrügen nicht angegriffen. Sie hat nicht vorgetragen, daß sie im arbeitsgerichtlichen Verfahren das Vorliegen eines mündlichen Vertragsschlusses behauptet und das Landesarbeitsgericht dieses Vorbringen übergangen habe. |
| 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. |