Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 25. 10. 2000 – 2 BvR 1804/00 (lexetius.com/2000,4848)

[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der afghanischen Staatsangehörigen 1. S. M …, 2. J. M …, 3. H. M …, die Beschwerdeführer zu 2. und 3. gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin zu 1., – Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Klaus Schurig, Paul-Gruner-Straße 42, Leipzig – gegen a) das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2000 – BVerwG 9 B 120.00 –, b) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2000 – BVerwG 9 B 120.00 (9 PKH 12.00) – hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß und die Richterin Osterloh gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:
[2] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[3] Gründe: Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
[4] Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2000 ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses den Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpfenden Beschlusses erhoben worden ist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführer vom 8. September 2000 vermochte die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde schon deshalb nicht offen zu halten, weil sie ihrerseits nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden ist (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1995 – 1 BvR 1822/94 –, NJW 1995, S. 3248; vgl. allgemein auch BVerfGE 76, 107 [115 f.]; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 1994 – 2 BvR 2838/93 –, NVwZ-Beilage 1/1995, S. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Dezember 1994 – 2 BvR 2084/94 –, InfAuslR 1995, S. 55).
[5] Hinsichtlich des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2000 haben die Beschwerdeführer nicht in einer dem Begründungserfordernis der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügenden Weise dargelegt, dass die Entscheidung, den unanfechtbaren Beschluss vom 24. März 2000 nicht abzuändern, sie in ihren in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt.
[6] Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
[7] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.