Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 24. 10. 2000 – 2 BvC 1/00 (lexetius.com/2000,4876)
[1] In dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn W …, gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. September 1999 – WP 14/98 – (BTDrucks 14/1560) und Antrag auf Zulassung des Herrn Walter Lohse, Bachwisstraße 6, Herisau, als Beistand für den Beschwerdeführer hat das Bundesverfassungsgericht – Zweiter Senat – unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio am 24. Oktober 2000 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:
[2] Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn Walter Lohse, Bachwisstraße 6, Herisau, als Beistand wird abgelehnt.
[3] Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
[4] Gründe: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn Walter Lohse als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist unbegründet.
[5] Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 [94]; – 68, 360 [361] und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 1994 – 1 BvR 105/94 –, NJW 1994, S. 1272). Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
[6] 2. Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 21. Juni 2000 mitgeteilten Gründen unzulässig.