Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Urteil vom 23. 2. 2000 – 11 C 2.99 (lexetius.com/2000,765)

[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hien und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost, Kipp, Vallendar und Prof. Dr. Rubel für Recht erkannt:
[2] Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 1998 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
[3] Gründe: I. Die Klägerin ist Miteigentümerin eines 462 m2 großen, seit 1971 mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im Gebiet der Beklagten. Das Grundstück grenzt im Osten an eine 7 m breite Stichstraße. Die Beklagte ließ diese Stichstraße in den Jahren 1976 bis 1982 mit Verbundpflaster befestigen sowie eine Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung herstellen. Mit Bescheid vom 20. Februar 1995 stimmte die Bezirksregierung Hannover dem Ausbau unter Hinweis auf § 125 Abs. 2 BauGB a. F. nachträglich zu. Im Mai 1995 wurde die Stichstraße dem öffentlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen gewidmet.
[4] Durch Bescheid vom 9. August 1995 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 18 567,72 DM heran. Dabei ging sie von einem beitragsfähigen Aufwand von 122 400,50 DM aus. In diesen Betrag stellte sie u. a. Fremdfinanzierungszinsen für die Zeit von 1977 bis 1994 in Höhe von 47 340,79 DM ein. Davon entfielen 24 146,55 DM auf die Jahre 1977 bis 1987 und 23 194,24 DM auf die Jahre 1988 bis 1994. Diese Zinsen errechnete sie anhand der durchschnittlichen Fremdfinanzierungsquoten ihres Vermögenshaushalts in den beiden Jahren, in denen sie Aufwendungen für die Erschließungsanlage erbracht hatte (1976: 9 653,49 DM; 1982: 50 294,53 DM). Als Fremdfinanzierungsquote legte sie das Verhältnis der Kreditaufnahme zu den um Zuwendungen und Zuschüsse gekürzten Gesamtausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ("Nettoinvestitionen") zugrunde. Die mit Hilfe dieser Fremdfinanzierungsquoten errechneten "fremdfinanzierten Beträge" multiplizierte sie unter Ansatz einer durchschnittlichen jährlichen Tilgungsrate mit einem jährlich wechselnden Durchschnittszinssatz und ermittelte auf diese Weise die in den einzelnen Jahren entstandenen Fremdfinanzierungskosten.
[5] Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage mit dem Antrag, den Heranziehungsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufzuheben, soweit ein höherer Erschließungsbeitrag als 15 562,45 DM festgesetzt worden war, hat das Verwaltungsgericht Hannover durch Gerichtsbescheid vom 26. September 1996 in vollem Umfang stattgegeben. Dabei setzte es Fremdfinanzierungskosten von 27 529,72 DM an.
[6] Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Klage abzuweisen. Dabei hat sie auf der Grundlage ihrer Berechnungsweise eine korrigierte Zinsberechnung vorgelegt, die für die Jahre 1977 bis 1987 Fremdfinanzierungszinsen in Höhe von 23 571,86 DM ausweist.
[7] Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Berufung durch Urteil vom 10. März 1998 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin sei dem Grunde nach erschließungsbeitragspflichtig. Die Festsetzung des Erschließungsbeitrags sei jedoch in ihrer Höhe zu beanstanden. Zinsen für Fremdkredite, die die Beklagte zur Finanzierung der Erschließungsanlage verwandt habe, gehörten zu den Kosten im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Da dem Gemeindehaushalt nach dem in der Niedersächsischen Gemeindehaushaltsverordnung niedergelegten Grundsatz der Gesamtdeckung nicht mehr entnommen werden könne, welcher Teil der Kreditaufnahme einer bestimmten Erschließungsmaßnahme zuzurechnen sei, könne der durch die Maßnahme ausgelöste Kreditbedarf unter Rückgriff auf die Fremdfinanzierungsquote des betreffenden Haushaltsjahres ermittelt werden. Die Beklagte sei hiervon auch im Grundsatz ausgegangen, habe aber die Fremdfinanzierungsquote unrichtig ermittelt, indem sie von den Gesamtausgaben des Vermögenshaushalts in einem Haushaltsjahr Zuschüsse und Zuwendungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen abgesetzt und nur den so geminderten Betrag der Gesamtausgaben ins Verhältnis zum Gesamtbetrag der Krediteinnahmen aus dem betreffenden Haushaltsjahr gesetzt habe.
[8] Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Fremdkapitalzinsen sei ferner deshalb zu bemängeln, weil sie die Fremdfinanzierungsquote des Haushaltsjahres, in dem die Aufwendungen entstanden seien, auch der Zinsberechnung der Folgejahre zugrunde gelegt habe.
[9] Unabhängig davon hielt das Oberverwaltungsgericht die Berufung auch deshalb für unbegründet, weil die für die Jahre 1988 bis 1994 geltend gemachten Fremdfinanzierungskosten wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit schon dem Grunde nach nicht hätten in Ansatz gebracht werden dürfen. Denn die Beklagte habe den Eintritt der noch fehlenden Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit der Erschließungsanlage über das Jahr 1987 hinaus verzögert, obwohl es sich bei der gegebenen Sachlage aufgedrängt hätte, spätestens in diesem Jahr die Zustimmung der Bezirksregierung nach § 125 Abs. 2 BauGB a. F. herbeizuführen und die Stichstraße zeitgleich mit dem diese nördlich fortsetzenden, im April 1987 gewidmeten Verbindungsweg zu widmen. Die durch die längere Zinslaufzeit bedingten Fremdfinanzierungskosten seien unter diesen Umständen Folge eines verzögerlichen Verwaltungshandelns, für das ein sachlicher Grund schlechthin nicht gegeben sei, und deshalb nicht erforderlich. Ohne sie hätte sich auf der Basis der Berechnungsweise der Beklagten der Gesamtbetrag der beitragsfähigen Fremdfinanzierungskosten auf 23 571,86 DM reduziert. Auch bei diesem Ansatz sei eine den der Beklagten vom Verwaltungsgericht zugebilligten Betrag von 15 562,45 DM übersteigende Festsetzung des Erschließungsbeitrages nicht rechtmäßig.
[10] Gegen dieses Berufungsurteil hat die Beklagte die in dem Urteil zugelassene Revision eingelegt und innerhalb der bis zum 27. August 1998 verlängerten Begründungsfrist damit begründet, daß das von ihr gewählte Verfahren zur Berechnung der Fremdfinanzierungszinsen (Ermittlung der Fremdfinanzierungsquote nach Nettoinvestitionen, Berechnung nach der Fremdfinanzierungsquote im Entstehungsjahr der Aufwendungen) rechtmäßig sei.
[11] Mit einem am 17. Januar 2000 eingegangenen Schriftsatz trägt die Beklagte ergänzend vor, auch die Annahme des Berufungsgerichts, die für die Jahre ab 1988 veranschlagten Fremdkapitalzinsen seien nicht erforderlich gewesen, verstoße gegen Bundesrecht, weil es keine Frist für die Schaffung der Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gebe. Wirtschaftlich entstehe für den Beitragspflichtigen auch durch unverhältnismäßig lange Laufzeiten von Fremdfinanzierungen überwiegend kein Nachteil, weil private Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Erschließungsbeiträgen regelmäßig teurer seien als Kommunalkredite und sich etwaige Guthabenzinsen mit den Fremdfinanzierungskosten in etwa die Waage hielten. Daß hier infolge eines der Beklagten zuzurechnenden Fehlverhaltens schlechthin unvertretbar hohe Mehrkosten entstanden seien, habe das Berufungsgericht nicht festgestellt.
[12] Die Beklagte beantragt, das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 1998 und den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Hannover vom 26. September 1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
[13] Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
[14] II. Die Revision hat keinen Erfolg.
[15] Das Urteil des Berufungsgerichts ist auf zwei voneinander unabhängige und damit den Urteilsspruch selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt. Im Hinblick darauf stellt sich schon die Frage, ob die Revision nicht unzulässig ist, weil die Beklagte innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nur für eine dieser Erwägungen dargelegt hat, warum sie nach ihrer Auffassung gegen das Gesetz verstößt und damit ungeeignet ist, das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. April 1980 BVerwG 7 C 88.79 Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 55; BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 1990 IX ZB 89/89 NJW 1990, S. 1184, und vom 5. Februar 1998 BLw 51/97 FamRZ 1998, S. 733). Jedenfalls kann die Revision keinen Erfolg haben, weil die die Entscheidung selbständig tragende Annahme des Berufungsgerichts, die für die Jahre 1988 bis 1994 geltend gemachten Fremdfinanzierungskosten hätten schon dem Grund nach nicht in Ansatz gebracht werden dürfen, revisionsgerichtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
[16] Nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen (…) entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Diese Vorschrift ist entsprechend anwendbar, wenn nicht die Erforderlichkeit der Anlage, sondern die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten in Frage steht. Allerdings ist der Gemeinde bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Kosten ein ebenso weiter Entscheidungsspielraum zuzubilligen, wie er ihr in unmittelbarer Anwendung des § 129 Abs. 1 BauGB zusteht. Durch den Begriff der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die die Gemeinde nicht überschreiten darf. Diese Grenze wird erst dann überschritten, wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. zum ganzen BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 BVerwG 4 C 28.76 BVerwGE 59, 249, 250 ff.; Urteil vom 13. Dezember 1985 BVerwG 8 C 66.84 NVwZ 1986, S. 925, 927; Urteil vom 10. November 1989 BVerwG 8 C 50.88 Buchholz 406. 11 § 131 BBauG Nr. 81 S. 42, 46 f.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 15 Rn. 17 m. w. N.).
[17] Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, im Ergebnis zutreffend erkannt, daß die Fremdfinanzierungszinsen ab 1988 nicht mehr beitragsfähig sind. Nach der vom Berufungsgericht festgestellten Sachlage mußte es sich der Beklagten aufdrängen, spätestens im Jahre 1987 die noch fehlenden Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht (Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 125 Abs. 2 BauGB a. F. und Widmung) herbeizuführen, ohne daß irgendein sachlich vertretbarer Grund bestand, hiermit weiter zuzuwarten. Statt dessen hat die Beklagte ausweislich der im Berufungsurteil in Bezug genommenen Verwaltungsvorgänge rechtsirrig gemeint, eine erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung würde die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordern, mit der in absehbarer Zeit nicht zu rechnen war, und hat deshalb ab 1987 acht weitere Jahre verstreichen lassen, bis schließlich der rechtlich vorgesehene Weg zur Beendigung der Fremdfinanzierung eingeschlagen wurde. Ein solches Verhalten im Rahmen einer vorwiegend für fremde Rechnung erfolgenden Tätigkeit ist mangels jeden sachlichen Grundes durch den oben genannten Entscheidungsspielraum nicht mehr zu rechtfertigen. Auf die Behauptung der Beklagten, den Beitragspflichtigen sei dadurch "überwiegend" kein Nachteil entstanden, weil private Kreditaufnahmen zur Beitragsfinanzierung "regelmäßig" teurer seien als Kommunalkredite und sich etwaige Guthabenzinsen mit den Fremdfinanzierungskosten "in etwa" die Waage hielten, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Abgesehen davon, daß dies keineswegs in allen Fällen zutreffen muß, sind derartige Spekulationen über das Alternativverhalten der betroffenen Anlieger schon deshalb sachwidrig, weil es den Gemeinden nicht zusteht, die grundrechtlich geschützte Vermögensdispositionsfreiheit ihrer Bürger in dieser Weise zu bewerten und durch unverhältnismäßig lange Laufzeiten von Fremdfinanzierungen auf Rechnung dieser Bürger einzuschränken.
[18] Auf die Einwendungen der Revision gegen die Vorgaben des Berufungsgerichts für das Verfahren zur Berechnung der Fremdfinanzierungszinsen kommt es hiernach im vorliegenden Verfahren ebensowenig an wie auf die Ausführungen der Klägerin zu diesem Fragenkreis.
[19] Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.