Bundesgerichtshof
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 17a Abs. 2
a) Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichten ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts auch nach der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung des § 36 ZPO derjenige oberste Gerichtshof des Bundes zuständig, der zuerst darum angegangen wird.
b) Auch eine im Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ausgesprochene Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs ist grundsätzlich für dieses Gericht bindend.

BGH, Beschluss vom 26. 7. 2001 – X ARZ 132/01; AG Neuruppin (lexetius.com/2001,1121)

[1] Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens beschlossen:
[2] Zuständig ist das Arbeitsgericht Neuruppin.
[3] Gründe: I. Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht Neuruppin beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den Antragsgegner zu bewilligen. Das Amtsgericht hat das Verfahren an das nach seiner Ansicht zuständige Arbeitsgericht Neuruppin verwiesen. Dieses hat darauf verwiesen, daß eine Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs im Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht statthaft sei, und eine Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Das Amtsgericht hat daraufhin die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Zuständigkeitsfrage vorgelegt.
[4] II. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zulässig.
[5] 1. Der Antrag ist statthaft.
[6] Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwendbar (BGHZ 17, 168, 170; BAGE 23, 167, 169).
[7] Die §§ 17a, 17b GVG stehen dem nicht entgegen. Zwar hat der Bundesgerichtshof vor kurzem entschieden, daß das Verfahren der Rechtswegverweisung in den genannten Vorschriften abschließend geregelt ist (BGH, Beschl. v. 24. 02. 2000 – III ZB 33/99, NJW 2000, 1343, 1344). Hieraus folgt indes nur, daß die Parteien sich nicht auf das Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verweisen lassen müssen, solange eine Entscheidung nach § 17a GVG noch mit Rechtsmitteln angefochten werden kann (BGH aaO). Wenn solche Rechtsmittel nicht mehr zur Verfügung stehen, ist ein Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hingegen möglich. Auch die Regelung in § 17a GVG kann nicht vollständig verhindern, daß es im Einzelfall innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten. Für diese – nicht sehr häufigen – Fälle bietet eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die geeignete Handhabe, um den Streit über die Rechtswegzuständigkeit möglichst schnell zu beenden.
[8] 2. Der Bundesgerichtshof ist für die hier zu treffende Entscheidung zuständig.
[9] a) Zuständig für die Bestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGHZ 44, 14, 15; BAG, Beschl. v. 06. 01. 1971 – 5 AR 282/70, BAGE 23, 167, 170; BAG, Beschl. v. 25. 11. 1983 – 5 AS 20/83, NJW 1984, 751, 752). In gleichem Sinne haben das Bundesverwaltungsgericht und das Bundessozialgericht für die § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechenden Vorschriften in § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO und § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG entschieden (BVerwG, Beschl. v. 05. 03. 1993 – 11 ER 400/93, NJW 1993, 3087; BSG, Beschl. v. 11. 10. 1988 – 1 S 14/88, MDR 1989, 189).
[10] b) Die Neufassung des § 36 ZPO durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) hat an der Rechtslage insoweit nichts geändert (ebenso BAG, Beschl. v. 22. 07. 1998 – 5 AS 17/98, AP Nr. 55 zu § 36 ZPO unter I 1; BAG, Beschl. v. 14. 12. 1998 – 5 AS 8/98, AP Nr. 38 zu § 17a GVG unter II 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 36 Rdn. 35 a. E.; MünchKomm/Patzina, ZPO, 2. Aufl., § 36 Rdn. 44; Musielak/Smid, ZPO, 2. Aufl., § 36 Rdn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 36 Rdn. 32; Kemper, NJW 1998, 3551, 3552).
[11] Zwar sieht § 36 Abs. 2 ZPO n. F. nunmehr vor, daß die Zuständigkeitsbestimmung durch ein Oberlandesgericht erfolgt, wenn das für die Bestimmung an sich zuständige zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre. In Kompetenzkonflikten zwischen verschiedenen Gerichtszweigen ist diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach aber schon deshalb nicht anwendbar, weil es hier kein zunächst höheres gemeinschaftliches Gericht gibt (so auch BayObLG, Beschl. v. 15. 03. 1999 – 1 Z AR 99/98, BayObLGZ 1999, 78; Kemper, NJW 1998, 3551, 3552).
[12] Eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 2 ZPO – etwa dergestalt, daß das Obergericht des zuerst angerufenen Rechtswegs (also das Oberlandesgericht bzw. das Landesarbeitsgericht) über das zuständige Gericht entscheidet und die Sache nur in den Fällen des § 36 Abs. 3 ZPO an den übergeordneten Gerichtshof vorlegt – ist nach Auffassung des Senats weder erforderlich noch zweckmäßig.
[13] Die Regelung in § 36 Abs. 2 ZPO verfolgt den Zweck, den Bundesgerichtshof von belastender Routinetätigkeit zu befreien. Vor der Neuregelung waren zuletzt über 1000 Verfahren pro Jahr beim Bundesgerichtshof anhängig gemacht worden (s. dazu Bundestags-Drucksache 13/9124, S. 46). Eine vergleichbare Situation ist bei Kompetenzkonflikten zwischen verschiedenen Gerichtszweigen nicht gegeben. Solche Fälle kommen eher selten vor. Auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es insoweit bei der Zuständigkeit der obersten Gerichtshöfe des Bundes verbleibt.
[14] c) Der Rechtsgedanke des § 36 Abs. 2 ZPO gebietet auch keine Änderung der Rechtsprechung dahin, daß nur derjenige oberste Gerichtshof des Bundes zuständig ist, zu dessen Bereich das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört.
[15] Eine solche Änderung der bisherigen Rechtsprechung würde zwar einen gewissen Gewinn an Rechtssicherheit bringen, weil es nicht mehr der Wahl des vorlegenden Gerichts oder des Antragstellers überlassen bliebe, welches Gericht über die Zuständigkeit entscheidet. Andererseits würde dies dem allgemeinen Zweck des Rechts der Zuständigkeitsbestimmung zuwiderlaufen. Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen (BGHZ 17, 168, 170) und eine Ausweitung von solchen Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden (BGHZ 44, 14, 15). Zu solchen Ausweitungen könnte es kommen, wenn nur einer der in Frage kommenden Gerichtshöfe des Bundes zuständig ist. Die anderen beteiligten Gerichtshöfe müßten ein Gesuch auf Zuständigkeitsbestimmung dann nämlich zunächst an diesen weiterleiten, wenn es – aus welchen Gründen auch immer – bei ihnen eingereicht worden ist.
[16] Die damit verbundenen Komplikationen sprechen für eine Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung, zumal es auch bei einer entsprechenden Anwendung von § 36 Abs. 2 ZPO letztlich in der Hand der Beteiligten läge, bei welchem Ausgangsgericht die Sache zuerst anhängig gemacht wird.
[17] 3. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Das Amtsgericht und das Arbeitsgericht haben jeweils rechtskräftig entschieden, daß der zu ihnen beschrittene Rechtsweg unzulässig sei.
[18] III. Als zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht Neuruppin zu bestimmen. Dieses ist durch die nach Gewährung rechtlichen Gehörs ergangene und nicht offensichtlich gesetzwidrige Rechtswegentscheidung des Amtsgerichts gebunden (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG), wenn auch nur für das Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe. Zwar wird in Schrifttum und Rechtsprechung nicht nur vereinzelt die Auffassung vertreten, daß die Regelung in § 17a GVG im Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht anwendbar sei, jedoch wird in der Rechtsprechung auch die Gegenansicht bejaht (Nachw. bei Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl. 2001, vor § 17—17b GVG Rdn. 12). Aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen wie aus dem Sinnzusammenhang der Regelungen folgt nicht, daß eine Auslegung unvertretbar wäre, nach der diese Bestimmungen auch im Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe anzuwenden sind. Damit muß aber – schon zur Vermeidung langwieriger Zuständigkeitsstreitigkeiten (vgl. E. Schneider, MDR 2000, 599) – von einer bindenden Wirkung des Verweisungsbeschlusses ausgegangen werden, aus der sich hier die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Prozeßkostenhilfe unabhängig davon ergibt, ob die Auffassung des Amtsgerichts zutreffend ist.