Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 27. 8. 2001 – 1 BvR 1653/00 (lexetius.com/2001,1315)
[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der N. K … KG – Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Philipp Hanebuth, Schöne Aussicht 32 B, 65193 Wiesbaden – gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 27. Juli 2000 – 5 T 609/00 (28) – hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde am 27. August 2001 einstimmig beschlossen:
[2] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[3] Gründe: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Zwar spricht aus verfassungsrechtlicher Sicht viel dafür, die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 899 Abs. 1 ZPO nicht als gerichtliches Verfahren anzusehen (vgl. Caliebe, NJW 2000, S. 1623), um die Inkassounternehmen nicht unnötig in ihrer Berufsausübungsfreiheit zu beeinträchtigen. Die in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene Auslegung, die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gehöre nach wie vor zum gerichtlichen Verfahren, ist aber zumindest vertretbar und daher weder willkürlich noch beruht sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsausübungsfreiheit. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist deshalb nichts ersichtlich.