Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 10. 10. 2001 – 2 BvR 1620/01 (lexetius.com/2001,1355)

[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn J … – Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Busch, Sohlstättenstraße 121, 40880 Ratingen-Tiefenbroich – gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. August 2001 – 3 StR 187/01 – und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:
[2] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[3] Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
[4] Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]).
[5] 1. Die Beanstandung der Beschlussbegründung zu den Revisionsrügen Nrn. 1 und 2 (Verstoß gegen § 247 Satz 4 StPO) geht fehl, da Anhaltspunkte für eine im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG objektiv willkürliche Verfahrensweise des Revisionsgerichts nicht sichtbar sind. Das Bundesverfassungsgericht, das kein Rechtsmittelgericht ist, hat die "Beruhensprüfung" nicht in den Einzelheiten zu kontrollieren (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1987 – 2 BvR 677/86, NStZ 1987, S. 334 f.). Selbst in einer zweifelsfrei fehlerhaften Gesetzesanwendung läge noch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Hinzukommen muss vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 75, 329 [347]). Diesem verfassungsrechtlichen Maßstab hält die angefochtene Entscheidung stand.
[6] Die Einordnung der Verstöße gegen § 247 StPO als relative Revisionsgründe entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, wonach § 338 Nr. 5 StPO (i. V. m. § 230 StPO) beispielsweise eingreift, wenn ein förmlicher Gerichtsbeschluss nach § 247 Satz 1 StPO fehlt (vgl. Gollwitzer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 247 Rn. 46; Diemer in: Karlsruher Kommentar, 4. Auflage, § 247 Rn. 16), nicht aber dann, wenn lediglich gegen die Unterrichtungspflicht nach § 247 Satz 4 StPO verstoßen worden ist (vgl. Gollwitzer a. a. O., Rn. 49; Diemer a. a. O.; jeweils m. w. N.). Diese Unterscheidung rechtfertigt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 338 Nr. 5 StPO und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
[7] Auch die Auffassung des Strafsenats, die verspätete Unterrichtung des Beschwerdeführers sei durch die Nachvernehmung der Zeugin geheilt worden, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Dass es dem Beschwerdeführer hier faktisch nicht möglich gewesen sein soll, sich etwa aus der früheren Vernehmung noch ergebende Fragen drei Monate später zu stellen, überzeugt schon deshalb nicht, weil es ihm nach derselben Zeit möglich war, einen Beweisantrag gerade zu einem Thema zu stellen, das offensichtlich in der ersten Vernehmung noch nicht erschöpfend behandelt worden war. Unabhängig davon wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, eine Unterbrechung der Hauptverhandlung zu fordern, um sich auf die Nachvernehmung vorzubereiten und dem Verteidiger oder dem Gericht gegebenenfalls noch offene Fragen zu unterbreiten.
[8] 2. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auch hinsichtlich der Zurückweisung der Revisionsrüge Nr. 3 der Revisionsbegründung (Verstoß gegen § 169 GVG) behauptet, liegt Willkür im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG gleichfalls nicht vor.
[9] Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung gebietet es nicht, dass jedermann weiß, wann und wo ein erkennendes Gericht eine Hauptverhandlung abhält. Es genügt vielmehr, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, und dass der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (vgl. Kuckein in: Karlsruher Kommentar, 4. Auflage, § 338 Rn. 86 m. w. N.). Beides war hier der Fall. Denn am Gerichtsgebäude selbst waren Hinweise auf Zeit und Ort des Termins angebracht, und die Mitarbeiter des Autohauses hätten interessierten Zuschauern auf Nachfrage mitteilen können, dass entgegen der ursprünglichen Absicht das betreffende Fahrzeug nunmehr zum Gericht verbracht worden ist, um es dort in Augenschein zu nehmen. Es ist von Verfassungs wegen zudem nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof das Vertrauen in konkrete Terminsankündigungen (Zeit und Ort betreffend) nicht von § 169 GVG erfasst sieht. Denn Sinn und Zweck der Prozessmaxime (vgl. BVerfGE 15, 303 [307]) ist in erster Linie die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Allgemeinheit (vgl. Schoreit/Diemer in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Auflage, § 169 GVG Rn. 2 m. w. N.). Diese Kontrolle war hier nicht beeinträchtigt. Dass tatsächlich konkreten Personen die Teilnahme auf Grund der Verlegung des Augenscheinsortes nicht mehr möglich war, hat der Beschwerdeführer zudem nicht dargelegt.
[10] 3. Hinsichtlich der Rüge, der Bundesgerichtshof habe die Revision in Verkennung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verworfen, genügt die Verfassungsbeschwerde den Substantiierungserfordernissen nicht; sie ist mithin unzulässig.
[11] Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 359 [364]; 7, 327 [329]; 9, 223 [230]) kann jemand durch Maßnahmen, Unterlassungen oder Entscheidungen des Gerichts seinem gesetzlichen Richter entzogen werden, wenn sie willkürlich, nicht aber schon, wenn sie nur rechtsirrtümlich sind. Der Bundesgerichtshof hätte auf die vom Beschwerdeführer hin erhobene Verfahrensrüge daher nur dann in die Sachprüfung einsteigen können und müssen, wenn mit der Revision die für eine Willkür-Prüfung erforderlichen Tatsachen vorgetragen worden wären. Allein aus dem Umstand, dass benannter und tatsächlich anwesender Schöffe nicht überein stimmten, kann jedenfalls nicht auf willkürliches Verhalten geschlossen werden. Die Tatsache, dass der Vorsitzende in der Hauptverhandlung aus nicht näher bekannten Gründen fehlerhaft erklärt hat, die Besetzung entspreche der zuvor nach § 222 a StPO mitgeteilten, kann für sich allein einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht begründen. Vielmehr wird durch eine Verletzung der Mitteilungsvorschriften lediglich die Rügepräklusion des § 338 Nr. 1 Halbsatz 2 StPO aufgehoben (vgl. Vorprüfungsausschuss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1984 – 2 BvR 249/84 –, NStZ 1984, 370 [371]; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 338 Rn. 17).
[12] 4. Die Rüge, der Bundesgerichtshof hätte die Revision nicht ohne mündliche Verhandlung nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen dürfen, geht fehl.
[13] Prüfungsmaßstab ist Art. 19 Abs. 4 GG, der verletzt wäre, wenn die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle auch in der Revisionsinstanz beeinträchtigt wäre (vgl. BVerfGE 40, 272 [274]; 74, 228 [234]; 77, 275 [284] stRspr). Es kann dahinstehen, ob dieser Grundsatz durch eine zu extensive Auslegung des Begriffes "offensichtlich unbegründet" im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO verletzt wäre, denn die Auslegung durch den Strafsenat ist verfassungsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden.
[14] Nach allgemeiner Ansicht ist eine Revision "offensichtlich" unbegründet, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Prüfung erkennbar ist, dass das Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht keine Fehler aufweist und die Revisionsrügen des Beschwerdeführers dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen können (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1984 – 2 BvR 692/84 –, EuGRZ 1984, S. 442 f.; Kuckein in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Auflage, § 349, Rn. 23; Temming in: Heidelberger Kommentar, StPO, 2. Auflage, § 349, Rn. 5). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die Revision deshalb verwirft, weil sie ohne Anführung neuer Gesichtspunkte Rechtsfragen aufwirft, die bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt sind (vgl. Kuckein in: Karlsruher Kommentar, a. a. O., Rn. 23). Die Beschlussverwerfung ist auch hinsichtlich der Rügen vertretbar, bei denen die Revision zwar mit Recht auf prozessuale Fehler der ersten Instanz hinweist (zu § 247 StPO), der Bundesgerichtshof jedoch ein Beruhen des Urteils auf diesen Fehlern zweifelsfrei ausgeschlossen hat (vgl. Kuckein in: Karlsruher Kommentar, a. a. O.). Das Revisionsgericht muss sich schließlich dem Verwerfungsantrag der Staatsanwaltschaft nur im Ergebnis, nicht aber in allen Teilen der Begründung anschließen (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 1976 – 2 BvR 765/76 -). In diesen Fällen ist es allerdings – wie hier geschehen – sinnvoll, der üblichen allgemeinen Bezugnahme auf § 349 Abs. 2 StPO Zusätze der Begründung der eigenen Rechtsauffassung beizufügen.
[15] Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
[16] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.