| In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S … gegen a) den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 31. März 2000 - 1 Qs 145/ 00 -, b) den Beschluss des Amtsgerichts Freiberg vom 11. Januar 2000 - 4 Cs 640 Js 46720/ 98 - hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. September 2001 einstimmig beschlossen: |
| Die Pflicht eines Zeugen, vor Gericht zu erscheinen, ist eine von der Strafprozessordnung vorausgesetzte allgemeine Staatsbürgerpflicht (vgl. BVerfGE 49, 280 [284]), bei deren Nichterfüllung § 51 StPO verfassungsrechtlich unbedenklich die Möglichkeit gibt, dem ordnungsgemäß geladenen und nicht genügend entschuldigten Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen und gegen ihn ein Ordnungsgeld festzusetzen (vgl. BVerfGE 76, 363 [383]). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Zeugenpflicht mit der Wahrnehmung beruflicher Pflichten kollidiert. Ein Zeuge hat jedoch einen Anspruch auf eine angemessene Behandlung und darf nicht zum bloßen Verfahrensobjekt gemacht werden (vgl. BVerfGE 27, 1 [6]; 38, 105 [114]); daraus folgt jedoch von Verfassungs wegen nicht die Pflicht, Termine mit einem Zeugen, der auf eine berufliche Verhinderung hinweist, abzustimmen. Beruft sich ein geladener Zeuge wie der Beschwerdeführer allgemein auf die Notwendigkeit einer terminlichen Abstimmung und macht er im Übrigen keine dringenden beruflichen Hinderungsgründe für einen bestimmten Vernehmungstermin geltend, sind die Gerichte deshalb aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht gehindert, im Falle seines Nichterscheinens die in § 51 StPO vorgesehenen Rechtsfolgen gegen den ausgebliebenen Zeugen anzuordnen. |