Bundesgerichtshof
SortenschutzG § 10a Abs. 6
a) Eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern ist nicht befugt, nationale Sortenschutzrechte für Sortenschutzinhaber gerichtlich geltend zu machen, die nicht unmittelbare oder mittelbare Mitglieder der Vereinigung sind.
b) Der Inhaber eines nationalen Sortenschutzrechts kann von einem Landwirt keine Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang er Erntegut durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte im eigenen Betrieb gewonnen und dieses als Vermehrungsmaterial im eigenen Betrieb verwendet hat (Nachbau), solange nicht ersichtlich ist, daß er tatsächlich Nachbau betrieben hat.

BGH, Urteil vom 13. 11. 2001 – X ZR 134/00; OLG Braunschweig (lexetius.com/2001,1871)

[1] Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck für Recht erkannt:
[2] Die Revision gegen das am 29. Juni 2000 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
[3] Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Rechte einer Vielzahl von Sortenschutzinhabern und Nutzungsberechtigten von Sortenschutzrechten wahr.
[4] Gesellschafter der Klägerin sind verschiedene Züchter. Seit dem 19. April 2000 ist auch der B. D. P. e. V. (im folgenden: BDP) Gesellschafter der Klägerin. Bis auf die D. A/S, die S. R. S. A. und die W. W. GmbH & Co. KG sind alle Züchter, deren Sortenschutzrechte noch Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, Mitglieder im BDP.
[5] Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der als Landwirt tätig ist, ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob er in der Vegetationsperiode 1997/98 (Anbau zur Ernte 1998) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial von im einzelnen bezeichneten Sorten im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau). Außerdem begehrt sie Auskunft über die Menge des vom Beklagten verwendeten Saatguts.
[6] Die Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten an den Sortenschutzrechten, deren Sortenschutzrechte im Rechtsstreit geltend gemacht werden, haben die Klägerin jeweils ermächtigt, im eigenen Namen sämtliche Rechte des Züchters bezüglich Nachbau und Aufbereitung von Saat-/Pflanzgut der Vertragssorten sowie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen, eine angemessene Nachbauvergütung zu erheben und die dem Züchter gegenüber den Landwirten und sonstigen Dritten zustehenden Auskunftsrechte wahrzunehmen sowie im Namen der Züchter mit den Landwirten Vereinbarungen abzuschließen und geeigneten Dritten Aufbereitungslizenzen zu erteilen.
[7] Die Klägerin vertritt die Auffassung, gemäß Art. 14 Abs. 3 6. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27. Juli 1994 (GemSortVO) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. b und c der dazu ergangenen (Durchführungs-) Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 (NachbauVO) bzw. gemäß § 10 a Abs. 6 SortG nicht nur für die von ihr betreuten EU-Sorten, sondern auch für die nationalen Sorten Auskunft über den Nachbau und dessen Umfang verlangen zu können, ohne dazu einen konkreten Nachbau der betroffenen Sorte aufzeigen zu müssen.
[8] Das Landgericht hat die Prozeßstandschaft der Klägerin insgesamt für zulässig erachtet und dem Auskunftsbegehren für die EU-Sorten stattgegeben, Auskunftsansprüche hinsichtlich der nationalen Sorten hingegen verneint. Die gegen die teilweise Klageabweisung gerichtete Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Wegen der Ansprüche der nicht dem BDP angehörenden Züchter hat das Berufungsgericht die erteilte Prozeßführungsermächtigung als unwirksam und die erhobene Klage schon als unzulässig angesehen, soweit sie noch Gegenstand der Berufungsinstanz war. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Auskunftsbegehren für die nationalen Sorten weiter.
[9] Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.
[10] I. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerin Ansprüche der Züchter geltend mache, die weder zu ihren Gesellschaftern gehörten noch Mitglieder des BDP seien. Für die darüber hinausgehenden nationalen Sorten sei die erteilte Prozeßführungsermächtigung nicht zu beanstanden.
[11] Hierzu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Für die drei Sortenschutzrechte der nicht dem BDP angehörigen Züchter (die Kartoffelsorte T. der D. A/S, die Wintergerstensorte J. der S. R. S. A. und die Kartoffelsorte M. der W. W. GmbH & Co. KG) liege keine zulässige Prozeßstandschaft vor. Die Prozeßführungsermächtigung dieser Züchter sei rechtlich nicht zu billigen, weil die Klägerin mit deren Ausübung ungeachtet eines etwaigen Provisionsinteresses gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) verstoße, was der erteilten Ermächtigung zugleich gemäß § 134 BGB die Wirksamkeit nehme. Die Wahrnehmung sämtlicher aus einem Nachbau resultierenden Rechte der Züchter einschließlich der Geltendmachung und Durchsetzung von Vergütungs-, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen sowie eines Lizenzvertragsschlusses stelle eine Besorgung von Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG dar. Soweit die Klägerin die Rechte von Nichtgesellschaftern wahrnehme, könne sie sich bei ihrer Prozeßführung nicht auf die in Art. 1 § 3 Nr. 7, § 7 RBerG ausgesprochene Privilegierung der Genossenschaften und berufsständischen Vereinigungen stützen. Nach der von ihrem Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung überzeugend abgegebenen Darstellung sei zwar davon auszugehen, daß der als nicht wirtschaftlicher Verein organisierte BDP die berufsständische Organisation der mittelständischen Züchter darstelle und daß die mit diesem eng verflochtene Klägerin dessen rechtlich verselbständigter Dienstleister in den berufsständischen Angelegenheiten der Züchter sei. Aus diesem Grunde sei es auch möglich, die Mitglieder des BDP als (mittelbare) Mitglieder der Klägerin im Sinne des Art. 1 § 7 RBerG anzusehen, denen in Angelegenheiten des Sortenschutzes Rat und Hilfe, und zwar auch über Prozeßführungsermächtigungen, gewährt werden könne. Eine derart weite Auslegung sei im übrigen auch nahegelegt durch die im europäischen Recht anzutreffende parallele Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 NachbauVO. Anders sei es nur, wenn mitgliedschaftliche Beziehungen, wie sie auch das europäische Recht voraussetze, überhaupt nicht anzutreffen seien. In diesem Fall könne selbst bei weiter Auslegung Art. 1 § 3 Nr. 7, § 7 RBerG nicht zur Anwendung kommen, so daß die erteilte Prozeßführungsermächtigung auf eine unzulässige Rechtsberatung abziele.
[12] 2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts beanstandet die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
[13] a) Die Klägerin kann ihre Prozeßführungsbefugnis in dem vom Berufungsgericht beanstandeten Umfang nicht mit Erfolg auf gewillkürte Prozeßstandschaft stützen; dabei handelt es sich um eine Prozeßvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr., BGH, Urt. v. 09. 10. 1997 – I ZR 122/95, GRUR 1998, 417 – Verbandsklage in Prozeßstandschaft; BGHZ 119, 237, 240).
[14] Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft sind eine wirksame Ermächtigung des Prozeßstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden kann (st. Rspr., BGHZ 119, 237, 242; BGHZ 89, 1, 2; BGH, Urt. v. 11. 03. 1999 – III ZR 205/97, NJW 1999, 1717). Ob die der Klägerin von Züchtern, die weder ihre Gesellschafter noch Mitglieder des BDP sind, erteilten Ermächtigungen zur Prozeßführung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB von vornherein unwirksam gewesen sind, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat die Klägerin kein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, die Ansprüche der drei Züchter, die weder ihre Gesellschafter noch Mitglieder des BDP sind, im eigenen Namen im Prozeß zu verfolgen.
[15] Ein solches Interesse folgt nicht aus der Tätigkeit der Klägerin, die als Vereinigung gewerbliche Interessen von Sortenschutzinhabern wahrnimmt. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse ist bei Vereinigungen und Verbänden nur für ihre Mitglieder anerkannt (Ullmann, Festschrift v. Gamm, S. 315, 324; vgl. Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 23 Rdn. 45) und auch nur soweit, als sich die Rechtsverfolgung im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke des Verbandes hält (BGH, Urt. v. 09. 10. 1997 – I ZR 122/95, GRUR 1998, 417, 418 – Verbandsklage in Prozeßstandschaft; Lindacher in MünchKomm. z. ZPO, 2. Aufl., vor § 50 Rdn. 60), wobei zur Klagebefugnis auch solche mittelbaren Verbandsmitglieder genügen, die einer Einrichtung angehören, die ihrerseits Mitglied des klagenden Verbandes ist, sofern der Verband berechtigt ist, mit der Klage auch die Interessen dieser mittelbaren Mitglieder wahrzunehmen (BGH, Urt. v. 20. 05. 1999 – I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1118 – Wir dürfen nicht feiern). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die drei fraglichen Unternehmen nicht Gesellschafter der Klägerin oder Mitglieder des BDP.
[16] b) Die Anerkennung eines schutzwürdigen Interesses der Klägerin, auch Rechte von Nichtmitgliedern im eigenen Namen geltend zu machen, wäre auch mit den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) nicht zu vereinbaren, die Genossenschaften und berufsständischen Vereinigungen entsprechende Tätigkeiten nur für ihre Mitglieder erlauben (Art. 1, §§ 3 Nr. 7 und 7 RBerG).
[17] aa) Die Klägerin übt mit der Wahrnehmung sämtlicher aus einem Nachbau resultierenden Rechte der Züchter einschließlich der Geltendmachung und Durchsetzung von Vergütungs-, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen sowie eines Lizenzvertragsschlusses Tätigkeiten aus, die als nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG erlaubnispflichtige geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu beurteilen sind. Von der Erlaubnispflicht nach dieser Vorschrift werden Tätigkeiten erfaßt, die darauf gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechte zu gestalten (BGH, Urt. v. 16. 03. 1989 – I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 438 – Erbensucher; BGHZ 48, 12, 19).
[18] bb) Nach Art. 1 § 7 RBerG bedarf es einer Erlaubnis nicht, wenn auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren. Entgegen der Auffassung der Revision kann sich die Klägerin nicht auf diese Vorschrift berufen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß diese keine Anwendung findet, wenn gesellschaftsrechtliche oder mitgliedschaftliche Beziehungen zwischen der Vereinigung und dem Ermächtigungsgeber fehlen. Die Vereinigung darf nur im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Rechtsangelegenheiten leisten. Nur insoweit stellt die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs im Klageweg aufgrund der Prozeßführungsermächtigung keine unzulässige Rechtsberatung dar. Hingegen darf die Vereinigung nicht für außenstehende Dritte tätig werden (Altenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl., Art. 1 § 7 Rdn. 694, 706; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 7 Rdn. 12).
[19] Zu Unrecht meint die Revision, im Streitfall seien über den Kreis der Gesellschafter der Klägerin und der Mitglieder des BDP hinaus ferner alle Sortenschutzinhaber bzw. ausschließliche Nutzungsberechtigten als Mitglieder der Klägerin im Sinne des Art. 1 § 7 RBerG anzusehen, welche die Klägerin zur Wahrnehmung ihrer aus einem Nachbau resultierenden Rechte ermächtigt hätten. Zwar setzt Art. 1 § 7 RBerG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht voraus, daß die im Gesetzestext genannten Vereinigungen in der Rechtsform eines Vereins betrieben werden; auch ein nichtrechtsfähiger Verein (§ 54 BGB) oder eine bürgerlichrechtliche Gesellschaft sind befugt, im Rahmen des Art. 1 § 7 RBerG ihre Mitglieder zu betreuen (BGHZ 15, 315, 320); die Gesellschaftsform der Klägerin steht daher der Anwendung der Privilegierungsvorschrift nicht entgegen. Die drei nicht dem BDP angehörenden Züchter sind jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht gesellschaftsrechtlich mit der Klägerin verbunden. Sie haben die Klägerin lediglich ermächtigt, ihre Auskunftsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Diese Prozeßführungsermächtigung begründet kein Gesellschaftsverhältnis.
[20] c) Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Geltendmachung der Rechte der fraglichen Züchter ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 NachbauVO. Danach kann eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern unter den dort angegebenen Voraussetzungen bestimmte Rechte im eigenen Namen verfolgen. Es kann hier dahinstehen, ob diese dem Gemeinschaftsrecht angehörende Vorschrift auf Vereinigungen von Sortenschutzinhabern auch dann Anwendung findet, wenn diese Ansprüche aufgrund des nationalen Sortenschutzrechts geltend machen. Es kann auch davon ausgegangen werden, daß die Klägerin eine Vereinigung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 NachbauVO und als solche befugt ist, Rechte der Sortenschutzinhaber auf Auskunft, Zahlung der angemessenen Entschädigung für den Nachbau, Unterlassung sowie Zahlung von Schadensersatz im Klageweg durchzusetzen. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 NachbauVO begrenzt diese Befugnis jedoch nach seinem eindeutigen Wortlaut auf die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder, zu denen die drei fraglichen Unternehmen gerade nicht gehören.
[21] II. 1. Soweit es um die Auskunftsansprüche der unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder der Klägerin aus nationalen Sortenschutzrechten geht, hat das Berufungsgericht die Klage für unbegründet gehalten.
[22] Es hat hierzu im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Wortlaut von § 10 a Abs. 6 SortG seien zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus nur Landwirte verpflichtet, "die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen &". Das bedeute keine Erstreckung auf sämtliche Landwirte, denen § 10 a Abs. 2 SortG die Möglichkeit des Nachbaus einräume. Zusätzliches Erfordernis einer Auskunftspflicht sei vielmehr das Gebrauchmachen von dieser eingeräumten Möglichkeit, also die Gewinnung von Erntegut durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte im eigenen Betrieb und die dortige Verwendung dieses Erntegutes als Vermehrungsmaterial. Die von der Klägerin erstrebte Auslegung überschreite die Grenze des sprachlich möglichen Wortsinns und verlasse damit den Bereich der zulässigen Auslegung. In besonderen Fällen könne zwar von einem sprachlich unzweideutigen Wortlaut abgewichen werden, wenn dieser mit dem Gesetzeszweck in einer Weise kollidiere, daß eine abweichende Auslegung nicht nur nahegelegt, sondern geboten sei. Davon könne vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Insbesondere lasse sich nicht sicher feststellen, daß der Gesetzgeber sich bei der Wahl des Gesetzeswortlauts vergriffen habe und in Wirklichkeit etwas anderes zum Ausdruck habe bringen wollen, nämlich eine mit dem gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutz exakt deckungsgleiche Auskunftsverpflichtung. Den im Gesetzgebungsverfahren zur derzeitigen Fassung des § 10 a SortG dokumentierten Äußerungen lasse sich derartiges jedenfalls nicht mit der notwendigen Klarheit entnehmen.
[23] Der Vergleich mit ähnlichen Regelungen auf anderem Gebiet führe ebenfalls nicht zu dem von der Klägerin erstrebten Auslegungsergebnis. Das gelte insbesondere für das in § 26 UrhG geregelte Folgerecht und für die Betreibervergütung nach § 54 UrhG. Der Gesetzgeber habe sich veranlaßt gesehen, eine von einem konkreten Vergütungstatbestand unabhängige Auskunftspflicht vorzusehen, weil im deutschen Recht eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht unbekannt sei und insbesondere keine Auskunftspflicht zu dem Zweck bestehe, Beweismittel zur Durchsetzung eines anderen Anspruchs zu erlangen. Für die Beurteilung könne die zur GEMA-Vermutung ergangene Rechtsprechung nicht herangezogen werden. Auch § 49 UrhG komme hierfür nicht in Betracht; der Auskunftsanspruch setze die Entstehung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses durch Vornahme der Werknutzung und einen durch diese Nutzungshandlung ausgelösten Vergütungsanspruch voraus.
[24] Aus der bloßen Möglichkeit eines Nachbaus lasse sich kein gesetzliches Schuldverhältnis mit daran anknüpfenden Auskunftspflichten nach den aus § 242 BGB abgeleiteten allgemeinen Grundsätzen ableiten. Die durch § 10 a Abs. 2 SortG im Wege einer gesetzlichen Lizenz eingeräumte Möglichkeit zum Nachbau führe erst dann zu rechtlichen Beziehungen zum Sortenschutzinhaber, wenn der Nachbauberechtigte auf dieses gesetzliche Lizenzangebot eingehe und tatsächlich von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch mache. Nur für diesen Fall sehe § 10 a Abs. 3 und 6 SortG eine Vergütungs- und Auskunftspflicht vor. Das gesetzliche Lizenzverhältnis entstehe nicht schon mit der Landwirtseigenschaft eines Beteiligten. Über die im Gesetz ausdrücklich normierten Fälle hinaus könne ein Auskunftsanspruch grundsätzlich nur dann entstehen, wenn eine besondere rechtliche Beziehung zwischen dem bestehe, der eine Auskunft fordere, und dem, der in Anspruch genommen werde. § 10 a Abs. 6 SortG enthalte keine Regelungslücke. Wann und unter welchen Voraussetzungen bei einem Nachbau Auskunft zu erteilen sei, habe in dieser Vorschrift eine eindeutige und abschließende Regelung gefunden.
[25] Auch höherrangiges Recht verlange nicht das von der Klägerin erstrebte Auslegungsergebnis. Die von ihr angenommene Verpflichtung zu einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Sortenschutzrechts bestehe nicht. Deutscher und europäischer Sortenschutz stünden selbständig nebeneinander, da die Regelungen für die gewerblichen Schutzrechte für Pflanzensorten auf Gemeinschaftsebene gerade nicht harmonisiert worden seien, so daß nach wie vor die inhaltlich verschiedenen Bestimmungen der Mitgliedstaaten Anwendung fänden.
[26] Ebensowenig sei es geboten, die Auskunftpflichten unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes in dem von der Klägerin erstrebten Sinne durch eine verfassungskonforme Auslegung zu erweitern. Es sei grundsätzlich Sache eines jeden Rechtsinhabers, sich um seinen Rechtsschutz selbst zu kümmern und eigene Vorkehrungen für eine effektive Rechtswahrung zu treffen. So könnten die Züchter z. B. auf die Alternative verwiesen werden, sich selbst eine taugliche Überwachungsorganisation zu schaffen, wie dies ähnlich im Urheberrecht anzutreffen sei. Ebenso ließe sich daran denken, unter Aufgreifen urheberrechtlicher Vorbilder Zweckveranlasservergütungen bei den vorgelagerten Vertreibern von geschützten Sorten vorzusehen, um auf diese Weise zu einer pauschalen Vergütungspflicht zu kommen. Insbesondere könnten sich die Züchter bereits durch Erhebung einer Nachbaugebühr bei dem ersten Inverkehrbringen der geschützten Sorte die eingeräumte Nachbaumöglichkeit pauschal abgelten lassen und so ihre Entschädigungsansprüche wahren.
[27] 2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.
[28] a) § 10 a Abs. 6 SortG sieht den von der Klägerin geltend gemachten, lediglich an die Landwirtseigenschaft des Schuldners geknüpften weiteren Auskunftsanspruch nicht vor.
[29] aa) Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang, in den sie hineingestellt ist, ergibt (BGHZ 46, 74, 76; BGH, Urt. v. 04. 05. 1988 – VIII ZR 196/87, NJW 1988, 2109). Nach dem für sich verständlichen, eindeutigen und klaren Wortlaut des § 10 a Abs. 6 SortG haben Landwirte, "die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie von ihnen beauftragte Aufbereiter" den Inhabern des Sortenschutzes Auskunft über den Umfang des Nachbaus zu erteilen. Der Wortlaut der Vorschrift knüpft – wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat – die Auskunftspflicht damit an den tatsächlichen Nachbau. Die Formulierung des Auskunftsanspruchs mit der Beschränkung auf den Umfang des Nachbaus macht zusätzlich deutlich, daß das deutsche Sortenschutzgesetz die Auskunftspflicht des Landwirts entsprechend den bei Verletzungen gewerblicher Schutzrechte üblichen Regelungen an Benutzungshandlungen bindet, die im Streitfall vom Rechtsinhaber darzulegen und zu beweisen sind.
[30] bb) Diesem Verständnis des § 10 a Abs. 6 SortG stehen die Gesetzesmaterialien nicht entgegen. Der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist ein vom Wortsinn des Relativsatzes "die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen" abweichender Wille des Gesetzgebers nicht mit der hierzu erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 10 a Abs. 6 SortG reicht es nicht aus, daß in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Nachbauregelung (BT-Drucks. 13/7038, S. 14) zum Ausdruck gekommen ist, Ziel der Regelung sei es, für nationale Sortenschutzrechte die gleichen Nachbaugrundsätze anwendbar zu machen, die für den gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutz entwickelt worden seien.
[31] cc) Da das Gesetz die Auskunfts- und Zahlungspflicht des Landwirts an die tatsächliche Nutzungshandlung knüpft und nicht an die bloße Berechtigung zum Nachbau, entsteht der Auskunftsanspruch nach § 10 a Abs. 6 SortG nur unter der Voraussetzung, daß der in Anspruch genommene Landwirt von der ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit zum Nachbau auch tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Daß dies hier der Fall war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision zeigt auch nicht auf, daß es in diesem Zusammenhang erheblichen Sachvortrag der Klägerin übergangen hat. Da mithin nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Beklagte überhaupt Nachbau geschützter Sorten betrieben hat, kann dahingestellt bleiben, ob insoweit zu verlangen ist, daß der Anspruchsberechtigte darlegt, daß der Landwirt bestimmte für den Sortenschutzinhaber geschützte Sorten nachbaut, oder ob es ausreicht, wenn er allgemein den tatsächlichen Nachbau einer Sorte – unabhängig davon, ob diese für den Sortenschutzinhaber geschützt ist – behauptet. Ob aus der Tatsache, daß ein Landwirt geschützte Sorten erworben hat, Darlegungs- und Beweiserleichterungen hinsichtlich der Feststellung des tatsächlichen Nachbaus hergeleitet werden können, bedarf hier ebenfalls keiner Entscheidung.
[32] b) Entgegen der Auffassung der Revision ist ein weitergehender allgemeiner Auskunftsanspruch nicht gegeben.
[33] aa) Die Revision kann nicht mit Erfolg geltend machen, aus dem in Art. 10 EG (früher: Art. 5 EG-Vertrag) normierten "Diskriminierungsverbot" folge, daß nationale Behörden keinen Unterschied machen dürften zwischen Sachverhalten, die nach dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen sind und gleichartigen Sachverhalten, auf die allein nationales Recht anwendbar ist. Das in Art. 10 EG enthaltene Diskriminierungsverbot verbietet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, bei der Anwendung nationalen Rechts zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts Unterschiede gegenüber Verfahren zu machen, in denen über gleichartige, aber rein national bestimmte Sachverhalte entschieden wird (EuGH, Urt. v. 12. 06. 1980, Rs. 119 u. 126/79 – "Lippische Hauptgenossenschaft", Slg. 1980, 1863, 1879 Tz. 10; Urt. v. 21. 09. 1983, Rs. 205—215/82 – "Deutsche Milchkontor", Slg. 1983, 2633, 2665 f. Tz. 19; Grabitz/Hilf/v. Bogdandy, Recht der Europäischen Union, Art. 5 EG Rdn. 45).
[34] Dieses Diskriminierungsverbot trifft jedoch nicht den vorliegenden Streitfall; denn im Rahmen des Sortenschutzgesetzes wird nicht nationales Recht zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts angewandt. Vielmehr stehen das Gemeinschaftsrecht (GemSortVO) und das nationale Recht (SortG) mit jeweils eigenständigen Bestimmungen nebeneinander. Die nationalen Regelungen für die gewerblichen Schutzrechte für Pflanzensorten sind auf der Gemeinschaftsebene bislang nicht harmonisiert worden, weshalb nach wie vor die inhaltlich unterschiedlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten Anwendung finden. Das Recht der Mitgliedstaaten, nationale Schutzrechte zu erteilen, wird durch das Gemeinschaftsrecht nicht berührt (Art. 3 GemSortVO; Wuesthoff/Leßmann/Würtenberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Sortenschutz, Bd. 1, Rdn. 27).
[35] Aus diesem Grunde kann der Revision auch darin nicht gefolgt werden, daß eine europarechtskonforme Auslegung dazu zwinge, die nationalen Nachbaubestimmungen entsprechend der gemeinschaftsrechtlichen Nachbauregelung auszulegen. Zwar steht einer solchen gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung nicht entgegen, daß es sich bei der GemSortVO nicht um eine Richtlinie handelt, sondern um eine Verordnung, die nach Art. 249 Abs. 2 EG unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Die Prinzipien der richtlinienkonformen Auslegung mögen auf das übrige Gemeinschaftsrecht und damit neben dem Primärrecht auch auf die Handlungsform der Verordnung übertragbar sein (so Hatje in Schwarze, EU-Kommentar, Art. 10 EGV Rdn. 29; Jarass, EuR 1991, 211, 223). Angesichts der parallelen Geltung des gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutzes und der nationalen Sortenschutzrechte (Art. 3 GemSortVO) könnte eine verordnungskonforme Auslegung bzw. Rechtsfortbildung (dazu etwa Nettesheim, AöR 1994, 261, 282 ff.) aber nur insoweit in Betracht kommen, als es etwa darum ginge, unbestimmte Rechtsbegriffe durch Inhalte oder Wertungen des Gemeinschaftsrechts zu füllen, oder darum, Regelungslücken, die infolge einer planwidrigen Unvollständigkeit bestehen, im Wege einer Analogie zu schließen. Notwendige, aber auch hinreichende Voraussetzung für eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung ist, daß der Wortlaut der nationalen Norm einen Entscheidungsspielraum eröffnet (Nettesheim, aaO, 275), woran es hier angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 10 a Abs. 6 SortG fehlt.
[36] bb) Ein allgemeiner Auskunftsanspruch folgt nicht aus § 8 Abs. 2 NachbauVO; diese Vorschrift findet im nationalen Sortenschutzgesetz keine entsprechende Anwendung.
[37] Eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für eine "gesetzesimmanente Rechtsfortbildung" (dazu etwa BGH, Urt. v. 05. 02. 1981 – III ZR 66/80, NJW 1981, 1726, 1727; Urt. v. 04. 05. 1988 – VIII ZR 196/87, NJW 1988, 2109, 2110; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 373) liegt nicht vor. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, die etwa im Wege der Analogie ausgefüllt werden kann, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muß also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein. Der Gesetzgeber hat den Auskunftsanspruch ausdrücklich von einem tatsächlichen Nachbau abhängig gemacht. Für einen weitergehenden Auskunftsanspruch ist aus den Gesetzesmaterialien nichts zu entnehmen. Die Gesetzesbegründung läßt auch nicht den Schluß zu, daß der Gesetzgeber eine inhaltsgleiche Übernahme der gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutzbestimmungen anstrebte. Da es bereits an einer "planwidrigen Unvollständigkeit" des Gesetzes fehlt, braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob § 8 Abs. 2 NachbauVO einen selbständigen, nichtakzessorischen Auskunftsanspruch gewährt (so Keukenschrijver, SortG, § 10 a Rdn. 40; zweifelnd OLG Frankfurt GRUR Int. 2000, 1015, 1016).
[38] cc) Ein solcher Auskunftsanspruch der Klägerin kann auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet werden.
[39] In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch dann bestehen kann, wenn der Kläger in entschuldbarer Weise nicht nur über den Umfang, sondern auch über das Bestehen seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (st. Rspr.; u. a. BGHZ 95, 274, 278 f. – GEMA-Vermutung I; BGH, Urt. v. 21. 04. 1988 – I ZR 210/86, GRUR 1988, 604, 605 – Kopierwerk). Voraussetzung eines solchen unselbständigen Auskunftsanspruchs ist dabei stets, daß zwischen den Beteiligten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, z. B. aus unerlaubter Handlung, genügt (BGHZ 95, 274, 278 f. – GEMA-Vermutung I), und daß ein Eingriff in Rechte des Auskunftsberechtigten stattgefunden hat.
[40] Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß eine solche rechtliche Sonderbeziehung zwischen Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigtem und Landwirt nur entsteht, wenn der zum Nachbau Berechtigte tatsächlich von der ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch macht.
[41] Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß schon vor der Entstehung eines solchen Schuldverhältnisses eine Auskunftspflicht besteht. Zwar ist anerkannt, daß von einer rechtlichen Sonderbeziehung nicht nur bei Vertragsbeziehungen und gesetzlichen Schuldverhältnissen ausgegangen werden kann, sondern etwa auch beim Vorhandensein besonderer familienrechtlicher oder erbrechtlicher Beziehungen (vgl. nur Erman/Kuckuk, BGB, 10. Aufl., §§ 259, 260 Rdn. 4 m. w. N.). Die Landwirtseigenschaft für sich allein, mit der dadurch nach dem Gesetz eingeräumten Möglichkeit, Nachbau zu betreiben, begründet jedoch keine für die Bejahung einer Auskunftspflicht nach § 242 BGB notwendige rechtliche Sonderbeziehung, da die durch Gesetz begründete Möglichkeit zum Nachbau im Verhältnis zwischen Sortenschutzinhaber und Landwirt keine besonderen Rechte oder Pflichten hervorbringt. Die Tatsache allein, daß jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für einen anderen von Bedeutung sind, begründet keine Auskunftspflicht (BGH, Urt. v. 07. 05. 1980 – VIII ZR 120/79, NJW 1980, 2463, 2464; vgl. auch Urt. v. 18. 01. 1978 – VIII ZR 262/76, NJW 1978, 1002; Urt. v. 07. 12. 1988 – IVa ZR 290/87, NJW-RR 1989, 450).
[42] dd) Die Revision kann ihre Auffassung auch nicht auf Fallgestaltungen stützen, in denen die Rechtsprechung dem Auskunftsberechtigten einen umfassenden Auskunftsanspruch zugesprochen hat, der auch die zur Feststellung des Bestehens eines Anspruchs erforderliche Auskunft umfaßt. Insbesondere läßt sich aus diesen konkreten Fallgestaltungen kein allgemeiner Auskunftsanspruch folgern.
[43] (1) Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, für die Fallgruppe der gesetzlichen Lizenz sei im Urheberrecht anerkannt, daß neben der Auskunftsverpflichtung eine darüber hinausgehende Benachrichtigungspflicht bestehe. Eine solche Benachrichtigungspflicht ist nur zu bejahen, wenn durch eine Tathandlung ein gesetzliches Schuldverhältnis geschaffen worden ist, das sonst dem Urheberberechtigten verborgen geblieben wäre (vgl. Schricker/Melichar, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 45 ff. Rdn. 27). Erst durch die urheberrechtlich relevante Tathandlung der Nutzung entsteht zwischen dem Verwerter und dem Urheberberechtigten ein gesetzliches Schuldverhältnis (Schricker/Melichar, aaO, Rdn. 17).
[44] (2) Nichts anderes ergibt sich aus § 49 UrhG. Auch für den urheberrechtlichen Anspruch auf Zahlung der Pressespiegelvergütung gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG gilt, daß ein Auskunftsanspruch, der der Vorbereitung des Vergütungsanspruchs dient, nur besteht, wenn eine Nutzungshandlung, die das gesetzliche Schuldverhältnis begründet, vorgenommen worden ist (vgl. OLG München GRUR 1980, 234; OLG Düsseldorf GRUR 1991, 908, 909).
[45] (3) Ein allgemeiner Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Markenverletzung durch den Weitervertrieb von im Wege des Parallelimports eingeführten und umverpackten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (BGH, Urt. v. 10. 04. 1997 – I ZR 65/92, GRUR 1997, 629 – Sermion II). Danach gehört zu den fünf Voraussetzungen, unter denen sich der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb von solchen Arzneimitteln nicht widersetzen kann und die kumulativ erfüllt sein müssen, daß der Markeninhaber durch den Importeur vorab vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels unterrichtet wird (BGH, Urt. v. 10. 04. 1997, aaO, 631, 633). Die Verpflichtung zur Vorinformation begründet keinen allgemeinen Auskunftsanspruch, sondern berechtigt den Importeur, sich unter anderem durch eine rechtzeitige Information des Markeninhabers die Möglichkeit zum Vertrieb der genannten Arzneimittel zu erhalten.
[46] (4) Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sogenannten GEMA-Vermutung berufen (BGHZ 95, 274, 278 ff. – GEMA-Vermutung I; BGHZ 95, 285, 288 ff. – GEMA-Vermutung II). Der Bundesgerichtshof hat in diesen Fällen nicht auf das Erfordernis einer rechtlichen Sonderbeziehung als Grundlage für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB verzichtet, sondern durch die Zulassung von Vermutungstatbeständen die Darlegungs- und Beweislast der GEMA für eine Urheberrechtsverletzung erleichtert. Nach dieser Rechtsprechung besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß bei Verwendung von Unterhaltungsmusik in den von der GEMA wahrgenommenen Bestand eingegriffen wird (BGHZ 95, 285, 288 – GEMA-Vermutung II). Demnach muß auch hier eine Verletzungshandlung vorliegen.
[47] ee) Entgegen der Auffassung der Revision folgt eine Pflicht des Landwirts mitzuteilen, ob er überhaupt Nachbau betreibt, auch nicht aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen.
[48] Der Revision ist zuzugeben, daß die Durchsetzung von Vergütungsansprüchen nach § 10 a Abs. 3 Satz 1 SortG erschwert wird, wenn der Landwirt dem Sortenschutzinhaber nur im Fall der tatsächlichen Benutzung Auskunft darüber geben muß, in welchem Umfang er dem Sortenschutz unterliegende Sorten nachbaut. Auch erscheint es zweifelhaft, ob der vom Berufungsgericht aufgezeigte Weg über ein Überwachungssystem geeignet ist, die Rechte des Sortenschutzinhabers auf Dauer zu sichern; denn in den Boden eingebrachtes Saatgut läßt nicht erkennen, ob es sich um lizenziertes oder im Wege des Nachbaus erzeugtes Vermehrungsmaterial handelt. Das Berufungsgericht zeigt aber mit der von ihm angesprochenen Möglichkeit, Nachbaugebühren beim ersten Inverkehrbringen des Saatgutes zu erheben, auf, daß die Sortenschutzinhaber nicht praktisch rechtlos gestellt werden – wie die Revision meint –, wenn ihnen der erstrebte Auskunftsanspruch nicht zugestanden wird. Der Umstand, daß Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines solchen Entgelts am Markt zu erwarten sind, rechtfertigt es nicht, den Sortenschutzinhabern aus verfassungsrechtlichen Gründen unter Berufung auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes einen vom Gesetz nicht vorgesehenen allgemeinen Auskunftsanspruch zuzuerkennen, der nur die Landwirtseigenschaft des Auskunftsverpflichteten zur Voraussetzung hat.
[49] III. Der Senat hat davon abgesehen, entsprechend der Anregung der Revision das Verfahren auszusetzen, um den Rechtsstreit zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 EG dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen.
[50] Nach Art. 234 Abs. 1 lit. a EG entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über die Auslegung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und ist damit grundsätzlich auch zur Auslegung des Art. 10 EG berufen, auf den sich die Revision stützt. Erlangt die Frage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht in einem vor einem innerstaatlichen Gericht rechtshängigen Verfahren Bedeutung und können dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden, ist dieses Gericht grundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu ersuchen, die Auslegung im Wege der Vorabentscheidung vorzunehmen (Art. 234 Abs. 3 EG). Einer Vorlage bedarf es jedoch dann nicht, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage für den betreffenden Streitfall kein Raum bleibt (EuGH, Urt. v. 06. 10. 1982, Rs. 283/81 – "C. I. L. F. I. T.", Slg. 1982, 3415, 3431 f.; BGH, Urt. v. 22. 05. 1989 – II ZR 206/88, RIW 1989, 745, 746).
[51] Wie ausgeführt, ist das in Art. 10 EG normierte Diskriminierungsverbot hier offenkundig nicht einschlägig, da im Rahmen des Sortenschutzgesetzes kein nationales Recht diskriminierend zu Lasten des gemeinschaftsrechtlich geregelten Sachverhalts angewandt wird. Soweit die Revision eine Vorabentscheidung zur Frage der europarechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts erreichen will, kommt eine Vorlage nicht in Betracht, da der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht zur Auslegung innerstaatlichen Rechts berufen ist (EuGH, Urt. v. 18. 12. 1997 – Rs. C-309/96 – "Annibaldi", Slg. 1997, I-7493, 7510 Tz. 13; Lenz/Borchardt, EG-Vertrag, 2. Aufl., Art. 234 Rdn. 16).
[52] IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.