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BGH Lexetius.com/2001,2541: drucken
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Urteil gegen Mitarbeiter des Blutspendedienstes rechtskräftig

BGH, Mitteilung vom 15. 3. 2001 - 18/ 01 (Lexetius.com/2001,2541 [2002/5/2541])

Das Landgericht München I hat die beiden Angeklagten u. a. wegen Untreue, Angestelltenbestechlichkeit und Steuerhinterziehung zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und zehn Monaten bzw. vier Jahren und zehn Monaten verurteilt, sie aber wegen weiterer - nach Ansicht des Landgerichts verjährter - Fälle freigesprochen. Die Angeklagten waren Geschäftsführer des Blutspendedienstes des Bayerischen Roten Kreuzes. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten für den Blutspendedienst über Jahre hinweg medizintechnischen Bedarf von mehreren Pharmaunternehmen zu überhöhten Preisen bezogen und dafür persönlich erhebliche Zuwendungen der Lieferanten erhalten.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten verworfen. Der Senat bestätigte damit die Rechtsauffassung des Landgerichts, daß die Angeklagten keine "Amtsträger" im Sinne des § 11 Absatz 1 Nr. 2 StGB waren. Dies hat zur Folge, daß sie nicht wegen des gravierenderen Vorwurfs der (Amtsträger-) Bestechlichkeit, sondern nur wegen Angestelltenbestechlichkeit zu bestrafen waren und daß eine Vielzahl von Taten schon verjährt war. Entgegen der Ansicht der Angeklagten stand der Strafverfolgung wegen dieses nunmehr in § 299 StGB geregelten Delikts nicht entgegen, daß (bislang) kein Strafantrag gestellt worden ist, da die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat. Von der nach Begehung der Taten geschaffenen Möglichkeit, ohne Strafantrag eine Angestelltenbestechlichkeit zu verfolgen, konnte auch hier Gebrauch gemacht werden. Diese prozessuale Vorgehensweise verstößt weder gegen das Rückwirkungsverbot aus Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz noch gegen sonstiges Verfassungsrecht. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

BGH, Urteil vom 15. 3. 2001 - 5 StR 454/ 00

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