Bundesgerichtshof beanstandet Entgeltklausel einer Bank

BGH, Mitteilung vom 13. 2. 2001 – 6/01 (lexetius.com/2001,2572)

[1] Der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Klage einer Verbraucherzentrale entschieden, daß eine Bank eine Klausel, nach der die Kunden für die Benachrichtigung über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften sowie über die Nichtausführung von Überweisungen und Daueraufträgen mangels Deckung bestimmte Entgelte zu entrichten haben, im Geschäftsverkehr mit Privatkunden in ihrem Preisverzeichnis nicht verwenden darf.
[2] Beide Vorinstanzen hatten die beanstandete Entgeltklausel gebilligt. Das Berufungsgericht hatte dies insbesondere damit begründet, daß die Benachrichtigung der Kunden in deren Interesse liege und daher ein berechtigtes Interesse der beklagten Bank an einer Vergütung anzuerkennen sei.
[3] Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Verbraucherzentrale deren Klage stattgegeben und die Unvereinbarkeit der Entgeltklausel mit § 9 AGBG festgestellt. Dabei hat er im Anschluß an zwei Urteile aus dem Jahre 1997, in denen er bereits Klauseln über Vergütungen bei Nichtausführung von Daueraufträgen und Überweisungen sowie Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften mangels Deckung beanstandet hatte, u. a. ausgeführt:
[4] Die beklagte Bank erfülle mit der Benachrichtigung der Kunden im Falle der Nichteinlösung von Lastschriften und Schecks in aller Regel sowie im Falle der Nichtausführung von Überweisungen und Daueraufträgen jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen eine eigene Rechtspflicht, die ihr als Nebenpflicht aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden erwachse. In der Erfüllung derartiger vertraglicher Nebenpflichten liege keine nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gesondert vergütungsfähige Sonderleistung gegenüber dem Kunden. Die Entgeltklausel der beklagten Bank sei daher in diesen Fällen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar und benachteilige die betroffenen Kunden in unangemessener Weise.
BGH, Urteil vom 13. 2. 2001 – XI ZR 197/00