Erfolgloser Aussetzungsantrag der NPD

BVerfG, Mitteilung vom 13. 12. 2001 – 115/01 (lexetius.com/2001,2611)

[1] Die NPD ist vor dem Bundesverfassungsgericht mit dem Antrag gescheitert, das Parteiverbotsverfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorab die Frage vorzulegen, ob aus dem Gemeinschaftsrecht folgt, dass eine politische Partei, die an Wahlen zum Europaparlament teilnimmt, nicht von einem Mitgliedsstaat verboten werden kann.
[2] Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat hierzu festgestellt, dass keine klärungsbedürftige Frage des Gemeinschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Parteiverbotsverfahren auftritt:
[3] Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Vorschrift darüber, ob und wann eine Partei durch einen Mitgliedsstaat verboten werden kann. Auch die Durchführung der Wahlen zum Europaparlament ist durch die nationalen Rechtsordnungen geregelt. Dies haben die Mitgliedsstaaten im sogenannten Direktwahlakt (DWA) bestimmt. Dementsprechend entscheiden die einzelnen Mitgliedsstaaten darüber, welche Parteien sich an diesen Wahlen beteiligen dürfen. Dass ein Abgeordneter sein Mandat im Europäischen Parlament bei der Feststellung der Verfassungswidrigkeit seiner Partei verliert, war den vertragsschließenden Staaten bei Abschluss des DWA bekannt.
[4] Ebenso stellt sich keine dem EuGH vorzulegende Frage nach der Auslegung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts wie Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Grundrechtsschutz. Eine entsprechende Vorlage würde voraussetzen, dass die Befolgung dieser Grundsätze bei einer (hier nicht vorliegenden) Anwendung des Gemeinschaftsrechts fraglich ist.
[5] Soweit der EuGH nach Art. 234 Abs. 1 Buchstabe b EGV über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft entscheidet, kommt eine Vorlage ebenfalls nicht in Betracht. Der DWA, der die nationalen Regelungen für maßgeblich erklärt, ist keine "Handlung" der gemeinschaftlichen Organe, sondern ein völkerrechtlicher Vertrag.
[6] Auch nach den im EU-Vertrag festgelegten Zuständigkeiten des EuGH ist eine Vorlage unzulässig. Insoweit entscheidet der EuGH lediglich über die Einhaltung bestimmter Grundsätze bei Handlungen der Organe. Bei dem Parteiverbotsverfahren stehen Handlungen des Europäischen Rates oder der europäischen Gemeinschaftsorgane jedoch nicht in Rede.
BVerfG, Beschluss vom 22. 11. 2001 – 2 BvB 1/01