Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 22. 2. 2001 – 2 BvR 208/01 (lexetius.com/2001,42)

[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der NPD, gesetzlich vertreten durch den Bundesvorsitzenden, Herrn Udo Voigt, Seelenbinderstraße 42, 12555 Berlin, 2. der Jungen Nationaldemokraten, gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Sascha Roßmüller, Brückener Straße 25b, 94330 Salching, 3. des NPD-Landesverbandes Baden-Württemberg, gesetzlich vertreten durch den Landesvorsitzenden, Herrn Michael Wendland, Bismarckstraße 72, 71287 Weissach, 4. des NPD-Landesverbandes Bayern, gesetzlich vertreten durch den Landesvorsitzenden, Herrn Franz Salzberger, Deggendorfer Straße 32, 94553 Mariaposching, 5. des NPD-Landesverbandes Bremen, gesetzlich vertreten durch den Landesvorsitzenden, Herrn Jörg Wrieden, Lüssumer Heide 44, 28777 Bremen, 6. des NPD-Landesverbandes Niedersachsen, gesetzlich vertreten durch den Landesvorsitzenden, Herrn Ulrich Eigenfeld, Tannenstraße 5, 26122 Oldenburg, 7. des NPD-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen, gesetzlich vertreten durch den Landesvorsitzenden, Herrn Udo Holtmann, Gildenstraße 26, 46117 Oberhausen – Bevollmächtigter: Prof. Dr. Dr. Klaus Sojka, Garstedter Weg 173, 22455 Hamburg – gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 24. November 2000 – 13 W 92/00 –, b) den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 9. November 2000 – 1 O 441/00 – und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Jentsch, Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Februar 2001 einstimmig beschlossen:
[2] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[3] Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
[4] Gründe: 1. Die Beschwerdeführer – die Bundespartei sowie die Jugendorganisation und fünf Landesverbände der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands – wenden sich mit der Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung verbunden ist, dagegen, dass ihnen einstweiliger Rechtsschutz gegen die Kündigung verschiedener Girokonten bei der Postbank versagt wurde.
[5] 2. Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt (BVerfGE 90, 22 [24 ff.]; 96, 245 [248]). Sie ist unzulässig, weil sie zum einen nicht ordnungsgemäß begründet ist (a) und zum anderen gegen das Prinzip der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verstößt (b).
[6] a) Ein Beschwerdeführer muss innerhalb der Frist des § 93 BVerfGG hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsähnlichen Rechte vortragen (vgl. BVerfGE 6, 132 [134]; 20, 323 [329 f.]; 28, 17 [19]). Die allgemeine Erklärung, es werde Verfassungsbeschwerde erhoben, genügt der Form des § 92 BVerfGG nicht (vgl. BVerfGE 27, 211 [217 f.]). Der Beschwerdeführer muss vielmehr innerhalb der Beschwerdefrist (BVerfGE 81, 208 [214]) die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen (vgl. BVerfGE 6, 132 [134]; 8, 1 [9]; 83, 162 [169 ff.]; 85, 127 [128 ff.]). Dabei hat er auch darzulegen, inwiefern durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 6, 132 [134]; 89, 155 [171]).
[7] Diesen Maßstäben genügt die Beschwerdeschrift nicht. Die Beschwerdeführer beschränken sich auf allgemeine Ausführungen, ohne ordnungsgemäß darzulegen, wodurch die Postbank oder die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen sie in ihren Rechten verletzt hätten. Die bloße Angabe von Grundgesetz-Artikeln reicht als Begründung nicht aus.
[8] b) Die Beschwerdeführer haben darüber hinaus gegen den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 BVerfGG verstoßen, weil sie weder in der fachgerichtlichen Antragsschrift noch in der fachgerichtlichen Beschwerdeschrift substantiiert vorgetragen haben, dass es ihnen nicht möglich war, ein Ersatzkonto bei einem anderen Geldinstitut zu eröffnen. Mangels ausreichenden Vortrags der Beschwerdeführer zu diesem Punkt haben die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen eine faktische Monopolstellung der Postbank verneint und deshalb die Kündigung für wirksam gehalten. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer besteht hier keine richterliche Aufklärungspflicht, sondern die Beschwerdeführer als Antragsteller einer Regelungsverfügung nach § 940 ZPO hatten alle Tatsachen sowohl zur Begründung eines Verfügungsanspruchs als auch eines Verfügungsgrundes substantiiert vorzutragen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Die Fachgerichte haben die Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den Eilrechtsschutz im Zivilprozess (vgl. BVerfGE 93, 1 [13 f.]; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 1998 – 2 BvR 415/96 –, juris-Dokumentation) in den angegriffenen Entscheidungen nicht überspannt und deshalb den Anspruch der Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz nicht verletzt.
[9] Soweit die Beschwerdeführer sich darauf berufen wollen, die Fachgerichte hätten die Tatsache, dass es den Beschwerdeführern nicht möglich sei, ein anderes Girokonto zu eröff-nen, als gerichtsbekannt behandeln müssen, ist dies eine Frage des einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht nicht überprüft werden kann.
[10] 3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
[11] 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
[12] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.