Bundesgerichtshof
BGB § 852
Zu den Voraussetzungen, unter denen es wegen rechtsmißbräuchlichen Verhaltens des Geschädigten ganz ausnahmsweise in Betracht kommen kann, vom Beginn der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB auch dann auszugehen, wenn der Geschädigte den Schädiger zwar nicht positiv kennt, die Augen jedoch vor einer sich geradezu aufdrängenden Kenntnis verschließt.

BGH, Urteil vom 6. 3. 2001 – VI ZR 30/00; OLG München; LG München II (lexetius.com/2001,464)

[1] Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler sowie die Richterin Diederichsen für Recht erkannt:
[2] Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. November 1999 aufgehoben.
[3] Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
[4] Tatbestand: Die klagende Versicherungs-AG nimmt – als Rechtsnachfolgerin ihrer Versicherungsnehmerin, der S. AG – die Beklagten auf Ersatz eines Transportschadens in Anspruch.
[5] Die S. AG erteilte der R. Spedition GmbH im Oktober 1993 den Auftrag, unter anderem ein in ihrem Eigentum stehendes schweres elektronisches Meßgerät zu einer auswärtigen Niederlassung zu befördern. Im Rahmen des Transports ordnete der als Fuhrparkleiter der R. GmbH tätige Beklagte zu 1 die Umladung des Geräts auf einen anderen Lastkraftwagen an; der Beklagte zu 2, Betriebsleiter bei der R. GmbH, betätigte den hierzu eingesetzten Gabelstapler. Im Laufe des Umladevorgangs stürzte das Meßgerät um und wurde erheblich beschädigt.
[6] Die Klägerin trat als Transportversicherer gegenüber der S. AG in die Schadensregulierung ein. Sie ließ sich deren Schadensersatzansprüche abtreten und wandte sich mit einem Schreiben vom 10. Dezember 1993 an die R. GmbH; darin kündigte sie eine Regreßnahme an und erbat unter anderem "eine genaue Schilderung des Vorfalls durch den betreffenden Mitarbeiter sowie den Namen". Auf Veranlassung der R. GmbH nahm die "Assekuranz-Makler Sch. KG" der Klägerin gegenüber mit Schreiben vom 15. April 1994 zum Unfallhergang Stellung; dabei wurde mitgeteilt, daß drei Mitarbeiter der R. GmbH beim Umladevorgang tätig gewesen seien, deren Namen aber nicht genannt wurden.
[7] Die Klägerin, die der Auffassung ist, der Transportschaden sei durch die beteiligten Mitarbeiter der R. GmbH schuldhaft pflichtwidrig herbeigeführt worden, hat zunächst gegen letzteres Unternehmen Klage auf Schadensersatz erhoben. In jenem Rechtsstreit hat die R. GmbH mit Schriftsatz vom 19. Dezember 1997 die hiesigen Beklagten als Zeugen für ihre Sachverhaltsdarstellung benennen lassen. Daraufhin hat die Klägerin ihre Klage mit am 22. Januar 1998 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz auf die beiden Beklagten erweitert; das gegen diese gerichtete Verfahren ist sodann vom Rechtsstreit gegen die R. GmbH abgetrennt worden.
[8] Die Klägerin wirft den Beklagten vor, sie hätten gegen das Verbot der S. AG verstoßen, das Meßgerät umzuladen, und seien im übrigen bei der Umladung nicht sorgfältig vorgegangen. Die Beklagten haben unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 479.591 DM nebst Zinsen gerichtete Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
[9] Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält einen gegenüber den Beklagten allein in Betracht kommenden deliktischen Schadensersatzanspruch für verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 852 Abs. 1 BGB sei vor Einreichung der Klageerweiterungsschrift am 22. Januar 1998 bereits abgelaufen gewesen. Sie habe spätestens Mitte 1994 zu laufen begonnen, da sich die Klägerin so behandeln lassen müsse, als habe sie jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Namen und Adressen der Beklagten erfahren und damit die erforderliche Kenntnis von der Person des in Anspruch genommenen Schädigers gehabt. Die Klägerin habe sich nämlich, nachdem sie seitens der Sch. KG im Schreiben vom 15. April 1994 über den Schadenshergang informiert worden sei, ohne nennenswerte Mühe in zumutbarer Weise die notwendige Kenntnis durch Nachfrage verschaffen können. Das Schreiben der Klägerin vom 10. Dezember 1993 an die R. GmbH sei kein ausreichender Informationsversuch; dieses Schreiben lasse nicht erkennen, daß die Klägerin die Namen der betreffenden Mitarbeiter zu dem Zwecke in Erfahrung bringen wolle, sie auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Vielmehr sei aus dieser Anfrage nicht mehr zu entnehmen als der Wunsch der Klägerin, genaue Einzelheiten des Vorfalles im Rahmen der Überprüfung der Ersatzpflicht der R. GmbH in Erfahrung zu bringen und eventuell Zeugen benannt zu bekommen. Eine andere Beurteilung rechtfertige sich nicht aus dem Vortrag der Klägerin, sie habe auch noch telefonisch nachgefragt; aus diesem nicht näher konkretisierten Vorbringen ergebe sich nicht, daß die telefonischen Anfragen anders zu verstehen gewesen seien als das Schreiben vom 10. Dezember 1993. Hingegen sei davon auszugehen, daß die Klägerin, hätte sie hinreichend deutlich gemacht, daß sie neben der R. GmbH weitere Regreßschuldner in Erfahrung bringen wolle, auch eine entsprechende Auskunft hätte erhalten können.
[10] Der Lauf der Verjährung sei auch nicht gemäß § 852 Abs. 2 BGB gehemmt gewesen. Es sei nichts dafür vorgetragen, daß irgendwelche Verhandlungen über eine Schadensersatzleistung im Namen der Beklagten oder auch nur in deren Interesse geführt worden seien. Regulierungsverhandlungen mit der Firma Sch. KG hätten nicht die Beklagten betroffen. Im übrigen habe die Sch. KG im Schreiben vom 15. April 1994 Ansprüche über die vertraglichen Haftungshöchstgrenzen hinaus eindeutig abgelehnt, was im Verhältnis zu den Beklagten, sollten sie sich diese Verhandlungen zwischen den Versicherungen doch entgegenhalten lassen müssen, einer völligen Zurückweisung gleichgekommen sei.
[11] II. Die Überlegungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand. Die im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die rechtliche Beurteilung, die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien gegenüber den Beklagten verjährt.
[12] 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das hier geltend gemachte Schadensersatzbegehren nur auf die deliktische Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 1 BGB gestützt werden kann, so daß sich die Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB richtet und es daher darauf ankommt, ob die Klägerin die notwendige Kenntnis vom Schaden und von der Person der Ersatzpflichtigen mehr als drei Jahre vor Einreichung der Klageerweiterungsschrift bei Gericht am 22. Januar 1998 hatte.
[13] 2. Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß die Klägerin entgegen der im Berufungsurteil vertretenen Auffassung nicht so behandelt werden kann, als sei bei ihr das Erfordernis der Kenntnis von den Beklagten als Haftungsschuldnern bereits für die Zeit vor dem 22. Januar 1995, nämlich spätestens in der Mitte des Jahres 1994 erfüllt gewesen.
[14] a) Die in § 852 Abs. 1 BGB vorausgesetzte positive Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte nur dann, wenn ihm dessen Name und Anschrift bekannt sind (st. Rspr., vgl. z. B. Senatsurteile vom 31. Januar 1995 – VI ZR 305/94VersR 1995, 551, 552 und vom 16. Dezember 1997 – VI ZR 408/96VersR 1998, 378, 379). Die Namen der hiesigen Beklagten erfuhr die Klägerin jedoch – davon ist auf der Grundlage der im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen auszugehen – erst durch den seitens der Prozeßbevollmächtigten der R. GmbH in dem gegen sie gerichteten Rechtsstreit vorgelegten Klageerwiderungsschriftsatz vom 19. Dezember 1997.
[15] b) Für seine Auffassung, der Klägerin sei dennoch eine entsprechende Kenntnis bereits in der Jahresmitte 1994 zuzurechnen, will das Berufungsgericht an den Rechtsgrundsatz anknüpfen, daß die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB ausnahmsweise auch dann zu laufen beginnen kann, wenn der Geschädigte den gebotenen Kenntnisstand nicht positiv besessen hat, es ihm jedoch möglich war, sich die erforderlichen Kenntnisse in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe und ohne besondere Kosten zu beschaffen. Damit soll dem Rechtsgedanken des § 162 BGB folgend dem Geschädigten die sonst bestehende Möglichkeit genommen werden, die Verjährungsfrist mißbräuchlich dadurch zu verlängern, daß er die Augen vor einer sich aufdrängenden Kenntnis verschließt. Der erkennende Senat hat jedoch stets mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis nicht gleichsteht; vielmehr betrifft diese Ausnahme vom Gebot der positiven Kenntnis nur Fälle, in denen es der Geschädigte versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Kenntnismöglichkeit wahrzunehmen und letztlich das Sichberufen auf die Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (st. Rspr., vgl. z. B. BGHZ 133, 192, 198 f.; Senatsurteile vom 16. Dezember 1997 – VI ZR 408/96VersR 1998, 378, 380; vom 17. November 1998 – VI ZR 32/97VersR 1999, 585, 587; vom 18. Januar 2000 – VI ZR 375/98VersR 2000, 503, 504 und vom 12. Dezember 2000 – VI ZR 345/99ZIP 2001, 379, 380).
[16] c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte das Berufungsgericht – wie die Revision zu Recht beanstandet – vorliegend nicht zu dem Schluß gelangen, die Klägerin sei so zu behandeln, als habe sie bereits mehr als drei Jahre vor der Klageerweiterung die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der Beklagten gehabt. Die Klägerin war nicht verpflichtet, im Interesse der Beklagten an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist eigene Initiativen zur Erlangung der Kenntnis über den Schadenshergang und die Person des Schädigers zu entfalten. Die Klägerin hätte sich nur dann im Sinne des dargestellten Ausnahmefalles einer sich aufdrängenden Kenntnis mißbräuchlich verschlossen, wenn sie von jeglicher naheliegenden und jederzeit auf einfache Weise möglichen Nachfrage zur Vervollständigung des Wissens um fehlende Details abgesehen hätte (vgl. z. B. Senatsurteil vom 18. Januar 2000 – VI ZR 375/98 aaO m. w. N.). Eine solche Fallgestaltung lag jedoch hier nicht vor, und zwar auch nicht im Hinblick darauf, daß es sich bei der Klägerin um ein im Geschäftsverkehr erfahrenes Versicherungsunternehmen handelt.
[17] Die Klägerin hat sich im Gegenteil bereits zu Beginn der Schadensregulierung mit ihrer schriftlichen Anfrage vom 10. Dezember 1993 an die R. GmbH gewandt und ausdrücklich nicht nur um eine Schilderung des Schadenshergangs, sondern auch um Mitteilung des Namens "des betreffenden Mitarbeiters" gebeten. Bereits diese – hinsichtlich der erbetenen Angaben zur Person von Schädigern erfolglos gebliebene – Nachfrage, die zweifelsfrei im Zusammenhang mit der Prüfung eventueller haftungsrechtlicher Regreßansprüche stand, schließt die Annahme aus, die Klägerin handle rechtsmißbräuchlich, wenn sie sich nunmehr auf ihre im für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkt fehlende Kenntnis hinsichtlich der Beklagten beruft. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann es im Rahmen des vorliegend allein interessierenden rechtlichen Gesichtspunkts innerhalb der Verjährungsfrage nicht darauf ankommen, ob die Klägerin in ihrem Schreiben an die R. GmbH ausdrücklich darauf hingewiesen hat, sie wolle die Mitarbeiter selbst auch haftungsrechtlich in Anspruch nehmen. Von der Klägerin konnten, um ein mißbräuchliches Sichverschließen gegenüber einer naheliegenden Erkenntnismöglichkeit auszuschließen, auch nicht weitere Nachforschungen, etwa ein besonderes Insistieren auf Auskünften der R. GmbH oder der Sch. KG verlangt werden; wie bereits dargelegt, wäre im vorliegenden Zusammenhang selbst der Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens der Klägerin, wenn sie weitere Erkundigungsmaßnahmen unterließ, nicht von rechtlicher Relevanz.
[18] Ob die Klägerin von vornherein vorhatte, auch gegen die Mitarbeiter haftungsrechtlich vorzugehen oder ob sie ihre Regreßbemühungen zunächst nur gegen die R. GmbH richten wollte, kann angesichts dessen, daß die Verjährungsvoraussetzungen gegenüber jedem Gesamtschuldner gänzlich getrennt festzustellen sind (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2000 – VI ZR 345/99 – aaO), für die Frage des Verjährungsbeginns durch Kenntniserlangung keine Rolle spielen.
[19] 3. Da somit mangels der erforderlichen Kenntnis der Klägerin im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB die Verjährungsfrist nicht zu einem Zeitpunkt zu laufen begann, der mehr als drei Jahre vor der Einreichung der Klageerweiterungsschrift lag, konnte durch diese Klageerweiterung noch rechtzeitig eine Verjährungsunterbrechung nach § 209 Abs. 1 BGB herbeigeführt werden. Auf die Frage, ob zwischenzeitlich eine Hemmung der Verjährung gegenüber den Beklagten durch Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz gemäß § 852 Abs. 2 BGB eingetreten war, kommt es daher nicht mehr an.
[20] III. Das Berufungsurteil kann auch nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten werden, da die Frage, ob die sachlichen Voraussetzungen einer deliktsrechtlichen Haftung der Beklagten erfüllt sind, mangels jeglicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilt werden kann.
[21] Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.