Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18. 1. 2001 – I ZR 93/98 (lexetius.com/2001,47)

[1] Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher beschlossen:
[2] Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten wird als unzulässig verworfen.
[3] Gründe: Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist einmal deshalb unzulässig, weil er, obwohl es sich um einen bestimmenden Schriftsatz handelt, nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von dem am Verfahren mitwirkenden Patentanwalt des Beklagten unterzeichnet ist (vgl. MünchKommZPO/Musielak, § 320 Rdn. 6; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 320 Rdn. 6).
[4] Außerdem unterliegt der Tatbestand eines Revisionsurteils grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (BGH, Beschl. v. 17. 12. 1998 – V ZR 224/97, NJW 1999, 796 m. w. N.). Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfaltet, liegt nicht vor. Im übrigen wäre der Antrag auch unbegründet, weil das Revisionsgericht gemäß § 561 ZPO an die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts, dem der Tatbestand des Revisionsurteils entspricht, gebunden ist.
[5] Über den Antrag haben gemäß § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO die Richter zu entscheiden, die an dem zugrundeliegenden Urteil mitgewirkt haben. Auf die vom Beklagten erneuerten Ablehnungsgesuche gegen die mitwirkenden Richter vom 18. Dezember 2000 kommt es deshalb nicht an. Sie sind im übrigen aus den Gründen des Beschlusses vom 14. Dezember 2000 – die gegen diesen Beschluß gerichtete Gegenvorstellung des Beklagten vom 21. Dezember 2000 enthält nichts Neues – unzulässig.
[6] Die Entscheidung kann unbeschadet der Vorschrift des § 320 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da dieser für die Verwerfung des unzulässigen Antrags keine Bedeutung zukommt (BGH NJW 1999, 796).