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EuG Lexetius.com/2001,489: drucken
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Europäisches Gericht

Nichtigkeitsklage - Einfuhr von Fernsehgeräten aus der Türkei - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Artikel 3 Absatz 1 des Zusatzprotokolls - Ausgleichsabgabe - Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/ 79 - Nicht gerechtfertigter Erlass von Eingangsabgaben - Rechte der Verteidigung

1. Die an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Entscheidungen REM 14/ 96, REM 15/ 96, REM 16/ 96, REM 17/ 96, REM 18/ 96, REM 19/ 96 und REM 20/ 96 vom 19. Februar 1997 und REM 21/ 96 vom 25. März 1997 über Anträge auf Erlass von Eingangsabgaben werden für nichtig erklärt.

2. Die an die Französische Republik gerichteten Entscheidungen REC 7/ 96, REC 8/ 96 und REC 9/ 96 vom 24. April 1997 über Anträge auf Nichterhebung und Erlass von Eingangsabgaben werden für nichtig erklärt.

3. Die an das Königreich der Niederlande gerichteten Entscheidungen REM 26/ 96 und REM 27/ 96 vom 5. Juni 1996 über Anträge auf Erlass von Eingangsabgaben werden für nichtig erklärt.

4. Die an das Königreich Belgien gerichtete Entscheidung REC 3/ 98 vom 26. März 1999 über einen Nichterhebungs- und Erlassantrag wird für nichtig erklärt.

5. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

6. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Französische Republik und die Bundesrepublik Deutschland tragen ihre eigenen Kosten.

EuG, Urteil vom 10. 5. 2001 - T-186/ 97 (Lexetius.com/2001,489 [2002/2/565])

In den verbundenen Rechtssachen T-186/ 97, T-187/ 97, T-190/ 97 bis T-192/ 97, T-210/ 97, T-211/ 97, T-216/ 97 bis T-218/ 97, T-279/ 97, T-280/ 97, T-293/ 97 und T-147/ 99 Kaufring AG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Ehle und V. Schiller, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin in der Rechtssache T-186/ 97, Crown Europe GmbH mit Sitz in Gelsenkirchen (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Ehle und V. Schiller, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin in der Rechtssache T-187/ 97, Profex Electronic Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Tiefenbach (Deutschland), Prozeßbevollmächtigter: zunächst Rechtsanwalt G. Sobotta, dann Rechtsanwalt E. O. Rau, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin in der Rechtssache T-190/ 97, Horten AG mit Sitz in Düsseldorf, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Ehle und V. Schiller, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin in der Rechtssache T-191/ 97, Dr. Seufert GmbH mit Sitz in Karlsruhe (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Ehle und V. Schiller, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin in der Rechtssache T-192/ 97, Grundig AG mit Sitz in Fürth (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Ehle und V. Schiller, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin in der Rechtssache T-210/ 97, Hertie Waren- und Kaufhaus GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Ehle und V. Schiller, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin in der Rechtssache T-211/ 97, Lema SA mit Sitz in Gennevilliers (Frankreich), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Goguel, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin in der Rechtssache T-216/ 97, Masco SA, früher Seiga SA (High Tech Industries), mit Sitz in Thiais (Frankreich), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Goguel, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin in den Rechtssachen T-217/ 97 und T-218/ 97, DFDS Transport BV mit Sitz in Venlo (Niederlande), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Grisart, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin in der Rechtssache T-279/ 97, Wilson Holland BV mit Sitz in Hoogvliet Rotterdam (Niederlande), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Grisart, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin in der Rechtssache T-280/ 97, Elta GmbH mit Sitz in Dreieich-Sprendlingen (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Breit und A. Breit, Klägerin in der Rechtssache T-293/ 97, Miller NV mit Sitz in Willebroek (Belgien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y. Van Gerven und I. Bernaerts, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin in der Rechtssache T-147/ 99, unterstützt durch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten in den Rechtssachen T-186/ 97, T-187/ 97, T-190/ 97 bis T-192/ 97, T-210/ 97, T-211/ 97, T-279/ 97, T-280/ 97 und T-293/ 97 durch M. Ewing und R. V. Magrill im Beistand von D. Wyatt, QC, als Bevollmächtigte, und in den Rechtssachen T-216/ 97 bis T-218/ 97 durch D. Cooper im Beistand von D. Wyatt als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Streithelfer in den Rechtssachen T-186/ 97, T-187/ 97, T-190/ 97 bis T-192/ 97, T-210/ 97, T-211/ 97, T-216/ 97 bis T-218/ 97, T-279/ 97, T-280/ 97 und T-293/ 97, Bundesrepublik Deutschland, vertreten zunächst durch E. Röder und C. -D. Quassowski, dann durch W. D. Plessing und C. -D. Quassowski als Bevollmächtigte, Streithelferin in den Rechtssachen T-186/ 97, T-187/ 97, T-190/ 97 bis T-192/ 97 und T-210/ 97, und Französische Republik, vertreten zunächst durch K. Rispal-Bellanger, G. Mignot und F. Pascal, dann durch K. Rispal-Bellanger und C. Vasak als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Streithelferin in den Rechtssachen T-186/ 97, T-187/ 97, T-190/ 97 bis T-192/ 97, T-210/ 97, T-211/ 97 und T-216/ 97 bis T-218/ 97, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten in den Rechtssachen T-186/ 97, T-187/ 97, T-190/ 97 bis T-192/ 97, T-210/ 97, T-211/ 97 und T-293/ 97 durch R. B. Wainwright im Beistand von zunächst K. Schreyer, dann durch G. zur Hausen als Bevollmächtigte, in den Rechtssachen T-216/ 97 bis T-218/ 97 zunächst durch M. Nolin, dann durch R. Tricot als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt und Barrister A. Barav, in den Rechtssachen T-279/ 97 und T-280/ 97 durch R. B. Wainwright im Beistand von R. Tricot als Bevollmächtigte, und in der Rechtssache T-147/ 99 durch R. Tricot als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte, wegen - in den Rechtssachen T-186/ 97, T-187/ 97, T-190/ 97 bis T-192/ 97, T-210/ 97, T-211/ 97, T-279/ 97, T-280/ 97 und T-293/ 97 - Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 19. Februar, 25. März und 5. Juni 1997, wonach der Erlass von Eingangsabgaben nicht gerechtfertigt ist, und - in den Rechtssachen T-216/ 97 bis T-218/ 97 und T-147/ 99 - Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 24. April 1997 und vom 26. März 1999, wonach diese Eingangsabgaben zurückzufordern sind und ihr Erlass nicht gerechtfertigt ist, erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger, Kanzler: P. de Bandt, Referent aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2000, folgendes Urteil (1):

Rechtlicher Rahmen

I - Die Regelung über die Ausgleichsabgabe (Anteilzollregelung)

A - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei

1. Den Rahmen für die vorliegenden Rechtssachen bildet das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (im Folgenden: Assoziierungsabkommen), das von der Republik Türkei einerseits sowie den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits (im Folgenden: Vertragsparteien) in Ankara unterzeichnet wurde. Das Assoziierungsabkommen wurde mit Beschluss 64/ 732/ EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) gebilligt und trat am 1. Dezember 1964 in Kraft.

2. Ziel des Assoziierungsabkommens ist nach Artikel 2 in Titel I (Grundsätze), eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern.

3. Das Assoziierungsabkommen umfasst eine Vorbereitungsphase, während deren die Türkei nach Artikel 3 ihre Wirtschaft mit Hilfe der Gemeinschaft festigen kann, eine Übergangsphase, in der gemäß Artikel 4 die schrittweise Errichtung einer Zollunion und die Annäherung der Wirtschaftspolitiken erfolgen, sowie eine Endphase, die nach Artikel 5 auf der Zollunion beruht und eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitiken einschließt. Gemäß Artikel 28 soll das Abkommen es früher oder später gestatten, die Möglichkeit eines Beitritts der Türkei zur Gemeinschaft zu prüfen.

4. Die Vertragsparteien treffen gemäß Artikel 7 alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Abkommen und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele des Abkommens gefährden könnten.

5. Die Artikel 22 und 23 in Titel III (Allgemeine und Schlussbestimmungen) sehen die Schaffung eines Assoziationsrates vor, der aus Mitgliedern der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Rates und der Kommission einerseits und Mitgliedern der türkischen Regierung andererseits besteht; der Assoziationsrat kann zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens einstimmig Beschlüsse fassen. Nach Artikel 25 kann der Assoziationsrat, wenn er von einer Vertragspartei befasst wird, jede Streitigkeit in Bezug auf die Anwendung oder Auslegung des Abkommens durch Beschluss beilegen oder sie dem Gerichtshof unterbreiten.

6. Artikel 1 des Abkommens über die zur Durchführung des Assoziierungsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3703) regelt schließlich, wie die gemeinsame Haltung der Vertreter der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Assoziationsrat festgelegt wird.

B - Artikel 3 Absatz 1 des Zusatzprotokolls

7. Zur Festlegung der Bedingungen, der Einzelheiten und des Zeitplans für die Verwirklichung der Übergangsphase unterzeichneten die Vertragsparteien am 23. November 1970 in Brüssel ein Zusatzprotokoll. Dieses Protokoll wurde mit der Verordnung Nr. 2760/ 72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1) gebilligt.

8. Da die im Assoziierungsabkommen in Aussicht genommene Endphase erst am 31. Dezember 1995 in Kraft trat (Beschluss Nr. 1/ 95 des Assoziationsrates vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion, ABl. 1996, L 35, S. 1), galten zur Zeit der Einfuhren, die die mit den vorliegenden Nichtigkeitsklagen angefochtenen Entscheidungen der Kommission betreffen, die Bestimmungen des Zusatzprotokolls über die Übergangsphase.

9. Zu diesen zählt u. a. Artikel 3 Absatz 1 des Zusatzprotokolls, wonach dessen Vorschriften über die Abschaffung der Zölle und die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen (im Folgenden: Präferenzregelung) auch für diejenigen in der Gemeinschaft oder in der Türkei hergestellten Waren [gelten], die unter Verwendung von Waren aus dritten Ländern hergestellt sind, welche sich weder in der Gemeinschaft noch in der Türkei im freien Verkehr befanden.

10. Die Anwendung dieser Vorschriften auf solche Waren setzt jedoch voraus, dass der Ausfuhrstaat eine Ausgleichsabgabe (Anteilzoll) erhebt, die einem Hundertsatz derjenigen Zölle entspricht, die im Gemeinsamen Zolltarif für die bei der Herstellung verwendeten Waren aus dritten Ländern vorgesehen sind (im Folgenden: Ausgleichsabgabe).

11. Weiter ist vorgesehen, dass der Assoziationsrat den Hundertsatz der Ausgleichsabgabe festlegt und das Verfahren für ihre Erhebung regelt. Schließlich hat er die Verfahren für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zu regeln (Artikel 4 des Zusatzprotokolls).

12. In Anwendung der letztgenannten Bestimmungen erließ der Assoziationsrat eine Reihe von Beschlüssen über die Ausgleichsabgabe.

13. Mit dem Beschluss Nr. 2/ 72 vom 29. Dezember 1972 (nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht) setzte der Assoziationsrat den Hundertsatz der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs, der für die Berechnung der Ausgleichsabgabe maßgebend ist, für die in der Türkei hergestellten Waren auf 100 fest.

14. Mit dem Beschluss Nr. 3/ 72 vom 29. Dezember 1972 (nicht im Amtsblatt veröffentlicht) regelte der Assoziationsrat das Verfahren für die Erhebung der Ausgleichsabgabe. Sie bemisst sich nach diesem Beschluss nach der Art und dem Zollwert der Erzeugnisse von Ländern außerhalb der Assoziation, die bei der Herstellung der Waren im Gebiet der Assoziation verwendet wurden (im Folgenden: Komponenten drittländischen Ursprungs) (Artikel 1). Im Fall einer teilweisen oder vollständigen Befreiung vom Zoll für die Komponenten drittländischen Ursprungs oder Aussetzung dieses Zolls ist die Ausgleichsabgabe bis zur Höhe des nicht erhobenen Zolls zu entrichten (Artikel 3). Die Gemeinschaft und die Republik Türkei unterrichten sich gegenseitig und informieren den Assoziationsrat über die Maßnahmen, die sie im Hinblick auf die einheitliche Anwendung des Beschlusses treffen (Artikel 4).

15. Mit dem Beschluss Nr. 5/ 72 vom 29. Dezember 1972 über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Anwendung der Artikel 2 und 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara (ABl. 1973, L 59, S. 74) hat der Assoziationsrat schließlich festgelegt, dass für die Anwendung der Präferenzregelung die Vorlage einer auf Antrag des Ausführers von den Zollbehörden der Türkei oder eines Mitgliedstaats ausgestellten Beweisurkunde erforderlich ist. Für die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und der Türkei beförderten Waren ist dies die Warenverkehrsbescheinigung A. TR. 1 (im Folgenden: A. TR. 1-Bescheinigung), von der dem Beschluss ein Muster beigefügt ist (Artikel 2). Dieses Muster wurde durch das Vordruckmuster im Anhang des Beschlusses Nr. 1/ 78 des Assoziationsrates vom 18. Juli 1978 zur Änderung des Beschlusses Nr. 5/ 72 (ABl. L 253, S. 2) ersetzt.

16. Auf der Rückseite dieses Formulars im Anhang des Beschlusses Nr. 1/ 78 finden sich unter Punkt I Erläuterungen zu Waren, für die eine Warenverkehrsbescheinigung A. TR. 1 ausgestellt werden kann. Gemäß Nummer 1 Buchstabe c dieser Erläuterungen kann die Bescheinigung für Waren ausgestellt werden, die im Ausfuhrstaat unter Verwendung von Erzeugnissen hergestellt sind, für welche die auf sie anwendbaren Zölle und Abgaben gleicher Wirkung nicht erhoben oder für welche diese vollständig oder teilweise rückvergütet worden sind, sofern in den dafür in Betracht kommenden Fällen der für sie vorgesehene Anteilzoll erhoben wird.

17. Gemäß Artikel 11 des Beschlusses Nr. 5/ 72 leisten sich die Mitgliedstaaten und die Republik Türkei durch ihre Zollverwaltungen bei der Prüfung der Bescheinigungen auf ihre Echtheit und Richtigkeit gegenseitig Verwaltungshilfe, damit die einwandfreie Durchführung dieses Beschlusses gewährleistet wird. Artikel 12 des Beschlusses Nr. 5/ 72 bestimmt sodann: Die [Republik] Türkei, die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

C - Die Umsetzung der Regelung über die Ausgleichsabgabe durch die türkischen Behörden

1. Die Zeit vor dem Ministerialerlass von Januar 1994

18. Bis zum 15. Januar 1994 hatte die türkische Regierung keine allgemeine Regelung eingeführt, nach der gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Zusatzprotokolls eine Ausgleichsabgabe für Waren zu erheben gewesen wäre, die unter Verwendung von in der Türkei nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Komponenten drittländischen Ursprungs hergestellt wurden. Die türkische Regierung hatte vielmehr ein Ausfuhrförderungsprogramm eingeführt und im Juni 1992 zwei Ministerialerlasse über die Erhebung eines Ausgleichszolls und die Aussetzung bestimmter Eingangsabgaben erlassen.

a) Das Ausfuhrförderungsprogramm

19. Zur Unterstützung der Ausfuhren türkischer Erzeugnisse in die Gemeinschaft und in dritte Länder führten die türkischen Behörden ein Ausfuhrförderungsprogramm (export incentive scheme) ein. Danach waren Komponenten drittländischen Ursprungs von Eingangsabgaben befreit, sofern sie zur Herstellung von Erzeugnissen verwendet wurden, die sodann in die Gemeinschaft oder in dritte Länder wiederausgeführt wurden. Die türkischen Firmen mussten für diese Befreiung über eine von den türkischen Behörden ausgestellte Ausfuhrförderungsbescheinigung verfügen. Die Namen der Firmen, die dieses Programm in Anspruch nahmen, wurden jährlich im türkischen Staatsanzeiger veröffentlicht. Die Befreiung von den Eingangsabgaben war nur unter der Bedingung gültig, dass die Komponenten vor Ablauf einer bestimmten Frist nach ihrer Einfuhr in die Türkei wiederausgeführt würden. Bei der Einfuhr wurden die normalerweise geschuldeten Abgaben errechnet und bei Bankinstituten hinterlegt. Nach erfolgter Herstellung und Ausfuhr wies das Unternehmen sodann die Ausfuhren nach, um die hinterlegten Beträge zurückzuerhalten.

b) Die Ministerialerlasse der türkischen Regierung von Juni 1992

20. Mit Schreiben vom 28. Juli 1992 teilte die Ständige Vertretung der Republik Türkei bei den Europäischen Gemeinschaften dem Assoziationsrat zwei Ministerialerlasse der türkischen Regierung vom 16. Juni 1992 mit.

21. Es handelt sich zunächst um den Ministerialerlass Nr. 92/ 3177 vom 16. Juni 1992, der im türkischen Staatsanzeiger Nr. 21277 vom 7. Juli 1992 veröffentlicht wurde und am selben Tag in Kraft trat. Danach müssen Exporteure, die Farbfernsehgeräte mit einer A. TR. 1-Bescheinigung ausführen wollen, ein Sachverständigengutachten ihrer Handelskammer vorlegen, aus dem sich ergibt, dass der Anteil der Komponenten drittländischen Ursprungs am FOB-Gesamtwert (Gesamtwert free on board) der Geräte 56 % oder weniger beträgt. DieZollbehörden haben eine Ausgleichsabgabe zu erheben, sofern der Wert dieser Komponenten diesen Prozentsatz übersteigt. Die Ausgleichsabgabe wird an den Unterstützungs- und Preisstabilisierungsfonds (Support and Price Stabilization Fund) gezahlt. Zuständig für die Durchführung des Ministerialerlasses ist der Minister, dessen Ministerium das Staatssekretariat für Finanzen und Außenhandel (Undersecreteriat for Treasury and External Commerce) angegliedert ist.

22. Am selben Tag erging der Ministerialerlass Nr. 92/ 3127 der türkischen Regierung, der im türkischen Staatsanzeiger Nr. 21277 vom 7. Juli 1992 veröffentlicht wurde und an diesem Tag in Kraft trat. Danach werden die Eingangsabgaben auf in die Türkei eingeführte Kathodenstrahlröhren für Farbfernsehgeräte ausgesetzt, und zwar unabhängig von deren Ursprung (EWG oder dritte Länder) und Bestimmung (Einbau in Fernsehgeräte für den Inlandsmarkt oder in Geräte, die in die EWG oder in dritte Länder ausgeführt werden).

2. Der Ministerialerlass der türkischen Regierung von Januar 1994

23. Am 12. Januar 1994 erging der Ministerialerlass Nr. 94/ 5168 der türkischen Regierung, der im türkischen Staatsanzeiger Nr. 21832 vom 28. Januar 1994 veröffentlicht wurde. Nach dessen Artikel 1 ist auf Komponenten drittländischen Ursprungs, die in für die Gemeinschaft bestimmte Farbfernsehgeräte eingebaut sind, eine Ausgleichsabgabe zu erheben. Der Satz dieser Abgabe entspricht dem Satz, der im Gemeinsamen Zolltarif für Erzeugnisse dieser Art vorgesehen ist. Die erhobenen Beträge werden an den Fonds zur Förderung von Investitionen und Devisendienstleistungen (Fund for the Promotion of Investments and Foreign Exchange Earning Services) gezahlt. Durch Artikel 2 des Ministerialerlasses Nr. 94/ 5168 wird der Ministerialerlass Nr. 92/ 3127 aufgehoben. Der Ministerialerlass Nr. 94/ 5168 wurde im türkischen Staatsanzeiger Nr. 21845 vom 10. Februar 1994 mitgeteilt.

24. Außerdem erging am 16. August 1994 der Ministerialerlass Nr. 94/ 5782 der türkischen Regierung, der im türkischen Staatsanzeiger vom 26. August 1994 veröffentlicht wurde und die Erhebung der Ausgleichsabgabe auf alle Erzeugnisse ausdehnt, die Komponenten drittländischen Ursprungs enthalten, die in der Türkei nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind.

II - Die Regelung über den Erlass und die Nichterhebung von Zöllen

A - Die materiell-rechtlichen Vorschriften über den Erlass von Zöllen und das Absehen von ihrer Nacherhebung

1. Die für die streitigen Einfuhren geltenden Vorschriften

25. Die angefochtenen Entscheidungen beziehen sich ausweislich ihrer zweiten Begründungserwägung auf Einfuhren von Farbfernsehgeräten aus der Türkei, diein den Jahren 1991 bis 1993 und Anfang 1994 (im Folgenden: maßgeblicher Zeitraum) durchgeführt wurden. Für fast alle Einfuhren gelten daher die Verordnungen (EWG) des Rates Nrn. 1430/ 79 vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3069/ 86 des Rates vom 7. Oktober 1986 (ABl. L 286, S. 1) geänderten Fassung und 1697/ 79 vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1).

26. Was die Einfuhren nach Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 2913/ 92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) zum 1. Januar 1994 angeht, so wurden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 1430/ 79 und 1697/ 79 durch nahezu gleichlautende Vorschriften des Zollkodex ersetzt. Wegen dieser Übereinstimmung gilt die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts zu den erstgenannten Bestimmungen auch für die letztgenannten (Urteile des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-195/ 97, Kia Motors und Broekman Motorships/ Kommission, Slg. 1998, II-2907, Randnr. 33, und des Gerichtshofes vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-48/ 98, Söhl & Söhlke, Slg. 1999, I-7877, Randnr. 53). Die Einfuhren unter der Geltung des Zollkodex brauchen deshalb nicht gesondert betrachtet zu werden. Die einschlägigen Vorschriften des Zollkodex werden deshalb im Folgenden nur angeführt, soweit dies erforderlich erscheint.

2. Der Unterschied zwischen Erlass und Nichterhebung

27. Der wesentliche Unterschied zwischen dem Erlass und der Nichterhebung von Zöllen liegt darin, dass die Zölle im Fall des Erlasses von den Zollbehörden bereits buchmäßig erfaßt wurden, was bei der Nichterhebung nicht der Fall ist. Unter buchmäßiger Erfassung versteht man die Eintragung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags durch die Zollbehörden in die Bücher oder in sonstige statt dessen verwendete Unterlagen (Artikel 217 des Zollkodex).

3. Die Voraussetzungen für den Erlass von Zöllen

28. Die Voraussetzungen für den Erlass von Zöllen waren bis zum 1. Januar 1994 in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/ 79 in geänderter Fassung wie folgt geregelt: Die Eingangsabgaben können … bei Vorliegen besonderer Umstände … erlassen werden, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat.

29. Nach Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3799/ 86 der Kommission vom 12. Dezember 1986 zur Durchführung der Artikel 4a, 6a, 11a und 13 der Verordnung Nr. 1430/ 79 (ABl. L 352, S. 19) gilt als besonderer Umstand im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/ 79 für sich allein nicht die gutgläubige Vorlage von Papieren zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung für zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Waren, wenn sich diese Papiere später als falsch, gefälscht oder für die Gewährung einer Zollpräferenzbehandlung ungültig erweisen.

30. Mit Inkrafttreten des Zollkodex wurde die Verordnung Nr. 1430/ 79 aufgehoben (Artikel 251 des Zollkodex). Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung wurde in Artikel 239 Absatz 1 des Zollkodex übernommen, worin es fast gleichlautend heißt: Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können … erlassen werden; diese Fälle … ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind.

31. Die Verordnung Nr. 3799/ 86 wurde durch Artikel 913 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/ 93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex (ABl. L 253, S. 1) aufgehoben.

32. Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3799/ 86 wurde durch Artikel 904 der Verordnung Nr. 2454/ 93 ersetzt, der vorsieht: Die Eingangsabgaben werden nicht … erlassen, wenn je nach Fall die einzige für den Antrag auf … Erlass angeführte Begründung darin besteht, dass … c) gutgläubig Papiere zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung für zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Waren vorgelegt worden sind, die sich später als falsch, gefälscht oder für die Gewährung dieser Zollpräferenzbehandlung ungültig erweisen.

4. Die Voraussetzungen für das Absehen von der Nacherhebung von Zöllen

33. Die Voraussetzungen für das Absehen von einer Nacherhebung von Zöllen waren bis zum Inkrafttreten des Zollkodex in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/ 79 wie folgt geregelt: Die zuständigen Behörden können von einer Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben absehen, deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat.

34. Mit der Aufhebung der Verordnung Nr. 1697/ 79 infolge des Inkrafttretens des Zollkodex wurde Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/ 79 in Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex übernommen, der fast gleichlautend bestimmt: Außer in den Fällen gemäß Artikel 217 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn … b) der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfaßt worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.

B - Die Verfahrensvorschriften über den Erlass von Zöllen und das Absehen von ihrer Nacherhebung

1. Die für die streitigen Einfuhren geltenden Verfahrensvorschriften

35. Da Verfahrensvorschriften nach ständiger Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 12. November 1981 in den verbundenen Rechtssachen 212/ 80 bis 217/ 80, Salumi, Slg. 1981, 2735, Randnrn. 9 bis 14, und - speziell im Zusammenhang mit Erlass und Nichterhebung - vom 6. Juli 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-121/ 91 und C-122/ 91, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/ Kommission, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 22) auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar sind, gelten die Verfahrensvorschriften des Zollkodex und der Verordnung Nr. 2454/ 93 für Erlassanträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften eingereicht worden sind. Dabei handelt es sich insbesondere um die Artikel 236 bis 239 des Zollkodex und die Artikel 878 bis 909 der Verordnung Nr. 2454/ 93.

36. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Verfahren des Erlasses und der Erstattung von Zöllen bis zum Inkrafttreten des Zollkodex in nahezu gleicher Weise in den Artikeln 16 und 17 der Verordnung Nr. 1430/ 79 sowie in der Verordnung (EWG) Nr. 1574/ 80 der Kommission vom 20. Juni 1980 zur Durchführung von Artikel 16 und 17 der Verordnung Nr. 1430/ 79 (ABl. L 161, S. 3) festgelegt war. Das Verfahren der Nichterhebung war geregelt in der Verordnung (EWG) Nr. 2380/ 89 der Kommission vom 2. August 1989 zur Durchführung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/ 79 (ABl. L 225, S. 30).

2. Das Verfahren des Erlasses von Zöllen

37. Der Erlass von Zöllen muss von dem Beteiligten eigens beantragt werden (im Folgenden: Erlassantrag) (Artikel 878 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2454/ 93). Der Antrag ist bei der zuständigen Zollstelle zu stellen (Artikel 879 Absatz 1 dieser Verordnung Nr. 2454/ 93). Um die Bearbeitung zu erleichtern, ist für den Antrag das in Anhang 111 des Zollkodex wiedergegebene Formblatt zu verwenden. Liegender zuständigen Zollbehörde alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vor, so entscheidet sie schriftlich über den Erlassantrag (Artikel 886 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2454/ 93).

38. Ist die Zollbehörde jedoch nicht in der Lage, nach den Artikeln 899 ff. der Verordnung Nr. 2454/ 93 zu entscheiden, die eine Reihe von Fällen festlegen, in denen ein Erlass gewährt oder nicht gewährt werden kann, und lässt die Begründung des Antrags auf einen besonderen Fall schließen, der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so legt der Mitgliedstaat, zu dem diese Behörde gehört, den Fall der Kommission vor (Artikel 905 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2454/ 93). Die der Kommission übermittelte Vorlage muss alle für eine vollständige Prüfung des Falles notwendigen Angaben enthalten (Artikel 905 Absatz 2). Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Vorlage übersendet die Kommission den Mitgliedstaaten eine Abschrift davon (Artikel 906 Absatz 1). Sodann entscheidet die Kommission nach Anhörung einer Sachverständigengruppe, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und im Rahmen des Ausschusses für den Zollkodex zur Prüfung des Falles zusammentritt, ob die besonderen Umstände … den Erlass rechtfertigen oder nicht (Artikel 907 Absatz 1). Diese Entscheidung ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Vorlage des Mitgliedstaats bei der Kommission zu treffen (Artikel 907 Absatz 2) und wird dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich bekanntgegeben (Artikel 908 Absatz 1). Anhand der bekanntgegebenen Entscheidung trifft die Entscheidungszollbehörde schließlich ihre Entscheidung über den Antrag des Beteiligten (Artikel 908 Absatz 2).

39. Die in den vorstehenden Randnummern wiedergegebenen Verfahrensvorschriften sind durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1677/ 98 der Kommission vom 29. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 2454/ 93 (ABl. L 212, S. 18) am 6. August 1998 geringfügig geändert worden. Die neuen Vorschriften sind im Rahmen der Rechtssache T-147/ 99 (Miller/ Kommission) angewandt worden.

40. Mit der Verordnung Nr. 1677/ 98 wurde u. a. ein Artikel 906a eingefügt, der bestimmt: In allen Phasen des Verfahrens nach den Artikeln 906 und 907 teilt die Kommission, wenn sie eine Entscheidung zu Lasten des die Erstattung oder den Erlass beantragenden Beteiligten treffen will, diesem in einem Schreiben alle der Entscheidung zugrunde liegenden Argumente mit und übersendet ihm alle Unterlagen, auf die sie die Entscheidung stützt. Der die Erstattung oder den Erlass beantragende Beteiligte nimmt innerhalb eines Monats, gerechnet vom Datum dieses Schreibens, schriftlich Stellung. Hat er seine Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist abgegeben, so wird davon ausgegangen, dass er auf das Recht zur Stellungnahme verzichtet. Die Frist von sechs Monaten gemäß Artikel 907 der Verordnung Nr. 2454/ 93 wurde durch eine Frist von neun Monaten ersetzt.

3. Das Verfahren des Absehens von der Nacherhebung von Zöllen

41. Anders als der Erlass geht die Nichterhebung von Zöllen nicht notwendig auf einen Antrag des Beteiligten zurück. Es handelt sich um eine Entscheidung, die die Zollbehörden treffen können, wenn die Voraussetzungen für einen der in Artikel 869 der Verordnung Nr. 2454/ 93 abschließend aufgeführten Fälle vorliegen.

42. Sind die Zollbehörden indessen der Meinung, daß die Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex vorliegen, oder hegen sie hinsichtlich der genauen Tragweite der Voraussetzungen der genannten Vorschrift in dem betreffenden Fall Zweifel, so legen sie den Fall mit allen entscheidungserheblichen Einzelheiten der Kommission … vor (Artikel 871 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2454/ 93). Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Vorlage übersendet die Kommission den Mitgliedstaaten eine Abschrift davon (Artikel 872 Absatz 1). Sodann entscheidet die Kommission nach Anhörung einer Sachverständigengruppe, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und im Rahmen des Ausschusses für den Zollkodex zur Prüfung des Falles zusammentritt, ob der geprüfte Sachverhalt es zuläßt, von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung abzusehen oder nicht (Artikel 873 Absatz 1).

43. Diese Entscheidung ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Vorlage des Mitgliedstaats bei der Kommission zu treffen (Artikel 873 Absatz 2) und dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich bekanntzugeben (Artikel 874 Absatz 1).

44. Die in den vorstehenden Randnummern wiedergegebenen Verfahrensvorschriften über die Nichterhebung von Zöllen wurden wie die über den Zollerlass mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1677/ 98 geändert. Die neuen Vorschriften sind im Rahmen der Rechtssache T-147/ 99 (Miller/ Kommission) angewandt worden.

45. So wurde durch die Verordnung Nr. 1677/ 98 u. a. ein neuer Artikel 872a eingefügt, der bestimmt: In allen Phasen des Verfahrens nach den Artikeln 872 und 873 teilt die Kommission, wenn sie eine Entscheidung zu Lasten des antragstellenden Beteiligten treffen will, diesem in einem Schreiben alle der Entscheidung zugrunde liegenden Argumente mit und übersendet ihm alle Unterlagen, auf die sie die Entscheidung stützt. Der Beteiligte nimmt innerhalb eines Monats, gerechnet vom Datum dieses Schreibens, schriftlich Stellung. Hat er seine Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist abgegeben, so wird davon ausgegangen, dass er auf das Recht zur Stellungnahme verzichtet. Die Frist von sechs Monaten gemäß Artikel 873 der Verordnung Nr. 2454/ 93 wurde durch eine Frist von neun Monaten ersetzt.

Sachverhalt

I - Allgemeiner Kontext

46. Die vorliegenden Rechtssachen betreffen die im maßgeblichen Zeitraum erfolgte Einfuhr von Farbfernsehgeräten, die in der Türkei zusammengebaut worden waren. Die Fernsehgeräte wurden in der Türkei von verschiedenen türkischen Firmenhergestellt, insbesondere von den Firmen Vestel, Meta, Profilo, Bekoteknik und Cihan. Diese verwendeten bei der Herstellung der Geräte Bauteile türkischen Ursprungs, aber auch Komponenten mit Ursprung in der Gemeinschaft sowie mit Ursprung in dritten Ländern (im Allgemeinen aus Korea, Japan, Hongkong und Singapur).

47. Im maßgeblichen Zeitraum wurden die in der Türkei hergestellten Farbfernsehgeräte mit A. TR. 1-Bescheinigungen in die Gemeinschaft eingeführt, so dass sie gemäß dem Assoziierungsabkommen und dem Zusatzprotokoll von Zöllen befreit waren.

48. Auf eine Reihe von Beschwerden und Mitteilungen über Unregelmäßigkeiten hin führte die Kommission in der Zeit vom 18. Oktober bis 9. November 1993 in der Türkei eine Untersuchung durch, an der zwei Kommissionsvertreter und fünf Vertreter der belgischen, französischen, niederländischen, deutschen und britischen Zollbehörden teilnahmen. Im Anschluss an die Untersuchung wurde ein Bericht verfasst (im Folgenden: Untersuchungsbericht). Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass die türkischen Behörden die A. TR. 1-Bescheinigungen ausstellten, ohne eine Ausgleichsabgabe zu erheben.

49. Die Kommission kam in dem Untersuchungsbericht zu dem Schluss, dass die vorgelegten Bescheinigungen ungültig gewesen seien, weil sie sich in Wirklichkeit auf in der Türkei hergestellte Farbfernsehgeräte bezogen hätten, deren Komponenten drittländischen Ursprungs weder in den zollrechtlich freien Verkehr überführt noch mit der genannten Ausgleichsabgabe belegt worden seien. Infolgedessen hätten diese Waren bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft nicht in den zollrechtlich freien Verkehr Geräte überführt werden dürfen.

50. Die Kommission wies daher die betroffenen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 2. März und 21. April 1994 an, von den Firmen, die im maßgeblichen Zeitraum Fernsehgeräte aus der Türkei eingeführt hatten, unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist die nach dem Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zölle (d. h. in Höhe von 14 % des Gesamtwerts der Fernsehgeräte im Zeitpunkt ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft) nachzufordern. Sie ermächtigte jedoch die Mitgliedstaaten, die dies wünschten, die Erhebung der Zölle auszusetzen oder die Zollschuld zu stunden, bis sie die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchung endgültig ausgewertet habe.

51. Schließlich bestätigte die Kommission den Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 25. November 1994, dass die Zölle für die Einfuhren von Farbfernsehgeräten, die mit einer vor dem 15. Januar 1994 ausgestellten A. TR. 1-Bescheinigung erfolgt seien, unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist unverzüglich nachzuerheben seien.

II - Konkreter Sachverhalt

A - Konkreter Sachverhalt der deutschen Rechtssachen (T-186/ 97, T-187/ 97, T-190/ 97, T-191/ 97, T-192/ 97, T-210/ 97, T-211/ 97 und T-293/ 97)

1. Die Nacherhebungsbescheide der deutschen Behörden

52. Die Kaufring AG (im Folgenden: Kaufring) (T-186/ 97), die Crown Europe GmbH (im Folgenden: Crown) (T-187/ 97), die Profex Electronic Verwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Profex) (T-190/ 97), die Horten AG (im Folgenden: Horten) (T-191/ 97), die Dr. Seufert GmbH (im Folgenden: Dr. Seufert) (T-192/ 97), die Grundig AG (im Folgenden: Grundig) (T-210/ 97), die Hertie Waren- und Kaufhaus GmbH (im Folgenden: Hertie) (T-211/ 97) und die Elta GmbH (im Folgenden: Elta) (T-293/ 97) (im Folgenden: deutsche Klägerinnen) führten im maßgeblichen Zeitraum eine Reihe von Sendungen aus der Türkei stammender Farbfernsehgeräte ein. Alle Einfuhren erfolgten mit einer A. TR. 1-Bescheinigung und fielen deshalb unter die Präferenzregelung. Alle A. TR. 1-Bescheinigungen waren mit einem Sichtvermerk der türkischen Zollbehörden versehen.

53. Nach der Anordnung der Kommission (vgl. oben, Randnrn. 50 und 51) richteten die deutschen Zollbehörden an die deutschen Klägerinnen Steueränderungsbescheide, mit denen sie Zahlung von Zöllen in einer Gesamthöhe von 545 727, 35 DM von Kaufring, von 238 352, 97 DM von Crown, von 2 269 866, 84 DM von Profex, von 123 809, 12 DM von Horten, von 126 828, 26 DM von Dr. Seufert, von 6 596 210, 31 DM von Grundig, von 593 110, 16 DM von Hertie und von 113 875, 49 DM von Elta verlangten.

2. Die Erlass- und/ oder Nichterhebungsanträge der deutschen Klägerinnen bei den deutschen Behörden

54. Die deutschen Klägerinnen legten gegen diese Bescheide Einspruch ein und beantragten bei den zuständigen Zollämtern den Erlass der angeforderten Zölle. Dr. Seufert, Crown und Grundig beantragten außerdem die Nichterhebung der Zölle.

3. Die Erlassanträge der deutschen Behörden bei der Kommission

55. Das Bundesministerium der Finanzen, dem die deutschen Zollämter die Vorgänge vorgelegt hatten, war nach Prüfung der Anträge der Klägerinnen der Ansicht, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Zölle gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/ 79 und Artikel 239 des Zollkodex erfüllt seien.

56. Es legte die Vorgänge daher gemäß Artikel 905 der Verordnung Nr. 2454/ 93 der Kommission vor, wobei es darauf hinwies, dass nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für einen Zollerlass erfüllt seien.

57. Bevor das Bundesministerium der Finanzen seinen Antrag der Kommission übersandte, hatte es alle deutschen Klägerinnen gebeten, den Entwurf dieses Antrags zu kommentieren und schriftlich zu bestätigen, dass er alle Umstände des Falles und alle Argumente der Beteiligten berücksichtige und dass die Akte vollständig sei.

58. Kaufring, Horten, Hertie, Profex und Elta gaben eine solche schriftliche Erklärung ab. Grundig, Dr. Seufert und Crown lehnten dies hingegen gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen ab. Sie ersuchten das Ministerium, den von ihm vorgelegten Akten ihre Erlassanträge nebst Anlagen beizufügen; das Ministerium kam dem nach. Es fand sich auch bereit, hinsichtlich dieser Beteiligten folgenden Passus in seine Anschreiben an die Kommission aufzunehmen: Die Beteiligte hat beantragt, dass die Kommission ihrer Entscheidung den als Anlage beigefügten ausführlichen Erlassantrag nebst Anlagen zugrunde legt. Außerdem hat die Beteiligte beantragt, vor einer Entscheidung durch die Kommission von dieser unmittelbar angehört zu werden, um gegenüber dieser ihre Verteidigungsrechte geltend zu machen, wobei sie der Auffassung ist, dass sie die Kommission über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen unterrichtet, aufgrund deren die Kommission beabsichtigt, die Entscheidung über den Erlass der Zölle zu treffen.

59. Die Kommission hörte vor einer endgültigen Entscheidung zu allen vorgenannten Erlassanträgen die in Artikel 907 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2454/ 93 vorgesehene Sachverständigengruppe an. Diese prüfte die Angelegenheiten in ihrer Sitzung vom 10. Januar 1997. Alle in dieser Sitzung anwesenden Vertreter der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Vertreter der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik sprachen sich für den Erlass aus.

60. Die Kommission stellte sodann mit den Entscheidungen REM 14/ 96, REM 15/ 96, REM 16/ 96, REM 17/ 96, REM 18/ 96, REM 19/ 96 und REM 20/ 96 vom 19. Februar 1997 betreffend jeweils Horten, Kaufring, Elta, Grundig, Hertie, Crown und Profex sowie REM 21/ 96 vom 25. März 1997 betreffend Dr. Seufert fest, dass die beantragten Zollerlässe nicht gerechtfertigt seien. Diese individuellen Entscheidungen wurden den deutschen Klägerinnen von ihren nationalen Behörden übermittelt.

B - Konkreter Sachverhalt der französischen Rechtssachen (T-216/ 97 bis T-218/ 97)

1. Die Nacherhebungsbescheide der französischen Behörden

61. Die Lema SA (im Folgenden: Lema) (T-216/ 97) und die Masco SA (im Folgenden: Masco) (T-217/ 97 und T-218/ 97) (im Folgenden: französische Klägerinnen) führten regelmäßig Sendungen aus der Türkei stammender Farbfernsehgeräte ein. Alle Einfuhren erfolgten mit einer A. TR. 1-Bescheinigung und fielen deshalb unter diePräferenzregelung. Alle A. TR. 1-Bescheinigungen waren bei der Einfuhr von den türkischen Zollbehörden und anschließend bei der Einfuhr nach Frankreich von den französischen Zollbehörden mit einem Sichtvermerk versehen worden.

62. Nach der Anordnung der Kommission (vgl. oben, Randnrn. 50 und 51) traf die französische Zollbehörde, die Direction nationale du renseignement et des enquêtes douanières (Nationale Direktion für Zollauskünfte und -untersuchungen, im Folgenden: DNRED), die Feststellung, dass Lema und Masco mit der Einfuhr von Fernsehgeräten ohne gültige A. TR. 1-Bescheinigung eine Zuwiderhandlung begangen hätten. Sie verlangten deshalb die Zahlung von Zöllen in einer Gesamthöhe von 12 201 564 FRF von Lema und von 32 966 173 FRF (Rechtssache T-217/ 97) sowie 4 192 502 FRF (Rechtssache T-218/ 97) von Masco.

2. Die Prüfung der Erlass- und Nichterhebungsanträge der französischen Klägerinnen durch die französischen Behörden

63. Lema und Masco legten gegen die Nacherhebungsbescheide Einspruch ein. Sie beantragten bei der DNRED, die fraglichen Zölle entweder nicht zu erheben oder sie ihnen zu erlassen. Diese individuellen Anträge waren hinsichtlich der Nichterhebung auf Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/ 79 und Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex und hinsichtlich des Erlasses auf Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/ 79 und Artikel 239 des Zollkodex gestützt.

3. Die Nichterhebungs- und Erlassanträge der französischen Behörden bei der Kommission

64. Das französische Ministerium für Wirtschaft und Finanzen war nach Prüfung der Anträge der französischen Klägerinnen der Ansicht, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/ 79 erfüllt seien. Es übermittelte den beiden französischen Klägerinnen einen Entwurf für einen diesbezüglichen Prüfungsantrag bei der Kommission. In ihrem Antwortschreiben ersuchten Lema und Masco darum, den Vorgängen auch ihre vorherigen Anträge bei der DNRED vollständig in Kopie beizufügen. Sie wiesen darauf hin, dass sie auch einen Erlass gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/ 79 beantragt hätten und diesen Antrag hilfsweise aufrechterhielten.

65. Das Ministerium legte die Vorgänge sodann einschließlich der Unterlagen, die die französischen Klägerinnen der DNRED übermittelt hatten, der Kommission vor.

66. Es gab dabei der Auffassung Ausdruck, dass die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Zölle erfüllt seien.

67. Außerdem ersuchte es die Kommission, auch die Hilfsanträge auf Zollerlass zu prüfen.

68. Die Kommission hörte vor ihrer endgültigen Entscheidung die in Artikel 873 und 907 der Verordnung Nr. 2454/ 93 vorgesehene Sachverständigengruppe an. Diese prüfte die Angelegenheiten in ihrer Sitzung vom 10. Januar 1997. Alle in der Sitzung anwesenden Vertreter der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Vertreter der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik sprachen sich für die Nichterhebung und den Erlass aus.

69. Die Kommission stellte sodann mit den Entscheidungen REC 7/ 96 und REC 9/ 96 betreffend Masco und REC 8/ 96 betreffend Lema vom 24. April 1997 fest, dass die Einfuhrzölle nachzuerheben seien und ihr Erlass nicht gerechtfertigt sei.

70. Das Generalsekretariat der Kommission übermittelte diese Entscheidungen der Ständigen Vertretung der Französischen Republik der Europäischen Union. Die nationalen Behörden stellten sie anschließend den französischen Klägerinnen zu.

C - Konkreter Sachverhalt der niederländischen Rechtssachen (T-279/ 97 und T-280/ 97)

1. Die Nacherhebungsbescheide der niederländischen Behörden

71. Die DFDS Transport BV (im Folgenden: DFDS) (T-279/ 97) und die Wilson Holland BV (im Folgenden: Wilson) (T-280/ 97) (im Folgenden: niederländische Klägerinnen) führten mehrere Sendungen aus der Türkei stammender Farbfernsehgeräte ein. Alle Einfuhren erfolgten mit einer A. TR. 1-Bescheinigung und fielen deshalb unter die Präferenzregelung. Alle A. TR. 1-Bescheinigungen waren in der Türkei vom Zollamt Istanbul und anschließend in den Niederlanden vom Zollamt Rotterdam mit einem Sichtvermerk versehen worden.

72. Nach der Anordnung der Kommission (vgl. oben, Randnrn. 50 und 51) richteten die niederländischen Zollbehörden an DFDS und Wilson Nacherhebungsbescheide (uitnodiging tot betaling), mit denen sie die Zahlung von Zöllen in einer Gesamthöhe von 212 657 NLG von DFDS und von 30 712, 50 NLG von Wilson verlangten.

2. Die Erlassanträge der niederländischen Klägerinnen bei den niederländischen Behörden

73. Die niederländischen Klägerinnen legten gegen die Nacherhebungsbescheide Einspruch ein. Sie beantragten bei den zuständigen Zollämtern, ihnen die Zölle zu erlassen.

3. Die Erlassanträge der niederländischen Behörden bei der Kommission

74. Die niederländische Steuerverwaltung, der Belastingsdienst, dem die zuständigen Zollämter die Vorgänge vorgelegt hatten, war nach Prüfung des Antrags derniederländischen Klägerinnen der Ansicht, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Zölle gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/ 79 und Artikel 239 des Zollkodex erfüllt seien.

75. Der Belastingdienst legte die Vorgänge daher gemäß Artikel 905 der Verordnung Nr. 2454/ 93 der Kommission vor, wobei er darauf hinwies, dass nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für den Zollerlass erfüllt seien.

76. Vor dieser Weiterleitung hatten die niederländischen Klägerinnen den nationalen Behörden auf deren Ersuchen bestätigt, dass sie die sie betreffenden Unterlagen eingesehen hätten und dass diese vollständig seien.

77. Die Kommission hörte vor ihrer endgültigen Entscheidung die in Artikel 907 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2454/ 93 vorgesehene Sachverständigengruppe an. Diese prüfte die Angelegenheiten in ihrer Sitzung vom 7. März 1997. Alle in dieser Sitzung anwesenden Vertreter der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Vertreter der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik sprachen sich für den Erlass aus.

78. Schließlich stellte die Kommission mit den Entscheidungen REM 26/ 96 und REM 27/ 96 vom 5. Juni 1997 betreffend jeweils DFDS und Wilson fest, dass die beantragten Erlässe nicht gerechtfertigt seien. Diese Entscheidungen wurden den nationalen Behörden übermittelt, die sie den niederländischen Klägerinnen zustellten.

D - Konkreter Sachverhalt der belgischen Rechtssache (T-147/ 99)

1. Der Nacherhebungsbescheid der belgischen Behörden

79. Die Miller NV (im Folgenden: Miller) (T-147/ 99) führte im maßgeblichen Zeitraum mehrere Sendungen aus der Türkei stammender Farbfernsehgeräte ein. Alle Einfuhren erfolgten mit einer A. TR. 1-Bescheinigung und fielen deshalb unter die Präferenzregelung. Alle A. TR. 1-Bescheinigungen waren in der Türkei vom Zollamt Istanbul und anschließend in Belgien vom Zollamt Antwerpen mit einem Sichtvermerk versehen worden.

80. Gemäß der Anordnung der Kommission (vgl. oben, Randnrn. 50 und 51) richteten die belgischen Steuerbehörden an Miller einen Nacherhebungsbescheid (uitnodiging tot betaling), mit dem sie die Zahlung von Zöllen in einer Gesamthöhe von 11 381 735 BEF verlangten.

2. Der Nichterhebungsantrag von Miller bei den belgischen Behörden

81. Miller legte gegen den Nacherhebungsbescheid Einspruch ein. Sie beantragte beim Zollamt, die Zölle nicht zu erheben. Der Antrag war auf Artikel 5 Absatz 2 derVerordnung Nr. 1697/ 97 und auf Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex gestützt.

3. Der Nichterhebungs- und Erlassantrag der belgischen Behörden bei der Kommission

82. Das Finanzministerium (Abteilung für Zölle und Verbrauchsabgaben), dem das zuständige Zollamt den Vorgang vorgelegt hatte, war nach Prüfung des Antrags der Klägerin der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Nichterhebung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/ 97 und Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex im vorliegenden Fall erfüllt seien. Hilfsweise nahm das Finanzministerium den Standpunkt ein, dass auch die Voraussetzungen für den Erlass gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/ 79 und Artikel 239 des Zollkodex gegeben seien.

83. Es legte den Vorgang daher gemäß den Artikeln 871 und 905 der Verordnung Nr. 2454/ 93 der Kommission vor, wobei es darauf hinwies, dass nach seiner Ansicht die Voraussetzungen für die Nichterhebung und für den Erlass erfüllt seien.

84. Vor dieser Weiterleitung hatten die belgischen Behörden Miller ersucht, ihnen ihre etwaige Stellungnahme zu dem Entwurf des Nichterhebungs- und Erlassantrags bei der Kommission zu übermitteln und ihnen zu bestätigen, dass die Unterlagen vollständig seien. Mit Schreiben vom 24. April 1998 bestätigte Miller die Vollständigkeit der Unterlagen. Diesem Schreiben war eine Erklärung ihres Rechtsanwalts beigefügt, in der die verschiedenen Schriftstücke, die das Finanzministerium Miller als Anlagen zum Entwurf des Schreibens an die Kommission übermittelt hatte, aufgelistet und ihre wesentlichen Argumente zusammengefasst waren; außerdem erinnerte der Rechtsanwalt in der Erklärung daran, dass sie die Akten der Kommission einsehen wolle.

85. Die Kommission prüfte den Vorgang gemäß den Artikeln 871 und 905 ff. der Verordnung Nr. 2454/ 93.

86. Mit Schreiben vom 24. November 1998 übermittelte die Kommission Miller gemäß den Artikeln 872a und 906a der Verordnung Nr. 2454/ 93 eine Zusammenfassung des Akteninhalts. Sie wies Miller außerdem darauf hin, dass sie die belgischen Zollbehörden anzuweisen beabsichtige, die fraglichen Zölle nachzuerheben und ihren Erlass abzulehnen. In dem Schreiben bezweifelte die Kommission, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/ 79 erfüllt seien. Der Sachverhalt sei nicht durch das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/ 79 gekennzeichnet. Die Kommission gab Miller jedoch Gelegenheit, zu dem Schreiben binnen eines Monats nach Zugang ihr gegenüber Stellung zu nehmen.

87. In ihrem Antwortschreiben vom 2. Dezember 1998 beantragte die Klägerin unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichts (Urteil vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/ 96, Eyckeler & Malt/ Kommission, Slg. 1998, II-401, Randnrn. 78 bis 88) bei der Kommission Einsicht in alle der Kommission vorliegenden Unterlagen, um ihre Stellungnahme in voller Kenntnis des Sachverhalts abgeben zu können.

88. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1998 lehnte die Kommission diesen Antrag mit der Begründung ab, Miller habe von den sie betreffenden Unterlagen, die nur die von den belgischen Behörden übermittelten Angaben enthielten, bereits Kenntnis nehmen können. Dazu gehöre zwar nicht der Untersuchungsbericht, da er aber nur die Richtigkeit des Sachverhalts und damit die Ungültigkeit der streitigen Bescheinigungen bestätige, erscheine seine Übermittlung an Miller nicht zweckmäßig.

89. Mit Schreiben vom 7. Januar 1999 widersprach die Klägerin dieser Ablehnung der Kommission und behielt sich ausdrücklich das Recht vor, gegen eine sie beschwerende Entscheidung der Kommission beim Gericht erster Instanz Nichtigkeitsklage wegen Verletzung der Verteidigungsrechte zu erheben. Demgemäß beantragte sie erneut die Einsicht in alle für die Endentscheidung der Kommission möglicherweise erheblichen und alle sonstigen den Fall betreffenden Unterlagen einschließlich Verwaltungsunterlagen.

90. Daneben sandte Miller der Kommission auf deren Schreiben vom 24. November 1998 ein weiteres Antwortschreiben vom 22. Januar 1999, in dem sie darlegte, weshalb die Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/ 79 in Wirklichkeit erfüllt seien. Ferner machte sie geltend, es hätten besondere Umstände vorgelegen und ihr könne keine Fahrlässigkeit oder Betrugsabsicht im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie Nr. 1430/ 79 zur Last gelegt werden.

91. Nachdem sie die Stellungnahmen Millers zur Kenntnis genommen hatte, hörte die Kommission vor ihrer endgültigen Entscheidung die in Artikel 873 und 907 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2454/ 93 vorgesehene Sachverständigengruppe an. Diese prüfte die Angelegenheit in ihrer Sitzung vom 25. Februar 1999. Alle in dieser Sitzung anwesenden Vertreter der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Vertreter der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik sprachen sich für die Nichterhebung und den Erlass aus.

92. Die Kommission stellte sodann mit der Entscheidung REC 3/ 98 vom 26. März 1999 fest, dass die Eingangsabgaben nachzuerheben seien und dass ihr Erlass nicht gerechtfertigt sei. Die belgischen Behörden stellten Miller diese Entscheidung mit Schreiben vom 21. April 1999 zu.

III - Zur Begründung der angefochtenen Entscheidungen

93. Die Begründung der angefochtenen Entscheidungen ist nahezu identisch. Zwischen den Entscheidungen, die sich nur auf Erlassanträge gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/ 79 beziehen, und denen, die Erlassanträge und daneben Nichterhebungsanträge gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/ 79 betreffen, besteht kein wesentlicher Unterschied.

94. In den angefochtenen Entscheidungen verweist die Kommission darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vertrauen der Beteiligten nur insoweit schutzwürdig sei, als die zuständigen Behörden den entsprechenden Tatbestand geschaffen hätten. Die türkischen Exporteure hätten in Feld 13 der A. TR. 1-Bescheinigungen erklärt, dass die dort bezeichneten Waren die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung erfüllten. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die in der Türkei hergestellten Fernsehgeräte, wie bei der Untersuchung in der Türkei festgestellt worden sei, Komponenten drittländischen Ursprungs enthalten hätten, die weder in den zollrechtlich freien Verkehr überführt noch mit einer Ausgleichsabgabe gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Zusatzprotokolls belegt worden seien.

95. Die zuständigen türkischen Zollbehörden seien deshalb durch die ungenauen Angaben der Exporteure irregeleitet worden; den Behörden sei folglich kein eigener Fehler anzulasten. Dass die türkischen Behörden die streitigen Bescheinigungen auf der Grundlage der Erklärung der Ausführer ausgestellt hätten, reiche nicht aus, um ein schutzwürdiges Vertrauen der Einführer in die Gültigkeit der Bescheinigungen entstehen zu lassen.

96. Darüber hinaus sei die fragliche Regelung bekannt und, was die Voraussetzungen der Ausstellung der A. TR. 1-Bescheinigungen anbelange, relativ einfach, so dass sie den Beteiligten nicht unbekannt geblieben sein könne; ein gewissenhafter Beteiligter hätte ernsthafte Zweifel an der Gültigkeit der A. TR. 1-Bescheinigungen hegen müssen.

97. Demnach kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für den Erlass und/ oder die Nichterhebung der Zölle nicht erfüllt seien.

98. Zu den Voraussetzungen des Erlasses wies die Kommission außerdem darauf hin, dass die Umstände des Falles oder die sogenannten Lücken bei der Durchführung des Zusatzprotokoll keine besonderen Umstände im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/ 79 darstellten, da der freie Warenverkehr lediglich durch Überführung der Komponenten drittländischen Ursprungs in den zollrechtlichen Verkehr in der Türkei hätte hergestellt werden können.

Verfahren

99. Mit gesonderten Klageschriften, die zwischen dem 20. Juni 1997 und dem 18. Juni 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen die vorliegenden Nichtigkeitsklagen erhoben.

100. Mit Beschlüssen vom 25. Mai 1998 ist die Bundesrepublik Deutschland in den Rechtssache T-186/ 97, T-187/ 97, T-190/ 97 bis T-192/ 97 und T-210/ 97 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen worden.

101. Mit Beschlüssen vom 25. Mai 1998 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in den Rechtssachen T-186/ 97, T-187/ 97, T-190/ 97 bis T-192/ 97, T-210/ 97, T-211/ 97, T-216/ 97 bis T-218/ 97, T-279/ 97, T-280/ 97 und T-293/ 97 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen worden.

102. Mit Beschlüssen vom 25. Mai 1998 ist die Französische Republik in den Rechtssachen T-186/ 97, T-187/ 97, T-190/ 97 bis T-192/ 97, T-210/ 97, T-211/ 97 und T-216/ 97 bis T-218/ 97 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen worden.

103. Mit gesonderten Schreiben, die zwischen Mai und Juli 1998 in der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben Grundig, Dr. Seufert, Crown, Hertie, Horten und Kaufring beantragt, der Kommission die Vorlage verschiedener den Rechtsstreit betreffender Schriftstücke aufzugeben. Der Kommission und den Streithelfern ist Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen.

104. Das Gericht hat die Kommission im Wege einer prozessleitenden Maßnahme am 29. Oktober 1999 aufgefordert, eine Reihe von Schriftstücken zur Anwendung des Assoziierungsabkommens und des Zusatzprotokolls auf Einfuhren aus der Türkei stammender Farbfernsehgeräte vorzulegen. Die Kommission ist dem nachgekommen, indem sie am 29. November 1999 Akten in 24 Ordnern mit etwa 7 000 Seiten eingereicht hat. Sie hat diese Akten durch Übermittlung verschiedener zusätzlicher Unterlagen am 22. Dezember 1999 und einer nichtamtlichen englischen Übersetzung der in den Akten enthaltenen türkischen Einfuhr- und Ausfuhrerklärungen am 13. Januar 2000 ergänzt.

105. Auf Anregung des Gerichts haben alle Klägerinnen (mit Ausnahme von Elta), die Kommission und die Französische Republik am 6. Dezember 1999 an einer informellen Zusammenkunft teilgenommen, um die Einsichtnahme in die am 29. November 1999 eingereichten Akten und den Ablauf der mündlichen Verhandlung abzustimmen.

106. Nach Anhörung der Beteiligten hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die vorliegenden Rechtssachen mit Beschluss vom 10. Januar 2000 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

107. Die am 29. November 1999 eingereichten Akten sind von den Klägerinnen und der Französischen Republik in der Zeit vom 17. Januar bis 28. Februar 2000 in der Kanzlei des Gerichts eingesehen worden. Nach der Einsichtnahme haben diese Beteiligten in den Monaten Januar, Februar und März 2000 Stellungnahmenabgegeben. Die Kommission hat auf diese Stellungnahmen mit Schriftsatz vom 24. März 2000 geantwortet.

108. Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Es hat die Beteiligten im Rahmen prozessleitender Maßnahmen um Beantwortung verschiedener Fragen ersucht. Die Beteiligten haben dem entsprochen.

109. Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 10. Juli 2000 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Beteiligten

110. Kaufring (T-186/ 97) beantragt, -die Entscheidung REM 15/ 96 für nichtig zu erklären; -der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

111. Crown (T-187/ 97) beantragt, -die Entscheidung REM 19/ 96 für nichtig zu erklären; -der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

112. Profex (T-190/ 97) beantragt, -die Entscheidung REM 20/ 96 für nichtig zu erklären; -die Kommission zu verpflichten, dem Antrag auf Erlass der Zölle stattzugeben; -das Urteil, notfalls gegen Sicherheitsleistungen, für vorläufig vollstreckbar zu erklären; -der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

113. Horten (T-191/ 97) beantragt, -die Entscheidung REM 14/ 96 für nichtig zu erklären; -der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

114. Dr. Seufert (T-192/ 97) beantragt, -die Entscheidung REM 21/ 96 für nichtig zu erklären; -der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

115. Grundig (T-210/ 97) beantragt, -die Entscheidung REM 17/ 96 für nichtig zu erklären; -der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

116. Hertie (T-211/ 97) beantragt, -die Entscheidung REM 18/ 96 für nichtig zu erklären; -der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

117. Elta (T-293/ 97) beantragt, -die Entscheidung REM 16/ 96 für nichtig zu erklären; -der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

118. Lema (T-216/ 97) beantragt, -die Entscheidung REC 8/ 96 für nichtig zu erklären; -festzustellen, dass sie Anspruch darauf hat, dass die streitigen Zölle nicht nacherhoben werden; -hilfsweise festzustellen, dass sie Anspruch auf Erlass dieser Zölle hat; -der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

119. Masco (T-217/ 97 und T-218/ 97) beantragt, -die Entscheidungen REC 7/ 96 und REC 9/ 96 für nichtig zu erklären; -festzustellen, dass sie Anspruch darauf hat, dass die streitigen Zölle nicht nacherhoben werden; -hilfsweise festzustellen, dass sie Anspruch auf Erlass dieser Zölle hat; -der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

120. DFDS (T-279/ 97) beantragt, -die Entscheidung REM 26/ 96 für nichtig zu erklären; -der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

121. Wilson (T-280/ 97) beantragt, -die Entscheidung REM 27/ 96 für nichtig zu erklären; -der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

122. Miller (T-147/ 97) beantragt, -in der Hauptsache: -die Entscheidung REC 3/ 98 für nichtig zu erklären; -der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; -hilfsweise der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; -nachrangig hilfsweise, der Kommission ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

123. Die Bundesrepublik Deutschland beantragt, die mit den Klagen in den Rechtssachen T-186/ 97, T-187/ 97, T-190/ 97 bis T-192/ 97 und T-210/ 97 angefochtenen Entscheidungen für nichtig zu erklären.

124. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beantragt, die mit den Klagen in den Rechtssachen T-186/ 97, T-187/ 97, T-190/ 97 bis T-192/ 97, T-210/ 97, T-211/ 97, T-216/ 97 bis T-218/ 97, T-279/ 97, T-280/ 97 und T-293/ 97 angefochtenen Entscheidungen für nichtig zu erklären.

125. Die Französische Republik beantragt, die mit den Klagen in den Rechtssachen T-186/ 97, T-187/ 97, T-190/ 97 bis T-192/ 97, T-210/ 97, T-211/ 97 und T-216/ 97 bis T-218/ 97 angefochtenen Entscheidungen für nichtig zu erklären.

126. Die Kommission beantragt, -in der Rechtssache T-190/ 97 die Anträge der Klägerin, die Kommission zu verpflichten, dem Erlassantrag stattzugeben, und das Urteil, notfalls gegen Sicherheitsleistung, für vorläufig vollstreckbar zu erklären, als unzulässig zurückzuweisen; -in den Rechtssache T-216/ 97 bis T-218/ 97 die Anträge auf Feststellung, dass die Klägerinnen das Absehen von der Nacherhebung der Zölle oder hilfsweise ihren Erlass beanspruchen können, als unzulässig zurückzuweisen; -die Klagen im Übrigen als unbegründet abzuweisen; -den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

127. Profex hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie ihre Anträge, die Kommission zu verpflichten, ihrem Erlassantrag stattzugeben, und das Urteil, notfalls gegen Sicherheitsleistungen, für vorläufig vollstreckbar zu erklären, zurücknimmt.

128. Desgleichen haben Lema und Masco erklärt, dass sie ihre Anträge auf Feststellung, dass sie das Absehen von der Nacherhebung der Zölle oder hilfsweise ihren Erlass beanspruchen können, zurücknehmen.

129. Über die Zulässigkeit und damit auch Begründetheit dieser Anträge ist somit nicht zu entscheiden.

Gründe

130. Die Klägerinnen begründen ihre Klagen mit zahlreichen Rügen der Verletzung wesentlicher Formvorschriften und materiellen Rechts. Angesichts der besonderen Umstände des Falles hat das Gericht jedoch beschlossen, erst den Klagegrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte und dann den eines Verstoßes gegen Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/ 79 zu prüfen.

I - Zum Klagegrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren

A - Zur Prüfung dieses Klagegrunds im Rahmen der vorliegenden Klagen

1. Vorbringen der Beteiligten

131. Crown, Dr. Seufert, Grundig und Miller rügen, im Verwaltungsverfahren vor Erlass der angefochtenen Entscheidungen seien ihre Verteidigungsrechte verletzt worden. Kaufring, Profex, Horten, Hertie und Elta haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie diesen Klagegrund der Verletzung zwingenden Rechts gleichfalls geltend machen.

132. Der Klagegrund wird ferner von der Französischen Republik in den Rechtssachen geltend gemacht, in denen sie einen Streithilfeschriftsatz eingereicht hat; dies sind die Rechtssachen T-186/ 97, T-187/ 97, T-191/ 97, T-192/ 97, T-210/ 97, T-211/ 97, T-216/ 97, T-217/ 97 und T-218/ 97.

133. Die Kommission erhebt jedoch in den Rechtssachen T-186/ 97, T-191/ 97, T-211/ 97 und T-216/ 97 bis T-218/ 97 eine Einrede der Unzulässigkeit, da der Klagegrund nicht von den Klägerinnen geltend gemacht worden sei und darum die Französische Republik, wenn sie ihn ihrerseits geltend mache, gegen Artikel 37 der EG-Satzungdes Gerichtshofes verstoße. Es wäre auch ungewöhnlich, wenn der Streithelfer einen Klagegrund vorbringen dürfte, auf den sich die Partei, die durch den fraglichen Rechtsgrundsatz geschützt werden solle, selbst nicht berufe. Insoweit sei auf das Urteil des Gerichtshofes vom 17. März 1993 in der Rechtssache C-155/ 91 (Kommission/ Rat, Slg. 1993, I-939) und die Schlussanträge von Generalanwalt Lagrange vom 5. November 1960 in der Rechtssache 30/ 59 (De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/ Hohe Behörde, Slg. 1961, 63) zu verweisen.

2. Würdigung durch das Gericht

134. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wahrung der Verteidigungsrechte eine wesentliche Formvorschrift, deren Verletzung von Amts wegen geprüft werden kann (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-291/ 89, Interhotel/ Kommission, Slg. 1991, I-2257, Randnr. 14, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/ 95 P, Kommission/ Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 15. März 2000 in den verbundenen Rechtssachen T-25/ 95, T-26/ 95, T-30/ 95 bis T-32/ 95, T-34/ 95 bis T-39/ 95, T-42/ 95 bis T-46/ 95, T-48/ 95, T-50/ 95 bis T-65/ 95, T-68/ 95 bis T-71/ 95, T-87/ 95, T-88/ 95, T-103/ 95 und T-104/ 95, Cimenteries CBR u. a./ Kommission, Slg. 2000, II-491, Randnr. 487).

135. Das Gericht hat daher von Amts wegen in allen Rechtssachen zu prüfen, ob die Kommission in dem Verwaltungsverfahren vor Erlass der angefochtenen Entscheidungen die Verteidigungsrechte der Klägerinnen wahrte.

136. Auch der Einwand der Kommission, es sei unzulässig, dass die Französische Republik den Klagegrund der Verletzung von Verteidigungsrechten geltend mache, greift nicht durch.

137. Denn der Streithelfer kann zwar, wie sich aus Artikel 116 § 4 der Verfahrensordnung ergibt, nicht die von ihm unterstützten Parteianträge erweitern, er ist jedoch frei in der Wahl der Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Argumente, die er zugunsten der genannten Anträge geltend macht (Urteil des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-37/ 97, Forges de Clabecq/ Kommission, Slg. 1999, II-859, Randnr. 92).

B - Zum Klagegrund der Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen in den Rechtssachen T-186/ 97, T-187/ 97, T-190/ 97 bis T-192/ 97, T-210/ 97, T-211/ 97, T-216/ 97 bis T-218/ 97, T-279/ 97, T-280/ 97 und T-293/ 97

1. Vorbringen der Beteiligten

138. Grundig, Dr. Seufert und Crown rügen, die Kommission habe ihre Rechte der Verteidigung verletzt, da sie sie trotz ihres ausdrücklichen Antrags vor Erlass der Entscheidung, dass der Zollerlass ihnen gegenüber nicht gerechtfertigt sei, nichtangehört habe. Die Wahrung der Verteidigungsrechte sei ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, den die Kommission auch bei Fehlen einer besonderen Regelung in allen Verfahren einhalten müsse, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahmen führen könnten (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-48/ 90 und C-66/ 90, Niederlande u. a./ Kommission, Slg. 1992, I-565, Randnr. 44, vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-135/ 92,