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BGH Lexetius.com/2001,670: drucken
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Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 2. 5. 2001 - 2 StR 128/ 01; LG Erfurt (Lexetius.com/2001,670 [2001/6/330])

Der 2. Strafsenat des BGH hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Bf. am 2. 5. 2001 gem. § 349 II und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des LG Erfurt vom 23. 11. 2000, soweit es sie betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass sie jeweils des schweren Raubes in zwei Fällen, der versuchten schweren räuberischen Erpressung und der Nötigung schuldig sind; b) in den Einzelstrafaussprüchen der Fälle II. 1. und II. 4. der Urteilsgründe sowie im jeweiligen Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe: Das LG hat die Angeklagten wegen räuberischer Erpressung, schweren Raubes in zwei Fällen und schwerer räuberischer Erpressung zu Gesamtfreiheitsstrafen von elf Jahren (Angeklagter M. - unter Einbeziehung von Einzelstrafen einer Vorverurteilung) und sechs Jahren (Angeklagter B.) verurteilt.

Ihre auf die Sachrüge gestützten Revisionen haben in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 IV StPO); im übrigen sind sie unbegründet i. S. des § 349 II StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom 21. 3. 2001 ausgeführt:

"Die umfassende Nachprüfung des Urteils aufgrund der von beiden Beschwerdeführern erhobenen allgemeinen Sachrüge führt zu dem Ergebnis, dass die Verurteilung der Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und schwerer räuberischer Erpressung in den Fällen II. 1. und II. 4. der Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.

Die Strafkammer hält in beiden Fällen den Tatbestand des § 253 StGB für gegeben, weil sie den Vermögensvorteil, den die Angeklagten erlangten, darin erblickt, dass der Mitangeklagte Tr. zu einer unentgeltlichen Tätigkeit als Lagerverwalter unverzollter Zigaretten und zu Kurierfahrten mit entsprechender Ware gezwungen wurde (UA S. 7, 11); durch die erzwungenermaßen unentgeltliche Erbringung dieser Leistungen habe der Mitangeklagte Tr. einen Vermögensschaden erlitten, weil für die ihm abgenötigten Leistungen üblicherweise ein Entgelt geschuldet werde (UA S. 21).

Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Handlungen der festgestellten Art, die der Erfüllung strafbarer Tatbestände dienen, wohnt kein messbarer wirtschaftlicher Wert inne, so dass ihre erzwungene Vornahme zu keinem Vermögensschaden führen kann. Insbesondere ist auch auszuschließen, dass sich die Angeklagten durch diese dem Mittäter Tr. abgenötigten Handlungen bereichern wollten, so dass auch aus diesem Grunde der Tatbestand des § 253 StGB nicht gegeben ist. Er kann zudem nicht aufgrund der Überlegung bejaht werden, dass die Angeklagten Tr. zwar als Tatgehilfen einsetzten, ihm aber seinen Beuteanteil, der üblicherweise auf einen Tatbeteiligten entfallen mag, vorenthielten, und sich auf diese Weise am Beuteanteil des Tr. bereicherten. Denn ein solcher denkbarer Beuteanteil des Tr. hat keinen Vermögenswert i. S. von § 253 I StGB. Ein Teilnehmer an einer Straftat erwirbt gegen seine Tatgenossen keinen vermögenswerten, rechtlich geschützten Anspruch, der deshalb auch nicht dem Vermögensbegriff des § 253 StGB unterfallen kann (vgl. dazu Fischer in Fischer/ Tröndle 50. Aufl. § 263 Rdnr. 29 b).

Im Falle II. 1. der Urteilsgründe haben sich die Angeklagten nach den Feststellungen daher der Nötigung nach § 240 I StGB strafbar gemacht. Im Falle II. 4. der Urteilsgründe unternahmen die Angeklagten unter Einsatz eines Werkzeuges i. S. von § 250 I Nr. 1 b StGB den Versuch, Tr. zur rechtsgrundlosen Zahlung von 40. 000 DM zu nötigen (UA S. 12, 13). Von diesen wiederholten Bemühungen (unbeendeter Versuch) sind die Angeklagten nicht freiwillig zurückgetreten. Der Fortsetzung ihres Tuns stand entgegen, dass der Mitangeklagte Tr. im Juli 1996 in Abschiebehaft genommen wurde. Die Bf. sind deshalb im Falle II. 4. der Urteilsgründe der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig.

Der Umstellung der Schuldsprüche in den Fällen II. 1. und II. 4. steht § 265 StPO nicht entgegen, da sich die Bf. nach einem entsprechenden Hinweis ersichtlich nicht anders verteidigen könnten als bisher.

Die Einzelstrafaussprüche in den genannten Fällen und der jeweilige Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe können nach der Umstellung der Schuldsprüche ebenfalls keinen Bestand haben. Im Falle II. 1. der Urteilsgründe wird der neu entscheidende Tatrichter besonders zu prüfen haben, ob ein besonders schwerer Fall der Nötigung i. S. von § 240 I StGB a. F. in Betracht kommt."

Dem schließt sich der Senat an.

Der Senat hat die Sache an eine allgemeine Strafkammer statt an die Jugendkammer zurückverwiesen, da sich das weitere Verfahren nur noch gegen Erwachsene richtet (vgl. BGHSt 35, 267 ff.).