Bundesgerichtshof
Der Antrag auf Durchführung des Sicherungsverfahrens kann im Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft noch im Beschwerdeverfahren nach Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens gestellt werden.

BGH, Urteil vom 6. 6. 2001 – 2 StR 136/01; LG Koblenz (lexetius.com/2001,852)

[1] Der 2. Strafsenat des BGH hat in der Sitzung vom 6. 6. 2001 … für Recht erkannt:
[2] Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des LG Koblenz vom 3. 11. 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
[3] Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen.
[4] Gründe: Das LG hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
[5] I. Die Verfahrensvoraussetzung einer zulässigen Antragsschrift und eines demgemäß wirksamen Eröffnungsbeschlusses ist gegeben. Im einzelnen:
[6] Dem Verfahren liegen zwei ursprünglich an das AG St. Goar gerichtete Anklagen vom 12. 8. und 9. 11. 1999 zugrunde. In dem einen Strafverfahren hat die Staatsanwaltschaft Koblenz vom 23. 12. 1999 die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten nach § 126 a StPO beantragt und im Hinblick auf die zu erwartende Maßregelanordnung die Vorlage der Akten an das LG gem. § 209 II StPO oder § 225 a StPO angeregt. Durch Beschluß vom 7. 2. 2000 hat das LG Koblenz nach Verbindung der beiden Verfahren das Sicherungsverfahren bezüglich der Tat II. 4. eröffnet und im übrigen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Gegen die teilweise Nichteröffnung des Sicherungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft Koblenz fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt und in der Beschwerdebegründung ausdrücklich die Eröffnung des Sicherungsverfahrens beantragt. Das OLG Koblenz hat mit Beschluß vom 15. 3. 2000 auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft das Sicherungsverfahren auch hinsichtlich der weiteren Taten eröffnet.
[7] Die Antragsschrift nach § 414 II StPO ist Prozeßvoraussetzung für das Sicherungsverfahren und wird durch eine Anklageschrift nicht ersetzt (Fischer in KK 4. Aufl. Rdnr. 9 ff; Gössel in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. Rdnr. 18; Pfeiffer StPO 3. Aufl. Rdnr. 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. Rdnr. 3 jeweils zu § 414). Auf eine die Durchführung des Strafverfahrens bezweckende Anklageschrift kann das Hauptverfahren im Sicherungsverfahren nicht eröffnet werden, weil der Eröffnungsrichter damit in unzulässiger Weise in das hinsichtlich der Durchführung des selbständigen Sicherungsverfahrens bestehende Ermessen der Staatsanwaltschaft eingreifen würde (RGSt 72, 143). Am Fehlen des erforderlichen Antrags nach § 414 II StPO vermag auch die nachträgliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Eröffnung des Sicherungsverfahrens nichts zu ändern.
[8] Der Antrag auf Durchführung des Sicherungsverfahrens kann jedoch von der Staatsanwaltschaft als Hilfsantrag mit einer Anklageschrift verbunden (RGSt aaO, Fischer aaO Rdnr. 10; Gössel aaO) oder im weiteren Verlauf des Zwischenverfahrens gestellt werden (aA wohl Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 416 Rdnr. 1). Auch in diesem Fall ist das Einleitungsermessen der Staatsanwaltschaft gewahrt. Im übrigen ist die Staatsanwaltschaft bis zu einer Eröffnungsentscheidung des Gerichts ohnehin befugt, die Anklageschrift zurückzunehmen und eine Antragsschrift nach § 414 II StPO neu einzureichen. Die Stellung eines Sicherungsverfahrensantrags ist darüber hinaus auch noch im Beschwerdeverfahren nach Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens möglich. Die Entscheidungsfreiheit der Staatsanwaltschaft wird nicht eingeschränkt und die Verteidigungsinteressen des Beschuldigten sind durch dessen Beteiligung im Beschwerdeverfahren gewahrt. Daß eine Anklage über den Wortlaut des § 156 StPO hinaus auch nach einem die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschluß von der Staatsanwaltschaft nicht mehr zurückgenommen werden kann (OLG Frankfurt JR 1986, 470; Schoreit in KK 4. Aufl. § 156 Rdnr. 4; Rieß in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 156 Rdnr. 7), steht dem nicht entgegen. Denn diese Beschränkung der Rücknahmemöglichkeit dient dazu, dem Angeschuldigten die Sperrwirkungen des § 211 StPO zu erhalten (Rieß aaO; Meyer-Goßner JR 1986, 471, 472). Die Vorschrift des § 211 StPO steht aber bei einer Ablehnung der Eröffnung des Strafverfahrens wegen Schuldunfähigkeit der anschließenden Durchführung eines Sicherungsverfahrens gerade nicht entgegen (Tolksdorf in KK 4. Aufl. § 211 Rdnr. 5; Rieß aaO § 211 Rdnr. 7).
[9] Entgegen der Auffassung des LG kann der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 23. 12. 1999 nicht als Hilfsantrag auf Durchführung des Sicherungsverfahrens ausgelegt werden. Die einstweilige Unterbringung in § 126 a StPO ist ebenso wie die Unterbringung nach § 63 StGB ohne weiteres im Strafverfahren möglich. In der Antragsbegründung wird ausgeführt, dass auf Grund der vorliegenden gutachterlichen Äußerungen von einer zumindest verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen und das Vorliegen der Maßregelvoraussetzungen durch eine ausführliche Begutachtung im Verlauf des weiteren Strafverfahrens zu klären sei.
[10] Der Antrag auf Durchführung des Sicherungsverfahrens ist jedoch bezüglich der vom LG nicht eröffneten Taten II. 1. -3. und 5. -8. von der Staatsanwaltschaft in dem sofortigen Beschwerdeverfahren – nach dem oben Ausgeführten wirksam – gestellt worden. Hinsichtlich dieser Taten liegen somit die Verfahrensvoraussetzungen einer Antragsschrift nach § 414 II StPO und eines Eröffnungsbeschlusses vor. Da die Taten II. 3. und II. 4. (Nr. 3 und 4 der Anklageschrift vom 12. 8. 1999 – Sachakten Bd. II AS 248) einen einheitlichen geschichtlichen Lebensvorgang und damit eine prozessuale Tat i. S. von § 264 StPO darstellen und eine Verfahrensbeschränkung nach § 154 a StPO nicht gewollt war – auf Grund der Verfahrenskonstellation stellte sich diese Frage im Beschwerdeverfahren weder für die Staatsanwaltschaft noch für das OLG –, erfaßt die Eröffnungsentscheidung des OLG Koblenz vom 15. 3. 2000 auch die Tat II. 4. Der Eröffnungsbeschluß des LG vom 7. 2. 2000 steht dem nicht entgegen, da die Eröffnung des Sicherungsverfahrens durch das LG wegen des Fehlens eines dahingehenden Antrags der Staatsanwaltschaft unwirksam war.
[11] II. Nach den Feststellungen wurde bei dem Beschuldigten, der in den Jahren 1973 und 1981 jeweils wegen Totschlags verurteilt worden ist, anläßlich seiner letzten Verurteilung eine schwere Persönlichkeitsstörung festgestellt. Diese zeigte sich darin, dass der Beschuldigte in seinem Verhalten und seiner Einstellung jegliche Schwäche und eigenes Versagen leugnete und auf Kritik an Fehlverhalten mit verbalen Attacken gegen diejenigen Personen reagierte, die ihn tatsächlich oder vermeintlich kritisierten oder herabsetzten. Nach der Verurteilung im Jahre 1981 entwickelte sich beim Beschuldigten eine von der sachverständig beratenen Strafkammer als krankhafte seelische Störung qualifizierte chronische wahnhafte Störung, die durch die Wahnvorstellung geprägt ist, Personen der Justiz, unfähige Gutachter und andere Feinde wollten ihn vernichten. Infolge dessen fühlte sich der Beschuldigte zunehmend von einem undurchschaubaren System von "Naziseilschaften" bedroht und verfolgt.
[12] Nach seiner Haftentlassung zog der Beschuldigte 1989 nach Bo. -Bu. Nachdem er im Herbst 1996 den späteren Bürgermeister von Bo. Dr. B. anläßlich eines von diesem während des Wahlkampfs durchgeführten Hausbesuchs kennengelernt hatte, ging der Beschuldigte davon aus, dass Dr. B. Bestandteil des undurchschaubaren Systems sei, das ihn bedrohe und verfolge. Um sich dagegen zur Wehr zu setzen, beschmierte er im Oktober 1997 eine öffentliche Unterführung mittels eines nicht abwaschbaren Filzstiftes mit der Aufschrift "SPD-Bürgermeister B. benutzt Nazimethoden gegen erwerbsunfähige Sozialhilfeempfänger!!!" (Fall II. 1.). In der Folgezeit warf er Dr. B. u. a. in Flugblättern vor, ihn zu terrorisieren, und kündigte dabei an, sich gegen diese Terrorakte zu wehren. Dr. B., der sich und seine Familie bedroht fühlte, versuchte daraufhin vergeblich, die Einweisung des Beschuldigten in eine psychiatrische Klinik zu erreichen. Nach dem Scheitern dieser Versuche wandte er sich an die Medien, worauf im April 1999 der S. und im September 1999 das Nachrichtenmagazin F. über den Beschuldigten berichteten. Am 7. 6. 1999 stellte sich der Beschuldigte in eine Unterführung in Bo. und hielt ein Schild mit der Aufschrift "B., das kalte Herz" vor seinen Körper (Fall II. 2.). Am 25. 6. 1999 demonstrierte der Beschuldigte an einer Bushaltestelle gegen den Bürgermeister, indem er ein Schild mit der Aufschrift "Jesus wäre gegen Dr. B." trug. Als die auf den Bus wartende Zeugin A. -W. äußerte, dass das doch nichts bringe, reagierte er heftig und fragte die Zeugin, ob sie den "Arsch" auch gewählt habe (Fall II. 3.). Daß der Beschuldigte anschließend ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 8 cm zog, es der Zeugin vor den Bauch hielt und dabei äußerte, wer mit Dr. B. zusammenarbeite, werde ihn kennenlernen, genauso wie Dr. B. ihn kennenlernen werde, hat die Strafkammer nicht festgestellt (Fall II. 4.). Am 26. 7. 1999 trug der an der Straße stehende Beschuldigte ein Schild mit der Aufschrift "B. jagt Menschen wie Tiere" um den Hals. Von Polizeibeamten hierauf angesprochen äußerte er, Dr. B. verfolge und vernichte Menschen ähnlich der Judenverfolgung im Dritten Reich (Fall II. 5.). Nachdem der Bericht über den Beschuldigten im Nachrichtenmagazin F. erschienen war, stand der Beschuldigte an drei Tagen im September 1999 jeweils an einer Straße in Bo., wobei er einmal ein Schild mit der Aufschrift "B. Rufmord für TV" und an den beiden anderen Tagen ein Plakat mit der Aufschrift "Bürgermeister begeht Rufmord" trug (Fall II. 6. -8.).
[13] Dem Beschuldigten fehlte wegen seiner chronischen wahnhaften Störung im gesamten Tatzeitraum jedes Unrechtsbewußtsein. Aufgrund seines Verfolgungswahns besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte an sich harmlose Situationen derart verzerrt wahrnimmt, dass ihm eine gewaltsame Notwehr gerechtfertigt erscheint. Daraus ergibt sich die erhöhte Gefahr, dass er Gewalttaten begehen wird, durch die die Opfer erheblich geschädigt werden können.
[14] III. Das LG hat die Tat II. 1. als gemeinschädliche Sachbeschädigung nach § 304 I StGB und die Taten II. 3. und 5. als Beleidigungen nach § 185 StGB gewertet und auf dieser Grundlage die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB bejaht. Unter Hinweis auf § 62 StGB hat es dennoch die Anordnung der Maßregel abgelehnt, weil die Unterbringung angesichts der geringfügigen Anlaßtaten unverhältnismäßig sei. Diese Erwägung der Strafkammer hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
[15] 1. Die Ablehnung der Maßregelanordnung kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil die von der Strafkammer vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung den sich aus § 62 StGB ergebenden rechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird.
[16] Nach der Vorschrift des § 62 StGB darf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen oder zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht. Die Norm nennt damit drei voneinander zu unterscheidende Kriterien, die als Bezugpunkte der Verhältnismäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen sind. Dabei darf die Zulässigkeit der Maßregel jedoch nicht nach ihrem Verhältnis zu jedem einzelnen der in § 62 StGB bezeichneten Elemente beurteilt werden. Vielmehr sind alle Merkmale insgesamt zu würdigen und zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (BGHSt 24, 134, 135; BGH StV 1999, 489). Da die Unterbringung nach § 63 StGB ihrem Zweck nach auf die Verhinderung künftiger Taten abzielt, wird bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung regelmäßig der Bedeutung der in Zukunft zu erwartenden Rechtsverletzungen besonderes Gewicht zukommen. Die Anordnung der Maßregel kann deshalb auch dann zulässig sein, wenn die bisherigen Taten für sich betrachtet weniger gewichtig erscheinen, in Zukunft aber Taten von erheblicher Schwere zu erwarten sind (BGHSt 24, 134, 135; Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 62 Rdnr. 2; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 62 Rdnr. 5). Daß die festgestellten Anlaßtaten die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten, berührt somit weder das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen nach § 63 StGB (BGH NStZ 86, 237 und JR 1977, 169; Tröndle/Fischer aaO § 63 Rdnr. 2 a; Stree aaO § 63 Rdnr. 18), noch stellt es – für sich allein betrachtet – die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in Frage.
[17] Diesen Grundsätzen trägt das angefochtene Urteil nicht ausreichend Rechnung. Die Strafkammer leitet ihre sich mit der Frage der Verhältnismäßigkeit befassenden Urteilsausführungen zwar mit der wörtlichen Wiedergabe des § 62 StGB ein. Die nachfolgenden Erörterungen befassen sich aber nahezu ausschließlich mit dem Gewicht der festgestellten Anlaßtaten. Eine Auseinandersetzung mit der Bedeutung der nach den Feststellungen vom Beschuldigten zu erwartenden Gewalttaten, die mit einer erheblichen Schädigung der Opfer einhergehen können, sowie mit dem Grad der Wahrscheinlichkeit solcher Taten im Rahmen einer alle Kriterien des § 62 StGB umfassenden Gesamtwürdigung läßt das Urteil demgegenüber vermissen. Soweit die Strafkammer bei der Würdigung der beiden Tötungsdelikte auf das Fehlen gewalttätiger Reaktionen in der Zeit nach der Haftentlassung abhebt, setzt sie sich zudem in Widerspruch zu ihren Feststellungen zur Gefährlichkeit des Beschuldigten.
[18] 2. Weitere durchgreifende sachlich-rechtliche Bedenken erheben sich darüber hinaus gegen die tatrichterliche Bewertung der als Anlaßtaten in Betracht kommenden Fälle II. 2., 4., 6. -8.
[19] a) Soweit das LG sich im Fall II. 4. nicht von einer vom Beschuldigten begangenen Drohung mit seinem gezogenen Taschenmesser hat überzeugen können, hält die Beweiswürdigung der Strafkammer der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
[20] Die Zeugin A. -W. hat in der Hauptverhandlung angegeben, der Beschuldigte habe das Opinel-Messer gezogen, es in kurzem Abstand vor ihr in ihre Richtung gehalten und dabei die Drohung wiederholt, wer mit B. zusammenarbeite, werde ihn kennenlernen. Als eine alte Frau gekommen sei, habe der Beschuldigte das Messer wieder weggesteckt. Einige Zeit später habe sie – ebenso wie der Beschuldigte – den Bus bestiegen und sei nach Hause gefahren. Von dort habe sie Dr. B. angerufen, ihn gefragt, welches Problem er mit dem Beschuldigten habe, und auf Nachfrage von Dr. B. von dem Vorfall berichtet.
[21] Von der Richtigkeit dieser Schilderung hat sich die Strafkammer nicht zu überzeugen vermocht, weil die Zeugin sich nicht an die Polizei oder, um ihn von sich aus als Amtsperson zum Einschreiten zu bewegen, an den Bürgermeister gewandt, sondern erst auf dessen Nachfrage hin von dem Vorfall berichtet habe. Darüber hinaus habe sie in ihrer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 26. 7. 1999 ausgesagt, nach dem Vorfall völlig erschrocken gewesen zu sein, so dass sie vor lauter Angst eine Woche nicht in die Stadt gegangen sei, während die Angelegenheit nach ihren Bekundungen in der Hauptverhandlung für sie keine große Bedeutung gehabt habe. Bei der Würdigung der Aussage der Zeugin hat die Strafkammer indessen nicht berücksichtigt, dass der den Messereinsatz bestreitende Beschuldigte eingeräumt hat, das Opinel-Messer bei der Begegnung mit der Zeugin in seiner Bauchtasche mit sich geführt zu haben, und dass das Messer kurze Zeit nach dem Vorfall von der Polizei bei ihm sichergestellt wurde. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zeugin unabhängig von dem Vorfall Kenntnis von dem Mitführen des Messers hatte, spricht dieser Umstand eher für die Richtigkeit ihrer Schilderung. Des weiteren hat sich das LG nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welchen Anlaß die Zeugin, der der Beschuldigte bis zu dem Vorfall unbekannt war, dafür haben sollte, den Beschuldigten fälschlicherweise zu belasten. Bei der Bewertung des Verhaltens der Zeugin nach der Tat ist schließlich die naheliegende Möglichkeit unbeachtet geblieben, dass die Zeugin in dem Telefonat mit Dr. B. von der strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten erfuhr und ihre Einschätzung des Vorfalls durch diese Information nachhaltig verändert wurde.
[22] b) In den Fällen II. 2., 6. -8. bei denen schon zweifelhaft sein kann, ob der Tatbestand der Beleidigung überhaupt als erfüllt anzusehen ist, was der Tatrichter zu prüfen hat, ist die Annahme des LG, die Kundgaben des Beschuldigten seien als Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt, ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB setzt voraus, dass bei Abwägung der einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten (BGHSt 18, 182, 184) sich die Ehrverletzung nach den konkreten Umständen als angemessenes Mittel der Interessenwahrnehmung darstellt (Tröndle/Fischer aaO § 193 Rdnr. 9). Die hiernach erforderliche umfassende Interessenabwägung fehlt im angefochtenen Urteil. Insoweit wird der neu entscheidende Tatrichter zu beachten haben, dass die Auseinandersetzung vom Beschuldigten begonnen und durch sein Verhalten u. a. bei der Tat II. 1. in die Öffentlichkeit getragen wurde.
[23] c) Das im Fall II. 1. festgestellte Verhalten des Beschuldigten erfüllt nicht den Tatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 I StGB, da die Beschädigung der Unterführung durch den Schriftzug deren dem öffentlichen Nutzen dienende Funktion nicht beeinträchtigte (vgl. BayObLG StV 1999, 543; Stree aaO § 304 Rdnr. 9). Es liegt jedoch eine Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB vor, hinsichtlich derer die Staatsanwaltschaft in der Anklage vom 12. 8. 1999 das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat.