Bundesgerichtshof
§ 244 I Nr. 3 StGB ist auch erfüllt, wenn nach Einbruch oder Einsteigen in die Wohnräume eines Gebäudes die Wegnahmehandlung selbst aus einem (angrenzenden) Geschäftsraum erfolgt.
BGH, Urteil vom 21. 6. 2001 – 4 StR 94/01; LG Bielefeld (lexetius.com/2001,859)
[1] Der 4. Strafsenat des BGH hat in der Sitzung vom 21. 6. 2001 … für Recht erkannt:
[2] 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bielefeld vom 4. 12. 2000 wird verworfen.
[3] 2. Der Bf. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[4] Gründe: Das LG hat den Angeklagten wegen "Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen, versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls und Diebstahls im besonders schweren Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg; insbesondere weist die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten entgegen der Ansicht des Bf. keinen Rechtsfehler auf.
[5] Näherer Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe wegen vollendeten bzw. versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls (§ 244 I Nr. 3 StGB) zu bestrafen ist.
[6] 1. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen drang der Angeklagte, der sich durch Einbruchsdiebstähle Geld verschaffen wollte, dreimal in dasselbe Wohn- und Geschäftshaus ein. Es handelte sich um ein älteres Gebäude, in dessen Erdgeschoß sich neben dem Geschäft auch einige zur Wohnung gehörende private Räume, darunter das Badezimmer, befanden. Am 10. 6. 2000 [Fall II 1 der Urteilsgründe] verschaffte sich der Angeklagte Zugang zu dem Gebäude, indem er eine der sechs Scheiben des von der Straße nicht einsehbaren Badezimmerfensters herauslöste, das Fenster öffnete und in das Badezimmer einstieg. Von dort gelangte er über den Flur in den Geschäftsraum, wo er 120 DM aus einer Schreibtischschublade an sich nahm und sodann mit seiner Beute das Haus durch die Wohnungseingangstür verließ.
[7] Auf demselben Wege stieg der Angeklagte vier Tage später, noch bevor die Fensterscheibe wieder eingesetzt worden war, nach Entriegeln des Fensters erneut in das Badezimmer ein; diesmal entwendete er 90 DM aus dem Geschäftsraum [Fall II 2 der Urteilsgründe].
[8] Am Abend des nächsten Tages [Fall II 3 der Urteilsgründe] drang er nochmals – wie beim ersten Mal nach Herauslösen einer Fensterscheibe – in das Badezimmer ein. Bei dem Versuch, die Badezimmertür in Richtung Flur zu öffnen, stieß er die vom Geschädigten als "Alarmanlage" vor der Tür aufgestellten Gegenstände um, was erheblichen Lärm verursachte. Aus Furcht vor Entdeckung floh der Angeklagte ohne die erwartete Beute durch das Badezimmerfenster.
[9] 2. § 244 I Nr. 3 StGB setzt nicht voraus, dass die Wegnahmehandlung selbst in einer Wohnung erfolgt:
[10] Dies liegt bereits nach dem Wortlaut der durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. 1. 1998 in das Strafgesetzbuch eingefügten Vorschrift nahe; denn danach ist derjenige wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu bestrafen, der einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält. Daß die fremde bewegliche Sache in der Wohnung selbst weggenommen werden muß, läßt sich dem nicht entnehmen.
[11] Diese Auslegung steht im Einklang mit der Absicht des Gesetzgebers, dem es nicht darum ging, die Wegnahme von in der Wohnung – und damit besonders sicher – aufbewahrten Sachen schärfer zu ahnden, sondern der die mit einem Wohnungseinbruch verbundene Verletzung der Privatsphäre des Opfers unter eine erhöhte Strafdrohung stellen wollte (vgl. Hörnle Jura 1998, 169, 171). In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung wird dazu ausgeführt, dass die Erhöhung des Mindestmaßes der Freiheitsstrafe für einen Wohnungseinbruchsdiebstahl von drei auf sechs Monate deshalb erfolgen solle, weil es sich dabei um eine Straftat handele, "die tief in die Intimsphäre der Opfer" eindringe und "zu ernsten psychischen Störungen – z. B. langwierigen Angstzuständen – führen" könne; außerdem seien nicht selten "Wohnungseinbrüche mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Verwüstungen der Einrichtungsgegenstände verbunden" (BTDrucks. 13/8587, S. 43). Dieser Schutzrichtung entspricht es, dass § 244 StGB im Gegensatz zu § 243 StGB keine Ausnahmeregelung für den Diebstahl geringwertiger Sachen kennt, da das Gewicht des Eingriffs in die Privatsphäre nicht vom Wert der Beute abhängig ist.
[12] Schließlich ergibt sich auch aus der bisherigen gesetzlichen Regelung in § 243 I Satz 2 Nr. 1 StGB, die insoweit wortgleich übernommen wurde, dass die Wegnahmehandlung nicht aus der Wohnung erfolgen muß. Diese Vorschrift ist durch das 1. StrRG vom 25. 6. 1969 (BGBl I 645) mit Wirkung vom 1. 4. 1970 eingefügt worden. Sie stellte eine wesentliche Änderung gegenüber der bis dahin geltenden Regelung in § 243 I Nr. 2 StGB dar. Nach dieser wurde der Wohnungseinbruchsdiebstahl als Verbrechen geahndet, wenn "aus einem Gebäude oder umschlossenen Raum mittels Einbruchs, Einsteigens oder Erbrechens von Behältnissen gestohlen" wurde. Bei der Neuregelung durch das 1. StrRG wurde bewußt auf das Erfordernis, der Diebstahl müsse "aus" einem Gebäude oder umschlossenen Raum erfolgen, verzichtet, da die frühere Regelung in wesentlichen Bereichen zu ungereimten Ergebnissen geführt hatte (Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks. IV/650, S. 403; vgl. Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht BT Teilband 1 7. Aufl. Rdnr. 78). Seither genügte es, dass das Einbrechen usw. das Mittel zur Ausführung und Vollendung des dadurch geförderten, erleichterten oder ermöglichten Diebstahls war; dass "aus" einer der genannten Räumlichkeiten gestohlen wurde, war dagegen nicht mehr erforderlich (OLG Hamm MDR 1976, 155, 156; Dreher StGB 35. Aufl. § 243 Anm. 2 C; Lackner StGB 9. Aufl. § 243 Anm. 4 a; Blei Strafrecht II Besonderer Teil 12. Aufl. S. 190; Ruß in LK 11. Aufl. § 243 Rdnr. 6). Daran hat sich durch die Aufwertung des Wohnungseinbruchsdiebstahls zum Qualifikationstatbestand nichts geändert, da die Tatmodalitäten des § 244 I Nr. 3 StGB denen des § 243 I Satz 2 Nr. 1 StGB entsprechen (vgl. Sander/Hohmann NStZ 1998, 273, 276).
[13] 3. Da der Angeklagte – wie erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 30. 6. 1982 – 2 StR 56/82; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 244 Rdnr. 25) – auch in allen drei Fällen bereits beim Eindringen in das Badezimmer, welches als Nebenraum Teil der Wohnung ist (vgl. Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 22. Aufl. Rdnr. 267), Diebstahlsvorsatz hatte, ist die rechtliche Würdigung der Strafkammer nicht zu beanstanden.