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BGH Lexetius.com/2001,862: drucken
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Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14. 6. 2001 - 5 StR 87/ 01; LG Berlin (Lexetius.com/2001,862 [2001/8/48])

Der 5. Strafsenat des BGH hat am 14. 6. 2001 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des LG Berlin vom 12. 10. 2000 nach § 349 IV StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 II StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen.

Gründe: Das LG hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, die indes nur zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führt. Zum Schuldspruch ist die Revision unbegründet i. S. des § 349 II StPO, da sich auch die weitere Verfahrensrüge nur auf den Rechtsfolgenausspruch bezieht und die Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Zu Recht beanstandet die Revision, die Strafkammer habe das Urteil nach Wiedereintritt in die Verhandlung ohne die unerläßliche erneute - äußerlich erkennbare - Beratung verkündet. Nachdem die Strafkammer nach der Urteilsberatung erneut in die Verhandlung eingetreten war, um sich der Bedingung für einen vom Verteidiger gestellten Hilfsbeweisantrag zu versichern, waren Staatsanwalt und Verteidiger bei den Anträgen aus ihren vorherigen Schlußvorträgen verblieben; auch der Angeklagte hatte bei erneuter Gelegenheit zum letzten Wort nichts weiter erklärt. Indes hatte die als Beistand zugelassene Ehefrau des Angeklagten eine Erklärung abgegeben, wie die Revision vorträgt, über ihr und ihres Ehemannes Bedauern über die Tat. Unmittelbar danach wurde das Urteil verkündet, ohne dass das Gericht sich zuvor nochmals zur Beratung zurückgezogen oder wenigstens die unerläßliche erneute, abschließend verbindliche - wenngleich möglicherweise ganz kurze - Urteilsberatung durch eine nach außen erkennbare Verständigung zwischen den Gerichtsmitgliedern im Sitzungssaal durchgeführt hätte.

Der darin liegende Verstoß gegen § 260 I StPO (BGH StV 1998, 530 m. w. Nachw.) steht für das RevGer. auf Grund der anwaltlichen Versicherung des Verteidigers in der Revisionsbegründung, der Sitzungsniederschrift, die sich - entgegen entsprechender Empfehlung (BGHR StPO § 260 I - Beratung 1; BGH, Beschluß vom 23. 11. 2000 - 3 StR 428/ 00) - zu dem nicht protokollierungspflichtigen Vorgang der Beratung verschweigt, und nach dem sonst durchgeführten Freibeweisverfahren fest. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit des detaillierten Sachvortrages des Verteidigers sprechen. Daß sich das Gericht - was regelmäßig empfehlenswert ist - nicht ins Beratungszimmer zurückgezogen hat, steht fest. An eine Beratungsgestaltung im Sitzungssaal haben die Strafkammervorsitzende, der Staatsanwalt und die Protokollführerin keine konkrete Erinnerung; die Vermutung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, eine prozeßordnungswidrige Verfahrensweise wäre ihm aufgefallen, ist ohne relevanten Beweiswert. Auch nach der dienstlichen Äußerung der beisitzenden Richterin bleibt jedenfalls zu besorgen, dass eine Verständigung unter den Gerichtsmitgliedern im Sitzungssaal nicht, wie mindestens geboten, in einer für die Verfahrensbeteiligten äußerlich erkennbaren Weise stattgefunden hat. Eine Befragung der Schöffen hält der Senat auf Grund der bislang gegebenen Beweislage nicht mehr für sachdienlich.

Ein Beruhen des Urteils auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann in Einzelfällen ausgeschlossen werden (vgl. BGH NStZ 2001, 106), so hier zum Schuldspruch, der von dem geringfügigen neuen Verhandlungsstoff, der Erklärung der Ehefrau, auch nach dem Revisionsvorbringen überhaupt nicht betroffen und über den zuvor beraten war. Indes läßt sich nicht ausschließen, dass der Rechtsfolgenausspruch in der erforderlichen ergänzenden Beratung, die als verfahrensfehlerhaft unterblieben zu werten ist, abweichend bewertet worden wäre, auch wenn die Berufsrichterinnen der Stellungnahme der Ehefrau des Angeklagten keine neuen, bislang in der Hauptverhandlung noch nicht erörterten Umstände entnommen haben.

Der Senat sieht keinen Anlaß, zum Rechtsfolgenausspruch gehörige Feststellungen, soweit sie sich auf § 21 oder § 64 StGB beziehen, von der nach § 353 II StPO veranlaßten Aufhebung der Feststellungen auszunehmen. Auch in der erneuten Hauptverhandlung wird daher zur Alkoholproblematik des Angeklagten ein Sachverständiger hinzuzuziehen sein, mit dessen Hilfe erneut aufzuklären sein wird, ob der Angeklagte bei der Tathandlung des Sichberauschens uneingeschränkt steuerungsfähig war und ob die Voraussetzungen für seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vorliegen. Zur letztgenannten Frage merkt der Senat an, dass im Blick auf die vorliegend abgeurteilte Tat die Verneinung einer Gefahr neuer erheblicher Straftaten problematisch erscheint (vgl. BGHR StGB § 64 - Gefährlichkeit 7).