Bundesgerichtshof
BGB § 134; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3
Der Vertrag über den Verkauf einer Rechtsanwaltskanzlei, nach welchem der Erwerber in die bisher bestehende (Außen-) Sozietät eintritt, während der Veräußerer als freier Mitarbeiter für eine Übergangszeit weiterhin tätig sein soll, ist nicht wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Verbindung mit § 134 BGB nichtig.

BGH, Urteil vom 13. 6. 2001 – VIII ZR 176/00; OLG München; LG München I (lexetius.com/2001,908)

[1] Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers und Dr. Wolst für Recht erkannt:
[2] Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Mai 2000 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Mai 2000 aufgehoben.
[3] Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
[4] Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines zwischen ihnen abgeschlossenen Vertrages über den Verkauf einer Anwaltskanzlei.
[5] Der Beklagte betrieb bis Ende 1998 in M. unter dem Namen: "B. & C." als Alleininhaber eine Anwaltskanzlei, in der er als freie Mitarbeiter die ganztags arbeitenden Rechtsanwälte V. und T., die halbtags arbeitende Rechtsanwältin F. sowie die Rechtsanwältin C. -S. geringfügig beschäftigte; die Kanzleiräume waren angemietet.
[6] Da der Beklagte seine Kanzlei bis zum 31. Dezember 1998 veräußern wollte, um den Veräußerungsgewinn vor der Gesetzesänderung zum 1. Januar 1999 noch zum halben Steuersatz versteuern zu können, der Kläger hingegen zu expandieren beabsichtigte, schlossen die Parteien einen auf den 20. November 1998 datierten "Kaufvertrag über eine Anwaltskanzlei". In dem Vertrag war unter anderem bestimmt:
[7] "§ 1. Kaufgegenstand. Der Verkäufer verkauft und überträgt an den Erwerber seine vorgenannte Anwaltskanzlei mit folgenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenständen: … b) den mit der Kanzlei verbundenen sogenannten good will, insbesondere den Mandantenstamm. …
[8] § 2. Kaufpreis. 1. Der Kaufpreis für die Kanzlei beträgt DM 1. 050. 000 (später geändert auf DM 1. 140. 000). 2. Der Kaufpreis setzt sich wie folgt zusammen: a) DM 150. 000 (später geändert auf DM 240. 000) für die … materiellen Vermögensgegenstände b) DM 900. 000 für die … immateriellen Vermögensgegenstände. 3. Der Kaufpreis ist wie folgt zur Zahlung fällig: a) DM 787. 500 bis spätestens 22. 12. 1998 … b) DM 262. 000 bis spätestens 30. 06. 1999 …
[9] § 3. Außenverhältnis und Innenverhältnis. 1. Die Parteien sind sich darüber einig, daß ab 01. 01. 1999 bis 31. 03. 1999 im Außenverhältnis nur deswegen eine Außensozietät begründet wird, um den Mandantenstamm auf den Erwerber überzuleiten. Die Außensozietät führt auf Wunsch des Erwerbers bis auf dessen Widerruf auf Kanzleibögen, Kanzleischildern etc. den Namen" Rechtsanwälte B., S. & Collegen" und nachfolgend (sollen) wie bisher die als freie Mitarbeiter tätigen Rechtsanwälte/innen genannt werden. 2. Im Innenverhältnis ist jedoch ab dem Stichtag der Übergabe der Erwerber Alleininhaber der Kanzlei mit allen sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten. 3. Vom 01. 01. 1999 bis 31. 03. 1999 (später abgeändert auf 31. 12. 1999) wird der Veräußerer dem Erwerber weiterhin in uneingeschränktem Umfang als anwaltlicher freier Mitarbeiter zur Verfügung stehen, und zwar mit dem Ziel der Mandatsüberleitung auf den Erwerber. …
[10] § 4. Übergabe. 1. Die Übergabe der Kanzlei erfolgt am und mit Wirkung zum 31. 12. 1998, 24. 00 Uhr. …
[11] § 8. Mandantendaten. … 2. Da die Parteien im Außenverhältnis vorübergehend eine Außensozietät begründen, gehen sie davon aus, daß eine Zustimmung der Mandanten zur Übertragung der Mandatsverhältnisse und zu dem Zugriff des Erwerbers auf die Mandantendaten und Mandatsakten nicht erforderlich ist. 3. Im Innenverhältnis wird der Erwerber jedoch mit dem Stichtag der Übergabe Eigentümer der Mandantendaten und Mandatsakten. 4. Soweit sich die Zustimmung der Mandanten zur Verwendung der Mandantendaten und Mandatsakten als erforderlich erweisen sollte, wird das Eigentum hieran vom Veräußerer lediglich aufschiebend bedingt an den Erwerber übertragen. … "
[12] Vereinbarungsgemäß schieden zum 31. Dezember 1998 die Rechtsanwälte V., T. und C. -S. aus der Kanzlei aus, während Rechtsanwältin F., wie vorgesehen, in der Kanzlei verblieb. Der Kläger zahlte die erste Kaufpreisrate fristgerecht zum 22. Dezember 1998. Wegen der Feiertage wurde die Kanzlei erst am 4. Januar 1999 an den Kläger einschließlich aller Mandantenakten übergeben, ohne daß die Mandanten hiervon Kenntnis hatten. Mit Anwaltsschreiben vom 13. Juli 1999 berief sich der Kläger, der von Anfang an mit Verlust gearbeitet hatte, auf die Nichtigkeit des Kaufvertrages, focht diesen ferner wegen arglistiger Täuschung und Irrtums an und verlangte Rückzahlung des bereits geleisteten Teilkaufpreises; dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach. In der Folgezeit kündigten alle Mitarbeiter der Kanzlei bis auf eine Auszubildende ihre Verträge. Der Aufforderung des Klägers vom 10. Dezember 1999, die Kanzlei zurückzunehmen und bis zum 17. Dezember 1999 einen Termin zur Rücknahme zu nennen, kam der Beklagte nicht nach, sondern verließ die Kanzlei unter Mitnahme seiner persönlichen Sachen am 18./19. Dezember 1999.
[13] Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht die Nichtigkeit des Praxiskaufvertrages festgestellt und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 787.500 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Rechtsanwaltskanzlei zu zahlen.
[14] Auf die Rechtsmittel der Parteien hat das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 787.500 DM nebst Zinsen aufrechterhalten, die Zug-um-Zug-Einschränkung durch Beifügung einer Liste konkretisiert und auf die Rückgabe von Fremdgeldern in Höhe von 157.730 DM erweitert, hingegen die Rückgabe des Goodwills entfallen lassen. Ferner hat es auf Antrag des Klägers festgestellt, daß sich der Beklagte mit der Erfüllung seiner Verpflichtung, die Rechtsanwaltskanzlei zurückzunehmen, in Annahmeverzug befinde.
[15] Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage in vollem Umfang weiter, der Kläger erstrebt mit seiner Anschlußrevision seinerseits, den Beklagten einschränkungslos zur Zahlung zu verurteilen.
[16] Entscheidungsgründe: I. Zur Begründung hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW 2000, 2592 ff veröffentlicht ist, ausgeführt: Der zwischen den Parteien geschlossene Praxiskaufvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Verbindung mit § 134 BGB nichtig, da eine ausdrückliche Einwilligung der Mandanten des Beklagten in die Aktenübergabe weder bei Abschluß des Verpflichtungsgeschäfts noch bei der faktischen Übergabe der Kanzlei am 4. Januar 1999 vorgelegen habe. Der Nichtigkeit des Kaufvertrages stehe nicht die vertragliche Regelung entgegen, daß der Beklagte als freier Mitarbeiter zum Zwecke der Mandatsüberleitung in der Kanzlei des Klägers weiter habe mitarbeiten sollen; aus der Neuregelung des § 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO sei nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die salvatorische Klausel des § 12 Nr. 4 des Vertrages führe hier nicht zur Wirksamkeit des restlichen Vertrages; der Beklagte könne der Rückabwicklung des Kaufvertrages auch nicht § 242 BGB entgegenhalten. Der Bereicherungsanspruch des Klägers sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Kanzlei in dem Zustand, in welchem sie ihm am 4. Januar 1999 übergeben worden sei, nicht mehr existiere; § 817 Satz 2 BGB, der eine Rückforderung bei beiderseitigem Gesetzesverstoß grundsätzlich ausschließe, stehe der Rückabwicklung nicht entgegen.
[17] Der Beklagte sei allerdings zur Ausübung seines ihm zustehenden Zurückbehaltungsrechts bis zur Rückgabe der zur Kanzlei gehörenden Gegenstände berechtigt, weil der Kläger insoweit, auch wenn die Gegenstände nicht mehr vorhanden sein sollten, gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB verschärft hafte. Auf eine Entreicherung könne sich der Kläger nach § 818 Abs. 3 BGB nicht berufen, da er bereits im Juli 1999 von der Unwirksamkeit des Kaufvertrages ausgegangen sei; insoweit sei der Tenor des landgerichtlichen Urteils neu gefaßt worden.
[18] Der Beklagte befinde sich ferner mit seiner Verpflichtung, die Rechtsanwaltskanzlei zurückzunehmen, seit dem 17. Dezember 1999 in Annahmeverzug, der auch nicht durch § 297 BGB ausgeschlossen sei.
[19] II. Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen verstößt der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom 20. November 1998 nicht gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, so daß er nicht gemäß § 134 BGB unwirksam ist.
[20] 1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der auch das Berufungsgericht ausgeht, verletzt ein Vertrag über die Veräußerung einer Anwalts- oder Steuerberatungskanzlei, in der sich der Veräußerer zur Übergabe der Mandantenakten ohne Einwilligung der betroffenen Mandanten verpflichtet, deren informationelles Selbstbestimmungsrecht und die dem Veräußerer nach § 203 StGB auferlegte Schweigepflicht. Durch die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit eines solchen Vertrages (§ 134 BGB) sollen die Mandanten vor einer Weitergabe von "Geheimnissen", die sie einem Angehörigen der genannten Berufsgruppe anvertraut haben, ohne Vorliegen einer entsprechenden Zustimmungserklärung geschützt werden (BGHZ 116, 268, 272 ff; BGH, Urteil vom 17. Mai 1995 – VIII ZR 94/94, WM 1995, 1357 unter 2 a aa; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1995 – VIII ZR 25/94, WM 1996, 22 unter II 2 a; BGH, Urteil vom 22. Mai 1996 – VIII ZR 194/95, WM 1996, 1815 unter II 2 a; siehe auch BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 – VIII ZR 14/98, WM 1999, 1034 unter III 1).
[21] 2. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, darf allerdings ein Rechtsanwalt einen rechtskundigen Mitarbeiter mit der Besorgung der ihm übertragenen Rechtsangelegenheiten betrauen, ohne damit ein Mandantengeheimnis unbefugt zu offenbaren (vgl. BGHZ 115, 123, 128; BGH, Urteil vom 10. August 1995 – IX ZR 220/94, WM 1995, 1841 unter II 2 b m. w. Nachw.). Auch erstreckt sich das einer Anwaltssozietät erteilte Mandat in der Regel auf alle Sozietätsmitglieder, selbst wenn diese erst später in die Sozietät eintreten; denn bei einer Mandatserteilung an eine Sozietät haben wegen der mit einer Sozietät verbundenen Vorteile hinsichtlich der Organisation und Arbeitsteilung (BGHZ 56, 355, 360) im Zweifel sowohl der Mandant als auch die Sozietät den Willen, im Falle einer Sozietätserweiterung das hinzutretende Mitglied von diesem Zeitpunkt an – sein vermutetes Einverständnis vorausgesetzt – in das Auftragsverhältnis einzubeziehen. Ob der betreffende Rechtsanwalt nur als freier Mitarbeiter in die Sozietät aufgenommen wird, ist dabei unerheblich; für die Einbeziehung in das Mandatsverhältnis kommt es allein darauf an, daß er nach außen als Mitglied der Sozietät in Erscheinung tritt (BGHZ 124, 47, 48 ff m. w. Nachw.; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 – IX ZR 50/98, WM 2000, 1342 unter II 1). Da somit alle Sozietätsmitglieder aufgrund des bestehenden Mandatsverhältnisses zur Einsichtnahme in die Mandantenakten berechtigt sind und von Anfang an der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegen, scheidet ein unbefugtes Offenbaren eines Geheimnisses im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB ihnen gegenüber seitens der bisherigen Sozietätsmitglieder aus. Dementsprechend sind auch – vor Inkrafttreten der Neuregelung in § 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO erfolgte – Abtretungen von Honorarforderungen eines Rechtsanwalts an einen früheren Mitarbeiter bzw. Kanzleiabwickler, der die Angelegenheiten des Mandanten bereits zuvor umfassend kennengelernt hatte, nicht als Geheimnisverletzung und damit als wirksam angesehen worden (BGH, Urteil vom 10. August 1995 aaO; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 – IX ZR 37/96, WM 1996, 2244 unter 1).
[22] 3. Nach diesen Grundsätzen ist der zwischen den Parteien geschlossene Kanzleiveräußerungsvertrag nicht wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Verbindung mit § 134 BGB als nichtig anzusehen.
[23] a) Die von den Mandanten vor dem Übergabezeitpunkt der Kanzlei erteilten Mandate bezogen sich auf sämtliche Mitglieder der unter dem Namen "B. & Collegen" aufgetretenen Anwaltskanzlei, auch wenn diese lediglich als sogenannte Außensozietät ausgestaltet war, ohne daß dies dem Innenverhältnis entsprach (vgl. BGHZ 124, 47, 51). Diese Kanzlei bestand nach der Übernahme durch den Kläger – wenn auch mit geringfügig verändertem Briefkopf – fort, wobei die Anwälte V. und T. sowie C. -S. aus-geschieden waren, der Kläger hingegen in die Kanzlei eingetreten war; Rechtsanwältin F. sowie der Beklagte, letzterer für eine Übergangszeit, waren weiterhin Mitglieder der Außensozietät. Damit erstreckten sich die der früheren Kanzlei erteilten Mandate zugleich auf den Kläger. Daß dieser nach den intern getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nunmehr Alleininhaber der Kanzlei war, während der Beklagte neben Rechtsanwältin F. lediglich als freier Mitarbeiter nur noch für einen gewissen Zeitraum tätig sein sollte, ändert an der eingetretenen Erweiterung der Mandatsverhältnisse auf den Kläger nichts. Der mutmaßliche Wille der Mandanten, welche die als Sozietät auftretende Kanzlei des Beklagten beauftragt hatten, umfaßte auch in diesem Fall die Einbeziehung des hinzugetretenen Klägers in die bestehenden Mandatsverhältnisse mit der Folge, daß vorhandene Mandantenakten an diesen herausgegeben werden durften.
[24] b) Soweit das Berufungsgericht für den hier vorliegenden Fall einer Kanzleiveräußerung darauf abstellen will, daß der Beklagte als ursprünglich Verantwortlicher aus der Kanzlei nach einer Übergangszeit ausscheiden sollte, demgemäß die alleinige Verfügungsbefugnis über die Mandantenakten auf Dauer nicht mehr ausüben konnte, so daß auch der Mandantenschutz nicht mehr gewährleistet sei, kann dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Ein solcher Schutz der Mandanten besteht auch in den Fällen einer Sozietätserweiterung oder Kanzleifusion nicht. Vielmehr haben sämtliche Mitglieder einer Kanzlei, wenn sich die erteilten Mandate auf sie erstrecken, ungehinderten Zugang zu den Mandantenakten, so daß ein unbefugtes Offenbaren von "Geheimnissen" durch die bisherigen Sozietätsmitglieder nicht erfolgt. Das gleiche muß für den Fall gelten, daß der bisherige Kanzleiinhaber – unter Fortbestand der (Außen-) Sozietät – aus der Kanzlei ausscheidet und an seiner Stelle ein neuer Inhaber eintritt. Auch mit einer solchen, nicht ungewöhnlichen Veränderung innerhalb der beauftragten Sozietät muß der Mandant, der im Regelfall keinen Einblick in die internen Verhältnisse der Kanzlei hat, rechnen. Schutzwürdige Interessen des Mandanten werden ebenso wie im Falle einer Sozietätserweiterung durch die Veränderung der Eigentumsverhältnisse an der Kanzlei im Regelfall nicht berührt. Deshalb ist auch in einem solchen Fall grundsätzlich nicht nur von der Erstreckung des Mandatsverhältnis auf den neuen Kanzleiinhaber, sondern auch von einer Einwilligung der Mandanten in die Aktenherausgabe an diesen auszugehen (LG Baden-Baden, NJW-RR 1998, 202, 203).
[25] 4. Ist danach der zwischen den Parteien geschlossene Kanzleikaufvertrag ohne Verstoß gegen ein Verbotsgesetz abgeschlossen, kommt es auf die Frage der Erstreckung des Rechtsgedankens aus § 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO auf die mit einer Kanzleiveräußerung verbundenen Übergabe von Mandantenakten (vgl. LG Baden-Baden aaO; ablehnend Lauda, Anmerkung zum BGH-Urteil vom 17. Mai 1995, LM § 134 BGB Nr. 149) wie auf die Auswirkung der in § 12 Nr. 4 des Vertrages enthaltenen salvatorischen Klausel nicht an.
[26] III. Mit der Aufhebung der Verurteilung des Beklagten entfällt auch die Zug-um-Zug-Einschränkung, so daß die Anschlußrevision gegenstandslos ist.
[27] Da somit das angefochtene Urteil insgesamt nicht bestehenbleiben kann, war die Sache zur weiteren Klärung, zunächst zur Frage des Durchgreifens der vom Kläger mit Schreiben vom 13. Juli 1999 erklärten Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung, hinsichtlich derer das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – keine abschließenden Feststellungen getroffen hat, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.