Bundesverwaltungsgericht
Aufenthaltsrecht; Ausweisung; Freizügigkeit; Dienstleis-tungsfreiheit; Niederlassungsfreiheit; Prostitution; Sittenwidrigkeit; Wirtschaftsleben.
EG-Vertrag Art. 2, 52, 59
Die von einer Angehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem anderen Mitgliedstaat selbständig ausgeübte Prostitution wird durch die Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit (Art. 52, 59 EG-Vertrag, jetzt: Art. 43, 49 EG) erfasst (Änderung der Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 60, 284, 288 f.).

BVerwG, Beschluss vom 24. 10. 2002 – 1 C 31.02; VGH Mannheim (lexetius.com/2002,2848)

[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Oktober 2002 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz – Höfer, die Richter am Bundes- verwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck sowie den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
[2] Der Beschluss vom 18. September 2001 wird aufgehoben, da Frage Nr. 1 durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 20. November 2001 Rs. C-268/99 (Jany u. a.) in dem Sinne geklärt ist, dass die durch eine Staatsangehörige des Mitgliedstaats A im Mitgliedstaat B selbständig ausgeübte Prostitution bezogen auf die Rechtslage vom 16. Mai 1997 durch die Niederlassungsfreiheit (Art. 52 EG Vertrag) bzw. den freien Dienstleistungs- verkehr (Art. 59 EG-Vertrag) erfasst wird und es insoweit nicht darauf ankommt, ob die Prostitution innerstaatlich als sitten- und sozialwidrig angesehen wurde, und da die Fragen Nr. 2 bis 4 damit nicht mehr entscheidungserheblich sind.