Bundesarbeitsgericht
Umfang einer Lehrverpflichtung; Zulässigkeit eines Feststellungsantrags
BAG, Urteil vom 21. 11. 2002 – 6 AZR 34/01 (lexetius.com/2002,2903)
[1] 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 1. November 2000 – 3 Sa 112/99 – wird zurückgewiesen.
[2] 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
[3] Tatbestand: Die Parteien streiten über den Umfang der Regellehrverpflichtung des Klägers.
[4] Der Kläger ist seit Mai 1996 als vollzeitbeschäftigter Professor an der Hochschule für Künste tätig. Er ist dem Institut für Musikpädagogik, einer gemeinsamen Einrichtung der Universität Bremen und der Hochschule für Künste, zugeordnet. Nach der Berufungsvereinbarung vertritt er das Fach "Komposition einschließlich Musiktheorie" in Lehre und künstlerischer Entwicklung. Der Umfang seiner Regellehrverpflichtung richtet sich nach der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV) in der jeweils geltenden Fassung. In der LVV vom 21. Februar 1995 (BremGBl S 121), zuletzt geändert am 23. Juni 1998 (BremGBl S 180), ist ua. bestimmt:
[5] "§ 4 Universität Bremen (1) An der Universität Bremen haben die Lehrenden folgende Regellehrverpflichtung (§ 2): 1. Professoren und Professorinnen 8 Lehrveranstaltungsstunden. … § 5 Hochschule für Künste An der Hochschule für Künste haben die Lehrenden folgende Regellehrverpflichtung (§ 2): 1. Professoren und Professorinnen: a) in künstlerischen Fächern 18 Lehrveranstaltungsstunden, b) in wissenschaftlichen Fächern 8 Lehrveranstaltungsstunden, …"
[6] Der Kläger unterrichtet am Institut für Musikpädagogik im Studiengang der Universität Bremen "Lehramt an öffentlichen Schulen" und im Magisterstudiengang "Musikwissenschaften" die Fächer Musiktheorie, Kontrapunkt, Analyse, Aktuelle Musik, Komposition und Interpretation sowie Musik und Computer. Er beantragte mit Schreiben vom 2. Juli 1996 ohne Erfolg die Festsetzung seiner Lehrverpflichtung auf wöchentlich 8 Lehrveranstaltungsstunden ab dem Wintersemester 1996/1997.
[7] Nachdem der Kläger zunächst die Auffassung vertreten hatte, er unterrichte am Institut für Musikpädagogik Studenten der Universität Bremen, weshalb sich seine Lehrverpflichtung aus § 4 LVV ergebe, hat er nunmehr gemeint, der Umfang seiner Lehrverpflichtung folge aus § 5 LVV und bestimme sich nach dem Inhalt der angebotenen Lehrveranstaltungen.
[8] Der Kläger hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, daß die Unterrichtsverpflichtung des Klägers bezogen auf wissenschaftliche Fächer 8 Unterrichtsstunden und bezogen auf künstlerische Fächer 18 Unterrichtsstunden pro Woche beträgt, 2. festzustellen, daß die Fächer "Musiktheorie", "Analyse" sowie "Computer und Musik" wissenschaftliche Fächer im Sinne des § 5 der Lehrverpflichtungsverordnung sind und eine Unterrichtsstunde in einem dieser Fächer mit dem Faktor 1/8 bezogen auf eine Unterrichtsverpflichtung von 8 Semesterwochenstunden bzw. 2, 25/18 bezogen auf eine Unterrichtsverpflichtung von 18 Semesterwochen-stunden zu bewerten ist, 3. festzustellen, daß die Fächer "Kontrapunkt", "Komposition" und "Aktuelle Musik" künstlerische Fächer im Sinne von § 5 der Lehrverpflichtungsverordnung sind und eine Unterrichtsstunde in einem dieser Fächer mit dem Faktor 1/18 bezogen auf eine Unterrichtsverpflichtung von 18 Semesterwochenstunden bzw. mit dem Faktor 0, 44/8 bezogen auf eine Unterrichtsverpflichtung von 8 Semesterwochenstunden zu bewerten ist, 4. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger seit dem 1. Oktober 1996 über die für ihn jeweils maßgebliche Unterrichtsverpflichtung hinaus geleisteten Unterrichtsstunden in Freizeit auszugleichen oder als Mehrarbeit zu vergüten.
[9] Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
[10] Sie ist der Auffassung, der Kläger habe als Professor an der Hochschule für Künste eine Regellehrverpflichtung von 18 Lehrveranstaltungsstunden. Das von ihm vertretene Fach "Komposition einschließlich Musiktheorie" gehöre nicht zu den wissenschaftlichen, sondern zu den künstlerischen Fächern.
[11] Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
[12] Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Die Klage ist unzulässig.
[14] 1. Nach dieser Vorschrift erfordert die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags ein besonderes rechtliches Interesse des Klägers daran, daß das Rechtsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Das Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn die begehrte Feststellung den Streit der Parteien abschließend klärt. Es liegt nicht vor, wenn nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses, abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden und durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden eintritt (BAG 29. November 2001 – 4 AZR 757/00 – AP ZPO 1977 § 256 Nr. 69 = EzA ZPO § 256 Nr. 64, zu I 2 b der Gründe). Dieser kann durch ein Feststellungsurteil nur geschaffen werden, wenn die Rechtskraft der Entscheidung, die sich nach der Urteilsformel richtet, weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließt (BAG 29. November 2001 – 4 AZR 757/00 – aaO). § 256 Abs. 1 ZPO läßt die gutachterliche Klärung abstrakter Rechtsfragen nicht zu (BAG 11. Juni 2002 – 1 ABR 44/01 – zVv.).
[15] 2. Die Klageanträge genügen diesen Anforderungen nicht. Das hat das Landesarbeitsgericht verkannt.
[16] a) Eine dem Antrag zu 1 stattgebende Entscheidung würde den Streit der Parteien über den Umfang der Lehrverpflichtung nicht beenden. Der Kläger begehrt mit diesem Antrag die Feststellung, daß seine Unterrichtsverpflichtung bezogen auf wissenschaftliche Fächer acht und bezogen auf künstlerische Fächer 18 Unterrichtsstunden pro Woche beträgt. Der Antrag wiederholt nahezu wortgleich die Regelung des § 5 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b LVV. Ein Urteil mit einem diesem Antrag entsprechenden Tenor würde lediglich den Gesetzestext des § 5 Nr. 1 LVV wiedergeben. Streitig ist nicht die Geltung dieser Norm für das Vertragsverhältnis der Parteien, sondern ihre Rechtsfolge für die Parteien. Ein Feststellungsantrag, der lediglich den Gesetzestext wiederholt, könnte deshalb keinen Rechtsfrieden schaffen. Die Gestaltung des Rechtsverhältnisses durch diese Norm würde nicht geklärt. Der konkrete Umfang der Arbeitsverpflichtung stünde nicht fest (st. Rspr. BAG 17. März 1987 – 1 ABR 65/85 – AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 23 Nr. 16, zu B III 1 der Gründe; 12. August 1997 – 1 ABR 7/97 – BAGE 86, 198, 201; 11. November 1997 – 1 ABR 21/97 – BAGE 87, 64, 70).
[17] b) Auch den Klageanträgen zu 2 und 3 kommt keine Befriedungsfunktion zu. Die strittige Frage des Umfangs der Regellehrverpflichtung des Klägers bliebe nach wie vor ungeklärt. Mit der Rechtskraft des beantragten Feststellungsurteils würde nicht feststehen, ob der Kläger nach § 5 Nr. 1 Buchst. a LVV 18 oder gemäß § 5 Nr. 1 Buchst. b LVV acht Lehrveranstaltungsstunden pro Semesterwoche zu halten hat. Der Kläger hat die im Umfang nach unterschiedlichen Regellehrverpflichtungen durch das Bindewort "bzw." verknüpft. Danach sind beide Stundenmaße gleichermaßen denkbar. Welche Lehrverpflichtung aber gelten soll, bliebe ungeklärt. Hinzu kommt, daß sich unterschiedliche Stundenmaße wechselseitig ausschließen. Die Anträge des Klägers lassen nicht erkennen, ob eine Regellehrverpflichtung im Umfang von acht oder 18 Lehrveranstaltungsstunden gelten soll. Die Verknüpfung der unterschiedlichen Stundenmaße durch das Bindewort "bzw." läßt dies völlig offen.
[18] c) Wegen des nicht feststehenden Umfangs der Regellehrverpflichtung des Klägers fehlt auch dem Klageantrag zu 4 das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Das beantragte Feststellungsurteil brächte hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zum Freizeitausgleich oder zur Vergütung für Lehrveranstaltungen, die über die maßgebende Unterrichtsverpflichtung hinaus geleistet worden sind, keinen Rechtsfrieden. Dazu müßte der Umfang der Lehrverpflichtung des Klägers feststehen. Dieser ist nicht nur maßgeblich für die Frage, mit welchem Stundenmaß der Kläger seine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung (§ 611 Abs. 1 BGB) erfüllt, sondern auch, ob und gegebenenfalls wie viele von ihm erteilte Unterrichtsstunden als Mehrarbeit zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen sind.