| Bundesarbeitsgericht |
| Fahrkostenerstattung und Überstundenvergütung - ALTV 2 Anh R Ziff VII |
| BAG, Urteil vom 27. 6. 2002 - 6 AZR 449/ 01 (Lexetius.com/2002,2905 [2003/3/72]) |
| 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 27. Juni 2001 - 12 Sa 54/ 00 - aufgehoben. |
| 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 20. April 2000 - 9 Ca 56/ 00 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. |
| 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. |
| Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten Fahrkostenerstattung für den Zeitraum vom 7. September 1999 bis zum 14. Juli 2000 und Überstundenvergütung für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 14. Juli 2000. |
| Der Kläger arbeitet seit April 1984 bei den US-Streitkräften. Seit dem 1. Mai 1993 ist er als Angestellter im Frachtverkehr mit der Überwachung des Beladens und des Entladens von Schiffen befaßt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 1. Mai 1993 sind auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Tarifvertrages für Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften (TV AL II) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. § 5 des Arbeitsvertrages sieht vor, daß "Änderungen des Arbeitsvertrages und der Nebenabreden nur wirksam sind, wenn sie schriftlich vereinbart werden". Im Arbeitsvertrag wurden keine Nebenabreden vereinbart. |
| Der Kläger verrichtete seine Tätigkeit in verschiedenen Häfen in M. und Umgebung. In der Vergangenheit fielen Tätigkeiten in M. R. an den Ladestellen K und G, die ca. 2, 5 km voneinander entfernt sind, an. Darüber hinaus hatte der Kläger Schiffsladestellen, ua. in G. und in L., aufzusuchen. Die Einsätze des Klägers werden vom Verwaltungssitz der Beschäftigungsdienststelle des Klägers, die in einem Gebäudekomplex in M. M., P. 47, untergebracht ist, gesteuert. Seit dem 6. September 1999 hat der Kläger seine Arbeit ausnahmslos in M. R. an der Ladestelle K aufgenommen. Ein vorheriges Ansteuern des Verwaltungssitzes durch den Kläger erfolgt nicht. Die Privatwohnung des Klägers liegt in südlicher Richtung vom P. Die Entfernung beträgt hin und zurück ca. 5 km. Nach Angaben des Klägers ergibt sich für die Hin- und Rückfahrt von seiner Wohnung zum Hafen in M. R. eine Fahrstrecke von 22, 2 km. |
| Bei der Einstellung teilte der damalige Dienststellenleiter dem Kläger mit, daß dieser für Fahrten von seiner Wohnung zu den Häfen in der Region bei Nutzung eines privaten Fahrzeugs Auslagenerstattung erhalte. In einem Schreiben vom 11. Juli 1997 wurden die Modalitäten der Fahrkostenerstattung festgelegt. Für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem P. 47 und dem Hafen in M. R. wurde eine Entfernung von 29 km zugrunde gelegt. Vorgesehen war eine Erstattung von 0, 42 DM pro Kilometer. Seither erhielt der Kläger auf Grundlage dieses Schreibens für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Hafen in M. R. Fahrkostenerstattung. Dabei wurden dem Kläger die Aufwendungen erstattet, die für eine Fahrt vom P. 47 zum Hafen angefallen wären. |
| Mit Schreiben vom 6. September 1999 teilten die US-Streitkräfte dem Kläger mit, die Arbeitszeit sei künftig von 7. 00 Uhr bis 16. 00 Uhr von montags bis donnerstags und freitags von 7. 00 Uhr bis 14. 30 Uhr. Arbeitsbeginn und Arbeitsende seien an der Arbeitsstelle. Der Beschäftigungsort sei für alle Mitarbeiter die Gemeinde M. Die Arbeitsstelle sei für den Innendienst das Büro im P. 47 und für den Außendienst die jeweils eingeteilte Ladestelle bzw. bei Bedarf das Büro. Dies habe zur Folge, daß ab sofort nur noch Fahrkosten entsprechend dem Anhang R TV AL II erstattet würden. |
| Der Kläger hat die Erstattung von Fahrkosten in Höhe von insgesamt 1. 747, 78 DM (= 893, 63 Euro) geltend gemacht. Für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Hafen in M. R. hat er 22, 2 km zugrunde gelegt. Nach seinen Aufstellungen erfolgten im Zeitraum September 1999 bis Juli 2000 an 187 Tagen Fahrten von seiner Wohnung zum Hafen in M. R. Es ergibt sich folgende Berechnung: 187 x 22, 2 x 0, 42 DM = 1. 743, 58 DM. Weitere 4, 20 DM hat der Kläger für am 20. Dezember 1999 und 4. Januar 2000 durchgeführte Fahrten zwischen den Ladestellen K und G im Hafen M. R. verlangt (= 10 x 0, 42 DM). Nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten wurden dem Kläger die Aufwendungen für diese Fahrten bereits erstattet. |
| An Überstundenvergütung verlangt der Kläger insgesamt 8. 707, 50 DM (= 4. 452, 07 Euro). Der Berechnung der Forderung hat er seine Darstellung zugrunde gelegt, daß er für die Hin- und Rückfahrt zwischen seiner Wohnung und dem Hafen in M. R. ca. 60 Minuten benötige. Mithin sind nach Auffassung des Klägers an den aufgeführten 187 Tagen 187 Stunden auf Basis des von ihm errechneten Stundenlohns zuzüglich eines Überstundenzuschlags von 25 % zu vergüten. |
| Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei auf Grund der bei der Einstellung gegebenen Zusage zur Fahrkostenerstattung verpflichtet. Insoweit müsse sie sich auch an die jahrelang praktizierte Übung halten. Sein Arbeitsplatz sei die Dienststelle in M., P. 47. Er habe einen Anspruch darauf, dort seinen Dienst anzutreten und zu beenden. Wenn die Beklagte ihn anweise, seinen Dienst an einem anderen Ort anzutreten und zu beenden, so müsse sie ihm für die zusätzliche Fahrstrecke Fahrkostenerstattung leisten. Durch die Anweisung, die Arbeit im Hafen M. R. bereits um 7. 00 Uhr zu beginnen und erst um 16. 00 Uhr zu beenden (freitags 14. 30 Uhr), habe er für die Fahrten von seiner Wohnung zum Hafen und zurück zusätzlich Zeit aufwenden müssen, die nicht angefallen wäre, wenn er seinen Dienst im Parkring 47 begonnen und beendet hätte. Die Fahrzeiten zwischen seiner Wohnung und dem Hafen in M. R. stellten daher vergütungspflichtige Überstunden dar. |
| Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10. 455, 28 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus 328, 10 DM seit dem 1. August 1999, aus 810, 60 DM seit dem 1. September 1999, aus 1. 017, 03 DM seit dem 1. Oktober 1999, aus 814, 71 DM seit dem 1. November 1999, aus 589, 01 DM seit dem 1. Dezember 1999, aus 1. 032, 86 DM seit dem 1. Januar 2000, aus 983, 78 DM seit dem 1. Februar 2000, aus 981, 68 DM seit dem 1. März 2000, aus 1. 079, 85 DM seit dem 1. April 2000, aus 677, 85 DM seit dem 1. Mai 2000 sowie 8, 42 % Zinsen aus 1. 030, 76 DM seit dem 1. Juni 2000, aus 618, 21 DM seit dem 1. Juli 2000 und aus 490, 84 DM seit dem 1. August 2000 zu zahlen. |
| Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die mit dem Kläger getroffenen Nebenabreden seien unwirksam, weil sie gegen das tarifvertragliche Schriftformerfordernis verstießen. Der Arbeitsplatz des Klägers sei im Hafen M. R., Ladestelle K. Dort habe er seinen Dienst zu beginnen. Seine Fahrten dorthin seien weder Dienstreisen noch Dienstfahrten iSd. TV AL II. Die Fahrzeiten zum Hafen in M. R. stellten auch keine Arbeitszeit dar. |
| Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. |
| Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts zur Klageabweisung. |
| Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die geltend gemachten Ansprüche des Klägers ergäben sich aus den tarifvertraglichen Bestimmungen, ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 10. 455, 28 DM brutto nebst Zinsen. Der Anspruch ergibt sich weder aus dem nach der arbeitsvertraglichen Verweisung anwendbaren TV AL II noch auf Grund betrieblicher Übung oder auf Grund einer Gesamtzusage. |
| I. Im TV AL II heißt es: "ABSCHNITT 2 Arbeitsvertrag § 4 Arbeitsvertrag, Ärztliche Untersuchung 1. Arbeitsvertrag a) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. Dem Arbeitnehmer ist eine Ausfertigung auszuhändigen. b) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. … |
| ABSCHNITT 4 Arbeitszeit § 9 Regelmäßige Arbeitszeit 1. Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich Pausen beträgt 38, 5 Stunden in der Arbeitswoche. … 7. a) Die Arbeitszeit beginnt und endet an dem Platz, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt (Arbeitsplatz), oder an dem er sich vor Aufnahme und/ oder nach Beendigung der Arbeit einzufinden hat. b) Beträgt die Entfernung vom Eingang der Beschäftigungsstelle - oder von der Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels im Gelände der Beschäftigungsstelle - bis zum Arbeitsplatz mehr als 2 km, …, so beginnt und endet die Arbeitszeit am Eingang der Beschäftigungsstelle bzw. an der Haltestelle. c) Falls ein Fahrzeug, mit dem der Betrieb den Arbeitnehmer zur Beschäftigungsstelle oder zum Arbeitsplatz befördern lässt, nicht rechtzeitig dort eintrifft, hat der Arbeitnehmer für die Zeit des Arbeitsausfalls Anspruch auf Zahlung des Arbeitsverdienstes, den er ohne den Ausfall erhalten hätte. … |
| § 10 Mehrarbeit 1. Mehrarbeitsstunden sind diejenigen Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer auf Veranlassung der Beschäftigungsstelle über die für die Arbeitswoche nach § 9 Ziffern 1, 2 oder 3 festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit hinaus leistet. Mehrarbeit soll nur in dringenden Fällen gefordert werden. … |
| § 20 Zeitzuschläge 1. Die Zeitzuschläge betragen für a) Mehrarbeit (1) bis zur fünften Mehrarbeitsstunde 25 v. H. … |
| § 35 Auswärtige Beschäftigung Der Arbeitnehmer erhält nach den Bestimmungen des Anhangs R Kostenersatz für Mehraufwendungen, die infolge einer angeordneten Tätigkeit außerhalb seines ständigen Beschäftigungsortes entstehen. |
| Anhang R TV AL II idF der Änderungsvereinbarung Nr. 10 vom 25. August 1992 Bestimmungen über auswärtige Beschäftigung (zu § 35) I. Allgemeine Bestimmungen 1. Begriff der Dienstreise a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer auf Anordnung zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb seines ständigen Beschäftigungsortes (Gemeinde) in mindestens 15 km Entfernung (kürzeste benutzbare Straßenverbindung) von seiner Beschäftigungsstelle vorübergehend tätig wird. b) (1) Als Wohnung des Arbeitnehmers im Sinne dieser Bestimmungen gilt diejenige Wohnung, von der aus er seiner Beschäftigung regelmäßig nachgeht. … c) Ausgangspunkt für die Berechnung der Entfernung von der Beschäftigungsstelle ist die Stelle, an der die Arbeitnehmer der Beschäftigungsstelle regelmäßig tätig sind oder von der aus sie regelmäßig ihrer Beschäftigung nachgehen. Bei Gebäudekomplexen bestimmt die Beschäftigungsdienststelle den für die Entfernungsberechnung maßgebenden Ausgangspunkt. … II. Fahrkostenerstattung … 2. a) Wenn der Arbeitnehmer mit Genehmigung im Interesse der Beschäftigungsdienststelle die Dienstreise mit eigenem Fahrzeug ausführt, so erhält er ein Kilometergeld in Höhe von DM/ km bei Benutzung eines Kraftwagens -, 42 … 3. Beginnt und/ oder beendet der Arbeitnehmer, der seinen ständigen Beschäftigungsort auf Grund seines Arbeitsauftrages regelmäßig verlassen und am selben Tag zurückkehren muss, die Fahrt regelmäßig an der Wohnung, so werden diejenigen Fahrkosten angerechnet, die der Arbeitnehmer von seiner Wohnung aus zum Erreichen seiner ständigen Beschäftigungsstelle ohnehin selbst aufzubringen hätte. VII. Dienstfahrten Der Arbeitnehmer, der auf Anordnung Dienstgeschäfte außerhalb seiner Beschäftigungsstelle und außerhalb seiner Wohnung - ohne dass eine Dienstreise vorliegt - erledigt, erhält Fahrkostenerstattung gemäß Ziffer II. sowie Nebenkostenersatz gemäß Ziffer I. 4d. …" |
| Durch Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 30. September 2000 wurde Ziff. I 1 Buchst. a) der Anhang R TV AL II mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 um Satz 2 ergänzt: "Beschäftigungsstelle ist der Arbeitsplatz, an dem sich der Arbeitnehmer regelmäßig zur Aufnahme der Beschäftigung einzufinden hat (Werkstatt, Büro o. ä.)." |
| II. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Erstattung von Fahrkosten in Höhe von 1. 743, 58 DM für die vom 7. September 1999 bis zum 31. Juli 2000 an 187 Tagen zwischen seiner Wohnung und dem Hafen in M. R. durchgeführten Hin- und Rückfahrten. Für das Begehren des Klägers ist eine Anspruchsgrundlage nicht gegeben. |
| 1. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann der Anspruch nicht auf § 2 des Arbeitsvertrages iVm. Ziff. VII Anhang R TV AL II gestützt werden. Die Fahrten des Klägers zwischen seiner Wohnung und dem Hafen in M. R. sind keine Dienstfahrten iS dieser Tarifbestimmung. |
| a) Die Anwendbarkeit der Vorschrift setzt voraus, daß keine Dienstreise vorliegt. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, daß es sich bei den Fahrten des Klägers zwischen seiner Wohnung und dem Hafen in M. R. nicht um Dienstreisen handelt. Eine Dienstreise liegt nach Ziff. I 1 Buchst. a) Anhang R TV AL II vor, wenn der Arbeitnehmer auf Anordnung zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb seines ständigen Beschäftigungsortes (Gemeinde) in mindestens 15 km Entfernung (kürzeste benutzbare Straßenverbindung) von seiner Beschäftigungsstelle vorübergehend tätig wird. Der ständige Beschäftigungsort des Klägers liegt in M. Er ist in dem maßgeblichen Zeitraum von September 1999 bis Juli 2000 nicht außerhalb M. tätig geworden. Zudem handelt es sich um eine nicht nur "vorübergehende" Tätigkeit im M. Hafen. |
| b) Der Kläger ist bei seiner Tätigkeit im Hafen in M. R. auch nicht "außerhalb der Beschäftigungsstelle" tätig gewesen. |
| Im für den Streitfall maßgeblichen Zeitraum weist der Anhang R TV AL II keine Begriffsbestimmung der Beschäftigungsstelle auf. Erst für die Zeit ab dem 1. Oktober 2000 ergibt sich unmittelbar aus der Begriffsbestimmung gemäß Ziff. I 1 Buchst. a) Satz 2 Anhang R TV AL II, daß die Beschäftigungsstelle des Klägers der Hafen in M. R. ist. Für die Zeit von September 1999 bis Juli 2000 führt die Auslegung des Tarifvertrages zu demselben Ergebnis. Mit der Begriffsbestimmung haben die Tarifvertragsparteien keine inhaltliche Änderung des Tarifvertrages vorgenommen. Sie hat nur klarstellenden Charakter. |
| Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur 28. Mai 1998 - 6 AZR 349/ 96 - AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 52 = EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 5, zu II 2 a der Gründe; 26. April 2001 - 6 AZR 2/ 00 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 37, zu 1 a der Gründe). Nach diesen Grundsätzen wird mit dem Begriff der Beschäftigungsstelle nicht der Verwaltungssitz des Arbeitgebers bezeichnet, von der die Einsätze von Außendienstmitarbeitern gesteuert werden. Beschäftigungsstelle ist auch nach der alten Fassung des Anhangs R TV AL II der Arbeitsplatz, an dem sich der Arbeitnehmer regelmäßig zur Aufnahme der Beschäftigung einzufinden hat (Werkstatt/ Büro oä.). |
| aa) Dies folgt bereits aus der wörtlichen Auslegung des Tarifvertrages. Mit dem Begriff der "Beschäftigung" haben die Tarifvertragsparteien einen unmittelbaren Bezug zu dem Ort, an dem der Arbeitnehmer seiner Arbeit nachgeht, hergestellt. Außendienstmitarbeiter wie der Kläger verrichten ihre Tätigkeit nicht im Verwaltungsgebäude des Arbeitgebers. Sie werden im Hafen beschäftigt. Dort werden sie auf Anweisung des Arbeitgebers tätig. |
| bb) Systematisch ist zu berücksichtigen, daß der Tarifvertrag zwischen den Begriffen "ständiger Beschäftigungsort" (Ziff. I 1 Buchst. a) Anhang R TV AL II), "Beschäftigungsstelle" (Ziff. I 1 Buchst. a) und Ziff. VII Anhang R TV AL II) und "Arbeitsplatz" (§ 9 Nr. 7 Buchst. a) TV AL II) unterscheidet. Da diese Tarifbegriffe nebeneinander bestehen, kann ihr Inhalt nicht jeweils isoliert bestimmt werden, sondern nur unter besonderer Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann dagegen nicht auf die Begriffsbestimmungen des BAT zurückgegriffen werden. Die Tarifvertragsparteien haben eigenständige tarifliche Regelungen getroffen (vgl. BAG 6. März 1974 - 4 AZR 244/ 73 - AP TV AL II § 35 Nr. 1). |
| Mit dem ständigen Beschäftigungsort ist gemäß Ziff. I 1 Buchst. a) Anhang R TV AL II die Gemeinde gemeint, innerhalb derer ein Arbeitnehmer tätig wird. Dies ist im Fall des Klägers das Stadtgebiet von M. |
| Der Begriff der Beschäftigungsstelle ist darüber hinaus von dem Begriff des Arbeitsplatzes zu unterscheiden. Der Arbeitsplatz ist nach § 9 Nr. 7 Buchst. a) TV AL II der Platz, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt. Er ist somit gegenüber dem Begriff der Beschäftigungsstelle enger. Innendienstmitarbeiter der Beklagten haben eine gemeinsame Beschäftigungsstelle, das Verwaltungsgebäude im P. 47. Innerhalb dieses Gebäudes haben sie einen individuellen Arbeitsplatz. |
| Zwischen der Beschäftigungsstelle und dem Arbeitsplatz besteht nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ein enger räumlicher Zusammenhang. Dies ergibt sich aus § 9 Nr. 7 Buchst. b) TV AL II. Danach beginnt und endet die Arbeitszeit am Eingang der Beschäftigungsstelle, wenn die Entfernung vom Eingang der Beschäftigungsstelle bis zum Arbeitsplatz mehr als 2 km beträgt und der Betrieb kein Beförderungsmittel stellt. Nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien hat ein Arbeitnehmer zunächst den Eingang der Beschäftigungsstelle zu durchqueren, um von dort aus zum Arbeitsplatz zu gelangen. Die Außendienstmitarbeiter der Beklagten betreten das Gebäude am P. 47 vor Arbeitsaufnahme regelmäßig nicht. |
| Der enge Bezug der Beschäftigungsstelle zu dem Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichtet, ergibt sich auch aus Ziff. I 1 Buchst. c) Satz 1 Anhang R TV AL II. Diese Vorschrift bestimmt, daß Ausgangspunkt für die Berechnung der Entfernung von der Beschäftigungsstelle die Stelle ist, an der die Arbeitnehmer der Beschäftigungsstelle regelmäßig tätig sind oder von der aus sie regelmäßig ihrer Beschäftigung nachgehen. Die Außendienstmitarbeiter der Beklagten sind weder im P. 47 tätig noch gehen sie von dort aus regelmäßig ihrer Beschäftigung nach. |
| cc) Auch Sinn und Zweck der Fahrkostenerstattung nach Ziff. VII Anhang R TV AL II bestätigen die hier vorgenommene Auslegung des Tarifvertrages. Für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ständigen Beschäftigungsstelle sollen Arbeitnehmer keine Fahrkostenerstattung erhalten. Diesen Gedanken haben die Tarifvertragsparteien in Ziff. II 3 Anhang R TV AL II zum Ausdruck gebracht. Danach ist der Aufwand für die gewöhnlichen Fahrten zwischen Wohnung und Beschäftigungsstelle nicht erstattungsfähig. Daher würden auch Innendienstmitarbeiter keine Fahrkostenerstattung erhalten, wenn sich das Verwaltungsgebäude der Beklagten nicht in M. M., sondern im Hafengelände in M. R. befände. Für Außendienstmitarbeiter, die innerhalb des Stadtgebiets von M. arbeiten, gilt nichts anderes. |
| c) Die so vorgenommene Auslegung des Tarifvertrages bedeutet für den Kläger, daß seine Beschäftigungsstelle im Hafen in M. R. liegt. Dort verrichtet er die ihm übertragene Arbeitsaufgabe. Dagegen ist das Verwaltungsgebäude am P. 47 in M. M. nicht seine Beschäftigungsstelle. Der Kläger erhält zwar von dort seine Weisungen, er sucht dieses Gebäude jedoch regelmäßig weder zur Arbeitsaufnahme noch nach Beendigung der Arbeit auf. |
| 2. Der Kläger hat auch keinen anderweitigen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte auf Fahrkostenerstattung in Höhe von 1. 743, 58 DM. |
| a) Der Kläger kann den Anspruch nicht auf die Erklärungen des damaligen Dienststellenleiters bei seiner Einstellung stützen. |
| aa) Es kann dahinstehen, ob dem Kläger bei seiner Einstellung eine rechtsverbindliche Zusage gemacht werden sollte. Erklärungen des Arbeitgebers zur Erstattung von Aufwendungen im Rahmen von Einstellungsgesprächen können je nach den Umständen des Einzelfalls auch als rechtlich unverbindliche Hinweise auf die seinerzeit geltende betriebliche Regelung verstanden werden (vgl. BAG 7. Dezember 2000 - 6 AZR 444/ 99 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 61 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 23, zu III 1 der Gründe). Aus § 6 des Arbeitsvertrages vom 1. Mai 1993 könnte sich zudem ergeben, daß die Parteien jedenfalls für die Zeit ab 1993 davon ausgegangen sind, es bestünden keine Nebenabreden. |
| bb) Entscheidend ist, daß eine entsprechende mündliche Zusage der Beklagten nicht der Formvorschrift des § 4 Nr. 1 Buchst. b) TV AL II entspricht. Dies führt zu der Unwirksamkeit der Zusage. |
| Die Zusage bedurfte als Nebenabrede nach § 4 Nr. 1 Buchst. b) TV AL II der Schriftform. Der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 1 Buchst. a) TV AL II bezieht sich auf die Hauptrechte und Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, insbesondere Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt. § 4 Nr. 1 Buchst. b) TV AL II betrifft demgegenüber sonstige Gegenstände, die entweder Sekundärcharakter oder jedenfalls nicht unmittelbar etwas mit den Hauptrechten und Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag zu tun haben (BAG 25. Juli 1996 - 6 AZR 179/ 95 - BAGE 83, 338, zu I 1 b der Gründe; 7. Mai 1986 - 4 AZR 556/ 83 - BAGE 52, 33, zu 2 der Gründe, jeweils zu der Parallelvorschrift des § 4 BAT). Die Zusage der Fahrkostenerstattung stellt eine Nebenabrede dar, weil sie keinen Bezug zu der vom Kläger zu erbringenden Arbeitsleistung hat (vgl. BAG 9. Februar 1972 - 4 AZR 149/ 71 - AP BAT § 4 Nr. 1). |
| Die Nichteinhaltung der Schriftform führt zu der Unwirksamkeit der mündlichen Vereinbarung. Eine tarifvertraglich vorgesehene Schriftform ist eine durch Gesetz vorgeschriebene Form iSv. Art. 2 EGBGB. Sie erfordert somit die Einhaltung der Vorschriften des § 126 BGB. Danach muß bei einem Vertrag die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen (BAG 15. Januar 1987 - 6 AZR 602/ 85 - EzBAT BAT § 4 Betriebliche Übung Nr. 3, zu II 4 c der Gründe). |
| b) Aus den gleichen Erwägungen ergibt sich der Anspruch des Klägers auch nicht auf Grund betrieblicher Übung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine betriebliche Übung nur dann eine bindende Wirkung entfalten, wenn die tariflichen Formvorschriften eingehalten worden sind (15. Januar 1987 - 6 AZR 602/ 85 - aaO, zu II 4 b der Gründe; 13. November 1986 - 6 AZR 567/ 83 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 27 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 20, zu II 4 der Gründe). |
| c) Der Kläger kann den Anspruch auch nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 11. Juli 1997 stützen. Dabei kann es dahin stehen, ob das Schreiben rechtlich als Gesamtzusage zu qualifizieren ist, wie das Arbeitsgericht angenommen hat. Auch insoweit ist das Schriftformerfordernis des § 4 Nr. 1 Buchst. b) TV AL II nicht eingehalten worden. Das Schreiben ist nur von der Beklagten, nicht aber vom Kläger unterzeichnet worden. |
| d) Soweit sich die Beklagte auf den Mangel der Schriftform (§ 4 Nr. 1 Buchst. b) TV AL II) beruft, verstößt sie nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). |
| Der Einwand, eine Partei handele treuwidrig, wenn sie sich auf die Nichtbeachtung der Form berufe, kann nur in Ausnahmefällen erfolgreich sein. Formvorschriften können über den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung regelmäßig nicht gegenstandslos gemacht werden. Im allgemeinen hat jede Partei die Rechtsnachteile zu tragen, die sich aus der Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäftes ergeben. Die Berufung einer Partei auf die Formnichtigkeit eines Vertrages verstößt grundsätzlich auch dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn auf Grund der formnichtigen Vereinbarung über einen langen Zeitraum hinweg Leistungen erbracht werden. Sieht eine gesetzliche oder tarifliche Vorschrift vor, daß die Wirksamkeit eines Vertrages von der Einhaltung einer bestimmten Form abhängig sein soll, so gebietet es die Rechtssicherheit, daß die Vorschrift nicht ohne zwingenden Grund unbeachtet bleibt. Beruft sich ein Vertragspartner auf die Nichtigkeit der Vereinbarung wegen Formverstoßes, so stellt dies in der Regel nur dann einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn die Nichtigkeitsfolgen für den Vertragsgegner zu schlechthin unerträglichen Ergebnissen führen würden (BAG 15. Januar 1987 - 6 AZR 602/ 85 - aaO, zu II 5 a der Gründe). |
| Nach diesen Grundsätzen verstößt die Berufung der Beklagten auf die nicht eingehaltene Schriftform nicht gegen Treu und Glauben. Allein die langjährige Gewährung der Fahrkostenerstattung begründet einen derartigen Verstoß nicht. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, auf Grund derer die Berufung der Beklagten auf den Formmangel wegen des angestrebten Zwecks oder des angewandten Mittels zu mißbilligen ist. |
| III. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Fahrkosten für die am 20. Dezember 1999 und 4. Januar 2000 durchgeführte Fahrten zwischen den Ladestellen K und G im Hafen M. R. in Höhe von 4, 20 DM. Ein möglicher Anspruch ist durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen. |
| IV. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Überstundenvergütung in Höhe von 8. 707, 50 DM aus §§ 611, 612 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag vom 1. Mai 1993 und § 10 Nr. 3 TV AL II. |
| 1. Der Kläger hat keine Mehrarbeit iSd. § 10 Nr. 1 TV AL II geleistet. Nach § 9 Nr. 7 Buchst. a) TV AL II beginnt und endet die Arbeitszeit an dem Platz, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt, oder an dem er sich vor Aufnahme und/ oder nach Beendigung der Arbeit einzufinden hat. Dies ist für den Kläger der Hafen in M. R. Die Fahrzeit des Klägers mit seinem eigenen Fahrzeug zum Hafen zählt, wie sich auch aus § 9 Nr. 7 Buchst. c) TV AL II ergibt, nicht zur Arbeitszeit. |
| 2. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte sei nicht berechtigt, ihn anzuweisen, seinen Dienst im Hafen in M. R. anzutreten und zu beenden. Die Anordnung vom 6. September 1999 war vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt. |
| Das Direktionsrecht ermöglicht dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im einzelnen nach Zeit, Art und Ort zu bestimmen. Es gehört zum wesentlichen Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag eingeschränkt sein. Dies ist nicht erfolgt. Entgegen der Auffassung des Klägers hat er keinen Anspruch darauf, seinen Dienst im P. 47 in M. anzutreten. Es entspricht der ständigen Handhabung der Arbeitsvertragsparteien, daß der Kläger seinen Dienst gerade nicht am Verwaltungssitz der Beklagten, sondern im Hafen antritt. Hiervon weicht das Schreiben vom 6. September 1999 nicht ab. Geändert hat sich lediglich die finanzielle Abwicklung des Arbeitsverhältnisses. V. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. |