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| Europäisches Gericht | | Wettbewerb - Kartell - Fernwärmerohre - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Fortgesetzte Zuwiderhandlung - Boykott - Akteneinsicht - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Rückwirkungsverbot - Berechtigtes Vertrauen | | 1. Die Klage wird abgewiesen. | | 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. | | EuG, Urteil vom 20. 3. 2002 - T-23/ 99 (Lexetius.com/2002,296 [2002/4/1238]) | | In der Rechtssache T-23/ 99 LR AF 1998 A/ S, vormals Løgstør Rør A/ S, mit Sitz in Løgstør (Dänemark), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Waelbroeck und H. Peytz, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Oliver und E. Gippini Fournier als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/ 60/ EG der Kommission vom 21. Oktober 1998 in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/ 35. 691/ E-4: Fernwärmetechnik-Kartell) (ABl. 1999, L 24, S. 1), hilfsweise wegen Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße, erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mengozzi sowie der Richterin V. Tiili und des Richters R. M. Moura Ramos, Kanzler: G. Herzig, Verwaltungsrat aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2000, folgendes Urteil (1): | | Sachverhalt | | 1. Die LR AF 1998 A/ S, vormals Løgstør Rør A/ S, ist eine dänische Gesellschaft, die im maßgeblichen Zeitraum Rohre herstellte und verkaufte, die u. a. im Fernwärmebereich verwendet wurden. | | 2. Bei den Fernwärmesystemen wird das an einem zentralen Ort erwärmte Heizwasser durch im Erdboden verlegte Rohrleitungen auf die zu heizenden Gebäude verteilt. Da die Temperatur des Heizwassers (bzw. des Wasserdampfes) sehr hoch ist, müssen die Rohrleitungen zur effizienten und sicheren Verteilung gedämmt sein. Die verwendeten vorgedämmten Rohre bestehen in der Regel aus einem Stahlrohr, das von einem Kunststoffrohr umgeben ist, wobei der Zwischenraum zwischen beiden mit einer Schaumstoffdämmung ausgefüllt ist. | | 3. Fernwärmerohre sind Gegenstand eines umfangreichen Handels zwischen den Mitgliedstaaten. Die größten Inlandsmärkte der Europäischen Union sind Deutschland mit 40 % des Gesamtverbrauchs in der Gemeinschaft und Dänemarkmit 20 %. Mit 50 % der Fertigungskapazität in der Europäischen Union ist Dänemark deren Haupterzeugerland, das alle Mitgliedstaaten beliefert, in denen Fernwärmesysteme genutzt werden. | | 4. Mit einer Beschwerde vom 18. Januar 1995 teilte das schwedische Unternehmen Powerpipe AB der Kommission mit, dass die übrigen Hersteller und Anbieter von Fernwärmerohren ein Kartell gebildet hätten, mit dem sie den europäischen Markt unter sich aufgeteilt hätten, und dass sie aufeinander abgestimmte Maßnahmen ergriffen hätten, um das Geschäft der Beschwerdeführerin zu schädigen, ihre Aktivitäten auf den schwedischen Markt zu beschränken und/ oder sie ganz aus dem Geschäft zu drängen. | | 5. Am 28. Juni 1995 führten Kommissionsbeamte und Vertreter der Wettbewerbsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 1995 gleichzeitig und unangekündigt Nachprüfungen bei zehn Unternehmen und Unternehmensvereinigungen der Fernwärmebranche durch, zu denen auch die Klägerin gehörte (im Folgenden: Nachprüfungen). | | 6. Anschließend richtete die Kommission an die Klägerin und die meisten vom streitgegenständlichen Sachverhalt betroffenen Unternehmen Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204). | | 7. Am 20. März 1997 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Klägerin und die anderen betroffenen Unternehmen. Eine Anhörung dieser Unternehmen fand sodann am 24. und 25. November 1997 statt. | | 8. Am 21. Oktober 1998 erließ die Kommission die Entscheidung 1999/ 60/ EG in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/ 35. 691/ E-4: Fernwärmetechnik-Kartell) (ABl. 1999, L 24, S. 1), die vor ihrer Veröffentlichung durch Entscheidung vom 6. November 1998 berichtigt wurde (C [1998] 3415 endg.) (im Folgenden: Entscheidung oder angefochtene Entscheidung); darin stellte sie fest, dass verschiedene Unternehmen, darunter die Klägerin, an miteinander verbundenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) mitgewirkt hätten (im Folgenden: Kartell). | | 9. In der Entscheidung wird ausgeführt, dass sich die vier dänischen Hersteller von Fernwärmerohren Ende 1990 auf die Grundsätze für eine allgemeine Zusammenarbeit auf ihrem Inlandsmarkt geeinigt hätten. An dieser Vereinbarung hätten die Klägerin sowie die dänische Tochtergesellschaft des schwedisch-schweizerischen Industriekonzerns ABB Asea Brown Boveri Ltd, ABB IC Møller A/ S (im Folgenden: ABB), die auch unter dem Namen Starpipe bekannte DanskRørindustri A/ S (im Folgenden: Dansk Rørindustri) und die Tarco Energi A/ S (im Folgenden: Tarco) teilgenommen (im Folgenden gemeinsam: dänische Hersteller). Eine der ersten Maßnahmen sei die Koordinierung einer Preiserhöhung sowohl auf dem dänischen Markt als auch auf den Auslandsmärkten gewesen. Zur Aufteilung des dänischen Marktes seien Quoten vereinbart und sodann von einer aus den Verkaufsleitern der betreffenden Unternehmen bestehenden Kontaktgruppe angewandt und überwacht worden. Bei jedem geschäftlichen Projekt (im Folgenden: Projekt) habe das Unternehmen, dem der Auftrag von der Kontaktgruppe zugeteilt worden sei, die anderen Beteiligten darüber informiert, zu welchem Preis es ein Angebot abzugeben gedenke, und diese hätten dann Angebote mit einem höheren Preis abgegeben, um den vom Kartell vorgesehenen Anbieter zu schützen. | | 10. Ab Herbst 1991 hätten auch zwei deutsche Hersteller - die Gruppe Henss/ Isoplus (im Folgenden: Henss/ Isoplus) und die Pan-Isovit GmbH (im Folgenden: Pan-Isovit) - an den regelmäßigen Treffen der dänischen Hersteller teilgenommen. Bei diesen Treffen hätten Verhandlungen über die Aufteilung des deutschen Marktes stattgefunden, die im August 1993 zu Vereinbarungen über die Festlegung von Verkaufsquoten für jedes beteiligte Unternehmen geführt hätten. | | 11. Zwischen all diesen Herstellern seien 1994 Quoten für den gesamten europäischen Markt vereinbart worden. Dieses europaweite Kartell habe eine zweistufige Struktur gehabt. Der Geschäftsführer-Klub, dem die Vorstandsvorsitzenden und Geschäftsführer der am Kartell beteiligten Hersteller angehört hätten, habe die Quoten festgelegt, die jedem Unternehmen sowohl auf dem Gesamtmarkt als auch auf den einzelnen Inlandsmärkten - insbesondere Dänemark, Deutschland, Finnland, Italien, Niederlande, Österreich und Schweden - zugeteilt worden seien. Für bestimmte Inlandsmärkte seien Kontaktgruppen eingerichtet worden, die in der Regel aus den jeweiligen Verkaufsleitern bestanden hätten; diesen sei die Aufgabe übertragen worden, die Vereinbarungen durch Zuteilung einzelner Aufträge und durch Koordinierung der Angebote umzusetzen. | | 12. Zum deutschen Markt heißt es in der Entscheidung, nach einem Treffen der sechs größten europäischen Hersteller (ABB, Dansk Rørindustri, Henss/ Isoplus, Pan-Isovit, Tarco und die Klägerin) und der Brugg Rohrsysteme GmbH (im Folgenden: Brugg) am 18. August 1994 habe am 7. Oktober 1994 das erste Treffen der Kontaktgruppe für Deutschland stattgefunden. Die Treffen dieser Kontaktgruppe seien noch lange nach den Ende Juni 1995 vorgenommenen Nachprüfungen der Kommission fortgeführt worden, auch wenn sie von diesem Zeitpunkt an außerhalb der Europäischen Union, in Zürich, stattgefunden hätten. Die Treffen in Zürich seien bis zum 25. März 1996 fortgesetzt worden. | | 13. Als Bestandteil des Kartells wird in der Entscheidung u. a. die Vereinbarung und Durchführung aufeinander abgestimmter Maßnahmen genannt, um mit Powerpipe das einzige nicht am Kartell beteiligte Unternehmen von Bedeutung auszuschalten. Bestimmte Teilnehmer des Kartells hätten wichtige Mitarbeiter von Powerpipeabgeworben und Powerpipe klargemacht, dass sie sich vom deutschen Markt zurückziehen solle. Nachdem Powerpipe im März 1995 den Zuschlag für ein bedeutendes deutsches Projekt erhalten habe, habe in Düsseldorf ein Treffen stattgefunden, an dem die sechs genannten Hersteller und Brugg teilgenommen hätten. Bei diesem Treffen sei ein kollektiver Boykott der Kunden und Zulieferer von Powerpipe beschlossen worden, der anschließend durchgeführt worden sei. | | 14. Die Kommission legt in ihrer Entscheidung die Gründe dar, aus denen nicht nur die ausdrückliche Aufteilung der Marktanteile unter den dänischen Herstellern ab Ende 1990, sondern auch die Wettbewerbsverstöße ab Oktober 1991 insgesamt als eine verbotene Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet werden könnten. Das dänische und das europaweite Kartell seien nur Ausprägungen eines einzigen Kartells, das in Dänemark begonnen habe, dessen längerfristiges Ziel aber von Beginn an die Ausdehnung der Kontrolle der Teilnehmer auf den gesamten Markt gewesen sei. Die fortdauernde Vereinbarung zwischen den Herstellern habe eine merkliche Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten gehabt. | | 15. Aus diesen Gründen enthält die Entscheidung folgenden verfügenden Teil: | | Artikel 1. ABB Asea Brown Boveri Ltd, Brugg Rohrsysteme GmbH, Dansk Rørindustri A/ S, die Gruppe Henss/ Isoplus, KE KELIT Kunststoffwerk Ges. mbH, Oy KWH Pipe AB, Løgstør Rør A/ S, Pan-Isovit GmbH, Sigma Tecnologie Di Rivestimento S. r. l. und Tarco Energi A/ S haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie in der in der Begründung ausgeführten Weise und dem genannten Umfang an miteinander verbundenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sektor der vorisolierten Rohre mitgewirkt haben, die im November/ Dezember 1990 von den vier dänischen Herstellern eingeleitet und anschließend auf andere nationale Märkte ausgeweitet wurden und Pan-Isovit sowie Henss/ Isoplus einbezogen haben, und Ende 1994 aus einem umfassenden Kartell bestanden, das sich auf den gesamten Gemeinsamen Markt erstreckte. Die Dauer der Zuwiderhandlungen war wie folgt: - im Fall von … Løgstør … zwischen November/ Dezember 1990 bis wenigstens März/ April 1996 … Die wesentlichen Merkmale der Zuwiderhandlungen waren: - Aufteilung der nationalen Märkte und schließlich des gesamten europäischen Marktes anhand von Quoten; - Zuteilung von nationalen Märkten an einzelne Hersteller und Vorkehrungen für den Rückzug anderer Hersteller; - Vereinbarung von Preisen für vorgedämmte Rohre und für einzelne Vorhaben; - Zuteilung einzelner Vorhaben an ausgewählte Hersteller und Manipulierung der Ausschreibungsverfahren für diese Vorhaben, um zu gewährleisten, dass der vorgesehene Hersteller den Zuschlag erhält; - Vereinbarung und Durchführung aufeinander abgestimmter Maßnahmen, um das Kartell vor dem Wettbewerb des einzigen großen Nichtmitglieds Powerpipe AB zu schützen, dessen Geschäft zu behindern und zu schädigen bzw. dieses Unternehmen aus dem Markt zu verdrängen. … | | Artikel 3. Gegen die nachstehend aufgeführten Unternehmen werden wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen folgende Geldbußen festgesetzt: … g) Løgstør Rør A/ S eine Geldbuße von 8 900 000 ECU, … | | 16. Die Entscheidung wurde der Klägerin mit Schreiben vom 12. November 1998 zugestellt und ging bei ihr am folgenden Tage ein. | | Verfahren und Anträge der Parteien | | 17. Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 21. Januar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben. | | 18. Sieben der neun anderen für die Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogenen Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-9/ 99, T-15/ 99, T-16/ 99, T-17/ 99, T-21/ 99, T-28/ 99 und T-31/ 99). | | 19. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Parteien im Rahmen prozessleitenderMaßnahmen aufgefordert, schriftliche Fragen zu beantworten und bestimmte Unterlagen vorzulegen. Die Parteien sind diesen Aufforderungen nachgekommen. | | 20. Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 25. Oktober 2000 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet. | | 21. Die Klägerin beantragt, - die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf sie bezieht; - hilfsweise, ihre Geldbuße spürbar herabzusetzen; - der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. | | 22. Die Beklagte beantragt, - die Klage abzuweisen; - der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. | | Begründetheit | | 23. Die Klägerin beruft sich im Wesentlichen auf fünf Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie materielle Fehler bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag. Mit dem zweiten Klagegrund macht sie eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend. Der dritte Klagegrund betrifft Verstöße gegen allgemeine Rechtsgrundsätze und materielle Fehler bei der Bemessung der Geldbuße. Der vierte Klagegrund wird aus einem Verstoß gegen die Begründungspflicht bei der Bemessung der Geldbuße abgeleitet. Der fünfte Klagegrund schließlich geht dahin, dass der bei nicht unverzüglicher Zahlung auf die Geldbuße angewandte Zinssatz überhöht sei. | | I - Zum ersten Klagegrund: Materielle Fehler bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag | | A - Zum Ausgleichsmechanismus im Rahmen des dänischen Kartells | | 1. Vorbringen der Parteien | | 24. Die Klägerin trägt vor, die Kommission behaupte in Randnummer 35 ihrer Entscheidung fälschlich, dass sie Ende 1991 an einem Ausgleichsmechanismus teilgenommen habe. Als Tarco einen Ausgleich für ihren verlorenen Marktanteil verlangt habe, habe sie lediglich vorgeschlagen, zugunsten von Tarco ein Angebot auf dem isländischen Markt zurückzuziehen, von dessen Ablehnung durch denisländischen Kunden sie bereits gewusst habe. Andere Ausgleichsmechanismen seien zwar erörtert worden, doch habe sie letztlich keine Zahlung an Tarco geleistet. Dies zeige, dass sie nicht die Absicht gehabt habe, an einer Ausgleichsregelung teilzunehmen, und dies auch tatsächlich nicht getan habe. | | 25. Die Beklagte hält die Erläuterungen der Klägerin für unzureichend, da diese einräume, Ausgleichsmaßnahmen mit Tarco erörtert und vorgeschlagen zu haben, sich von einer Ausschreibung zurückzuziehen. Das Argument, es sei kein finanzieller Ausgleich gezahlt worden, stehe der Analyse der Ausgleichsregelung in der Entscheidung nicht entgegen. | | 2. Würdigung durch das Gericht | | 26. Die Kommission vertritt in Randnummer 35 ihrer Entscheidung die Ansicht, in Bezug auf das Kartell auf dem dänischen Markt sei unumstritten, dass Ende 1991 ein Ausgleichsmechanismus bestanden habe, wobei nicht klar sei, wie die Ausgleichszahlungen genau vorgenommen worden seien. Insoweit verweist sie zum einen auf Angaben von Tarco, nach denen Geldzahlungen geleistet und dafür Rechnungen über den fiktiven Verkauf von Rohren ausgestellt worden seien, und zum anderen auf die Antwort der Klägerin vom 2. Oktober 1997 auf das Auskunftsverlangen vom 26. August 1997, wonach eine Ausgleichsforderung von Tarco durch Berücksichtigung bereits aufgegebener Bestellungen der Klägerin bei Tarco und durch den Verzicht der Klägerin auf den eigenen Anteil an einem gemeinsamen Projekt in Island zugunsten von Tarco beglichen worden sei (Randnr. 35 Absatz 2 der Entscheidung). Die Kommission kommt sodann zu dem Ergebnis, unabhängig von der genauen Funktion im Jahr 1991 sei das Ausgleichssystem für 1992 geändert worden; statt Zahlungen sollte der überschüssige Marktanteil auf das Folgejahr übertragen und Herstellern zugewiesen werden, die ihr Ziel nicht erreicht hätten (Randnr. 35 Absatz 3 der Entscheidung). | | 27. Die Klägerin räumt ein, dass es ihr bei Gesprächen mit Tarco im Anschluss an deren Forderung nach einem Ausgleich für die entgangenen Projekte gelang, dieser Forderung dadurch nachzukommen, dass sie ihren Rückzug von einem isländischen Projekt erklärte. | | 28. Auch wenn die Klägerin wusste, dass sie den Zuschlag für dieses Projekt ohnehin nicht erhalten würde, und auch wenn nach den Gesprächen mit Tarco keine Zahlung geleistet wurde, kann nicht bestritten werden, dass die Klägerin zugunsten von Tarco ein Projekt aufgegeben hat, um einer Ausgleichsforderung nachzukommen, die auf dem im Kartell vereinbarten Mechanismus beruhte. | | 29. Die Kommission hat es folglich zu Recht als erwiesen angesehen, dass ein Ausgleichsmechanismus bestand, auch wenn nicht klar ist, wie die Ausgleichszahlungen genau vorgenommen wurden. | | 30. Die Rüge der Klägerin ist daher zurückzuweisen. | | B - Zur Existenz eines fortgesetzten Kartells von 1990 bis 1996 | | 31. Die Klägerin bestreitet, zwischen November/ Dezember 1990 bis wenigstens März/ April 1996 fortgesetzt an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EG-Vertrag mitgewirkt zu haben. Es habe zwei getrennte Kartelle gegeben, von denen sich das eine auf den dänischen Markt beschränkt und von Januar 1991 bis April 1993 bestanden habe, während sich das andere von März 1995 bis November oder Dezember 1995 auf den europäischen Markt erstreckt habe und in Bezug auf Dänemark und Deutschland durch eine Zusammenarbeit ergänzt worden sei, die Ende 1994 begonnen und in sporadischer Form bis März 1996 gedauert habe. | | 32. Zunächst ist das Vorbringen zur Mitwirkung der Klägerin am Kartell außerhalb des dänischen Markts in der Zeit von 1990 bis 1993 zu prüfen, dann das Vorbringen zur Einstellung ihrer Mitwirkung im Jahr 1993 und zur Errichtung eines europaweiten Kartells ab 1994 und schließlich das Vorbringen zu Dauer und Stetigkeit des Kartells. | | 1. Zur Mitwirkung am Kartell außerhalb des dänischen Marktes in der Zeit von 1990 bis 1993 | | - Vorbringen der Parteien | | 33. Die Klägerin führt aus, es habe zwar in der Zeit von 1991 bis 1993 eine Reihe von Versuchen der betroffenen Unternehmen zu einer Zusammenarbeit in Deutschland gegeben, doch diese Versuche hätten keinen Erfolg gehabt und der Wettbewerb sei in dieser Zeit nicht verfälscht worden. Sie selbst habe keine Vereinbarung über die Aufteilung des Marktes gewollt, weil sie geglaubt habe, ihren Marktanteil erhöhen zu können. Bei den Treffen, an denen sie teilgenommen habe, habe sie sich passiv verhalten und sei keine Verpflichtung eingegangen. | | 34. Erstens habe sie nicht an einer Vereinbarung über die Erhöhung der Preise für 1991 einschließlich der Preise auf den Exportmärkten teilgenommen. Die Kommission ziehe insoweit zu Unrecht den beim Treffen des Unterausschusses des dänischen Fernwärmerats (der nichts mit dem Kartell zu tun gehabt habe) am 22. November 1990 erstellten Vermerk heran, da die dort von den Herstellern angekündigten Preiserhöhungen einseitig beschlossen worden seien. Für die am 12. November 1990 in Kraft getretenen Preiserhöhungen der Klägerin werde dies dadurch belegt, dass die neuen Preise schon vor dem genannten Treffen veröffentlicht worden seien. Die Hersteller hätten keine Preiserhöhungen koordinieren können, die jeder von ihnen schon zuvor beschlossen habe. Die gegenteilige Erklärung von Tarco, auf die sich auch die Kommission stütze, sei falsch. Im Übrigen habe derjenige, der diese Erklärung unterschrieben habe, damals nicht zu den Mitarbeitern von Tarco gehört und nicht an dem Treffen teilgenommen. | | 35. In der Zeit von 1991 bis 1993 hätten die einzigen Zuwiderhandlungen außerhalb des dänischen Marktes in einer für Deutschland geltenden Vereinbarung über die Erhöhung der Bruttolistenpreise ab 1. Januar 1992 und einer Vereinbarung vom 14. Oktober 1991 über die Zusammenarbeit in Italien bei dem Turiner Projekt bestanden. Die Vereinbarung über die Bruttolistenpreise sei erst bei dem Treffen am 10. Dezember 1991 zustande gekommen. Bei diesem Treffen habe es jedoch weder eine Vereinbarung über gemeinsame Listenpreise noch über ein Programm monatlicher Treffen gegeben. Die Vereinbarung über die Bruttolistenpreise habe vermutlich keine unmittelbaren Auswirkungen auf den deutschen Markt gehabt, da die Klägerin dort über einen unabhängigen Vertriebshändler tätig geworden sei, der seine eigenen Endpreise festgesetzt habe, und da die Erhöhungen der Listenpreise durch Rabatte ausgeglichen worden sei, die sie ihrem deutschen Vertriebshändler gewährt habe. Das Turiner Projekt sei ein isoliertes Beispiel für eine Zusammenarbeit ohne jede Auswirkung auf den Markt gewesen. | | 36. Zweitens habe die Klägerin entgegen der Behauptung der Kommission in den Randnummern 50 und 51 der Entscheidung nicht an einer Vereinbarung über die Aufteilung des deutschen Marktes für 1994 teilgenommen. Sie könne sich nicht an die in den Randnummern 49 und 50 der Entscheidung beschriebenen Treffen in Kopenhagen am 30. Juni 1993 und in Zürich am 18. oder 19. August 1993 erinnern. Sie habe sich auch nicht mit der Erstellung einer einheitlichen Preisliste oder der Ausarbeitung eines Planes für Sanktionen einverstanden erklärt. Das Schriftstück in Anhang 7 ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte, auf das die Kommission als Beweis für den Inhalt einer solchen Vereinbarung verweise, sei nur ein Vorschlag von ABB, der ihr später unterbreitet worden sei (im Folgenden: Vorschlag von ABB). Ihre Weigerung, eine solche Vereinbarung zu unterzeichnen, stehe nicht im Widerspruch zu ihrem Einverständnis mit einer seitens der Mitglieder des Kartells angeregten und von einer Schweizer Prüfungsgesellschaft durchgeführten Buchprüfung zur Erlangung von Zahlen über die Gesamtgröße des deutschen Marktes oder zu der Tatsache, dass sie nach dem Eindruck von Pan-Isovit eine Vereinbarung angestrebt habe. Sie habe vorgegeben, an einer Vereinbarung zu Bedingungen interessiert zu sein, von denen sie gewusst habe, dass die deutschen Kartellteilnehmer sie nicht akzeptieren könnten. Bei einem kurzen Treffen am 8. September 1993, an dem sie teilgenommen habe, habe sie erklärt, keine Vereinbarung in Bezug auf den deutschen Markt schließen zu wollen. Bei einem Treffen am 29. September 1993 habe sie sich erneut geweigert, den Vorschlag von ABB anzunehmen. Sie habe es folglich nicht nur abgelehnt, eine Vereinbarung über die Aufteilung des deutschen Marktes zu akzeptieren, sondern die Versuche zum Abschluss einer solchen Vereinbarung sogar zum Scheitern gebracht. | | 37. Ihre bloße Teilnahme an Treffen mit wettbewerbswidrigem Gegenstand könne nicht dazu führen, dass sie als Mitwirkende am Kartell zur Verantwortung gezogen werde, da sie den übrigen Teilnehmern immer wieder erklärt habe, dass sie an der beabsichtigten Kooperation nicht interessiert sei und sich damit öffentlich vomInhalt der Erörterungen bei diesen Treffen distanziert habe. Zudem hätten diese Erörterungen nie zum Ziel geführt und keine Auswirkungen auf den Markt gehabt. | | 38. Die Beklagte führt aus, in Bezug auf die Kooperation außerhalb Dänemarks zwischen 1991 und 1993 sei eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden, zunächst zwischen den dänischen Herstellern über eine Erhöhung der Ausfuhrpreise zu Beginn des Jahres 1991 und dann über eine Preiserhöhung in Deutschland ab Januar 1992, über die Festsetzung der Preise und die Aufteilung der Projekte in Italien und über das Quotensystem bei den Marktanteilen für 1994. Diese Vereinbarungen könnten nicht als vereinzelte Vorkommnisse bezeichnet werden. Die Klägerin habe an zahlreichen regelmäßigen Treffen im Rahmen eines Kartells teilgenommen, bei dem ab Herbst 1991 die formale Zusammenarbeit der dänischen Hersteller auf den deutschen Markt erstreckt worden sei. | | - Würdigung durch das Gericht | | 39. Nimmt ein Unternehmen, selbst ohne sich aktiv zu beteiligen, an Treffen von Unternehmen mit wettbewerbswidrigem Zweck teil und distanziert es sich nicht offen vom Inhalt dieser Treffen, so dass es den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gibt, dass es dem Ergebnis der Treffen zustimmt und sich daran halten wird, so kann nach ständiger Rechtsprechung der Nachweis als erbracht angesehen werden, dass es sich an der aus diesen Treffen resultierenden Absprache beteiligt hat (vgl. Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/ 89, Hercules Chemicals/ Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 232, vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-12/ 89, Solvay/ Kommission, Slg. 1992, II-907, Randnr. 98, und vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-141/ 89, Tréfileurope/ Kommission, Slg. 1995, II-791, Randnrn. 85 und 86). | | 40. In diesem Kontext sind für die Zeit von Oktober 1991 bis Oktober 1993 die von der Kommission in den Randnummern 38 ff. der Entscheidung gesammelten Beweise und daraus gezogenen Schlüsse zu beurteilen. | | 41. Erstens ist festzustellen, dass die Kommission in den Randnummern 31, 38 und 135 der Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Klägerin an den aufeinander abgestimmten Erhöhungen der Preise auf den Exportmärkten durch die dänischen Hersteller mitgewirkt hat. | | 42. Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie an dem Treffen vom 22. November 1990 teilnahm, dessen Protokoll (Anhang 19 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) eine Liste von Preiserhöhungen enthält, in der für jeden dänischen Hersteller sowohl in einer Spalte mit der Überschrift Dänemark als auch in einer Spalte mit der Überschrift Export ein oder zwei mit einem Datum versehene Prozentsätze aufgeführt sind. Der von der Kommission aus diesem Schriftstück gezogene Schluss, dass die Teilnehmer an diesem Treffen vereinbart hätten, eine Erhöhung ihrer Preise auf den Exportmärkten zu koordinieren, wird durch die Erklärung von Tarcobestätigt, nach der sich die Teilnehmer an diesem Treffen auf abgestimmte Erhöhungen ihrer Grundpreislisten für Verkäufe im In- und Ausland verständigt hätten (Antwort von Tarco vom 26. April 1996 auf das Auskunftsverlangen vom 13. März 1996, im Folgenden: Antwort von Tarco). | | 43. Die Klägerin kann dem von der Kommission gezogenen Schluss nicht entgegenhalten, dass die Erhöhung der Exportpreise bei dem fraglichen Treffen nicht vereinbart worden sei. Die Kommission hat sich nämlich auf die Feststellung beschränkt, dass die dänischen Hersteller ihre Erhöhungen der Exportpreise koordiniert hätten; dies bedeutet, dass sich die Teilnehmer zumindest darüber verständigt haben, wie die geplanten Preiserhöhungen durchzuführen sind, setzt aber nicht voraus, dass sie sich bei dem fraglichen Treffen auch über das Prinzip oder den genauen Prozentsatz der Preiserhöhungen einigten. Wie dem Protokoll des Treffens vom 22. November 1990 zu entnehmen ist, haben die Teilnehmer jedenfalls angekündigt, zu welchen Zeitpunkten sie eine Preiserhöhung vornehmen wollten, und gegebenenfalls deren Grad genannt. Die Kommission war daher zur Feststellung einer abgestimmten Preiserhöhung berechtigt. | | 44. Das Argument der Klägerin, sie habe bereits vor dem Ausschusstreffen am 22. November 1990 eine Liste der Preiserhöhungen veröffentlicht, ist irrelevant. Zum einen hat die Klägerin nicht angegeben, inwieweit die am 12. November 1990 in dänischer Sprache veröffentlichte Liste auch für Exportgeschäfte galt, wobei zu berücksichtigen ist, dass es bei dem Treffen vom 22. November 1990 für erforderlich erachtet wurde, die Exportpreise getrennt von den Preisen für den dänischen Markt zu behandeln. Zum anderen entspricht der Tag des Inkrafttretens dieser Liste (12. November 1990) einem im Protokoll des Treffens vom 22. November 1990 für die Erhöhung der Preise der Klägerin auf dem dänischen Markt genannten Datum, während alle in der Spalte Export angekündigten Preiserhöhungen später in Kraft treten sollten (am 1. Dezember 1990 für Dansk Rørindustri und am 1. Januar 1991 für Tarco und die Klägerin). Die Klägerin kann daher nicht behaupten, eine Erhöhung der Exportpreise vorgenommen zu haben, ohne die dahin gehenden Absichten der übrigen Hersteller zu kennen. | | 45. Insoweit ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beweiswert der Antwort von Tarco entgegen der Behauptung der Klägerin nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass die Person, die sie unterzeichnete, nicht an dem Treffen vom 22. November 1990 teilgenommen hatte und zu dieser Zeit auch kein Mitarbeiter von Tarco war. Da diese Antwort im Namen des Unternehmens gegeben wurde, ist ihre Glaubwürdigkeit höher als die eines Mitglieds ihres Personals, unabhängig von dessen persönlicher Erfahrung oder Meinung. Im Übrigen haben die Vertreter von Tarco in ihrer Antwort ausdrücklich erwähnt, dass diese das Ergebnis einer internen Untersuchung des Unternehmens sei. | | 46. Zweitens räumt die Klägerin ein, an einer Vereinbarung über die Erhöhung der Bruttopreise in Deutschland ab 1. Januar 1992 und einer Vereinbarung vomOktober 1991 über die Zusammenarbeit bei dem Turiner Projekt teilgenommen zu haben. | | 47. Insoweit ist das Argument irrelevant, die fraglichen Vereinbarungen hätten sich nicht auf den Markt ausgewirkt. Auch das Argument, nach der Vereinbarung über die Erhöhung der Bruttopreise habe es auf dem Markt einen lebhaften Wettbewerb gegeben, der zu einem Preisverfall geführt habe, greift nicht durch. Bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag brauchen die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, wenn sich ergibt, dass diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckte (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den Rechtssachen 56/ 64 und 58/ 64, Consten und Grundig/ Kommission, Slg. 1966, 322, 390, und vom 8. Juli 1999 in den Rechtssachen C-49/ 92 P, Kommission/ Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 99, und C-199/ 92 P, Hüls/ Kommission, Slg. 1999, I-4287, Randnr. 178; Urteil des Gerichts vom 23. Februar 1994 in den Rechtssachen T-39/ 92 und T-40/ 92, CB und Europay/ Kommission, Slg. 1994, II-49, Randnr. 87). Was die Vereinbarung über die Erhöhung der Bruttopreise in Deutschland anbelangt, so kann die Tatsache, dass sich ein Unternehmen, das mit anderen Unternehmen an Treffen teilgenommen hat, bei denen Beschlüsse über die Preise gefasst wurden, nicht an die vereinbarten Preise hält, den wettbewerbswidrigen Zweck dieser Treffen und folglich auch die Beteiligung des betreffenden Unternehmens an den Absprachen nicht beseitigen, sondern würde allenfalls beweisen, dass es die fraglichen Vereinbarungen nicht durchgeführt hat (Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-148/ 89, Tréfilunion/ Kommission, Slg. 1995, II-1063, Randnr. 79). | | 48. Überdies kann die Gültigkeit der Entscheidung hinsichtlich der Vereinbarung über die Erhöhung der Bruttopreise in Deutschland nicht durch die Behauptung der Klägerin in Frage gestellt werden, dass diese Vereinbarung nicht alle von der Kommission in Randnummer 44 Absatz 2 der Entscheidung genannten Bestandteile aufgewiesen habe. Die entscheidenden Bestandteile der Vereinbarung, über die nach den Angaben in der Antwort von ABB vom 4. Juni 1996 auf das Auskunftsverlangen vom 13. März 1996 (im Folgenden: Antwort von ABB) bei einem Treffen am 9. oder 10. Oktober 1991 grundsätzlich Einigung erzielt wurde, sind in kurzen handschriftlichen Vermerken der Klägerin zum Treffen vom 10. Dezember 1991 (Anhang 36 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) zu finden, in denen u. a. die Mindestpreisliste für Kunden, Preise ab Werk + 7 %, Monatliche Treffen und die Liste 13. 1. 92 erwähnt werden. Auch wenn nur eine Vereinbarung über die Erhöhung der Bruttopreise getroffen wurde, macht dies die Entscheidung nicht ungültig, da aus ihrer Randnummer 137 Absatz 3 hervorgeht, dass die Kommission als Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 EG-Vertrag für diesen Zeitraum nur die Vereinbarung über die Erhöhung der Preise in Deutschland ab 1. Januar 1992 ansah. Auch die Tatsache, dass eine solche Vereinbarung bei dem Treffen am 10. Dezember 1991 und nicht am 9. oder 10. Oktober 1991 zustande kam, beeinträchtigt nicht den von der Kommission ausdiesen aufeinander folgenden Treffen gezogenen Schluss, dass das dänische Kartell, an dem die Klägerin zu dieser Zeit mitwirkte, irgendwann im Herbst 1991 durch eine Vereinbarung über die Erhöhung der Bruttopreise auf dem deutschen Markt ergänzt wurde. Im Übrigen wurde diese Vereinbarung, die auf jeden Fall spätestens im Dezember 1991 geschlossen wurde, unstreitig bereits bei dem Treffen am 9. oder 10. Oktober 1991 erörtert. | | 49. Drittens hat die Kommission ordnungsgemäß nachgewiesen, dass die Klägerin Ende 1993 an einer Vereinbarung über die Aufteilung des deutschen Marktes mitwirkte. | | 50. Insoweit hat ABB eingeräumt, dass die Hersteller nach einer Buchprüfung zur Ermittlung ihrer Umsatzzahlen für 1992 am 18. August 1993 eine Vereinbarung über die Aufteilung des deutschen Marktes entsprechend den Marktanteilen im Jahr 1992, über die Erstellung einer neuen einheitlichen Preisliste und über die spätere Ausarbeitung eines Planes für Sanktionen getroffen hätten (Antwort von ABB). Die Verhandlungen über die Verteilung der Marktanteile seien bei den Treffen am 8. oder 9. September 1993 in Kopenhagen und dann in Frankfurt fortgesetzt worden. | | 51. Hinsichtlich der Buchprüfung zur Ermittlung der Umsatzzahlen für 1992 entspricht die Darstellung von ABB den Schlüssen, die aus einem Vermerk von ABB IC Møller vom 19. August 1993 (Anhang 53 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) zu ziehen sind, der eine Tabelle enthält, in der für die dänischen Hersteller sowie für Pan-Isovit und Henss/ Isoplus der Umsatz und der Marktanteil für 1992 sowie eine den für 1994 vorgesehenen Marktanteil repräsentierende Zahl angegeben sind. Nach Angaben von ABB wurden die Daten über die Umsätze und die Marktanteile der betreffenden Unternehmen von einer Schweizer Prüfungsgesellschaft geliefert (Antwort von ABB vom 4. Juni 1996). Die Klägerin hat auf Seite 36 ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte eingeräumt, dass es eine Buchprüfung durch eine Schweizer Prüfungsgesellschaft gab. Was den Gegenstand dieser Prüfung anbelangt, so wird die Glaubwürdigkeit der Erklärung von ABB nicht durch die Behauptung der Klägerin in Frage gestellt, dass sie nur eine Prüfung der Verkäufe ihres Vertriebshändlers in Deutschland verlangt habe, um zuverlässige Daten über das Gesamtvolumen des deutschen Marktes zu liefern. Es ist schwer vorstellbar, dass ein Unternehmen mit einer Prüfungsgesellschaft zusammenarbeitet und ihr seine Umsatzzahlen allein deshalb zur Verfügung stellt, um anschließend seinen eigenen Anteil am Gesamtmarkt ermitteln zu können, während die übrigen Unternehmen, die derselben Prüfung zugestimmt haben, davon ausgehen, dass ihnen alle Informationen über die Marktanteile übermittelt werden. | | 52. Hinsichtlich des Abschlusses einer Grundsatzvereinbarung über die Aufteilung des Marktes wird die von ABB in ihrer Antwort vertretene These, dass sich die Unternehmen im August 1993 über die Aufteilung des deutschen Marktes geeinigt hätten, auch wenn die genauen Marktanteile jedes Beteiligten noch Gegenstand von Verhandlungen gewesen seien, die von Treffen zu Treffen fortgesetzt wordenseien, nicht nur durch die Nennung der Marktanteile für 1994 im oben genannten Vermerk von ABB IC Møller, sondern auch durch einen Vermerk von Pan-Isovit vom 18. August 1993 (Anhang 52 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) und durch den Vorschlag von ABB bestätigt, die zusammengenommen zeigen, dass im August und im September 1993 weiter über die Aufteilung der Marktanteile in Deutschland verhandelt wurde. | | 53. Zum einen werden solche Verhandlungen durch den oben genannten Vermerk vom 18. August 1993 bestätigt, den Pan-Isovit für ihre Muttergesellschaft über einen Besuch bei der Klägerin am 3. August 1993 erstellte und aus dem hervorgeht, dass Pan-Isovit darüber informiert wurde, dass die Klägerin an Preisabsprachen grundsätzlich interessiert [ist], aber nur wenn [ihr] Marktanteil … stimmt, und dass sie in Absprache mit ABB Anstrengungen [unternimmt,] um Tarco in DK und D unter Kontrolle zu bringen. | | 54. Zum anderen wird durch den Vorschlag von ABB bestätigt, dass im September 1993 hinsichtlich der Marktaufteilung nur noch die Höhe der individuellen Quoten erörtert zu werden brauchte. Der Vorschlag von ABB, der ein System zur Aufteilung des deutschen Marktes betraf, das auf der Buchprüfung in Bezug auf die Umsätze, den bei Überschreitung der zugeteilten Quoten zu leistenden Zahlungen und einer einheitlichen Preisliste beruhte, ging nach den Angaben, die die Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte gemacht hat, im September 1993 bei ihr ein und wurde von Pan-Isovit und Henss/ Isoplus unterstützt. Die in diesem Vorschlag enthaltenen Prozentsätze der Marktanteile entsprechen den Zahlen im oben genannten Vermerk von ABB IC Møller (26 für Pan-Isovit, 25 für ABB Isolrohr, 12 für die Klägerin, 4 für Dansk Rørindustri/ Starpipe), außer bei Tarco und Henss/ Isoplus, denen im letztgenannten Schriftstück 17 und 16 zugeteilt werden, während im Vorschlag von ABB 17, 7 % und 15, 3 % aufgeführt sind. Zur Erhöhung des Anteils von Tarco ist festzustellen, dass nach den Angaben in der Antwort von ABB die Zahlen für 1994 im Vermerk von ABB IC Møller die bei dem Treffen am 18. August [1993] getroffene Vereinbarung widerspiegeln, nach der diese Marktanteile mit geringen Anpassungen im Anschluss an die Erörterungen bei diesem Treffen für 1994 beibehalten werden sollten, und der Gegenstand des Treffens am 8. oder 9. September 1993 die Fortsetzung der Verhandlungen über die Zuteilung der Marktanteile nach dem Bericht der [Schweizer Prüfungsgesellschaft] gewesen zu sein [scheint]: Tarco bestand offenbar darauf, 18 % des deutschen Marktes zu erhalten. Aus der Übereinstimmung zwischen den Angaben von ABB und der von ABB, Pan-Isovit und Henss/ Isoplus im September 1993 vorgeschlagenen Erhöhung des Marktanteils von Tarco gegenüber dem im August 1993 im Vermerk von ABB IC Møller genannten Anteil ist zu schließen, dass es nach den Treffen im August und September 1993 eine Vereinbarung über die Aufteilung des deutschen Marktes gab, auch wenn die Diskussion über die Quoten noch fortgesetzt wurde. | | 55. Das Argument der Klägerin, sie habe dem System in der im Vorschlag von ABB enthaltenen Form nicht zugestimmt, ist irrelevant. Die aufeinander folgenden Treffen, bei denen die Unternehmen die Aufteilung der Marktanteile erörterten, wären nicht möglich gewesen, wenn zu dieser Zeit bei den Teilnehmern an diesen Treffen kein gemeinsamer Wille bestanden hätte, die Verkäufe auf dem deutschen Markt durch eine Aufteilung der Marktanteile auf die einzelnen Wirtschaftsteilnehmer zu beschränken. | | 56. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/ 69, ACF Chemiefarma/ Kommission, Slg. 1970, 661, Randnr. 112, und vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/ 78 bis 215/ 78 und 218/ 78, Van Landewyck u. a./ Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 86, Urteil Kommission/ Anic Partecipazioni, Randnr. 130, und Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-1/ 89, Rhône-Poulenc/ Kommission, Slg. 1991, II-867, Randnr. 120). | | 57. Unter diesen Umständen hat die Kommission aus der Fortsetzung von Treffen über die Aufteilung der Marktanteile im August und September 1993 zutreffend geschlossen, dass es zwischen den Teilnehmern an diesen Treffen eine Vereinbarung gab, die sich zumindest auf eine grundsätzliche Aufteilung des deutschen Marktes erstreckte. | | 58. Es trifft zu, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass es eine solche grundsätzliche Vereinbarung in Bezug auf das System der bei Überschreitung der zugeteilten Quoten zu leistenden Zahlungen und auf die einheitliche Preisliste gab. Dies kann jedoch nicht zur Ungültigkeit der Ergebnisse der Entscheidung führen, da die Kommission in deren Randnummer 137 Absatz 3 nur die Vereinbarung über die Quotenregelung bei den Marktanteilen im August 1993 als Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 EG-Vertrag eingestuft hat. | | 59. Was die Mitwirkung der Klägerin an einer solchen grundsätzlichen Vereinbarung über die Aufteilung des deutschen Marktes anbelangt, so wird ihre Anwesenheit bei den Treffen am 30. Juni und am 18. oder 19. August 1993, an die sie sich angeblich nicht erinnern kann, von ABB in deren Antwort bestätigt, während sie in Bezug auf das Treffen am 8. oder 9. September 1993 selbst ihre Teilnahme eingeräumt hat. | | 60. Selbst wenn die Klägerin nicht bei den Treffen am 30. Juni und am 18. oder 19. August 1993 anwesend war, geht aus den Akten hervor, dass sie gleichwohl in die Verhandlungen einbezogen war, in deren Rahmen diese beiden Treffen stattfanden. Zum einen ist die Klägerin dadurch, dass sie sich im Sommer 1993 mit einer Prüfung ihrer Verkäufe auf dem deutschen Markt einverstanden erklärte, dem bei dem Treffen am 30. Juni 1993 gefassten dahin gehenden Beschluss nachgekommen. Zum anderen hat die Klägerin eingeräumt, dass bei einem Treffen mit ABB imJuni 1993 über die Aufteilung des deutschen Marktes gesprochen worden sei und dass sie dabei erklärt habe, eine Aufteilung dieses Marktes zwischen den deutschen und den dänischen Unternehmen in einem Verhältnis von weniger als 60-40 nicht hinnehmen zu wollen (Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte). Eine Aufteilung mit dieser Vorgabe wurde gleichzeitig von ABB ins Auge gefasst, die in einem Vermerk vom 2. Juli 1993 zur Vorbereitung des Treffens mit der Klägerin (Anhang 48 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) erklärt, die Klägerin wolle de facto einen höheren Marktanteil. Aus diesem Schriftstück und aus dem Vermerk von Pan-Isovit vom 18. August 1993 ergibt sich, dass die Klägerin, auch wenn es vor dem Treffen am 18. oder 19. August 1993 noch keine Vereinbarung über die Aufteilung des deutschen Marktes gab, zu den Unternehmen gehörte, die eine solche Vereinbarung anstrebten. | | 61. Unter diesen Umständen kann sich die Klägerin ihrer Verantwortung für die grundsätzliche Vereinbarung über die Aufteilung des deutschen Marktes nicht unter Hinweis darauf entziehen, dass sie bei dem Treffen am 8. oder 9. September 1993 erklärt habe, keine Vereinbarung in Deutschland treffen zu wollen, und dass sie bei einem Treffen am 29. September 1993 den Vorschlag von ABB abgelehnt habe. | | 62. Der von der Klägerin bei den Treffen am 8. oder 9. und am 29. September 1993 vertretene Standpunkt stellte keine öffentliche Distanzierung von der grundsätzlichen Vereinbarung über die Aufteilung des deutschen Marktes dar, die Gegenstand der Verhandlungen im August und September 1993 war. Es ist richtig, dass es - wie ABB in ihrer Antwort anerkennt - hauptsächlich am Verhalten der Klägerin lag, dass es letztlich nicht zu einer schriftlichen Vereinbarung über die Aufteilung des deutschen Marktes kam und dass die Vereinbarung nachfolgend ganz scheiterte. Da zu einem bestimmten Zeitpunkt Einigkeit über die grundsätzliche Aufteilung des deutschen Marktes bestand, hat die Klägerin gleichwohl nicht hinreichend dargetan, dass sie zu diesem Zeitpunkt einen Standpunkt einnahm, der den anderen Verhandlungspartnern klar gezeigt hätte, dass sie sich von diesem Grundsatz einer Aufteilung distanzierte. Aus allen in den Randnummern 52 bis 54 aufgeführten Schriftstücken geht hervor, dass in den Monaten August und September 1993 andere Teilnehmer wie Pan-Isovit und ABB die Position der Klägerin nicht als Distanzierung vom Grundsatz einer Aufteilung des Marktes auffassten. | | 63. Durch die Teilnahme an den Verhandlungen im August und September 1993 und insbesondere durch ihre Anwesenheit bei dem Treffen am 8. oder 9. September 1993, bei dem sie sich nicht öffentlich von dessen Inhalt distanzierte, hat die Klägerin den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gegeben, dass sie den Ergebnissen des Treffens zustimmte und sich daran halten werde, so dass der Nachweis ihrer Beteiligung an der aus diesem Treffen resultierenden Vereinbarung als erbracht angesehen werden kann (vgl. die in Randnr. 39 genannte Rechtsprechung). | | 64. Da die Kommission der Klägerin nicht vorwirft, eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 EG-Vertrag über ein System von Ausgleichszahlungen und eine einheitliche Preisliste geschlossen zu haben, und auch nicht geltend macht, dass die Vereinbarung über die Aufteilung des deutschen Marktes tatsächlich in die Praxis umgesetzt wurde, beruft sich die Klägerin vergeblich darauf, dass sie sich dem Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung über Ausgleichszahlungen und über eine einheitliche Preisliste widersetzt habe, sowie darauf, dass die Vereinbarung über die Aufteilung des Marktes nicht umgesetzt worden sei. | | 65. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Kommission für die Zeit von November 1990 bis September 1993 die Teilnahme der Klägerin an Vereinbarungen über die Erhöhung der Preise außerhalb Dänemarks im Jahr 1990, über die Erhöhung der Preise in Deutschland ab 1. Januar 1992, über die Preisfestsetzung und die Aufteilung der Projekte in Italien und über die Quotenregelung bei den Marktanteilen im August 1993 rechtlich hinreichend dargetan hat. | | 66. Das Vorbringen der Klägerin zu ihrer Beteiligung an wettbewerbswidrigen Aktivitäten außerhalb des dänischen Marktes in der Zeit von 1990 bis 1993 ist daher zurückzuweisen. | | 2. Zur Einstellung der Mitwirkung am Kartell im Jahr 1993 und zur Mitwirkung am Kartell ab 1994 | | - Vorbringen der Parteien | | 67. Die Klägerin trägt vor, sie habe das Kartell im April 1993 verlassen. Die Kommission behaupte daher zu Unrecht, dass der damalige Preisrückgang in Dänemark eindeutig eine Folge von Machtkämpfen innerhalb des Kartells und nicht seiner Auflösung gewesen sei. Ihr Rückzug aus dem Kartell werde durch mehrere interne Memoranden von ABB bestätigt, in denen ihr Verhalten als vereinbarungswidrig und aggressiv bezeichnet und die starke Veränderung der Anteile am dänischen Markt auf ihre Forderung nach einem höheren Marktanteil zurückgeführt werde. | | 68. In Bezug auf Deutschland vor 1994 und Dänemark von April 1993 bis 1994 dürfe die Bedeutung der Unstimmigkeiten innerhalb des Kartells nicht heruntergespielt werden, da sie dazu geführt hätten, dass die Klägerin das Kartell 1993 verlassen habe. In Bezug auf die Zeit von 1993 bis 1994 habe die Kommission kein Parallelverhalten auf dem relevanten Markt nachgewiesen; dort habe es vielmehr einen Preiskrieg gegeben. | | 69. Die Klägerin bestreitet nicht, 1993 und 1994 an gelegentlichen Treffen teilgenommen zu haben. So habe sie sich am 5. und 6. Juli 1993 mit ABB getroffen und dabei deren Vorschläge für ihre Wiedereingliederung in das Kartell abgelehnt. Eine solche Teilnahme sei jedoch kein Beweis für ein ununterbrochenes Parallelverhalten im streitigen Zeitraum. Die Beteiligung einiger betroffenerUnternehmen an gelegentlichen, allein den deutschen Markt betreffenden Sitzungen sei irrelevant, da alle diese Unternehmen und insbesondere die Klägerin ihr Verhalten auf dem relevanten Markt autonom bestimmt hätten. Es reiche daher als Nachweis für eine abgestimmte Verhaltensweise nicht aus, dass es Kontakte gegeben habe, die nicht zu einer Vereinbarung der Unternehmen über eine Aufteilung des Marktes geführt hätten. Die Situation auf dem relevanten Markt in den Jahren vor 1995 zeige eindeutig, dass es dort kein Parallelverhalten gegeben habe. | | 70. In Bezug auf das europaweite Kartell räumt die Klägerin ein, dem Treffen am 3. Mai 1994 beigewohnt zu haben, bei dem die Preise auf dem deutschen Markt erörtert wurden; sie bestreitet aber, zu dieser Zeit eine Preisliste benutzt zu haben. Sie erinnere sich auch nicht, an dem Treffen vom 18. August 1994 in Kopenhagen teilgenommen zu haben, und habe am 30. September 1994 zum ersten Mal an einem multilateralen Treffen teilgenommen. In der Entscheidung werde gleichwohl fälschlich ausgeführt, dass schon im Herbst 1994 eine globale Einigung über die Aufteilung des europäischen Marktes erzielt worden sei. Erst mit Wirkung zum 20. März 1995 sei eine abschließende Regelung für diesen Markt getroffen worden, und erst zu dieser Zeit habe es Versuche zur Durchführung einer solchen Vereinbarung gegeben. In Bezug auf den deutschen Markt habe das erste Treffen der Kontaktgruppe am 7. Oktober 1994 zu keiner Einigung geführt. Das erste Treffen, bei dem einzelne Projekte den Teilnehmern zugeteilt worden seien, habe im Januar 1995 stattgefunden. Für den dänischen Markt sei eine förmliche Marktaufteilungsvereinbarung im März 1995 noch nicht einmal in Kraft gewesen. | | 71. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe das Kartell im April 1993 nicht verlassen. Während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung habe sie weiter an den regelmäßigen Treffen teilgenommen. Alle von ihr ausgesprochenen Drohungen hätten dazu gedient, von ABB einen größeren Marktanteil zuerkannt zu bekommen. Darüber hinaus habe sie an den Treffen im August und September 1993 teilgenommen und sich im Herbst 1993 oder Anfang 1994 auf Verlangen von ABB bereit erklärt, zum Gehalt einer von Powerpipe abgeworbenen Person beizutragen. | | 72. Die Klägerin bemühe sich vergeblich um den Nachweis, dass das Kartell 1993/ 94 ausgesetzt worden sei, denn die Kommission räume in der Entscheidung selbst ein, dass die verschiedenen Vereinbarungen trotz der Fortführung bilateraler Kontakte zwischen den Kartellteilnehmern von Ende 1993 bis Anfang 1994 ausgesetzt worden seien. | | - Würdigung durch das Gericht | | 73. Das Vorbringen der Klägerin ist dahin zu verstehen, dass sie nach ihrem angeblichen Rückzug aus dem Kartell im April 1993 erst ab März 1995, nach Abschluss einer endgültigen Vereinbarung über die Aufteilung des europäischenMarktes, an einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 EG-Vertrag teilgenommen habe. | | 74. Erstens kann entgegen der Behauptung der Klägerin aus der etwa im April 1993 eingetretenen Veränderung des Kartells nicht geschlossen werden, dass sie zu dieser Zeit ihre Mitwirkung an wettbewerbswidrigen Aktivitäten im Fernwärmesektor eingestellt hatte. | | 75. Insoweit genügt die Feststellung, dass die dänischen Hersteller sowie Pan-Isovit und Henss/ Isoplus, auch wenn die Preise auf dem dänischen Markt ab März/ April 1993 zu fallen begannen und die Vereinbarungen über die Aufteilung der Projekte nicht mehr eingehalten wurden, bei den Treffen am 30. Juni 1993 in Kopenhagen, am 18. oder 19. August 1993 in Zürich und am 8. oder 9. September 1993 in Kopenhagen und Frankfurt Verhandlungen über die Aufteilung des deutschen Marktes fortsetzten, die im August 1993 zu einer bei den Treffen im September 1993 näher ausgearbeiteten Grundsatzvereinbarung führten. Wie in den obigen Randnummern 59 bis 63 ausgeführt, hat die Kommission rechtlich hinreichend dargetan, dass die Klägerin insbesondere durch ihre Anwesenheit bei dem Treffen am 8. oder 9. September 1993 an diesen Verhandlungen mitwirkte. | | 76. In diesem Kontext hat die Kommission somit in Randnummer 37 der Entscheidung zu Recht behauptet, dass der damalige Preisrückgang in Dänemark eindeutig eine Folge von Machtkämpfen innerhalb des Kartells und nicht von dessen Auflösung gewesen sei. | | 77. Zweitens ist zum Zeitraum nach der Änderung der Vereinbarung über die Aufteilung des deutschen Marktes im September/ Oktober 1993 festzustellen, dass die Kommission selbst in der Entscheidung anerkannt hat, dass die wettbewerbswidrigen Aktivitäten auf dem Markt eine Zeit lang nicht bedeutsam waren und jedenfalls nicht nachgewiesen werden konnten. | | 78. In Randnummer 52 ihrer Entscheidung führt die Kommission aus, zu dieser Zeit seien die Preise auf den großen nationalen Märkten binnen weniger Monate um 20 % zurückgegangen. Die Hersteller hätten sich trotzdem weiterhin getroffen, auch wenn die mehrseitigen Treffen durch zwei- und dreiseitige Kontakte abgelöst worden seien. Es sei sehr wahrscheinlich, dass diese Treffen hauptsächlich Bemühungen von ABB zum Gegenstand gehabt hätten, eine neue Vereinbarung zur Wiederherstellung der Ordnung auf diesen Märkten zustande zu bringen (Randnr. 52 Absatz 5 der Entscheidung). Die Klägerin habe sich am 28. Januar, 23. Februar und 11. März 1994 mit ABB und am 8. Januar und 19. März 1994 mit Tarco getroffen (Randnr. 52 Absätze 6 und 7 der Entscheidung). Über diese Treffen gebe es allerdings keinerlei Informationen, abgesehen von der Behauptung der Klägerin, Tarco habe von ihr erfolglos eine Kompensation als Voraussetzung für Friedensverhandlungen gefordert (Randnr. 52 Absatz 7 der Entscheidung). | | 79. In Randnummer 53 ihrer Entscheidung fügt die Kommission hinzu, die Treffen der sechs Hersteller seien am 7. März, 15. April und 3. Mai 1994 wieder aufgenommen worden. Bei den Zusammenkünften im März und April sei u. a. über Preiserhöhungen diskutiert worden, anscheinend jedoch ohne Ergebnis. Nach dem Treffen am 3. Mai 1994, an dem die Klägerin, ABB, Henss und Pan-Isovit teilgenommen hätten, sei jedoch eine Preisliste erarbeitet worden, die als Grundlage für alle Verkäufe auf dem deutschen Markt habe dienen sollen (Randnr. 54 Absatz 1 der Entscheidung). Bei einem Treffen der sechs größten Unternehmen mit Brugg am 18. August 1994 seien wahrscheinlich die Ausarbeitung einer neuen gemeinsamen Preisliste und die Einschränkung der Rabatte auf ein gemeinsam festgelegtes Maß vereinbart worden (Randnr. 56 Absatz 3 der Entscheidung). | | 80. Für die Zeit nach September/ Oktober 1993 hat die Kommission folglich anerkannt, dass es, auch wenn die Kontakte zwischen den Unternehmen fortbestanden, keinen Beweis für eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 EG-Vertrag gibt, bis eine Erhöhung der Preise auf dem deutschen Markt ausgehandelt wurde. Zu diesen Verhandlungen heißt es in der Entscheidung, sie hätten erst nach dem Treffen am 3. Mai 1994 zu einer Vereinbarung geführt. | | 81. Ebenso vertritt die Kommission in dem der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts gewidmeten Teil der Entscheidung die Auffassung, dass es eine Aussetzung der Absprachen gegeben habe. Zunächst räumt die Kommission bei der Würdigung der Art des Verstoßes im vorliegenden Fall ein, dass - wenn auch eine Kontinuität zwischen dem dänischen und dem europaweiten Kartell bestanden habe, so dass eine einzige kontinuierliche Zuwiderhandlung vorliege - die Absprachen für kurze Zeit ausgesetzt worden seien (Randnr. 145 Absatz 3 der Entscheidung). Genauer gesagt weist die Kommission insoweit in Randnummer 141 Absatz 3 der Entscheidung für die Zeit von September 1993 bis März 1994 auf Folgendes hin: Eine Unterbrechung dieser Art kann als Aussetzung der normalen Absprachen und Beziehungen angesehen werden. Schon bald erkannten die Hersteller jedoch, dass eine Fortführung des Machtkampfes nur schaden konnte, und kehrten an den Verhandlungstisch zurück. Ebenso trifft die Kommission bei der Würdigung der Dauer des Verstoßes folgende Feststellungen: Für den Zeitraum von sechs Monaten vom Oktober 1993 bis zum März 1994 können die Absprachen als suspendiert gelten, wobei (nach Aussage von ABB) zweiseitige und dreiseitige Gespräche fortgesetzt wurden. Im Mai 1994 waren die Absprachen in Deutschland mit der Einführung der Euro-Preisliste wieder aktiviert worden … (Randnr. 152 Absatz 1 der Entscheidung). | | 82. In diesem Kontext kann die Klägerin nicht behaupten, die Kommission habe ihr in der Entscheidung vorgeworfen, im Zeitraum nach ihrer Weigerung, die Vereinbarung über die Aufteilung des deutschen Marktes zu unterzeichnen - d. h. von September/ Oktober 1993 bis März 1994 -, an wettbewerbswidrigen Aktivitäten teilgenommen zu haben. | | 83. In Bezug auf die Fortsetzung des Kartells hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass die Klägerin nach dem Treffen am 3. Mai 1994 an einer Vereinbarung über eine Preisliste für den deutschen Markt und dann ab Herbst 1994 an einer Vereinbarung über eine Quotenregelung für den europäischen Markt mitwirkte. | | 84. Was die Preisliste für den deutschen Markt anbelangt, so gab es nach der Antwort von ABB eine Preisliste, die nach einem Treffen am 3. Mai 1994 in Hannover bei allen Lieferungen an deutsche Anbieter angewandt werden sollte. Dies wird durch das Schreiben vom 10. Juni 1994 bestätigt, mit dem der Koordinator des Kartells Herrn Henss und die Geschäftsführer der Klägerin, von ABB, von Dansk Rørindustri, von Pan-Isovit und von Tarco zu einem für den 18. August 1994 vorgesehenen Treffen einlud (Anhang 56 der Mitteilung der Beschwerdepunkte); darin heißt es: [Der] Termin für die vereinbarte Besprechung über [die] Marktsituation in [der BRD] ist jetzt auf Donnerstag 11 Uhr, den 18. August 1994, … festgelegt. Da die Liste vom 9. Mai 1994 in einigen Positionen unvollständig ist und es somit bei Angebotsvergleichen zu erheblichen Konfrontationen und Interpretationsunterschieden geführt hat, erlaube ich mir, die fehlenden Positionen durch beiliegende Liste zu ergänzen. | | 85. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass es eine Preisliste gab, die bei der Abgabe von Angeboten angewandt werden sollte und bereits angewandt wurde, auch wenn dabei Probleme aufgetreten waren. Die Existenz einer solchen Liste wird durch Tarco in ihrer zweiten Antwort vom 31. Mai 1996 auf das Auskunftsverlangen vom 13. März 1996 bestätigt, in der eine vom Koordinator des Kartells den Geschäftsführern vermutlich im Mai 1994 übermittelte Preisliste erwähnt wird. Nach der Antwort von ABB wurden sodann bei dem Treffen am 18. August 1994 in Kopenhagen Maßnahmen zur Verbesserung des Preisniveaus in Deutschland erörtert. | | 86. Was die Mitwirkung der Klägerin an dieser Vereinbarung über eine gemeinsame Preisliste anbelangt, so räumt sie ein, an dem Treffen vom 3. Mai 1994, bei dem die Preissituation auf dem deutschen Markt erörtert wurde, teilgenommen und anschließend eine Preisliste erhalten zu haben. Ferner ist es als erwiesen anzusehen, dass die Klägerin an dem Treffen vom 18. August 1994 teilnahm, auch wenn sie vor dem Gericht behauptet hat, dass ihr Verkaufsleiter beabsichtigt habe, daran teilzunehmen, dies aber letztlich nicht getan habe. Die Anwesenheit eines Vertreters der Klägerin bei diesem Treffen wird nicht nur von der Klägerin selbst in der Übersicht über die Dienstreisen ihres Verkaufsleiters im Anhang ihrer Antwort vom 25. April 1996 auf das Auskunftsverlangen vom 13. März 1996 bestätigt, sondern auch durch die Antwort von ABB und durch Brugg (Übersicht in Anhang 2 der Antwort von Brugg vom 9. August 1996 auf dasAuskunftsverlangen). In Anbetracht des Einladungsschreibens für das Treffen vom 18. August 1994, das an die Klägerin gerichtet war und in dem die ihr übersandte Preisliste erwähnt wurde, hat die Kommission ihre Mitwirkung an der Vereinbarung über die Preisliste zutreffend aus ihrer Anwesenheit bei den Treffen am 3. Mai und 18. August 1994 geschlossen. | | 87. Die Klägerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass sie eine solche Vereinbarung nie angewandt habe, denn allein die Tatsache, dass sich ein Unternehmen, das mit anderen Unternehmen an Treffen teilgenommen hat, bei denen Beschlüsse über die Preise gefasst wurden, nicht an die vereinbarten Preise hält, kann den wettbewerbswidrigen Zweck dieser Sitzungen und folglich auch die Beteiligung des betreffenden Unternehmens an der Absprache nicht beseitigen, sondern würde allenfalls beweisen, dass es die fraglichen Vereinbarungen nicht durchgeführt hat (vgl. die in Randnr. 47 genannte Rechtsprechung). | | 88. In Bezug auf die Vereinbarung über die Aufteilung des europäischen Marktes räumt die Klägerin ein, dass bei dem Treffen am 30. September und auch bei späteren Treffen am 12. Oktober und 16. November 1994 über die Aufteilung des europäischen Marktes gesprochen wurde, macht aber geltend, eine Vereinbarung sei erst im März 1995 getroffen worden. | | 89. Insoweit hat die Kommission einen rechtlich hinreichenden Beweis für ihre Behauptung erbracht, dass bei dem Treffen am 30. September 1994 grundsätzliche Übereinstimmung darüber erzielt worden sei, für den europäischen Markt ein Quotensystem mit Einzelvorgaben für jeden nationalen Markt zu vereinbaren und dann der niedrigeren Ebene der Kontaktgruppen zur Umsetzung zu überlassen (Randnr. 59 Absatz 4 der Entscheidung). | | 90. ABB hat nämlich in ihrer Antwort eingeräumt, dass eine grundsätzliche globale Aufteilung des europäischen Marktes bereits bei dem Treffen im September 1994 vereinbart worden sei, während die individuellen Anteile später bei dem Treffen am 16. November 1994 festgelegt worden seien. Ferner hat die Klägerin in Bezug auf das Treffen am 30. September 1994 - von dem sie behauptet, dass dort keine Vereinbarung getroffen worden sei und dass es dafür der Mitwirkung von Brugg und eines anderen europäischen Herstellers, KWH, bedurft hätte - eingeräumt, dass Einigkeit über die Fortsetzung des Verfahrens bestanden habe und vereinbart worden sei, dass die Klägerin über den Vorschlag von ABB nachdenken werde, dass ABB alle Unternehmen einschließlich KWH und Brugg besuchen werde, um die endgültige Lösung auszuarbeiten, und dass die Marktanteile festgelegt würden, wenn es ABB gelungen sei, KWH in die Vereinbarung einzubeziehen. Mit diesem Vorbringen der Klägerin kann die Schlussfolgerung der Kommission nicht widerlegt werden, der zufolge die Antwort von ABB zeige, dass sich die Teilnehmer am Treffen vom 30. September 1994 auf die grundsätzliche Aufteilung des europäischen Marktes geeinigt hätten. Indem sie ABB damit betrauten, eine Vereinbarung mit allen betroffenen Unternehmen auszuarbeiten, brachten dieTeilnehmer an diesem Treffen nämlich ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck, ihr Marktverhalten durch eine Aufteilung der Marktanteile auf die einzelnen Wirtschaftsteilnehmer zu koordinieren, auch wenn die Festlegung der konkreten Anteile von der Vergabe von Marktanteilen an Brugg und an KWH abhing. | | 91. Folglich war die Kommission zu der Behauptung berechtigt, dass die Vereinbarung über die Aufteilung des europäischen Marktes grundsätzlich bei dem Treffen am 30. September 1994 zustande gekommen sei, auch wenn die einzelnen Anteile erst später festgelegt werden sollten. Insoweit kann jedenfalls der 20. März 1995 nicht als der Zeitpunkt angesehen werden, zu dem die Aufteilung der Anteile am europäischen Markt erstmals Gegenstand einer gemeinsamen Vereinbarung war, da es zu einer solchen Vereinbarung nach den übereinstimmenden Angaben von ABB in ihrer Antwort und von Pan-Isovit (Antwort vom 17. Juni 1996 auf das Auskunftsverlangen) bei dem Treffen am 16. November 1994 kam. | | 92. Da die Mitwirkung der Klägerin an der globalen Vereinbarung über die Aufteilung des europäischen Marktes aufgrund ihrer Anwesenheit bei den Treffen am 30. September, 12. Oktober und 16. November 1994 erwiesen ist, kann sie sich schließlich nicht darauf berufen, dass diese Vereinbarung auf den verschiedenen nationalen Märkten erst später durchgeführt worden sei, nachdem die nationalen Kontaktgruppen tätig geworden seien. | | 93. Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen ist, soweit sie sich gegen die Feststellungen in der Entscheidung zur Einstellung ihrer Mitwirkung am Kartell Ende 1993 und zur Wiederaufnahme ihrer Mitwirkung Anfang 1994 wendet. | | 94. Zu prüfen sind jedoch noch die Ausführungen der Klägerin zur Beurteilung von Dauer und Stetigkeit der Zuwiderhandlung. | | 3. Zu Dauer und Stetigkeit der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung | | - Vorbringen der Parteien | | 95. Die Klägerin führt aus, da es sich um zwei gesonderte Kartelle handele, habe sie nicht zwischen November/ Dezember 1990 bis wenigstens März/ April 1996, d. h. insgesamt fünf Jahre und fünf Monate lang, fortgesetzt an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EG-Vertrag mitgewirkt. Vielmehr sei von einer Dauer von zwei Jahren und drei Monaten in Bezug auf das ursprüngliche dänische Kartell und von - je nach Land - vier bis höchstens 16 oder 18 Monaten im Fall von Deutschland in Bezug auf das spätere europaweite Kartell auszugehen. | | 96. Da die Beklagte nach ihren Angaben berücksichtigt habe, dass im Anfangszeitraum die Vorkehrungen unvollständig und von begrenzter Wirkung außerhalb des dänischen Marktes waren, sei darauf hinzuweisen, dass eine alsweniger weit reichend eingestufte Zuwiderhandlung als weniger schwerwiegend hätte beurteilt werden müssen, statt ihr eine geringere Dauer beizumessen. | | 97. Die Beklagte trägt vor, bei dem Kartell habe es sich nicht um eine Reihe wiederholter, aber gesonderter Vereinbarungen gehandelt, sondern um einen globalen Verstoß, der bis zum Frühjahr 1996 und nicht bis zum Herbst 1995 gedauert habe und gegen Ende noch ausgeprägter gewesen sei als zuvor. | | - Würdigung durch das Gericht | | 98. Nach Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung dauerte die der Klägerin zur Last gelegte Zuwiderhandlung von November/ Dezember 1990 bis wenigstens März/ April 1996. | | 99. In Randnummer 153 Absatz 4 der Entscheidung vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Beteiligung der verschiedenen Unternehmen am Verstoß … von folgender Dauer [war]: a) ABB, [die Klägerin], Tarco und [Dansk Rørindustri] ab etwa November 1990 in Dänemark, mit einer schrittweisen Ausweitung auf die gesamte EU und bis mindestens März oder April 1996, wobei die Absprachen möglicherweise von Oktober 1993 bis etwa März 1994 ausgesetzt waren. | | 100. Die Kommission hat die Dauer der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung zutreffend berechnet. | | 101. Erstens kann nicht bestritten werden, dass die Beteiligung der Klägerin im November/ Dezember 1990 auf dem dänischen Markt begann, und dass sie ihre Beteiligung am europaweiten Kartell erst im März/ April 1996 beendete. Zum einen ist oben in den Randnummern 42 bis 45 dargelegt worden, dass die Klägerin im November 1990 an abgestimmten Preiserhöhungen bei einem Treffen am 22. November 1990 teilnahm. Zum anderen genügt hinsichtlich des Endes ihrer Beteiligung am Kartell die Feststellung, dass sie einräumt, noch am 4. März 1996 an einem Treffen des Geschäftsführer-Klubs und bis zum 25. März 1996 an Treffen der deutschen Kontaktgruppe teilgenommen zu haben. | | 102. Zweitens macht die Klägerin zu Unrecht geltend, die Kommission hätte das Vorliegen von zwei gesonderten Kartellen feststellen sowie berücksichtigen müssen, dass ihre Mitwirkung am dänischen Kartell im April 1993 geendet und ihre Mitwirkung am europaweiten Kartell erst im März 1995 begonnen habe. Nach den obigen Feststellungen in den Randnummern 50 bis 65 und 84 bis 88 hat die Klägerin noch im August oder September 1993 an einer grundsätzlichen Vereinbarung über die Aufteilung des deutschen Marktes und dann ab Mai 1994 an der Vereinbarung über die gemeinsame Preisliste in Deutschland teilgenommen. Wie sich aus Randnummer 153 der Entscheidung ergibt, hat die Kommission bei der Beurteilung der Dauer des der Klägerin zur Last gelegten Verstoßes abergerade berücksichtigt, dass die Kartellabsprachen in der Zeit von Oktober 1993 bis etwa März 1994 ausgesetzt waren. | | 103. Überdies wird im Rahmen der Berechnung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße bestätigt, dass die Kommission einen Zeitraum der Aussetzung des Kartells berücksichtigt hat. Nach Randnummer 175 Absatz 3 der Entscheidung wurde bei der Festsetzung ihrer Geldbuße vom selben Zeitraum ausgegangen wie bei ABB. Zu ABB heißt es aber in Randnummer 170 der Entscheidung, die Aussetzung der Vorkehrungen ab Ende 1993 bis Anfang 1994 gehöre neben der Tatsache, dass sie im Anfangszeitraum unvollständig und von begrenzter Wirkung außerhalb des dänischen Marktes gewesen seien und ihre entwickelteste Form erst mit dem im Jahr 1994/ 95 vereinbarten europaweiten Kartell angenommen hätten, zu den Faktoren, denen die Kommission Rechnung getragen habe, als sie die Geldbuße wegen des Vorliegens einer fünf Jahre dauernden Zuwiderhandlung mit 1, 4 gewichtet habe. | | 104. Dass die Klägerin ab Mai 1994 wieder am Kartell mitwirkte, während in der Entscheidung nur eine Aussetzung bis etwa März 1994 berücksichtigt wurde, macht die Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung durch die Kommission nicht ungültig, da nach Randnummer 170 der Entscheidung die Aussetzung des Kartells für einige Monate jedenfalls nur einer von mehreren Faktoren bei der Ermittlung der Auswirkungen der bei der Berechnung der Geldbuße heranzuziehenden Dauer der Zuwiderhandlung war, so dass die genannten Auswirkungen nicht davon abhingen, wie viele Monate die Kartellabsprachen genau ausgesetzt waren. | | 105. Da die Aussetzung der Tätigkeiten des Kartells bei der Beurteilung von dessen Dauer berücksichtigt wurde, kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass die Kommission das fragliche Kartell als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung eingestuft hat. | | 106. Mit der Einstufung des fraglichen Kartells als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung hat die Kommission das u. a. von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Argument zurückgewiesen, dass es sich bei dem dänischen und dem europaweiten Kartell um zwei völlig unterschiedliche und voneinander getrennte Zuwiderhandlungen gehandelt habe. In diesem Kontext hat die Kommission ausgeführt, es habe von Beginn des Kartells in Dänemark an das längerfristige Ziel der Ausdehnung der Kontrolle auf den gesamten Fernwärmemarkt bestanden (Randnr. 140 Absatz 3 der Entscheidung), für die Zeit von September 1993 bis März 1994 könne jede Unterbrechung als Aussetzung der normalen Absprachen und Beziehungen angesehen werden (Randnr. 141 Absatz 3 der Entscheidung) und es gebe in Methode und Praxis eine klare Kontinuität zwischen der Vereinbarung von 1994 über den gesamteuropäischen Markt und früheren Absprachen (Randnr. 142 Absatz 1 der Entscheidung). | | 107. Folglich hat die Kommission, als sie in ihrer Entscheidung die Ansicht vertrat, dass das ab Ende 1994 errichtete europaweite Kartell nur eine Fortsetzung des früherenKartells der Hersteller auf dem Fernwärmemarkt gewesen sei, der Klägerin keine ununterbrochene Mitwirkung an einem Kartell im gesamten Zeitraum von November 1990 bis März 1996 zur Last gelegt. Dies gilt umso mehr, als die Kommission Folgendes ausdrücklich anerkannt hat: Die Zuwiderhandlung bildet einen einzigen, kontinuierlichen Verstoß; die Kommission räumt jedoch ein, dass Intensität und Wirkung im relevanten Zeitraum variierten. Sie griff schrittweise, ausgehend von im Wesentlichen den dänischen Markt betreffenden Absprachen im Jahr 1991 (bei zeitweiser, allerdings kurzer Aussetzung), auf andere Märkte über und erhielt etwa 1994 die Form eines gesamteuropäischen Kartells, das fast den gesamten Handel mit dem relevanten Produkt abdeckte (Randnr. 145 Absatz 3 der Entscheidung). | | 108. Somit ist das Vorbringen der Klägerin zu Dauer und Stetigkeit der Zuwiderhandlung zurückzuweisen. | | 109. Die das Vorliegen eines fortgesetzten Kartells von 1990 bis 1996 betreffende Rüge ist daher in vollem Umfang zurückzuweisen. | | C - Zur Mitwirkung am europaweiten Kartell in Bezug auf den italienischen Markt | | 1. Vorbringen der Parteien | | 110. Die Klägerin wirft der Kommission vor, in ihrem Fall fälschlich den italienischen Markt einbezogen zu haben, auf dem sie nicht tätig gewesen sei. Für Zuwiderhandlungen, die ihr örtlicher Vertriebshändler Socologstor auf diesem Markt begangen habe, könne sie nicht zur Verantwortung gezogen werden, da sie nur zu 49 % an diesem Unternehmen beteiligt sei. | | 111. Es gebe insoweit keinen Grund, Socologstor anders zu behandeln als die KE KELIT Kunststoffwerk GmbH (im Folgenden: KE KELIT), die ebenfalls ihre Produkte vertrieben habe und gegen die eine eigene Geldbuße festgesetzt worden sei. Auch wenn die Anwesenheit der Klägerin bei Treffen zum italienischen Markt eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln darstellen könne, habe die Kommission nicht dargetan, dass sie Socologstor ihren Willen habe aufzwingen können, um eine Wettbewerbsbeschränkung herbeizuführen. | | 112. Die Beklagte verweist auf die Belege für die Zuteilung von Quoten für Italien an alle Hersteller einschließlich der Klägerin sowie auf deren Anwesenheit bei einem Treffen der Kontaktgruppe für Italien und bei einem anderen Treffen am 9. Juni 1995, bei dem es ebenfalls um dieses Land gegangen sei. Die Klägerin hätte sich nicht die Mühe gemacht, an diesen Treffen teilzunehmen, wenn sie kein echtes Interesse an Italien gehabt hätte. Im Übrigen entlaste die Tatsache, dass die Kommission die Möglichkeit gehabt hätte, ein Verfahren unmittelbar gegen Socologstor einzuleiten, die Klägerin nicht von ihrer Verantwortung für die Handlungen des Kartells in Italien. | | 2. Würdigung durch das Gericht | | 113. Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie am ersten Treffen der Kontaktgruppe für Italien am 21. März 1995 in Mailand sowie an einem weiteren Treffen in Bezug auf Italien am 9. Juni 1995 in Zürich teilnahm. | | 114. Überdies ergibt sich aus einigen Vermerken, die die Kommission von den fraglichen Unternehmen erlangt hat, dass die Klägerin in Bezug auf den italienischen Markt in die Zuteilung von Quoten und Projekten einbezogen war (Anhänge 64, 111 und 188 der Mitteilung der Beschwerdepunkte); dies wird auch von Pan-Isovit bestätigt (Antwort vom 17. Juni 1996 auf das Auskunftsverlangen). | | 115. Folglich verfügte die Kommission über genügend Anhaltspunkte dafür, dass sich die Mitwirkung der Klägerin am europaweiten Kartell auch auf den italienischen Markt erstreckte, so dass nicht geprüft zu werden braucht, in welchem Umfang die Klägerin das Verhalten ihres Vertriebshändlers auf diesem Markt kontrollieren konnte. | | 116. Die Rüge der Klägerin ist daher zurückzuweisen. | | D - Zur Kooperation bei Qualitätsnormen | | 1. Vorbringen der Parteien | | 117. Die Klägerin trägt vor, sie habe sich nicht an der den Rohrherstellern vorgeworfenen Zuwiderhandlung beteiligt, die darin bestehen solle, dass Qualitätsnormen dazu verwendet worden seien, die Preise hoch zu halten und die Einführung neuer kostensparender Technologie zu verzögern. Sie sei vielmehr das Opfer eines solchen Verhaltens gewesen, das sich in erster Linie gegen die von ihr entwickelte Technologie gerichtet habe. | | 118. Die Beklagte behaupte insoweit zu Unrecht, dass eine solche Zuwiderhandlung nicht zu dem in der Entscheidung geahndeten Verhalten gehöre. Sie sei zwar nicht in die wesentlichen Merkmale der Zuwiderhandlungen aufgenommen worden, doch werde dieses Verhalten in Randnummer 2 der Entscheidung als gesonderte Zuwiderhandlung genannt, die u. a. der Klägerin zur Last gelegt werde. In Artikel 1 der Entscheidung werde aber zur Definition der fraglichen Zuwiderhandlung ausdrücklich auf die Erwägungen an anderer Stelle verwiesen. | | 119. Die Beklagte weist darauf hin, dass in Artikel 1 der Entscheidung die Verwendung von Qualitätsnormen nicht zu den wesentlichen Merkmalen der Zuwiderhandlung gezählt werde. Die Frage, ob die Klägerin ein Opfer der Kooperation in Bezug auf die Qualitätsnormen gewesen sei, da sie über effizientere Technologie verfügt habe, sei bei der Beurteilung mildernder Umstände im Rahmen der Festsetzung der Höhe der Geldbuße zu prüfen. | | 2. Würdigung durch das Gericht | | 120. Die Verwendung von Qualitätsnormen, um ein bestimmtes Preisniveau zu halten und die Einführung neuer kostensparender Technologien zu verzögern, gehört zu den in Randnummer 2 der Entscheidung genannten Merkmalen der fraglichen Zuwiderhandlung. Später verweist die Kommission in den Randnummern 113 bis 115 bei der Prüfung der Rolle des Herstellerverbandes European District Heating Pipe Manufacturers Association (EuHP) im Kartell auf die Absicht von ABB, mittels der Qualitätsnormen zu verhindern, dass die Klägerin ein kontinuierliches Herstellungsverfahren anwende, mit dem die Produktionskosten und dadurch die Preise gesenkt werden könnten. Ferner gehört nach Randnummer 147, letzter Gedankenstrich, der Entscheidung zu den durch das Kartell herbeigeführten Wettbewerbsbeschränkungen die Nutzung von Normen und Standards, um die Einführung einer neuen Technik, die eine Verringerung der Preise zur Folge hätte, zu verhindern oder zu verzögern (betrifft die EuHP-Mitglieder). | | 121. Die Kooperation in Bezug auf die Qualitätsnormen gehört jedoch nicht zu den in Artikel 1 Absatz 3 der berichtigten Fassung der angefochtenen Entscheidung genannten wesentlichen Merkmalen des Kartells. Die dänische Fassung der Entscheidung, die der Klägerin am 21. Oktober 1988 zugestellt wurde, enthielt zwar in ihrem verfügenden Teil einen Abschnitt, in dem die Kooperation in Bezug auf die Qualitätsnormen zu den wesentlichen Merkmalen des Kartells gezählt wurde. Die Kommission hat aber genau diesen Abschnitt des verfügenden Teils mit Berichtigungsentscheidung vom 6. November 1998 gestrichen und damit klar zu erkennen gegeben, dass sie nicht daran festhält, diese Kooperation als Bestandteil der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung einzustufen. | | 122. Auch wenn weiterhin insofern eine gewisse Unstimmigkeit besteht, als die Kooperation in Bezug auf die Qualitätsnormen im verfügenden Teil der Entscheidung nicht unter den Merkmalen der fraglichen Zuwiderhandlung aufgeführt ist, in der Begründung aber mehrfach beschrieben wird, gibt es nach der Klarstellung durch die genannte Berichtigung keinen Zweifel mehr daran, dass die Kommission der Klägerin nicht vorwirft, durch die Beteiligung an einer Kooperation in Bezug auf die Qualitätsnormen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EG-Vertrag begangen zu haben. | | 123. Folglich kann die Klägerin die Gültigkeit der Entscheidung nicht unter Hinweis darauf in Frage stellen, dass sie sich nicht an einer solchen Kooperation beteiligt habe. | | 124. Diese Rüge ist daher zurückzuweisen. | | E - Zu den aufeinander abgestimmten Maßnahmen gegen Powerpipe | | 1. Vorbringen der Parteien | | 125. Die Klägerin wendet sich gegen alle sie betreffenden Ausführungen in der Entscheidung zu aufeinander abgestimmten Maßnahmen gegenüber Powerpipe. Sie habe zwar an Treffen teilgenommen, bei denen über Maßnahmen gegen Powerpipe gesprochen worden sei, habe aber nie eine solche abgestimmte Maßnahme durchgeführt. | | 126. Das Treffen in Billund im Juli 1992 und die Abwerbung des Geschäftsführers des schwedischen Unternehmens Powerpipe hätten vor dem Beitritt Schwedens zur Europäischen Union am 1. Januar 1995 stattgefunden. Folglich seien sie nur insoweit relevant, als sie sich auf den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union ausgewirkt hätten. Falls es überhaupt eine solche Auswirkung gegeben habe, sei sie aber minimal gewesen. | | 127. Sie habe zwar an dem Treffen mit ABB und Powerpipe in Billund teilgenommen, bei dem ABB eine Warnung an Powerpipe gerichtet habe. Gegenstand dieses Treffens sei aber die Erörterung eines möglichen Verkaufs von Powerpipe an ABB und/ oder sie gewesen, und sie habe sich von den Verhandlungen mit ABB zurückgezogen, als diese klar zu erkennen gegeben habe, dass sie Powerpipe schließen und aufspalten wolle. | | 128. Was die Abwerbung des Geschäftsführers von Powerpipe anbelange, so sei eine Zeit lang geplant gewesen, eine Interessenvertretung in Brüssel zu eröffnen, und der Vorschlag von ABB, gemeinsam diese Person dafür einzustellen, sei als gute Wahl erschienen. Die Frage sei erst später, vermutlich im Herbst 1993 oder Anfang 1994, erneut aufgeworfen worden. Die Klägerin habe von der Abwerbung erst erfahren, als ABB ihr die Rechnung für die damit verbundenen Kosten präsentiert habe. Die Klägerin habe angenommen, dass der Betreffende Powerpipe verlassen wollte und selbst an ABB herangetreten sei. In diesem Kontext habe sie sich bereit erklärt, einen Teil der Kosten für seine Einstellung zu tragen. Von einer Kampagne von ABB zur Abwerbung anderer Mitarbeiter von Powerpipe sei ihr nichts bekannt gewesen, und sie habe sich nicht daran beteiligt. | | 129. Sie bestreite nicht, 1994 Kontakt zu Powerpipe aufgenommen zu haben, um sie davon zu überzeugen, sich von dem Projekt in Neubrandenburg zurückzuziehen, nachdem Henss insoweit starken Druck ausgeübt habe; sie habe Powerpipe vorgeschlagen, zu einer gütlichen Einigung mit Henss/ Isoplus zu kommen. Sie habe Powerpipe aber weder bei diesem Gespräch noch bei einem zweiten telefonischen Kontakt in irgendeiner Weise gedroht. | | 130. Bei dem Projekt in Leipzig-Lippendorf habe sie versucht, den Zuschlag zu erhalten, obwohl im Rahmen des Kartells vereinbart worden sei, dieses Projekt den drei deutschen Herstellern zukommen zu lassen. Sie habe ihre deutsche Tochtergesellschaft jedoch anweisen müssen, das im Rahmen dieses Projekts abgegebene Angebot für 20-Meter-Rohre zurückzuziehen und durch ein Angebot für 18-Meter-Rohre zu ersetzen. Das erste Angebot hätte nämlich erhebliche Investitionen in neue Produktionsanlagen erfordert, die sich nicht rentiert hätten. Das neue Angebot sei irrtümlich nie abgegeben worden. Da der Projektführer über die Rücknahme des ersten Angebots ungehalten gewesen sei, seien die Verhandlungen mit der Klägerin dann eingestellt worden. | | 131. Zum Zeitpunkt des Treffens am 24. März 1995 habe der Projektführer ihres Wissens noch nicht die Entscheidung getroffen, den Auftrag für das Projekt in Leipzig-Lippendorf an Powerpipe zu vergeben. Sie habe am ersten Teil dieses Treffens nicht teilgenommen, bei dem möglicherweise ein gemeinsames Vorgehen gegen Powerpipe erörtert worden sei. Während des Teils des Treffens, bei dem sie zugegen gewesen sei, habe Henss auf kollektive Maßnahmen gedrängt. Die Klägerin habe die Arbeitsgemeinschaft der drei deutschen Hersteller dagegen aufgefordert, sich dem Preis von Powerpipe anzupassen, und habe ihr sogar angeboten, als Subunternehmer Rohre zu liefern. Die Diskussionen hätten sich ferner darauf konzentriert, dass Powerpipe insbesondere innerhalb der vorgesehenen Fristen technisch nicht in der Lage sei, das Angebot zu erfüllen. Bei dem Treffen habe die Klägerin ABB vorgeschlagen, dem Projektführer zu erläutern, welcher Schaden für den Ruf der Fernwärme im Allgemeinen bereits durch die Wahl eines unzureichend qualifizierten Lieferanten bei dem Projekt in Turin entstanden sei. Die Bemühungen von ABB beim Projektführer seien erfolglos gewesen, weil sich die Arbeitsgemeinschaft dem Preis von Powerpipe nicht habe anpassen wollen. Erst im April 1995 habe die Klägerin erfahren, dass Powerpipe den Zuschlag erhalten habe. | | 132. Die Klägerin habe keine gegen Powerpipe gerichtete Vereinbarung durchgeführt. Ihres Wissens gelte dies auch für die übrigen Hersteller mit Ausnahme von ABB und Isoplus. Diese beiden Unternehmen hätten bei einem Treffen des EuHP am 5. Mai 1995 darauf bestanden, abgestimmte Maßnahmen gegenüber Powerpipe zu ergreifen, damit diese Versorgungsschwierigkeiten bekomme. Da die Klägerin das vom Subunternehmer des Projekts in Leipzig-Lippendorf benötigte Material nicht hergestellt habe, sei sie gar nicht in der Lage gewesen, dieses zu liefern. Bei einem Treffen am 13. Juni 1995 habe es keine Bestätigung für eine gegen Powerpipe gerichtete Vereinbarung gegeben. | | 133. Lymatex, ein Subunternehmer der Klägerin, sei von ihr in keiner Weise angewiesen worden, Powerpipe zu schaden. Lymatex sei damals mit der Lieferung von Verbindungsstücken an die Klägerin weit in Rückstand geraten, während diese sich vertraglich verpflichtet habe, ihren gesamten Bedarf an Verbindungsstücken für 1995 von Lymatex zu beziehen. Entgegen den Angaben in Randnummer 102 der Entscheidung habe die Klägerin nur darauf bestanden, dass Lymatex ihre vertraglichen Verpflichtungen ihr gegenüber erfülle. Lymatex habe aus eigenem Antrieb den Entwurf eines Schreibens an Powerpipe der Klägerin zugeleitet, offenbar um ihr zu zeigen, dass sie sich bemühe, ihre Lieferprobleme zu lösen; zu diesem Entwurf habe sich die Klägerin nie geäußert. | | 134. Im Übrigen seien die Probleme von Powerpipe bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen. Bei dem Projekt von Århus Kommunale Værker (ÅKV) sei Powerpipe einen Vertrag eingegangen, der die für sie unerfüllbare Verpflichtung enthalten habe, u. a. kurzfristig Verbindungsstücke der gleichen Art wie die der Klägerin zu liefern. Wegen der Lieferschwierigkeiten von Powerpipe sei der Projektführer letztlich vom Vertrag zurückgetreten. Diese Entscheidung sei daher unabhängig davon getroffen worden, dass Lymatex beschlossen habe, Powerpipe nicht mehr zu beliefern. Bestätigt werde dies dadurch, dass die Entscheidung, Powerpipe den Lieferauftrag zu entziehen, am 10. Mai 1995 getroffen worden sei, also am gleichen Tag, an dem Lymatex Powerpipe mitgeteilt habe, dass sie vorübergehende Lieferprobleme habe und bis September 1995 keine neuen Bestellungen annehmen könne. Die Gründe für den Rücktritt des Kunden vom Vertrag hätten somit nichts mit dem Verhalten der Klägerin zu tun. | | 135. Folglich habe die Klägerin bei den Versuchen, Powerpipe vom Markt zu verdrängen, keine Rolle gespielt. Dass sie darauf bestanden habe, von Lymatex beliefert zu werden, sei völlig legitim gewesen, und die angeblichen Konsequenzen dieser Haltung für Powerpipe hätten nicht auf einem rechtswidrigen Verhalten beruht. | | 136. Die Beklagte weist darauf hin, dass die Klägerin einräume, an einer ganzen Reihe von Treffen teilgenommen zu haben, bei denen Maßnahmen gegen Powerpipe erörtert worden seien; dies gelte insbesondere für das Treffen mit ABB und Powerpipe im Juli 1992, bei dem Letztere verwarnt worden sei. Dieses Eingeständnis reiche aus, um sie mit den abgestimmten Maßnahmen gegen Powerpipe in Verbindung zu bringen. Zudem habe die Klägerin keine Beweise vorgelegt, die Zweifel an den Feststellungen in den Randnummern 143 und 144 der Entscheidung weckten, nach denen sie sich durch ihre Anwesenheit bei dem Treffen am 24. März 1995 an einer Vereinbarung zur Schädigung von Powerpipe beteiligt habe. | | 2. Würdigung durch das Gericht | | 137. Es ist der Klägerin nicht gelungen, die Feststellungen der Kommission zu ihrer Mitwirkung an einem Plan zur Ausschaltung von Powerpipe und insbesondere zur Abwerbung wichtiger Mitarbeiter von Powerpipe zu entkräften. | | 138. Die Klägerin bestreitet nicht, an dem in Randnummer 91 der Entscheidung geschilderten Treffen in Billund im Juli 1992 teilgenommen zu haben. Es ist auch unstreitig, dass die Klägerin mit ABB eine Vereinbarung über die Abwerbung des Geschäftsführers von Powerpipe und die Teilung der damit verbundenen Kosten traf und durchführte. | | 139. Insoweit kann den Angaben der Klägerin, dass die Vereinbarung über die Beteiligung an den Kosten der Abwerbung Powerpipe nicht habe schaden sollen, nicht gefolgt werden. Da ABB Powerpipe bereits bei ihrem Treffen im Juli 1992 in Gegenwart der Klägerin verwarnt hatte, musste dieser klar sein, dass der Plan von ABB, Mitarbeiter von Powerpipe einzustellen, Teil einer Strategie zur Schädigung von Powerpipe war. Aus dem Vermerk von ABB vom 2. Juli 1993, der zur Vorbereitung eines Treffens mit der Klägerin diente, geht hervor, dass die Einstellung dieses Geschäftsführers als gemeinsame Maßnahme gegenüber Powerpipe betrachtet wurde (Anhang 48 der Mitteilung der Beschwerdepunkte). Wie die Klägerin im Verwaltungsverfahren eingeräumt hat, wusste sie, dass die Einstellung dieser Person als gegen Powerpipe gerichtete Maßnahme angesehen werden konnte (Erklärung von Herrn Bech im Anhang der Antwort der Klägerin vom 25. April auf das Auskunftsverlangen vom 13. März 1996). | | 140. Selbst wenn die Klägerin geltend machen kann, sich anfänglich allein deshalb zur Beteiligung an den Abwerbekosten bereit erklärt zu haben, um die Eröffnung einer Interessenvertretung zu ermöglichen, kann diese Erklärung jedenfalls nicht die Tatsache rechtfertigen, dass sie bereit war, den vorgesehenen Beitrag zu einem Zeitpunkt zu zahlen, zu dem klar war, dass die betreffende Person von ABB zur Übernahme anderer als der geplanten Aufgaben eingestellt wurde. | | 141. Unstreitig ist ferner, dass sich die Klägerin zu der Zeit, als Powerpipe ein Angebot für das Projekt in Neubrandenburg abgab, mit ABB und Henss darauf verständigte, Druck auf Powerpipe auszuüben, damit diese ihr Angebot zurückzieht. Auch wenn die Klägerin selbst bei ihren Gesprächen mit Powerpipe dieser nicht drohte, steht fest, dass sie sich so verhielt, wie es mit den anderen Kartellteilnehmern vereinbart worden war. Sie räumt ein, dass ihr Verkaufsleiter Powerpipe damals bestätigt habe, dass es zwischen den Branchenangehörigen ein gewisses Einvernehmen gebe. | | 142. Zu dem Druck, dem die Klägerin ausgesetzt gewesen sein soll, ist festzustellen, dass sich ein Unternehmen, das mit anderen an wettbewerbswidrigen Handlungen teilnimmt, nicht darauf berufen kann, dies unter dem Zwang der übrigen Teilnehmer getan zu haben. Es hätte nämlich, statt an diesen Handlungen teilzunehmen, den ausgeübten Druck bei den zuständigen Behörden zur Anzeige bringen und bei der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 einlegen können (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-9/ 89, Hüls/ Kommission, Slg. 1992, II-499, Randnrn. 123 und 128, und Urteil Tréfileurope/ Kommission, Randnr. 58). | | 143. Zur Vergabe des Projekts in Leipzig-Lippendorf ist festzustellen, dass die Schlussfolgerungen der Kommission auf den Ergebnissen des Treffens in Düsseldorf am 24. März 1995 beruhen. | | 144. Die Klägerin bestreitet insoweit nicht, dass es innerhalb des Kartells eine Vereinbarung gab, nach der das Projekt in Leipzig-Lippendorf ABB, Henss/ Isoplus und Pan-Isovit zugedacht war. | | 145. Die Kommission war berechtigt, daraus in Randnummer 99 ihrer Entscheidung den Schluss zu ziehen, dass die Klägerin ihr Angebot für dieses Projekt zumindest zum Teil aufgrund des Drucks der anderen Hersteller zurückgezogen habe. Selbst wenn die Klägerin der Ansicht gewesen sein sollte, dass die durch ihr erstes Angebot erforderlich werdenden Investitionen nicht rentabel sein könnten, ist ihre Behauptung, die Abgabe eines neuen Angebots sei nur irrtümlich unterblieben, nicht glaubhaft, da sie in Anbetracht der Zuteilung des Projekts innerhalb des Kartells hätte wissen müssen, dass ein solches Verhalten dem entsprach, was die übrigen Kartellteilnehmer von ihr erwarteten. | | 146. Ferner ergibt sich aus den Aufzeichnungen von Tarco über das Treffen am 24. März 1995 (Anhang 143 der Mitteilung der Beschwerdepunkte), dass die Vergabe des Projekts in Leipzig-Lippendorf an Powerpipe Anlass zur Erörterung einer Reihe von Maßnahmen war. In diesen Aufzeichnungen heißt es: [Powerpipe] hat offenbar den Zuschlag für [das Projekt] Leipzig-Lippendorf erhalten. - Keine Belieferung von L-L, IKR, Mannesmann-Seiffert, VEAG durch irgendeinen Hersteller. - Alle Auskunftsersuchen über das Projekt sind [X] mitzuteilen. - Keiner unserer Zulieferer darf für [Powerpipe] arbeiten; wenn sie dies tun, wird die künftige Zusammenarbeit eingestellt. - Wir werden versuchen zu verhindern, dass [Powerpipe] Lieferungen von (z. B.) Kunststoff erhält. - EuHP soll prüfen, ob wir uns darüber beschweren können, dass eine nicht qualifizierte Firma den Zuschlag erhielt. | | 147. Nimmt ein Unternehmen an einem Treffen mit offensichtlich wettbewerbswidrigem Zweck teil, ohne sich offen von dessen Inhalt zu distanzieren, so gibt es den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme, dass es dem Ergebnis des Treffens zustimmt und sich daran halten wird (vgl. die oben in Randnr. 39 angeführte Rechtsprechung). Unter solchen Umständen reicht die Tatsache, dass bei dem Treffen, an dem das fragliche Unternehmen teilnahm, eine rechtswidrige Absprache erörtert wurde, als Beweis für seine Beteiligung an dieser Absprache aus. | | 148. Da bei dem Treffen am 24. März 1995 wettbewerbswidrige Maßnahmen erörtert wurden, sind alle Unternehmen, die an diesem Treffen teilnahmen, ohne sich offen zu distanzieren, als Beteiligte an der aus den fraglichen Maßnahmen bestehenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise anzusehen. | | 149. Ob Powerpipe bereits den Zuschlag für das Projekt in Leipzig-Lippendorf erhalten hatte, als das Treffen vom 24. März 1995 stattfand, ist dabei unerheblich. Den bei diesem Treffen erörterten Maßnahmen lag jedenfalls die Annahme zugrunde, dass Powerpipe den Zuschlag erhalten werde. Auch wenn der Vertrag zwischen der VEAG, von der die fragliche Ausschreibung stammte, und Powerpipe möglicherweise erst nach diesem Treffen unterzeichnet wurde, geht aus dem Schreiben der VEAG an den Generalunternehmer des Projekts vom 21. März 1995 (Anhang 142 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) und aus der Antwort der VEAG vom 29. September 1995 auf das Auskunftsverlangen hervor, dass die Entscheidung des Auftraggebers zugunsten von Powerpipe am 21. März 1995 fiel, also vor dem fraglichen Treffen. | | 150. Im Übrigen kann sich die Klägerin ihrer Verantwortung nicht unter Hinweis darauf entziehen, dass sie bei dem Teil des Treffens, bei dem möglicherweise ein gemeinsames Vorgehen gegen Powerpipe erörtert worden sei, nicht zugegen gewesen sei. Sie räumt nämlich ein, dass Henss während des Teils des Treffens, an dem sie teilnahm, auf kollektive Maßnahmen drängte. | | 151. Das Verhalten der Klägerin bei dem Treffen am 24. März 1995 kann auch nicht als offene Distanzierung von der Entscheidung angesehen werden, Powerpipe nicht zu beliefern; nach dem Kontext - insbesondere der Situation, in der sich Powerpipe bei dem ÅKV-Projekt befand, und den Lieferproblemen von Lymatex - hat sie vielmehr eine diese Entscheidung unterstützende Haltung eingenommen. | | 152. Zum einen bestreitet die Klägerin nicht, ihr Missfallen zum Ausdruck gebracht zu haben, als sie erfuhr, dass es Powerpipe gelungen war, nach Erhalt des Zuschlags für das ÅKV-Projekt, das das Kartell ABB und ihr zugedacht hatte, im Rahmen der Erfüllung dieses Auftrags von der schwedischen Tochtergesellschaft der Klägerin beliefert zu werden. Eine solche Haltung zeugt von dem Willen der Klägerin, dafür zu sorgen, dass Powerpipe bei der Durchführung seiner Projekte Versorgungsschwierigkeiten bekommt. | | 153. Zum anderen ist es als erwiesen anzusehen, dass sich die Klägerin an Lymatex gewandt hat, damit diese ihre Lieferungen an Powerpipe hinauszögert. Die Behauptung von Powerpipe, ein Mitarbeiter von Lymatex habe ihr bestätigt, dass die Entscheidung, sie nicht vor September 1995 zu beliefern, nichts mit den im Schreiben von Lymatex an Powerpipe vom 10. Mai 1995 (Anhang 153 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) angesprochenen Produktionsschwierigkeiten zu tun gehabt habe, wird dadurch bestätigt, dass ein Entwurf dieses Schreibens (Anhang 155 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) bei den Nachprüfungen gefunden wurde, die die Kommission am 28. Juni 1995 u. a. im Büro des Geschäftsführers der Klägerin vornahm. Die Tatsache, dass Lymatex es für erforderlich hielt, die Klägerin über ihre Antwort auf die Bestellung von Powerpipe zu informieren, noch bevor Powerpipe diese Antwort übersandt wurde, zeigt, dass Lymatex der Klägerin zumindest die Möglichkeit geben wollte, auf die von ihrbeabsichtigte Beantwortung dieser Bestellung Einfluss zu nehmen. Angesichts des Beschlusses bei dem Treffen am 24. März 1995, Powerpipe nicht zu beliefern, kann das Vorhandensein des Entwurfs der Antwort von Lymatex bei der Klägerin nur als Bestätigung dafür verstanden werden, dass die Klägerin am oder vor dem 10. Mai 1995 Kontakt zu Lymatex hatte und dabei zum Ausdruck brachte, dass die Lieferungen an Powerpipe hinausgezögert werden sollten. Dem steht nicht entgegen, dass Lymatex andere Bestellungen von Powerpipe nicht annullierte. Im Übrigen hat Lymatex der Kommission insoweit keine wahren Angaben zur Übersendung eines Entwurfs ihrer Antwort an die Klägerin gemacht, denn sie hat behauptet, es habe sich nicht um einen Entwurf, sondern um eine Kopie des Schreibens an Powerpipe gehandelt, und sie habe nur belegen wollen, dass sie etwas tue, um ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin nachzukommen (Anhang 157 der Mitteilung der Beschwerdepunkte), während aus den Angaben auf der im Besitz der Klägerin befindlichen Fassung des Schreibens klar hervorgeht, dass es sich um einen Entwurf handelt, der ihr einige Stunden vor der Übersendung der endgültigen Fassung des Schreibens an Powerpipe übermittelt wurde. | | 154. Da es hinreichende Beweise dafür gibt, dass sich die Klägerin nicht von dem bei dem Treffen am 24. März 1995 gefassten Boykottbeschluss distanziert hat, braucht nicht geklärt zu werden, inwieweit das Verhalten der Klägerin die unmittelbare Ursache der Verluste war, die Powerpipe nach eigenen Angaben insbesondere im Rahmen des ÅKV-Projekts erlitten hat. | | 155. Folglich hat die Kommission einen stichhaltigen Nachweis für die Beteiligung der Klägerin an einer Vereinbarung zur Schädigung von Powerpipe erbracht, da die Klägerin nicht dargetan hat, dass sie sich vom Ergebnis des fraglichen Treffens distanziert hatte. | | 156. Diese Schlussfolgerung wird auch durch das Argument der K |
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