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EuG Lexetius.com/2002,303: drucken
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Europäisches Gericht

Wettbewerb - Kartell - Fernwärmerohre - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Boykott - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Einrede der Rechtswidrigkeit - Rückwirkungsverbot - Verteidigungsrechte - Mitteilung über Zusammenarbeit

1. Die Artikel 3 Buchstabe d und 5 Buchstabe d der Entscheidung 1999/ 60/ EG der Kommission vom 21. Oktober 1998 in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/ 35. 691/ E-4: Fernwärmetechnik-Kartell) werden in Bezug auf die HFB Holding für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und die HFB Holding fürFernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH, Verwaltungsgesellschaft, für nichtig erklärt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerinnen tragen als Gesamtschuldner ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung und 80 % der Kosten der Kommission, die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung eingeschlossen.

4. Die Kommission trägt 20 % ihrer eigenen Kosten, die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung eingeschlossen.

EuG, Urteil vom 20. 3. 2002 - T-9/ 99 (Lexetius.com/2002,303 [2002/4/1245])

In der Rechtssache T-9/ 99 HFB Holding für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG mit Sitz in Rosenheim (Deutschland), HFB Holding für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH, Verwaltungsgesellschaft, mit Sitz in Rosenheim, Isoplus Fernwärmetechnik Vertriebsgesellschaft mbH mit Sitz in Rosenheim, Isoplus Fernwärmetechnik Gesellschaft mbH mit Sitz in Hohenberg (Österreich), Isoplus Fernwärmetechnik GmbH mit Sitz in Sondershausen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Krömer und F. Nusterer, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerinnen, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Mölls und É. Gippini Fournier als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/ 60/ EG der Kommission vom 21. Oktober 1998 in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/ 35. 691/ E-4: Fernwärmetechnik-Kartell) (ABl. 1999, L 24, S. 1), hilfsweise wegen Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerinnen festgesetzten Geldbuße, erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mengozzi sowie der Richterin V. Tiili und des Richters R. M. Moura Ramos, Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2000, folgendes Urteil (1):

Sachverhalt

1. Die Klägerinnen sind Gesellschaften deutschen und österreichischen Rechts, die in der Fernwärmebranche tätig sind; sie werden von der Kommission der Gruppe Henss/ Isoplus zugeordnet.

2. Bei den Fernwärmesystemen wird das an einem zentralen Ort erwärmte Heizwasser durch im Erdboden verlegte Rohrleitungen auf die zu heizenden Gebäude verteilt. Da die Temperatur des Heizwassers (bzw. des Wasserdampfes) sehr hoch ist, müssen die Rohrleitungen zur effizienten und sicheren Verteilung gedämmt sein. Die verwendeten vorgedämmten Rohre bestehen in der Regel aus einem Stahlrohr, das von einem Kunststoffrohr umgeben ist, wobei der Zwischenraum zwischen beiden mit einer Schaumstoffdämmung ausgefüllt ist.

3. Fernwärmerohre sind Gegenstand eines umfangreichen Handels zwischen den Mitgliedstaaten. Die größten Inlandsmärkte der Europäischen Union sind Deutschland mit 40 % des Gesamtverbrauchs in der Gemeinschaft und Dänemark mit 20 %. Mit 50 % der Fertigungskapazität in der Europäischen Union ist Dänemark deren Haupterzeugerland, das alle Mitgliedstaaten beliefert, in denen Fernwärmesysteme genutzt werden.

4. Mit einer Beschwerde vom 18. Januar 1995 teilte das schwedische Unternehmen Powerpipe AB der Kommission mit, dass die übrigen Hersteller und Anbieter von Fernwärmerohren ein Kartell gebildet hätten, mit dem sie den europäischen Markt unter sich aufgeteilt hätten, und dass sie aufeinander abgestimmte Maßnahmen ergriffen hätten, um das Geschäft der Beschwerdeführerin zu schädigen, ihre Aktivitäten auf den schwedischen Markt zu beschränken und/ oder sie ganz aus dem Geschäft zu drängen.

5. Am 28. Juni 1995 führten Kommissionsbeamte und Vertreter der Wettbewerbsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 1995 gleichzeitig und unangekündigt Nachprüfungen bei zehn Unternehmen und Unternehmensvereinigungen der Fernwärmebranche durch, zu denen auch einige Betriebe der Klägerinnen gehörten.

6. Anschließend richtete die Kommission an die meisten vom streitgegenständlichen Sachverhalt betroffenen Unternehmen Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204).

7. Am 20. März 1997 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an einige Klägerinnen und die anderen betroffenen Unternehmen. Eine Anhörung dieser Unternehmen fand sodann am 24. und 25. November 1997 statt.

8. Am 21. Oktober 1998 erließ die Kommission die Entscheidung 1999/ 60/ EG in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/ 35. 691/ E-4: Fernwärmetechnik-Kartell) (ABl. 1999, L 24, S. 1), die vor ihrer Veröffentlichung durch Entscheidung vom 6. November 1998 berichtigt wurde (C [1998] 3415 endg.) (im Folgenden: Entscheidung oder angefochtene Entscheidung); darin stellte siefest, dass verschiedene Unternehmen, darunter einige der Klägerinnen, an miteinander verbundenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) mitgewirkt hätten (im Folgenden: Kartell).

9. In der Entscheidung wird ausgeführt, dass sich die vier dänischen Hersteller von Fernwärmerohren Ende 1990 auf die Grundsätze für eine allgemeine Zusammenarbeit auf ihrem Inlandsmarkt geeinigt hätten. An dieser Vereinbarung hätten die dänische Tochtergesellschaft des schwedisch-schweizerischen Industriekonzerns ABB Asea Brown Boveri Ltd, ABB IC Møller A/ S (im Folgenden: ABB), die auch unter dem Namen Starpipe bekannte Dansk Rørindustri A/ S (im Folgenden: Dansk Rørindustri), die Løgstør Rør A/ S (im Folgenden: Løgstør) und die Tarco Energi A/ S (im Folgenden: Tarco) teilgenommen (im Folgenden gemeinsam: dänische Hersteller). Eine der ersten Maßnahmen sei die Koordinierung einer Preiserhöhung sowohl auf dem dänischen Markt als auch auf den Auslandsmärkten gewesen. Zur Aufteilung des dänischen Marktes seien Quoten vereinbart und sodann von einer aus den Verkaufsleitern der betreffenden Unternehmen bestehenden Kontaktgruppe angewandt und überwacht worden. Bei jedem geschäftlichen Projekt (im Folgenden: Projekt) habe das Unternehmen, dem der Auftrag von der Kontaktgruppe zugeteilt worden sei, die anderen Beteiligten darüber informiert, zu welchem Preis es ein Angebot abzugeben gedenke, und diese hätten dann Angebote mit einem höheren Preis abgegeben, um den vom Kartell vorgesehenen Anbieter zu schützen.

10. Ab Herbst 1991 hätten auch zwei deutsche Hersteller - die Gruppe Henss/ Isoplus und die Pan-Isovit GmbH (im Folgenden: Pan-Isovit) - an den regelmäßigen Treffen der dänischen Hersteller teilgenommen. Bei diesen Treffen hätten Verhandlungen über die Aufteilung des deutschen Marktes stattgefunden, die im August 1993 zu Vereinbarungen über die Festlegung von Verkaufsquoten für jedes beteiligte Unternehmen geführt hätten.

11. Zwischen all diesen Herstellern seien 1994 Quoten für den gesamten europäischen Markt vereinbart worden. Dieses europaweite Kartell habe eine zweistufige Struktur gehabt. Der Geschäftsführer-Klub, dem die Vorstandsvorsitzenden und Geschäftsführer der am Kartell beteiligten Hersteller angehört hätten, habe die Quoten festgelegt, die jedem Unternehmen sowohl auf dem Gesamtmarkt als auch auf den einzelnen Inlandsmärkten - insbesondere Dänemark, Deutschland, Finnland, Italien, Niederlande, Österreich und Schweden - zugeteilt worden seien. Für bestimmte Inlandsmärkte seien Kontaktgruppen eingerichtet worden, die in der Regel aus den jeweiligen Verkaufsleitern bestanden hätten; diesen sei die Aufgabe übertragen worden, die Vereinbarungen durch Zuteilung einzelner Aufträge und durch Koordinierung der Angebote umzusetzen.

12. Zum deutschen Markt heißt es in der Entscheidung, nach einem Treffen der sechs größten europäischen Hersteller (ABB, Dansk Rørindustri, die Gruppe Henss/ Isoplus, Løgstør, Pan-Isovit und Tarco) und der Brugg Rohrsysteme GmbH (im Folgenden: Brugg) am 18. August 1994 habe am 7. Oktober 1994 das erste Treffen der Kontaktgruppe für Deutschland stattgefunden. Die Treffen dieser Kontaktgruppe seien noch lange nach den Ende Juni 1995 vorgenommenen Nachprüfungen der Kommission fortgeführt worden, auch wenn sie von diesem Zeitpunkt an außerhalb der Europäischen Union, in Zürich, stattgefunden hätten. Die Treffen in Zürich seien bis zum 25. März 1996 fortgesetzt worden, d. h. bis einige Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem an eine Reihe dieser Unternehmen Auskunftsverlangen der Kommission gerichtet worden seien.

13. Als Bestandteil des Kartells wird in der Entscheidung u. a. die Vereinbarung und Durchführung aufeinander abgestimmter Maßnahmen genannt, um mit Powerpipe das einzige nicht am Kartell beteiligte Unternehmen von Bedeutung auszuschalten. Bestimmte Teilnehmer des Kartells hätten wichtige Mitarbeiter von Powerpipe abgeworben und Powerpipe klargemacht, dass sie sich vom deutschen Markt zurückziehen solle. Nachdem Powerpipe im März 1995 den Zuschlag für ein bedeutendes deutsches Projekt erhalten habe, habe in Düsseldorf ein Treffen stattgefunden, an dem die sechs genannten Hersteller und Brugg teilgenommen hätten. Bei diesem Treffen sei ein kollektiver Boykott der Kunden und Zulieferer von Powerpipe beschlossen worden, der anschließend durchgeführt worden sei.

14. Die Kommission legt in ihrer Entscheidung die Gründe dar, aus denen nicht nur die ausdrückliche Aufteilung der Marktanteile unter den dänischen Herstellern ab Ende 1990, sondern auch die Wettbewerbsverstöße ab Oktober 1991 insgesamt als eine verbotene Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet werden könnten. Das dänische und das europaweite Kartell seien nur Ausprägungen eines einzigen Kartells, das in Dänemark begonnen habe, dessen längerfristiges Ziel aber von Beginn an die Ausdehnung der Kontrolle der Teilnehmer auf den gesamten Markt gewesen sei. Die fortdauernde Vereinbarung zwischen den Herstellern habe eine merkliche Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten gehabt.

15. Aus diesen Gründen enthält die Entscheidung folgenden verfügenden Teil:

Artikel 1. ABB Asea Brown Boveri Ltd, Brugg Rohrsysteme GmbH, Dansk Rørindustri A/ S, die Gruppe Henss/ Isoplus, KE KELIT Kunststoffwerk Ges. mbH, Oy KWH Pipe AB, Løgstør Rør A/ S, Pan-Isovit GmbH, Sigma Tecnologie Di Rivestimento S. r. l. und Tarco Energi A/ S haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie in der in der Begründung ausgeführten Weise und dem genannten Umfang an miteinander verbundenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sektor der vorisolierten Rohre mitgewirkt haben, die im November/ Dezember 1990 von den vier dänischen Herstellern eingeleitet und anschließend auf andere nationale Märkte ausgeweitet wurden und Pan-Isovit sowie Henss/ Isoplus einbezogen haben, und Ende 1994 aus einemumfassenden Kartell bestanden, das sich auf den gesamten Gemeinsamen Markt erstreckte. Die Dauer der Zuwiderhandlungen war wie folgt: … - im Falle [der Gruppe] Henss/ Isoplus zwischen Oktober 1991 bis [wenigstens März/ April 1996] … Die wesentlichen Merkmale der Zuwiderhandlungen waren: - Aufteilung der nationalen Märkte und schließlich des gesamten europäischen Marktes anhand von Quoten; - Zuteilung von nationalen Märkten an einzelne Hersteller und Vorkehrungen für den Rückzug anderer Hersteller; - Vereinbarung von Preisen für vorgedämmte Rohre und für einzelne Vorhaben; - Zuteilung einzelner Vorhaben an ausgewählte Hersteller und Manipulierung der Ausschreibungsverfahren für diese Vorhaben, um zu gewährleisten, dass der vorgesehene Hersteller den Zuschlag erhält; - Vereinbarung und Durchführung aufeinander abgestimmter Maßnahmen, um das Kartell vor dem Wettbewerb des einzigen großen Nichtmitglieds Powerpipe AB zu schützen, dessen Geschäft zu behindern und zu schädigen bzw. dieses Unternehmen aus dem Markt zu verdrängen. …

Artikel 3. Gegen die nachstehend aufgeführten Unternehmen werden wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen folgende Geldbußen festgesetzt: … d) Henss/ Isoplus-Gruppe eine Geldbuße von 4 950 000 ECU, wofür die nachstehend aufgeführten Unternehmen gesamtschuldnerisch haften, nämlich - HFB Holding für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG; - HFB Holding für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH Verwaltungsgesellschaft; - Isoplus Fernwärmetechnik Vertriebsgesellschaft mbH (vormals Dipl.-Kfm. Walter Henss GmbH Rosenheim); - Isoplus Fernwärmetechnik GmbH, Sondershausen; - Isoplus Fernwärmetechnik Gesellschaft mbH - Stille Gesellschaft; - Isoplus Fernwärmetechnik Gesellschaft mbH, Hohenberg, …

Artikel 5. Diese Entscheidung ist gerichtet an: … d) die Gruppe Henss/ Isoplus, vertreten durch: - HFB Holding für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Aisingerstraße 12, D-83026 Rosenheim; - HFB Holding für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH Verwaltungsgesellschaft, Aisingerstraße 12, D-83026 Rosenheim. - Isoplus Fernwärmetechnik GmbH, Aisingerstraße 12, D-83026 Rosenheim; - Isoplus Fernwärmetechnik Ges. mbH, Furthoferstraße 1A, A-3192 Hohenberg; - Isoplus Fernwärmetechnik Ges. mbH - Stille Gesellschaft, Furthoferstraße 1A, A-3192 Hohenberg; - Isoplus Fernwärmetechnik GmbH, Glückaufstraße 34, D-99706 Sondershausen; …

16. Die Entscheidung wurde den Klägerinnen mit Schreiben vom 12. November 1998 zugestellt und ging bei ihnen am folgenden Tage ein.

Verfahren und Anträge der Parteien

17. Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 18. Januar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

18. Sieben der neun anderen für die Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogenen Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-15/ 99, T-16/ 99, T-17/ 99, T-21/ 99, T-23/ 99, T-28/ 99 und T-31/ 99).

19. Mit besonderem Schriftsatz, der am 10. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Artikel 3 Buchstabe d und 4 der angefochtenen Entscheidung und einen Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung dieser Bestimmungen gestellt (Rechtssache T-9/ 99 R). Mit Beschluss vom 9. Juli 1999 hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen (HFB u. a./ Kommission, Slg. 1999, II-2429). Das dagegen eingelegte Rechtsmittel ist durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-335/ 99 P (R) (HFB u. a./ Kommission, Slg. 1999, I-8705) zurückgewiesen worden.

20. Das schriftliche Verfahren ist am 30. September 1999 abgeschlossen worden.

21. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, schriftliche Fragen zu beantworten und bestimmte Unterlagen vorzulegen. Die Parteien sind diesen Aufforderungen nachgekommen.

22. Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 20. Oktober 2000 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

23. Die Klägerinnen beantragen, - die Entscheidung für nichtig zu erklären; - hilfsweise, die Geldbuße herabzusetzen; - die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

24. Die Beklagte beantragt, - die Klage abzuweisen; - den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Beziehungen zwischen den Unternehmen, die der Gruppe Henss/ Isoplus zugeordnet wurden

25. Zu den Unternehmen, die die Kommission der Gruppe Henss/ Isoplus zugeordnet hat und die am vorliegenden Verfahren beteiligt sind, gehört die HFB Holding für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: HFB KG), eine am 15. Januar 1997 errichtete Kommanditgesellschaft deutschen Rechts. Ihr persönlich haftender Komplementär ist die HFB Holding für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH, Verwaltungsgesellschaft (im Folgenden: HFB GmbH), eine ebenfalls am 15. Januar 1997 errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Kommanditisten der HFB KG, die nur in Höhe ihrer Einlage haften, sind Herr und Frau Henss sowie Herr und Frau Papsdorf. Herr Henss ist Mehrheitskommanditist der HFB KG und hält auch die Anteilsmehrheit an der HFB GmbH.

26. Die Klägerin Isoplus Fernwärmetechnik Vertriebsgesellschaft mbH (im Folgenden: Isoplus Rosenheim), die vor dem 1. Januar 1997 als Dipl.-Kfm. Walter Henss GmbH (im Folgenden: Henss Rosenheim) firmierte, ist eine Gesellschaft deutschen Rechts. Nachdem die Geschäftsanteile von Herrn und Frau Henss an Isoplus Rosenheim und die Geschäftsanteile von Herrn und Frau Papsdorf an der Dipl.-Kfm. Walter Henss Fernwärmerohrleitungsbau GmbH, Berlin (im Folgenden: Henss Berlin), in die HFB KG eingebracht worden waren, hielt die HFB KG 100 % der Anteile an diesen beiden Unternehmen und nahm am 3. Dezember 1997 eine Verschmelzung von Henss Berlin mit Isoplus Rosenheim vor.

27. Die Isoplus Fernwärmetechnik Gesellschaft mbH, Hohenberg (im Folgenden: Isoplus Hohenberg), ist ein österreichisches Unternehmen, an dem Herr Henss über einen Treuhänder die Mehrheit der Geschäftsanteile hält.

28. Die Isoplus Fernwärmetechnik GmbH, Sondershausen (im Folgenden: Isoplus Sondershausen), ist ein deutsches Unternehmen, dessen Anteile nominell alle von Isoplus Hohenberg gehalten werden; diese hält sie in gewissem Umfang treuhänderisch für Dritte.

29. Isoplus Rosenheim ist auf dem Fernwärmemarkt hauptsächlich als Vertriebsgesellschaft tätig. Isoplus Hohenberg und Isoplus Sondershausen sind Produktionsunternehmen. Die HFB KG und die HFB GmbH treten nur als Beteiligungsgesellschaften auf.

30. Die Kommission hat die Unternehmen Isoplus Rosenheim, Henss Berlin, Isoplus Hohenberg und Isoplus Sondershausen in ihrer Entscheidung als faktischen Konzern Henss/ Isoplus angesehen. Sie hat an diese vier Unternehmen die Mitteilung der Beschwerdepunkte gesandt, nachdem sie festgestellt hatte, dass sie alle mit Herrn Henss verbunden seien, der an den Treffen des Geschäftsführer-Clubs teilgenommen habe. Der Entscheidung zufolge hat die Kommission erst nachÜbersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte von einem in das Handelsregister aufgenommenen Einbringungsvertrag vom 15. Januar 1997 erfahren, aus dem sich ergebe, dass die Eheleute Henss und Papsdorf ihre Beteiligungen in die HFB KG eingebracht hätten.

31. Durch diesen Einbringungsvertrag habe die Kommission erfahren, dass Herr Henss auch Eigentümer einer stillen Gesellschaft, der Isoplus Fernwärmetechnik Ges. mbH - Stille Gesellschaft (im Folgenden: Isoplus stille Gesellschaft), sei, deren Beteiligungen von einem Treuhänder gehalten worden seien.

32. In Bezug auf Isoplus Hohenberg habe die Kommission durch den Einbringungsvertrag erfahren, dass Herr Henss an dieser Gesellschaft über Treuhänder eine Beteiligung gehalten habe, obwohl die Rechtsberater der Klägerinnen dies im Verwaltungsverfahren in Abrede gestellt hätten. Im vorliegenden Verfahren ist zwischen den Parteien nicht mehr streitig, dass Herr Henss tatsächlich die Mehrheit des Stammkapitals von Isoplus Hohenberg hielt.

33. Bezüglich der Beteiligung von Isoplus Hohenberg an Isoplus Sondershausen habe die Kommission durch den Einbringungsvertrag erfahren, dass ein Drittel des Stammkapitals von Isoplus Sondershausen, das Isoplus Hohenberg als Treuhänder für Herrn und Frau Papsdorf gehalten habe, an die HFB KG abgetreten worden sei. Im vorliegenden Verfahren geben die Klägerinnen an, dass Isoplus Hohenberg ein weiteres Drittel des Stammkapitals von Isoplus Sondershausen treuhänderisch gehalten habe. Die Klägerinnen räumen ein, dass dies der Kommission im Verwaltungsverfahren nicht mitgeteilt worden sei.

Zum Antrag auf Beweiserhebung

34. Gemäß Artikel 68 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragen die Klägerinnen, Herrn Boysen, Herrn B. Hansen, Herrn N. Hansen, Herrn Hybschmann, Herrn Jespersen und Herrn Volandt als Zeugen zu vernehmen zum Nachweis dafür, dass die Kläger [innen] bzw. die "Gruppe Henss/ Isoplus" vor Oktober 1994 an einem rechtswidrigen Verhalten/ Maßnahmen und dergleichen im Sinn des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag nicht beteiligt waren. Die Klägerinnen erklären sich insoweit bereit, einen Vorschuss zur Deckung der voraussichtlichen Kosten zu hinterlegen.

35. Ferner beantragen sie, der Kommission die Vorlage der gesamten Verfahrensakten einschließlich der Beilagen sowie des Berichts des Anhörungsbeauftragten in der vorliegenden Rechtssache aufzugeben.

36. Nach Artikel 68 § 1 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien nach Anhörung der Parteien und des Generalanwalts die Vernehmung von Zeugen über bestimmte Tatsachen anordnen. Nach Artikel 68 § 1 Absatz 3 hat die Partei in ihrem Antrag die Tatsachen zu bezeichnen, überdie die Vernehmung stattfinden soll, und die Gründe anzugeben, die die Vernehmung rechtfertigen.

37. Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen zwar in ihren Schriftsätzen, insbesondere in den Nummern 20, 40, 50, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 94, 96, 125 und 142 der Klageschrift, bestimmte Personen genannt, die als Zeugen für die dort geschilderten Tatsachen auftreten können; die Namen der sechs Personen, deren Vernehmung durch das Gericht ausdrücklich beantragt wird, befinden sich jedoch nicht darunter. Für diese sechs Personen haben die Klägerinnen daher in keiner Weise die Tatsachen bezeichnet, über die die Zeugenvernehmung angeordnet werden soll.

38. Daher ist der Antrag auf Zeugenvernehmung zurückzuweisen, ohne dass die Zweckmäßigkeit der Anhörung der sechs genannten Personen geprüft zu werden braucht.

39. Zur Vorlage der Verfahrensakten ist festzustellen, dass die Kommission von sich aus mit Schreiben vom 26. Juli 1997 die Verwaltungsakten in allen fraglichen Rechtssachen übermittelt hat. Die Klägerinnen wurden darüber und über die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Akten bei der Kanzlei unterrichtet. Unter diesen Umständen hat sich der Antrag der Klägerinnen auf Vorlage der Akten erledigt.

40. Der Bericht des Anhörungsbeauftragten, dessen Vorlage die Klägerinnen beantragt haben, ist ein rein internes Schriftstück der Kommission, das für sie nur den Wert eines Gutachtens hat; er dient nicht dem Zweck, neue Beschwerdepunkte zu formulieren oder neue Beweismittel gegen die Unternehmen zu liefern, und ist deshalb kein entscheidender Faktor, den der Gemeinschaftsrichter bei seiner Prüfung zu berücksichtigen hätte (Beschluss des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1986 in der Rechtssache 212/ 86 R, ICI/ Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 5 bis 8; Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/ 89, Petrofina/ Kommission, Slg. 1991, II-1087, Randnrn. 53 und 54, und vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-9/ 89, Hüls/ Kommission, Slg. 1992, II-499, Randnrn. 86 und 87). Nach ständiger Rechtsprechung können interne Unterlagen der Kommission den Klägerinnen nur dann zugänglich gemacht werden, wenn sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür geliefert haben, dass die außergewöhnlichen Umstände des konkreten Falles dies erfordern (Beschluss des Gerichtshofes vom 18. Juni 1986 in den Rechtssachen 142/ 84 und 156/ 84, BAT und Reynolds/ Kommission, Slg. 1986, 1899, Randnr. 11; Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-35/ 92, Deere/ Kommission, Slg. 1994, II-957, Randnr. 31; Beschluss des Gerichts vom 10. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-134/ 94, T-136/ 94 bis T-138/ 94, T-141/ 94, T-145/ 94, T-147/ 94, T-148/ 94, T-151/ 94, T-156/ 94 und T-157/ 94, NMH Stahlwerke u. a./ Kommission, Slg. 1997, II-2293, Randnr. 35). Diese Beschränkung der Einsichtnahme in interne Unterlagen ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Funktionsfähigkeit des betreffendenOrgans im Bereich der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages sicherzustellen (Beschluss NMH Stahlwerke u. a./ Kommission, Randnr. 36). Da die Klägerinnen nicht dargetan haben, inwiefern zur Wahrung der Verteidigungsrechte ein Interesse an der Vorlage des Berichts des Anhörungsbeauftragten bestehen könnte, ist ihr Antrag auch insoweit zurückzuweisen, als er die Vorlage dieses Berichts betrifft.

41. Aus diesen Gründen gibt das Gericht dem Beweiserhebungsantrag der Klägerinnen nicht statt.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung

42. Die Klagegründe lassen sich nach ihrem Gegenstand gliedern: erstens Klagegründe in Bezug auf die Gruppe Henss/ Isoplus, zweitens Klagegründe in Bezug auf die HFB KG und die HFB GmbH, drittens Klagegründe in Bezug auf die Isoplus stille Gesellschaft und viertens Klagegründe in Bezug auf alle Klägerinnen.

I - Klagegründe in Bezug auf die Gruppe Henss/ Isoplus

43. Bezüglich der Gruppe Henss/ Isoplus machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens die falsche Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, zweitens eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften und drittens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht rügen.

A - Erster Klagegrund: Falsche Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag durch Zuordnung der Klägerinnen zur Gruppe Henss/ Isoplus

1. Vorbringen der Parteien

44. Die Klägerinnen führen aus, die Kommission habe Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag falsch angewandt, da sie sie der Gruppe Henss/ Isoplus zugeordnet habe, gegen die wegen Beteiligung an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen eine Geldbuße verhängt worden sei, für die alle Klägerinnen gesamtschuldnerisch hafteten.

45. Unternehmen im Sinne der Artikel 85 EG-Vertrag und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) könnten nur natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften sein, die so zu behandeln seien, als hätten sie eigene Rechtspersönlichkeit (quasijuristische Personen). Die von der Kommission angenommene Gruppe Henss/ Isoplus besitze aber keine eigene Rechtspersönlichkeit oder Quasi-Rechtspersönlichkeit.

46. Mangels einer Mutter- oder Holdinggesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit könnten die Klägerinnen auch weder als Konzern im Sinne des Gesellschaftsrechts noch - wie die Kommission in den Randnummern 15 und 157 der Entscheidung annehme - als faktischer Konzern im Sinne rechtlich selbständiger Unternehmenangesehen werden, deren Verhalten ein anderes Unternehmen wirtschaftlich bestimmen könne.

47. Von den beiden Holdingunternehmen sei die HFB GmbH ausschließlich als Kommanditist der HFB KG tätig. Die HFB KG habe zwar zur Zeit des Erlasses der Entscheidung 100 % des Stammkapitals von Isoplus Rosenheim gehalten, besitze aber nur ein Drittel des Stammkapitals von Isoplus Sondershausen. Zudem sei die HFB KG entgegen den Ausführungen in Randnummer 159 der Entscheidung weder selbst noch über Treuhänder Gesellschafter von Isoplus Hohenberg oder stiller Gesellschafter im Rahmen einer solchen Gesellschaft mit Isoplus Hohenberg als Geschäftsinhaberin gewesen.

48. Die Kommission übersehe bei ihrer Behauptung, dass die der Gruppe Henss/ Isoplus zugeordneten Unternehmen alle derselben einheitlichen Leitung durch Herrn Henss unterstanden hätten, dass Herr Henss zwar Mehrheitsgesellschafter von Henss Rosenheim (jetzt Isoplus Rosenheim) und über Treuhandgesellschaften Mehrheitsgesellschafter von Isoplus Hohenberg gewesen sei, aber weder Gesellschafter von Henss Berlin noch von Isoplus Sondershausen. Herr Henss könne als Gesellschafter auch kein Unternehmen im Sinne von Artikel 85 EG-Vertrag sein.

49. Von einer Beherrschung von Isoplus Sondershausen durch Isoplus Hohenberg könne im Hinblick auf deren Treuhänderstellung nicht gesprochen werden. Isoplus Hohenberg habe bis zum 21. Oktober 1998 nur ein Drittel des Gesellschaftskapitals von Isoplus Sondershausen im eigenen Namen und ein weiteres Drittel als Treuhänder gehalten. Mit Rücksicht auf das Geschäftsgeheimnis hätten Isoplus Hohenberg und Isoplus Sondershausen die Kommission nicht von dieser Treuhänderstellung von Isoplus Hohenberg unterrichtet. Im Übrigen belieferten Isoplus Hohenberg und Isoplus Sondershausen teilweise dieselben Märkte, was bei einem Konzern in der Regel nicht der Fall sei.

50. Die Eigenschaft als Konzern könne auch nicht, wie die Kommission meine, aus der Erwähnung der Fa. Henss GmbH, Isoplus-Gruppe in einem Vermerk von Herrn Henss vom 21. April 1995 (Zusatzdokument Nr. 17 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte) geschlossen werden, da es sich um eine Erklärung im Namen von Henss Rosenheim handele, in der das Komma vor dem Begriff Isoplus- Gruppe nur bedeute, dass das Unternehmen Henss Rosenheim zu der losen Gruppe gehört habe, zu der die anderen Kartellteilnehmer die Klägerinnen aufgrund der Handelsvertretungsverträge zwischen ihnen zusammengefasst hätten. Die Existenz eines Bevollmächtigten oder Sprechers einer solchen Gruppe mache diese noch nicht zu einem Konzern.

51. Im Übrigen enthalte die Entscheidung keine Gesichtspunkte, auf deren Grundlage die Klägerinnen ohne Vorliegen eines zumindest faktischen Konzerns wechselseitig für ihr jeweiliges wettbewerbswidriges Verhalten haften würden.

52. Die Beklagte trägt vor, der Begriff des Konzerns bezeichne die von den vier am Kartell beteiligten Gesellschaften Henss Rosenheim (jetzt Isoplus Rosenheim), Henss Berlin, Isoplus Hohenberg und Isoplus Sondershausen gebildete wirtschaftliche Einheit; diese Unternehmen hätten insbesondere hinsichtlich der Beteiligung am Kartell derselben einheitlichen Kontrolle unterlegen. Herr Henss sei Geschäftsführer von Henss Berlin und Henss Rosenheim gewesen und habe über direkte oder indirekte Beteiligungen die letztgenannte Gesellschaft sowie Isoplus Hohenberg und Isoplus Sondershausen beherrscht. Außerdem habe er auf den Treffen des Geschäftsführer-Clubs, bei denen die Unternehmen der Gruppe eine einheitliche Quote erhalten hätten, die Interessen jedes dieser Unternehmen gleichermaßen definiert und vertreten.

53. Da alle personellen, materiellen und immateriellen Faktoren, die formal den Unternehmen der Gruppe Henss/ Isoplus zugeordnet gewesen seien, einer größeren Einheit angehört hätten, deren wirtschaftliche Zwecke einheitlich bestimmt worden seien, habe im Sinne des Wettbewerbsrechts ein einziges Unternehmen in Form eines Konzerns vorgelegen. Diese Schlussfolgerung werde nicht dadurch beeinträchtigt, dass diese Einheit nicht von einem Holdingunternehmen geleitet worden sei. Es komme ferner nicht darauf an, ob die leitende natürliche oder juristische Person auch im eigenen Namen unternehmerisch tätig sei.

2. Würdigung durch das Gericht

54. Das den Unternehmen in Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag u. a. auferlegte Verbot von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, richtet sich an wirtschaftliche Einheiten, die jeweils in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel bestehen, mit der dauerhaft ein bestimmter wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird und die an einer Zuwiderhandlung im Sinne dieser Vorschrift beteiligt sein kann (Urteile des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-11/ 89, Shell/ Kommission, Slg. 1992, II-757, Randnr. 311, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-352/ 94, Mo och Domsjö/ Kommission, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 87).

55. Im vorliegenden Fall wurden zur Zeit der Zuwiderhandlung die Gesellschaften Henss Berlin und Henss Rosenheim (im Folgenden auch: Henss-Gesellschaften) sowie die Gesellschaften Isoplus Hohenberg und Isoplus Sondershausen (im Folgenden auch: Isoplus-Gesellschaften) in der einen oder anderen Weise von Herrn Henss beherrscht.

56. Es ist unstreitig, dass Herr Henss stets 90 % der Geschäftsanteile von Henss Rosenheim hielt, wobei die übrigen Anteile von seiner Ehefrau gehalten wurden, und dass er der Geschäftsführer dieses Unternehmens war, bis es am 1. Januar 1997 in Isoplus Rosenheim umbenannt wurde. Zu diesem Zeitpunkt traten HerrHenss und seine Ehefrau ihre Anteile an die HFB KG ab, deren Mehrheitsaktionär Herr Henss jedoch blieb und die als Muttergesellschaft von Isoplus Rosenheim fungiert und deren gesamtes Gesellschaftskapital hält.

57. In Bezug auf Henss Berlin ist unstreitig, dass Herr Henss bei ihrer Gründung im August 1990 90 % des Gesellschaftskapitals erwarb. Als am 1. Januar 1997 sämtliche Anteile an Henss Berlin auf die HFB KG übertragen wurden, befanden sie sich in den Händen von Herrn Papsdorf, dem Geschäftsführer von Isoplus Rosenheim, und dessen Ehefrau. Auch wenn aus den Akten nicht hervorgeht, wann sie diese Anteile von Herrn Henss übernahmen, steht fest, dass Herr Henss ab Februar 1994 selbst Geschäftsführer von Isoplus Rosenheim war. Zudem ist erwiesen, dass Henss Berlin schon im Dezember 1990 beim Abschluss eines Handelsvertretungsvertrags mit Isoplus Hohenberg durch Herrn Henss als einzigen Geschäftsführer vertreten wurde.

58. In Bezug auf Isoplus Hohenberg bestreiten die Klägerinnen in ihrer Klageschrift nicht mehr, dass die Mehrheit der Geschäftsanteile zumindest ab Oktober 1991 über einen Treuhänder von Herrn Henss gehalten wurde.

59. Im Fall von Isoplus Sondershausen wurden sämtliche Geschäftsanteile nominell von Isoplus Hohenberg gehalten. Auch wenn diese nur ein Drittel der Anteile für eigene Rechnung hielt, steht fest, dass ein weiteres Drittel der Anteile für Rechnung von Herrn Papsdorf, dem damaligen Geschäftsführer von Isoplus Rosenheim, und dessen Ehefrau gehalten wurde, die ihre Beteiligung durch den Einbringungsvertrag vom 15. Januar 1997 an die HFB KG abtraten.

60. Darüber hinaus vertrat Herr Henss bei den Treffen des Geschäftsführer-Clubs die Henss- und die Isoplus-Gesellschaften. Aus den Notizen einiger Teilnehmer an den Gesprächen über die Aufteilung des deutschen Marktes geht hervor, dass Marktanteile für Isoplus (vgl. Anhänge 39, 40, 44, 45 und 49 der Mitteilung der Beschwerdepunkte), für Isoplus/ Henss (vgl. Anhänge 48 und 53 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) oder für Isoplus und Henze (vgl. Anhang 37 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) vorgesehen waren. Zudem heißt es in der Einladung, die ABB als Vorsitzende des Herstellerverbandes European Heating Pipe Manufacturers Association (EuHP) für das Treffen am 11. August 1992 versandte (Anhang 38 der Mitteilung der Beschwerdepunkte), ausdrücklich, dass Herr Henss dort Isoplus vertrete. Schließlich steht fest, dass den Henss- und den Isoplus-Gesellschaften bei der Verteilung europaweiter Quoten durch das Kartell eine einzige Quote zugeteilt wurde.

61. Unter diesen Umständen hat die Kommission die Handlungen der Vertriebsgesellschaften Henss Berlin und Henss Rosenheim (jetzt Isoplus Rosenheim) sowie der Produktionsunternehmen Isoplus Hohenberg und Isoplus Sondershausen im Rahmen des Kartells zu Recht als das Verhalten einer einzigenwirtschaftlichen Einheit unter einheitlicher Kontrolle angesehen, die dauerhaft einen gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck verfolgte.

62. Zudem wird das Vorliegen einer einzigen, gemeinsame Interessen verfolgenden wirtschaftlichen Einheit durch interne Unterlagen der fraglichen Gesellschaften bestätigt. So wird im Protokoll einer Beiratssitzung der Isoplus-Gesellschaften vom 3. Februar 1994 (Zusatzdokument Nr. 21 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte) eine Isoplus-Gruppe erwähnt, deren Umsatz insbesondere von Hohenberg und Sondershausen zusammen mit Henss gebildet wurde. Ferner ergibt sich aus dem Vermerk von Herrn Henss vom 21. April 1995, dass er sich bereit erklärte, im Namen der Fa. Henss GmbH, Isoplus-Gruppe an einem Plan zur Übernahme von Powerpipe teilzunehmen (Zusatzdokument Nr. 17 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte).

63. Im Übrigen kann dem Vorbringen der Klägerinnen, die Verbindung zwischen den Henss-Gesellschaften und den Isoplus-Gesellschaften sei damit zu erklären, dass Erstere die Handelsvertreter Letzterer seien, nicht gefolgt werden. Henss Rosenheim war im gesamten fraglichen Zeitraum auch als Handelsvertreter der deutschen Tochtergesellschaft von ABB, ABB Isolrohr GmbH (im Folgenden: ABB Isolrohr), tätig. In Anbetracht der Zuteilung einer einzigen europaweiten Quote für die Henss- und die Isoplus-Gesellschaften und der Rolle, die Herr Henss sowohl als Vertreter aller dieser Gesellschaften bei den Geschäftsführer-Treffen als auch als deren Geschäftsführer oder Gesellschafter spielte, liegt es auf der Hand, dass die Henss- und die Isoplus-Gesellschaften auf dem Markt gemeinsam als eine wirtschaftliche Einheit auftraten.

64. Zu der Tatsache, dass Herr Henss die Interessen von Henss Berlin ebenso vertrat wie die von Henss Rosenheim, ist noch darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf das Projekt in Leipzig-Lippendorf aus dem Protokoll eines Kartelltreffens am 10. Januar 1995, an dem Herr Henss teilnahm, hervorgeht (Anhang 70 der Mitteilung der Beschwerdepunkte), dass beschlossen wurde, dieses Projekt ABB Isolrohr, Pan-Isovit und Henz zukommen zu lassen, ohne dass angegeben wird, ob es sich um Henss Berlin oder Henss Rosenheim handelte. Es ist unstreitig, dass das Angebot für dieses Projekt sodann von Henss Berlin und nicht von Henss Rosenheim abgegeben wurde, obwohl Herr Henss nominell nicht Anteilseigner des ersteren, wohl aber des letzteren Unternehmens war. Zudem sind in einer von ABB erstellten Projektliste vom 22. März 1995 die drei Unternehmen ABB, Pan-Isovit und Isoplus als Favoriten für das Projekt in Leipzig-Lippendorf aufgeführt (Anhang 71 der Mitteilung der Beschwerdepunkte); auch dies bestätigt, dass die Henss- und die Isoplus-Gesellschaften der gleichen wirtschaftlichen Einheit zugerechnet wurden.

65. Dass Isoplus Hohenberg und Isoplus Sondershausen auf demselben Markt tätig waren, schließt ihre Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe nicht aus. Im Übrigen trat Isoplus Sondershausen im Verwaltungsverfahren vor der Kommission noch als 100 % ige Tochtergesellschaft von Isoplus Hohenberg auf.

66. Entgegen der Behauptung der Klägerinnen braucht eine als Gruppe eingestufte wirtschaftliche Einheit keine eigene Rechtspersönlichkeit zu besitzen. Im Rahmen des Wettbewerbsrechts ist unter dem Begriff des Unternehmens eine im Hinblick auf den jeweiligen Vertragsgegenstand bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 170/ 83, Hydrotherm, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11). Gibt es an der Spitze der Gruppe keine juristische Person, der als Verantwortlicher für die Koordinierung von deren Tätigkeit die Zuwiderhandlungen der verschiedenen Gesellschaften der Gruppe hätten zugerechnet werden können, so ist die Kommission berechtigt, diese Gesellschaften gemeinsam für sämtliche Handlungen der Gruppe haftbar zu machen, um zu verhindern, dass aufgrund der formellen Trennung dieser Gesellschaften, die sich aus ihrer gesonderten Rechtspersönlichkeit ergibt, ihr Verhalten auf dem Markt bei Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht als Einheit angesehen werden könnte (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/ 69, ICI/ Kommission, Slg. 1972, 619, Randnr. 140).

67. Da die Kommission die Gruppe Henss/ Isoplus als das Unternehmen angesehen hat, das die Zuwiderhandlung beging, für die die Gesellschaften der Gruppe zur Verantwortung gezogen werden, ist es im vorliegenden Fall unerheblich, ob Herr Henss persönlich als Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden kann.

68. Nach alledem ist der Klagegrund zurückzuweisen.

B - Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften durch die Nennung der Gruppe Henss/ Isoplus im verfügenden Teil der Entscheidung

1. Vorbringen der Parteien

69. Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe die insbesondere in der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen wesentlichen Formvorschriften dadurch verletzt, dass sie die Gruppe Henss/ Isoplus als Adressaten der Entscheidung angegeben habe. Der Gruppe Henss/ Isoplus komme mangels Rechtspersönlichkeit bzw. Quasi-Rechtspersönlichkeit keine Parteifähigkeit in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag in Verbindung mit der Verordnung Nr. 17 und insbesondere vor dem Gericht erster Instanz zu.

70. In Artikel 1 der Entscheidung führe die Kommission aus, dass die Gruppe Henss/ Isoplus gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen habe. In Artikel 2 der Entscheidung heiße es dann, dass die in Artikel 1 genannten Unternehmen die beschriebene Zuwiderhandlung unverzüglich einzustellen hätten, falls dies noch nicht erfolgt sein sollte. In Artikel 3 der Entscheidung werde hinzugefügt: Gegen die nachstehend angeführten Unternehmen werden wegen der in Artikel 1genannten Zuwiderhandlungen folgende Geldbußen festgesetzt: … d) Henss/ Isoplus-Gruppe eine Geldbuße von 4 950 000 ECU, wofür die nachstehend aufgeführten Unternehmen gesamtschuldnerisch haften … Schließlich sei die Entscheidung nach Artikel 5 Buchstabe d an die Gruppe Henss/ Isoplus, vertreten durch …, gerichtet. Die Kommission habe somit verfahrensrechtlich die Gruppe Henss/ Isoplus als Adressaten der Entscheidung angesehen und nicht die in Artikel 5 der Entscheidung genannten Unternehmen, die nur im Hinblick auf ihre gesamtschuldnerische Haftung für die Geldbuße der Henss/ Isoplus-Gruppe aufgenommen worden seien.

71. Die vorliegende Klage könne nicht dahin verstanden werden, dass die Klägerinnen mit ihrer Erhebung anerkennen würden, dass die Entscheidung in diesem Punkt verständlich sei. Sie wollten damit vielmehr ihre eigenen Rechte und vorsorglich die Rechte der von der Kommission so genannten Gruppe Henss/ Isoplus geltend machen. Ihre Anträge würden daher sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Gruppe Henss/ Isoplus gestellt, unter dem die Kommission sie zusammengefasst habe.

72. Die Beklagte führt aus, die Adressaten der Entscheidung seien, soweit hier von Belang, die in Artikel 5 der Entscheidung eindeutig identifizierten Gesellschaften. Die Klägerinnen hätten die Entscheidung auch in diesem Sinne aufgefasst, da sie im eigenen Namen die Klageschrift eingereicht und sich selbst als Adressaten der Entscheidung bezeichnet hätten.

73. Bezüglich der Bezeichnung Henss/ Isoplus oder Gruppe Henss/ Isoplus in der Entscheidung müsse unterschieden werden zwischen der Frage, welches Unternehmen, gegebenenfalls in Form eines Konzerns, eine Zuwiderhandlung begangen habe, und der Frage, welche natürliche oder juristische Person als Träger von Rechten und Pflichten für einen derartigen Verstoß formal zur Verantwortung zu ziehen sei. Auch wenn die in Artikel 5 Buchstabe d der Entscheidung enthaltene Formulierung Gruppe Henss/ Isoplus, vertreten durch …, nicht besonders glücklich sei, könne ihr nicht entnommen werden, dass die Gruppe Henss/ Isoplus als solche Schuldner der Geldbuße sei, da in dieser Bestimmung auf genau die Gesellschaften Bezug genommen werde, die in Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung als Gesamtschuldner der Geldbuße aufgeführt seien.

74. Schließlich sei die Entscheidung durch getrennte Schreiben den fünf Klägerinnen bekannt gegeben worden und nicht der Gruppe Henss/ Isoplus.

2. Würdigung durch das Gericht

75. Wie oben in Randnummer 66 festgestellt, ist die Kommission mangels einer juristischen Person an der Spitze der Gruppe Henss/ Isoplus, der als Verantwortlicher für die Koordinierung von deren Tätigkeit die Zuwiderhandlungen der verschiedenen Gesellschaften der Gruppe hätten zugerechnet werden können, berechtigt, diese Gesellschaften gemeinsam für sämtliche Handlungen der Gruppe haftbar zu machen.

76. Insoweit wird in Artikel 1 der Entscheidung die Gruppe Henss/ Isoplus zu den Unternehmen gezählt, die die dort beschriebene Zuwiderhandlung begangen haben. In Artikel 2 der Entscheidung heißt es, dass die in Artikel 1 genannten Unternehmen die Zuwiderhandlung unverzüglich einzustellen hätten, falls dies noch nicht erfolgt sein sollte.

77. In den Artikeln 3 und 5 der Entscheidung hat die Kommission dann angegeben, welche juristischen Personen für die von der Gruppe Henss/ Isoplus begangene Zuwiderhandlung einstehen müssen und deshalb gesamtschuldnerisch für die gegen diese Gruppe festgesetzte Geldbuße haften.

78. Da die Gruppe Henss/ Isoplus keine Rechtspersönlichkeit besitzt, können die Artikel 3 und 5 der Entscheidung nur so verstanden werden, dass die Entscheidung an die Klägerinnen in ihrer Eigenschaft als Gesellschaften der Gruppe Henss/ Isoplus gerichtet wird. Aus der Nennung der Gesellschaften der Gruppe Henss/ Isoplus folgt, dass es dieser nicht an Rechtsschutz mangeln kann. Sie kann ihre Interessen nämlich gegebenenfalls über diese Gesellschaften verteidigen.

79. Im Übrigen steht außer Zweifel, dass die Klägerinnen als Gesellschaften der Gruppe Henss/ Isoplus die Adressaten der Entscheidung waren, da diese jeder von ihnen gesondert und nicht der lediglich in Artikel 1 der Entscheidung als Zuwiderhandelnde genannten Gruppe Henss/ Isoplus bekannt gegeben wurde.

80. Da die Entscheidung an die Klägerinnen in ihrer Eigenschaft als Gesellschaften der Gruppe Henss/ Isoplus gerichtet wurde, ist der von ihnen geltend gemachte Klagegrund einer Verletzung der Verordnung Nr. 17 zurückzuweisen.

C - Dritter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

1. Vorbringen der Parteien

81. Die Klägerinnen rügen, dass die Kommission die Begründungspflicht aus Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) verletzt habe, da die Entscheidung keine Begründung dafür enthalte, dass die Gruppe Henss/ Isoplus Partei in einem Verfahren nach der Verordnung Nr. 17 und deshalb Adressat einer Entscheidung gemäß dieser Verordnung sein könne. Die Ausführungen der Kommission in Randnummer 160 der Entscheidung, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte an den Henss/ Isoplus-Konzern gerichtet worden sei und dass wegen des Fehlens einer Holdinggesellschaft die vier namentlich genannten Betriebsgesellschaften für amtliche und rechtliche Zwecke als Vertreter des Konzerns anzusehen gewesen seien, seien in Anbetracht ihrer Angaben in Randnummer 15 der Entscheidung, dass es sich bei der Gruppe Henss/ Isoplus um einen De-facto-Konzern ohne eigene Rechtspersönlichkeit und ohne Parteifähigkeit handele, unzureichend.

82. Die Beklagte führt aus, sie habe in den Randnummern 157 bis 160 der Entscheidung dargelegt, dass die unter dem Namen Gruppe Henss/ Isoplus zusammengefassten Unternehmen als faktischer Konzern gehandelt hätten, so dass die Klägerinnen gesamtschuldnerisch für die Geldbuße haften müssten. Da die Gruppe Henss/ Isoplus nicht Verfahrenspartei gewesen sei, habe es insoweit auch keiner Begründung bedurft.

2. Würdigung durch das Gericht

83. Die Klägerinnen stützen sich auf eine Auslegung der Entscheidung, nach der die Gruppe Henss/ Isoplus als die in das Verwaltungsverfahren einbezogene Person angesehen wurde. Diese Auslegung ist aber als falsch zurückgewiesen worden, da in den Artikeln 3 und 5 der Entscheidung die Gesellschaften genannt sind, die gesamtschuldnerisch für die Geldbuße haften, die wegen der von der Gruppe Henss/ Isoplus begangenen Zuwiderhandlung festgesetzt wurde, und an die in ihrer Eigenschaft als Gesellschaften dieser Gruppe sich die Entscheidung deshalb richtet (siehe oben, Randnrn. 75 bis 80).

84. Zu der von der Gruppe Henss/ Isoplus begangenen Zuwiderhandlung und der Tatsache, dass die Klägerinnen als Gesellschaften dieser Gruppe für die Umsetzung der Entscheidung verantwortlich gemacht wurden, ist auf deren Randnummern 157 bis 160 zu verweisen.

85. Zunächst hat die Kommission in Randnummer 157 der Entscheidung ausgeführt: Die Henss/ Isoplus-Unternehmen handeln faktisch als Konzern. Zur Stützung dieser Behauptung hat sie darauf verwiesen, dass Herr Henss Mehrheitsaktionär von Isoplus Hohenberg, die das gesamte Kapital von Isoplus Sondershausen halte, und Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer von Henss Rosenheim sowie Geschäftsführer (nicht aber eingetragener Gesellschafter) von Henss Berlin sei, die als Handelsvertreter für Isoplus in Deutschland tätig seien. In derselben Randnummer ihrer Entscheidung stellt die Kommission Folgendes fest: Aus der Tatsache, dass Herr Dr. Henss persönlich Henss/ Isoplus auf den Treffen des Geschäftsführer-Clubs vertreten hat, geht eindeutig hervor, dass es ungeachtet der eigentumsrechtlichen Verbindungen Herr Dr. Henss ist, der Isoplus kontrolliert, und dass die Henss- und Isoplus-Unternehmen zusammen einen De-facto-Konzern bildeten. Sie fügt hinzu: In der Branche war allgemein bekannt, dass Henss die treibende Kraft hinter Isoplus war.

86. In Randnummer 158 der Entscheidung führt die Kommission aus, da es, als die Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt worden sei, ihres Wissens keine Muttergesellschaft gegeben habe, an die sie hätte gerichtet werden können, sei diese Mitteilung an den Henss/ Isoplus-Konzern ergangen, vertreten durch die vier in der Gemeinschaft ansässigen Hauptunternehmen Isoplus Hohenberg, IsoplusSondershausen, Henss Rosenheim und Henss Berlin. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei ausdrücklich aufgeführt worden, dass sie an den Henss/ Isoplus-Konzern gerichtet war und wegen des Fehlens einer Holdinggesellschaft die vier genannten Betriebsgesellschaften für amtliche und rechtliche Zwecke als Vertreter des Konzerns anzusehen waren (Randnr. 160 Absatz 4 der Entscheidung).

87. Schließlich erklärt die Kommission, nachdem sie durch den Einbringungsvertrag vom 15. Januar 1997 von der Gründung der Holdinggesellschaften HFB GmbH und HFB KG, auf die die Beteiligungen an Isoplus Rosenheim und Isoplus Hohenberg übergegangen seien, und der Gründung der Isoplus stille Gesellschaft erfahren habe, habe sie die Entscheidung nicht nur an Isoplus Hohenberg, Isoplus Sondershausen und Isoplus Rosenheim gerichtet, sondern auch an die HFB GmbH und die HFB KG sowie an die Isoplus stille Gesellschaft (Randnr. 160 der Entscheidung).

88. Folglich hat die Kommission die Gründe dargelegt, aus denen sie die Henss- und Isoplus-Unternehmen als De-facto-Konzern angesehen hat. Ferner hat sie erläutert, dass die Gruppe mangels einer ihre Existenz zum Ausdruck bringenden Holdinggesellschaft zu Zwecken der Zustellung und der Zahlung der Geldbuße über die zu ihr gehörenden Gesellschaften habe erfasst werden müssen.

89. Daher ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

II - Klagegründe in Bezug auf die HFB GmbH und die HFB KG

90. In Bezug auf die HFB GmbH und die HFB KG machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend, die erstens die falsche Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, zweitens eine Verletzung der Verteidigungsrechte und drittens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht betreffen.

A - Vorbringen der Parteien

91. Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe die HFB GmbH und die HFB KG im Rahmen der Gruppe Henss/ Isoplus zu Unrecht als Gesamtschuldner mit den übrigen Klägerinnen zur Zahlung der Geldbuße verpflichtet.

92. Der Entscheidung zufolge habe die Zuwiderhandlung spätestens im März/ April 1996 geendet. Da die HFB GmbH und die HFB KG erst am 15. Januar 1997 gegründet worden seien und rechtlich erst mit ihrer am 10. und 27. Februar 1997 erfolgten Eintragung in das Handelsregister entstanden seien, hätten sie sich daran nicht beteiligen können. Da sie rechtlich vor 1997 nicht bestanden hätten, könnten sie auch nicht für etwaige wettbewerbswidrige Verhaltensweisen anderer Unternehmen der Gruppe Henss/ Isoplus haftbar gemacht werden. Aufgrund der Unschuldsvermutung dürften Geldbußen gegen Unternehmen in einem Verfahrennach Artikel 85 EG-Vertrag gemäß der Verordnung Nr. 17 nur bei erwiesener schuldhafter oder zumindest fahrlässiger Beteiligung verhängt werden.

93. Nur wenn ein Unternehmen in ein anderes umgewandelt oder - jeweils im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge - eingegliedert werde, könne mangels Änderung der wirtschaftlichen Identität des Unternehmens dieses neue Unternehmen für Wettbewerbsverstöße des alten haftbar gemacht werden. Die HFB KG habe ihre Beteiligungen an Isoplus Rosenheim und Isoplus Sondershausen von natürlichen Personen, nämlich von Herrn und Frau Henss (Isoplus Rosenheim) sowie von Herrn und Frau Papsdorf (Isoplus Sondershausen) erworben. Ein Unternehmen könne aber nicht als Rechtsnachfolger natürlicher Personen haftbar gemacht werden, die Anteile an der Gesellschaft besäßen, die die Zuwiderhandlung begangen habe, und als bloße Anteilseigner selbst kein Unternehmen im Sinne der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag dargestellt hätten.

94. Entgegen dem Vorbringen der Kommission habe es keineswegs unzählige ständige Ausformungen der Gruppe Henss/ Isoplus unter der Leitung von Herrn Henss gegeben. Beweggrund für die Errichtung der HFB GmbH und damit auch der HFB KG sei eine etwaige leichtere Veräußerung diverser Beteiligungen an Fernwärmetechnikunternehmen als Einheit gewesen. Gewisse Stammkapitalerhöhungen und Einbringungsmaßnahmen hätten ausschließlich bilanzielle Gründe gehabt. Diese Kapitalerhöhungen und Maßnahmen seien nach Beendigung der Zuwiderhandlung und teilweise sogar nach Erlass der Entscheidung erfolgt.

95. Die Beklagte trägt vor, die HFB GmbH und die HFB KG könnten für die Zuwiderhandlungen der Gruppe Henss/ Isoplus unabhängig davon mitverantwortlich gemacht werden, dass sie nicht selbst gegen Wettbewerbsregeln verstoßen hätten und auch nicht Gesamtrechtsnachfolgerinnen von Unternehmen seien, die derartige Verstöße begangen hätten.

96. Eine juristische Person könne nämlich für Zuwiderhandlungen einer Gesellschaft, deren Kontrolle sie übernommen habe, verantwortlich gemacht werden, auch wenn diese Zuwiderhandlungen vor Erlangung der Kontrolle stattgefunden hätten (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/ 94, Cascades/ Kommission, Slg. 1998, II-925). Da die Kommission die HFB GmbH und die HFB KG für die fraglichen Verstöße habe mitverantwortlich machen können, habe sie sie auch in den Kreis der Schuldner der Geldbuße einbeziehen können (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in den Rechtssachen T-339/ 94 bis T-342/ 94, Metsä-Serla u. a./ Kommission, Slg. 1998, II-1727).

97. Sie habe dadurch, dass sie die HFB GmbH und die HFB KG für die Zuwiderhandlungen haftbar gemacht habe, keineswegs gegen die Unschuldsvermutung verstoßen. Im vorliegenden Fall hätten die Umstrukturierungen, über die die HFB GmbH und die HFB KG von Herrn Henss bestimmte Beteiligungen und damit die unmittelbare Kontrolle über IsoplusRosenheim erworben hätten, Umschichtungen innerhalb ein und desselben Unternehmens dargestellt, die von dessen einheitlicher Leitung kontrolliert worden seien.

98. Dass die Gesellschafter als solche keine Unternehmen seien, sei ohne Belang. Unternehmen könnten aus verschiedenen Komponenten bestehen, von denen einige Betriebsfunktionen und andere Leitungsfunktionen wahrnähmen. Im vorliegenden Fall habe die letztere Funktion in den Händen von Herrn Henss gelegen und liege auch weiterhin dort; Herr Henss habe jedoch einen Teil dieser Funktion an die HFB KG delegiert, die er selbst kontrolliere.

99. Die Kommission wäre berechtigt gewesen, auch Herrn Henss persönlich für die Zuwiderhandlungen von Isoplus Rosenheim zur Verantwortung zu ziehen, da diese Gesellschaft während des Zeitraums der Zuwiderhandlungen ihre Politik nicht unabhängig von ihm habe bestimmen können; dies gelte umso mehr, als andere Gesellschaften der Gruppe Henss/ Isoplus ebenfalls an der Zuwiderhandlung teilgenommen hätten. Da Herr Henss die HFB GmbH über seine Kapitalbeteiligung kontrolliere und nach wie vor deren Geschäftsführer sei, müssten sich diese Gesellschaft und auch die HFB KG sein Wissen um die Zuwiderhandlungen der erworbenen Gesellschaft zurechnen lassen. Überdies könnte der Wert der erworbenen Anteile durch die Zuwiderhandlung beeinflusst worden sein.

100. Schließlich seien das legitime Interesse der Kommission, in die Vermögenswerte des Konzerns unabhängig von Restrukturierungen der vorliegenden Art vollstrecken zu können, sowie die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, die ihr im Fall einer Vollstreckung gegen Privatpersonen entstehen könnten. Eine Restrukturierung wie sie mit der Gründung der HFB GmbH und der HFB KG erfolgt sei, bei der Herr Henss als Veräußerer und Erwerber auf beiden Seiten des Geschäfts gestanden habe, dürfe nicht dazu führen, dass die Kommission die Möglichkeit verliere, gegen den neuen Inhaber der betreffenden Kapitalbeteiligungen vorzugehen.

B - Würdigung durch das Gericht

101. Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission die Henss- und Isoplus-Gesellschaften als De-facto-Konzern eingestuft, der als das an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen angesehen wurde. Wegen des Fehlens einer die Gruppe Henss/ Isoplus vertretenden Muttergesellschaft oder einer für die Koordinierung der Tätigkeit dieser Gruppe verantwortlichen Gesellschaft hat die Kommission die Verantwortung für die Zuwiderhandlung den Gesellschaften auferlegt, aus denen die Gruppe zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung bestand; dazu gehören auch die HFB GmbH und die HFB KG.

102. Da aber die HFB GmbH und die HFB KG noch nicht bestanden, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, kann ihnen die Verantwortung dafür nicht mitder Begründung auferlegt werden, dass sie die beanstandeten Tätigkeiten der übrigen Gesellschaften der Gruppe Henss/ Isoplus angeregt oder koordiniert hätten (vgl. dazu Urteil Shell/ Kommission, Randnr. 312).

103. Die Verantwortung für die Zuwiderhandlung kann der HFB GmbH und der HFB KG auch nicht allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe Henss/ Isoplus zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung auferlegt werden. Grundsätzlich muss die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist (Urteile des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-279/ 98 P, Cascades/ Kommission, Slg. 2000, I-9693, Randnr. 78, und in der Rechtssache C-297/ 98 P, SCA Holding/ Kommission, Slg. 2000, I-10101, Randnr. 27). Auch wenn man im vorliegenden Fall unterstellt, dass die HFB GmbH und die HFB KG als Holdinggesellschaften für die gesamte Gruppe Henss/ Isoplus oder einen Teil davon fungieren, trat diese Situation erst nach der Zuwiderhandlung ein, so dass diesen beiden Gesellschaften die Zuwiderhandlungen der Gruppe Henss/ Isoplus vor deren vollständigem oder teilweisem Erwerb nicht zugerechnet werden können.

104. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlichen juristischen Personen nach der Begehung der Zuwiderhandlung aufgehört hätten, rechtlich zu existieren (Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-49/ 92 P, Kommission/ Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 145). Die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung verantwortlichen Gesellschaften bestehen aber unstreitig noch immer.

105. Nach den Akten macht die Kommission die HFB GmbH und die HFB KG vor allem deshalb gesamtschuldnerisch für die von der Gruppe Henss/ Isoplus begangene Zuwiderhandlung haftbar, weil sie von Herrn Henss die von diesem ausgeübte Kontrolle über die Unternehmen der Gruppe und insbesondere die direkte Kontrolle über Isoplus Rosenheim erlangt haben. Insoweit genügt der Hinweis, dass die Kommission in der Entscheidung Herrn Henss nicht persönlich für die von der Gruppe Henss/ Isoplus begangene Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht hat, so dass der HFB GmbH und der HFB KG nicht als wirtschaftlichen Nachfolgern eine Verantwortung auferlegt werden kann, die bewusst zuvor nicht festgestellt wurde.

106. Es trifft zu, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln unter bestimmten Umständen dem wirtschaftlichen Nachfolger einer juristischen Person, die sie begangen hat, auch dann zugerechnet werden kann, wenn diese Person zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, in der diese Zuwiderhandlung festgestellt wird, nicht zu existieren aufgehört hat, damit die praktische Wirksamkeit dieser Regeln nicht durch Änderungen insbesondere an der Rechtsform der betreffenden Unternehmen in Frage gestellt wird (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. März 1999in der Rechtssache T-134/ 94, NMH Stahlwerke/ Kommission, Slg. 1999, II-239, Randnr. 127). Im Unterschied zu der Rechtssache, die zum Urteil NMH Stahlwerke/ Kommission führte, haben jedoch im vorliegenden Fall die an der Zuwiderhandlung beteiligten natürlichen und juristischen Personen ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten in vollem Umfang fortgesetzt, während die HFB GmbH und die HFB KG zur Zeit der Zuwiderhandlung noch nicht existierten.

107. Zudem kann aus den dem Gericht im schriftlichen Verfahren und später in der mündlichen Verhandlung gelieferten Informationen nicht geschlossen werden, dass es Machenschaften speziell mit dem Ziel gab, den wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln verhängten Sanktionen zu entgehen (vgl. Urteil Kommission/ Anic Partecipazioni, Randnr. 146).

108. Folglich ist festzustellen, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen hat, als sie die HFB KG und die HFB GmbH gesamtschuldnerisch für die Geldbuße wegen der Beteiligung der Gruppe Henss/ Isoplus an der Zuwiderhandlung haftbar machte. Daher braucht über den zweiten und den dritten die HFB GmbH und die HFB KG betreffenden Klagegrund, mit denen eine Verletzung der Verteidigungsrechte und der Begründungspflicht gerügt werden, nicht mehr entschieden zu werden.

109. Die Artikel 3 Buchstabe d und 5 Buchstabe d der Entscheidung sind daher für nichtig zu erklären, soweit sie die HFB KG und die HFB GmbH betreffen.

III - Klagegründe in Bezug auf die Isoplus stille Gesellschaft

A - Vorbringen der Parteien

110. Die Klägerinnen und insbesondere Isoplus Hohenberg rügen, dass die Kommission die Entscheidung auch an die Isoplus stille Gesellschaft als Unternehmen der Gruppe Henss/ Isoplus gerichtet habe. Die Isoplus stille Gesellschaft sei nach österreichischem Recht weder eine juristische Person noch eine Handelsgesellschaft gewesen, sondern lediglich eine Innengesellschaft, die als solche nicht selbständig Träger von Rechten und Pflichten habe sein können; verpflichtet worden sei nur der Geschäftsinhaber. Außerdem sei die Isoplus stille Gesellschaft im September 1997 ohne Liquidation aufgelöst worden; ihre Aktiva seien zum Zweck der Kapitalverstärkung auf Isoplus Hohenberg übertragen worden.

111. In diesem Rahmen sei zunächst gegen Artikel 85 EG-Vertrag verstoßen worden, da die Entscheidung an eine stille Gesellschaft gerichtet worden sei, die kein Unternehmen im Sinne der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag sei, weil sie keine juristische oder quasijuristische Person sei, und daher nicht Adressat einer Entscheidung der Kommission in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag habe sein können.

112. Ferner seien wesentliche Formvorschriften verletzt worden, da die Kommission in ihrer Entscheidung eine Geldbuße gegen ein Unternehmen festgesetzt habe, dem als stille Gesellschaft keine Parteifähigkeit im Sinne des österreichischen Rechts zukomme und das daher nicht habe gerichtlich vorgehen können. Außerdem könne eine solche Entscheidung nicht an ein Unternehmen gerichtet werden, das unabhängig von seiner rechtlichen Qualifikation zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung rechtlich nicht mehr existiert habe, da es aufgelöst worden sei.

113. Die Isoplus stille Gesellschaft habe auch keine Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten. Im Rahmen der Anhörung vom 24. und 25. November 1997 hätten die Frage, ob einer stillen Gesellschaft nach österreichischem Recht Rechtspersönlichkeit oder Quasi-Rechtspersönlichkeit und damit im Prozessrecht Parteifähigkeit zukomme, sowie der Umstand der Auflösung der stillen Gesellschaft nicht erörtert werden können, da der Anhörungsbeauftragte trotz eines entsprechenden Antrags ihres Rechtsvertreters keine getrennte Anhörung zu diesen Punkten durchgeführt habe. In ihrer Antwort vom 30. März 1998 auf das Auskunftsverlangen vom 24. Februar 1998 (im Folgenden: Schreiben vom 30. März 1998) sei auf die Problematik dieser stillen Gesellschaft daher nicht eingegangen worden. Erst mit Schreiben an die Kommission vom 22. Oktober 1998 sei diese Problematik in den Raum gestellt worden.

114. Schließlich habe die Kommission gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, da die Entscheidung keine Erläuterungen dazu enthalte, warum eine stille Gesellschaft österreichischen Rechts Adressat einer Entscheidung der Kommission in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag sein könne.

115. Die Beklagte trägt vor, die Isoplus stille Gesellschaft habe, wie Isoplus Hohenberg selbst angebe, beim Erlass der Entscheidung bereits nicht mehr existiert. Die Entscheidung sei daher insoweit ins Leere gegangen. Hieraus lasse sich aber kein Klagegrund gegen die Entscheidung ableiten. Dasselbe würde auch gelten, wenn die stille Gesellschaft beim Erlass der Entscheidung noch bestanden hätte. Wie Isoplus Hohenberg selbst einräume, habe diese Gesellschaft keine Rechtspersönlichkeit, so dass die Entscheidung ihr gegenüber keine Rechtswirkung habe entfalten und sie somit auch nicht habe beschweren können.

B - Würdigung durch das Gericht

116. Da die Isoplus stille Gesellschaft zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung bereits aufgelöst war, konnte diese ihr gegenüber keine Rechtswirkungen entfalten. Folglich hat die Entscheidung keine Rechtswirkungen entfaltet, soweit sie sich an die Isoplus stille Gesellschaft richtete.

117. Da Isoplus Hohenberg, die stets Trägerin aller Rechte und Pflichten in Bezug auf die Isoplus stille Gesellschaft war, selbst zu den Adressaten der Entscheidung gehört, hatte deren Aufnahme in den Kreis der Adressaten der Entscheidung für Isoplus Hohenberg auch keine Rechtswirkungen, die über die Tatsachehinausgingen, dass die Entscheidung an sie gerichtet wurde und dass sie gesamtschuldnerisch für die gegen die Gruppe Henss/ Isoplus festgesetzte Geldbuße haftbar gemacht wurde.

118. Da die Entscheidung ins Leere geht, soweit sie sich an die Isoplus stille Gesellschaft richtet und auf diese bezieht, ist die Klage insoweit gegenstandslos, so dass über sie nicht entschieden zu werden braucht.

IV - Klagegründe in Bezug auf alle Klägerinnen

119. In Bezug auf alle Klägerinnen werden fünf Klagegründe geltend gemacht. Mit dem ersten Klagegrund werden Fehler in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag gerügt. Der zweite Klagegrund hat die Verletzung der Verteidigungsrechte zum Gegenstand. Mit dem dritten Klagegrund wird geltend gemacht, die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: neue Leitlinien oder Leitlinien), seien rechtswidrig. Der vierte Klagegrund betrifft Verstöße gegen die Regeln über Geldbußen in Wettbewerbssachen und gegen allgemeine Grundsätze sowie Beurteilungsfehler bei der Ermittlung der Geldbuße. Mit dem fünften Klagegrund wird eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt.

A - Erster Klagegrund: Fehler in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag

1. Zur Beteiligung an der Zuwiderhandlung vor Oktober 1994

120. Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe zu Unrecht eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag in der Zeit von Oktober 1991 bis Oktober 1994 angenommen. Insoweit wenden sie sich erstens gegen die tatsächlichen Feststellungen und die damit zusammenhängende Beweiswürdigung und zweitens gegen die rechtliche Würdigung durch die Kommission.

a) Zu den tatsächlichen Feststellungen und der Beweiswürdigung

Vorbringen der Parteien

121. Die Klägerinnen tragen vor, die tatsächlichen Feststellungen erlaubten nicht die in Randnummer 41 der Entscheidung gezogene Schlussfolgerung, dass sich Henss/ Isoplus und Pan-Isovit im Oktober 1991 der Zusammenarbeit zwischen den dänischen Herstellern angeschlossen hätten.

122. Erstens könne aus der Teilnahme von Herrn Henss an verschiedenen Treffen des Geschäftsführer-Clubs mit wettbewerbswidrigem Gegenstand nicht abgeleitetwerden, dass die Klägerinnen oder die Gruppe Henss/ Isoplus von Oktober 1991 bis Oktober 1994 an einem Kartell teilgenommen hätten.

123. Was die in Randnummer 42 der Entscheidung genannten Treffen des Geschäftsführer-Clubs anbelange, so könne Herr Henss bei den Besprechungen vom 9. oder 10. Oktober 1991, 1. April 1992, 11. November 1992 und 8. oder 9. September 1993 nicht anwesend gewesen sein. Vom 9. bis 12. Oktober 1991 und vom 30. März bis 1. April 1992 habe er sich aus beruflichen Gründen in Budapest befunden. Am Vorabend des 11. November 1992 habe er Brüssel verlasen, um am folgenden Tag Gespräche mit seinen Anwälten am Sitz von Henss Rosenheim und anschließend mit einem potenziellen Kunden zu führen. Vom 8. bis 10. September 1993 habe Herr Henss Termine in Frankfurt, Prag und Opatovice (Tschechische Republik) wahrgenommen. Die Kommission könne nicht behaupten, dass die Klägerinnen im Verwaltungsverfahren die Teilnahme von Herrn Henss an diesen Treffen nicht bestritten hätten. Eine Aufstellung aller Reisen von Herrn Henss in den Jahren 1991 bis 1996 sei der Kommission bereits in der Antwort der Henss-Gesellschaften vom 22. April 1996 auf das Auskunftsverlangen vom 13. März 1996 (im Folgenden: Antwort der Henss-Gesellschaften) übermittelt worden. In der Stellungnahme von Henss Rosenheim und Henss Berlin vom 30. Juni 1997 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte sei bestritten worden, dass am 10. Oktober 1991 überhaupt ein Treffen stattgefunden habe.

124. Bezüglich der Teilnahme von Herrn Henss an anderen als den oben genannten Besprechungen mit ABB Isolrohr oder anderen Unternehmen von ABB sei festzustellen, dass zwischen Henss Rosenheim und ABB Isolrohr ein Handelsvertretungsvertrag bestanden habe; Herr Henss habe daher als Geschäftsführer von Henss Rosenheim an verschiedenen Besprechungen teilnehmen müssen, um ABB Isolrohr über den Markt zu informieren.

125. Zweitens sei zu den Preisen auf dem deutschen Markt zu sagen, dass sich Henss Rosenheim Ende 1991 durch Einschaltung ihres Rechtsanwalts und durch Erhebung einer Schiedsgerichtsklage gegen die von ABB Isolrohr angekündigte Preiserhöhung um 6 % für die Lieferungen ihrer Produkte ab 1. Januar 1992 gewehrt habe. Trotz des Abschlusses eines Schiedsvergleichs im Mai 1992 habe die Festsetzung des Agentur- bzw. Verkaufspreises von ABB Isolrohr Ende 1993 wiederum zu Auseinandersetzungen geführt, die Anfang 1994 noch nicht beendet gewesen seien. Daraus folge, dass 1993 und 1994 auf dem deutschen Markt mit Sicherheit kein Preiskartell bestanden habe, jedenfalls aber kein Kartell, an dem die Klägerinnen oder die Gruppe Henss/ Isoplus beteiligt gewesen seien. Außerdem sei es nicht zutreffend, wenn die Kommission ausführe, dass die Auseinandersetzungen über die Erhöhung der Agenturpreise eingesetzt hätten, bevor es zu der Preisvereinbarung zum 1. Januar 1992 gekommen sei, und dass Ähnliches für die Auseinandersetzungen von 1993 und 1994 gelte. Nach den Handelsvertretungsverträgen habe ABB Isolrohr zunächst ihre Preiserhöhungen ankündigen müssen, zu denen sich die Handelsvertreter hätten äußern müssen.

126. In Bezug auf die Bemerkung der Kommission in Randnummer 45 der Entscheidung, dass von einem Mitarbeiter von ABB IC Møller für 1992 anhand von Angaben von Herrn Henss und einer Preisliste K 3 von ABB eine Preisliste für den deutschen Markt erstellt worden sei, sei festzustellen, dass Henss Rosenheim als Handelsvertreter vertraglich verpflichtet gewesen sei, über die allgemeine Preissituation laufend zu berichten. Die K-Preislisten seien lediglich für Handelsvertreter von ABB Isolrohr bestimmte Einkaufslisten gewesen und hätten daher mit den in der Entscheidung erwähnten Europa-Preislisten von 1994 und 1995 nichts zu tun. Die Weitergabe von Informationen für die Erstellung von Preislisten sei im Hinblick auf die Rechtsstellung des Handelsvertreters auch unter Berücksichtigung der Bekanntmachung der Kommission vom 24. Dezember 1962 über Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern (ABl. 1962, Nr. 139, S. 2921) wettbewerbsrechtlich unbedenklich.

127. In ihrer Erwiderung führen die Klägerinnen aus, die Kommission habe nicht dargetan, dass auf der Grundlage einer Buchprüfung im August 1993 eine Vereinbarung über die Marktaufteilung getroffen worden sei. Anhang 53 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, der in einem Schreiben vom 19. August 1993 an ABB und den EuHP bestehe, das eine Aufstellung der Marktanteile der betreffenden Unternehmen im Jahr 1992 und der vorgesehenen Marktanteile für 1994 enthalte, und auf den sich die Kommission in Randnummer 50 ihrer Entscheidung stütze, könne nicht als Beweis für eine solche Vereinbarung angesehen werden. Dieses Schreiben enthalte keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich um das Ergebnis einer Buchprüfung handele. Und selbst wenn eine Buchprüfung stattgefunden haben sollte, gehe aus Anhang 53 nicht hervor, dass die Klägerinnen oder die Gruppe Henss/ Isoplus oder auch sonstige Unternehmen mit Ausnahme von ABB IC Møller und des EuHP an dieser Buchprüfung oder der Erstellung dieses Schriftstücks mitgewirkt hätten. Auch aus anderen der Mitteilung der Beschwerdepunkte beigefügten Unterlagen wie deren Anhängen 44 und 45 ergebe sich nichts, das gegen den Standpunkt der Klägerinnen spreche, da sie nur handschriftliche Aufzeichnungen über Marktanteile enthielten, die keinen Beweis darstellten.

128. Im Übrigen spreche auch der Preisverfall außerhalb des dänischen Marktes zwischen 1990 und 1994 gegen die Annahme eines Kartells auf dem deutschen Markt. Insoweit könne nicht geltend gemacht werden, dass der Preisrückgang allenfalls Zweifel am Erfolg des Kartells wecke. Ab dem Zeitpunkt, zu dem angeblich ein europaweites Kartell tatsächlich gebildet worden sei, hätte nämlich ein moderater Preisanstieg auf dem deutschen Markt und auf anderen Märkten eintreten müssen.

129. Drittens hätten andere vom vorliegenden Verfahren betroffene Unternehmen, insbesondere Løgstør, Tarco und Pan-Isovit, in ihren Stellungnahmen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte bestritten, dass ab Herbst 1990 ein fortgesetztes Kartell bestanden habe, und angegeben, dass die Klägerinnen oder die GruppeHenss/ Isoplus nicht am ersten Kartell dänischer Hersteller beteiligt gewesen seien, sondern erst ab Oktober 1994 am zweiten, europaweiten Kartell. In Anbetracht dessen, dass Løgstør und Tarco den Klägerinnen im vorliegenden Verfahren in anderer Hinsicht eine Vielzahl wettbewerbswidriger Verhaltensweisen vorgeworfen hätten, hätten diese Angaben entscheidende Beweiskraft. Das finnische Unternehmen Oy KWH Tech AB (im Folgenden: KWH), das nach Angaben der Kommission am Kartell teilgenommen habe, habe in seiner Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte ebenfalls erklärt, nichts darüber zu wissen, dass die Firmen Henss und Pan-Isovit mit den dänischen Unternehmen seit Anfang der neunziger Jahre kooperiert haben sollten.

130. Was die angebliche Beteiligung am Kartell vor 1994 angehe, so hätten die Unternehmen der Gruppe Henss/ Isoplus im Oktober 1991 schon allein aufgrund ihrer Marktposition eine wirtschaftlich untergeordnete Rolle gespielt und seien damit uninteressant für eine Einbeziehung in das dänische Kartell gewesen. Henss Rosenheim und Henss Berlin, die auch Handelsvertreterverträge mit Isoplus Hohenberg und Isoplus Sondershausen geschlossen hätten, hätten deutlich mehr Umsatz mit ABB-Isolrohr-Produkten gemacht bzw. vermittelt als mit Produkten der Isoplus-Unternehmen. Isoplus Hohenberg sei 1990 erstmals auf dem Markt, vor allem in Österreich, aufgetreten, während Isoplus Sondershausen, die 1991 von Isoplus Hohenberg erworben worden sei, erst 1992 als Produzent vorisolierter Fernwärmerohre auf dem deutschen Markt aufgetreten sei. Zur Behauptung der Kommission in ihrer Klagebeantwortung, der Umsatz der Isoplus-Unternehmen sei höher als der von ABB Isolrohr, sei festzustellen, dass sich der für Isoplus angegebene Umsatz auf den europäischen Markt beziehe, während der für ABB Isolrohr genannte Umsatz nur den deutschen Markt betreffe.

131. Die Teilnahme der zur Gruppe Henss/ Isoplus gezählten Unternehmen an einem Kartell vor 1994 sei außerdem in Anbetracht ihres Verhaltens in Bezug auf den dänischen Markt ausgeschlossen. Isoplus Hohenberg habe 1992 beiläufig Kenntnis von einer Kartellabsprache zwischen den dänischen Herstellern erhalten, die es ihnen ermöglicht habe, höhere Preise auf dem dänischen Markt zu verlangen und Isoplus Hohenberg auf dem österreichischen und dem deutschen Markt bei den Preisen unter Druck zu setzen. Aus diesem Grund habe Isoplus Hohenberg in Dänemark die Isoplus Fjernvarmeteknik A/ S gegründet, über die sie Preise unter dem in Dänemark üblichen Niveau angeboten habe. Dieses aggressive Auftreten auf dem dänischen Markt habe in Verbindung mit dem Eindringen von Pan-Isovit, die ebenfalls niedrigere Preise angewandt habe, in diesen Markt bewirkt, dass das Kartell der dänischen Hersteller 1993 zusammengebrochen sei.

132. Wie die Kommission in Randnummer 48 ihrer Entscheidung bestätige, habe ABB IC Møller im März 1993 über Vertreter bei Isoplus Hohenberg wegen einer Kooperation, Beteiligung oder Übernahme angefragt. Durch Vermittlung von Herrn Henss habe auch ABB Isolrohr am 15. April 1993 ein Gespräch mit der Geschäftsleitung von Isoplus Hohenberg geführt, in dessen Verlauf Isoplus Hohenberg aufgefordert worden sei, sich vom dänischen Markt zurückzuziehen; falls sie sich weigere, würden ABB IC Møller und Løgstør die anderen dänischen Hersteller veranlassen, in Österreich ebenfalls eine eigene Niederlassung zu gründen, die eine aggressive Preispolitik verfolgen werde. Nachdem Isoplus Hohenberg es bei diesem Gespräch abgelehnt habe, sich vom dänischen Markt zurückzuziehen, seien Tarco und Dansk Rørindustri tatsächlich auf dem österreichischen Markt aufgetreten, wenn auch durch Vertreter. Dies habe dazu geführt, dass auf dem österreichischen Markt 1994 ein aggressiver Preiskampf eingetreten sei, der Isoplus Hohenberg in beträchtliche finanzielle Schwierigkeiten gebracht habe.

133. Insoweit könnten weder das aggressive Auftreten von Isoplus Fjernvarmeteknik noch die Reaktionen von ABB IC Møller darauf als bloße Machtkämpfe innerhalb des Kartells eingestuft werden. In einem rechtswidrigen Preis- und Quotenkartell sei es ausgeschlossen, dass ein Kartellmitglied außerhalb der ihm zugewiesenen Quoten oder Gebiete den Markt störe und Produkte zu Kampfpreisen anbiete.

134. Viertens komme noch hinzu, dass die Henss- und Isoplus-Gesellschaften bis Sommer 1995 nicht in den EuHP aufgenommen worden seien, der zu Zwecken des unlauteren Wettbewerbs gegen diese Unternehmen eingesetzt worden sei. Auch dies zeige, dass die Henss- und Isoplus-Gesellschaften vor Oktober 1994 nicht an Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 EG-Vertrag teilgenommen hätten. Es hätte aller wirtschaftlichen Vernunft widersprochen, einem Teilnehmer am Kartell die Aufnahme in einen Verband wie den EuHP, dem die anderen Kartellmitglieder angehörten, zu verwehren, da in diesem Verband Informationen ausgetauscht worden seien, die jedes Kartellmitglied habe erhalten können. Es wäre auch widersinnig gewesen, den EuHP gegen Kartellmitglieder einzusetzen oder es diesen zu verwehren, sich auf die Einhaltung der vom Verband geförderten Qualitätsnormen zu berufen. Die Aufnahme in den EuHP im Sommer 1995 sei letztlich deshalb erfolgt, weil die Isoplus-Gesellschaften im Oktober 1994 unter dem Druck der Marktverhältnisse und von ABB dem europäischen Kartell beigetreten seien. Was die Rolle von Herrn Henss anbelange, so erkläre sich sein Eintreten für Isoplus Hohenberg und Isoplus Sondershausen beim EuHP, das fallweise auch nach dessen offiziellen Sitzungen erfolgt sei, damit, dass Henss Rosenheim auch den Vertrieb der Produkte der Isoplus-Gesellschaften übernommen habe.

135. Schließlich habe sich die Kommission mit pauschalen Tatsachenangaben begnügt und von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen keine Beweiswürdigung vorgenommen; damit habe sie gegen die in Artikel 6 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verankerte Unschuldsvermutung verstoßen.

136. Die Beklagte trägt vor, sie habe klar festgestellt, dass sich die Gruppe Henss/ Isoplus ab Oktober 1991 an der Zusammenarbeit der dänischen Hersteller in Bezug auf den deutschen Markt beteiligt habe. Da diese Schlussfolgerung auf den in den Randnummern 41 ff. der Entscheidung dargelegten Gesichtspunkteneinschließlich derjenigen beruhe, die die Klägerinnen ihres Erachtens entlasteten, habe die Kommission nicht gegen die Unschuldsvermutung verstoßen.

Würdigung durch das Gericht

137. Nimmt ein Unternehmen, selbst ohne sich aktiv zu beteiligen, an Treffen von Unternehmen mit wettbewerbswidrigem Zweck teil und distanziert es sich nicht offen vom Inhalt dieser Treffen, so dass es den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gibt, dass es dem Ergebnis der Treffen zustimmt und sich daran halten wird, so kann nach ständiger Rechtsprechung der Nachweis als erbracht angesehen werden, dass es sich an der aus diesen Treffen resultierenden Absprache beteiligt hat (vgl. Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/ 89, Hercules Chemicals/ Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 232, vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-12/ 89, Solvay/ Kommission, Slg. 1992, II-907, Randnr. 98, und vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-141/ 89, Tréfileurope/ Kommission, Slg. 1995, II-791, Randnrn. 85 und 86).

138. Herr Henss nahm vor Oktober 1994 an einer Reihe von Treffen mit den dänischen Herstellern und Pan-Isovit teil. So ist unstreitig, dass er bei den in Randnummer 42 der Entscheidung genannten Treffen vom 10. Dezember 1991, 6. März 1992, 30. Juni 1992, 11. August 1992, 20. April 1993, 30. Juni 1993 und 18. oder 19. August 1993 anwesend war.

139. Zu den Treffen, an denen Herr Henss nach Angaben der Klägerinnen nicht teilnahm, ist festzustellen, dass die Übersicht über seine Reisen außerhalb Deutschlands, die die Klägerinnen ihrer Antwort vom 22. April 1996 auf das Auskunftsverlangen beigefügt haben und auf die sie sich zum Nachweis der Abwesenheit von Herrn Henss bei bestimmten Treffen stützen, mehrere Ungenauigkeiten aufweist. So ist in der Übersicht für den 10. November 1992 eine Reise nach Brüssel zwecks Vertragsauflösung mit ABB, Herr Bruun?? aufgeführt. Angesichts der an Herrn Henss gerichteten Einladungen für ein Treffen am 10. November 1992 in Brüssel nach einer Sitzung des EuHP (Anhänge 42 und 43 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) handelte es sich jedoch höchstwahrscheinlich in Wirklichkeit nicht um ein bilaterales Treffen mit ABB, sondern um ein Treffen mit den übrigen Kartellteilnehmern in Anwesenheit des Koordinators des Kartells, Herrn Brun Hansen, wie durch handschriftliche Notizen, die bei diesem Treffen angefertigt wurden (Anhang 44 der Mitteilung der Beschwerdepunkte), sowie durch die Antwort von ABB vom 4. Juni 1996 auf das Auskunftsverlangen vom 13. März 1996 (im Folgenden: Antwort von ABB) bestätigt wird. Ferner enthält die Übersicht für einige Treffen Informationen, mit denen die Anwesenheit von Herrn Henss in Abrede gestellt wird, obwohl sie in der Klageschrift nicht mehr bestritten wird; dies gilt für das Treffen in Kopenhagen am 30. Juni 1993, für den in der Übersicht eine Reise nach Budapest aufgeführt ist, und für das Treffen in Zürich am 18. oder 19. August 1993, an denen der Übersicht zufolge eine private Reise stattfand. Zudem hat die Kommission darauf hingewiesen, dass in der Übersicht für den Zeitraum, in dem die Teilnahme amKartell nicht mehr bestritten wird, bestimmte Angaben über Treffen fehlen, deren Gegenstand das Vorliegen eines Kartells hätte aufdecken können.

140. In diesem Kontext sind für die Zeit von Oktober 1991 bis Oktober 1994 die von der Kommission in den Randnummern 38 ff. der Entscheidung gesammelten Beweise und daraus gezogenen Schlüsse zu prüfen.

141. Erstens ist zu prüfen, ob die Kommission in den Randnummern 34 und 44 ihrer Entscheidung zutreffend die Ansicht vertreten hat, dass sich Henss/ Isoplus der Vereinbarung angeschlossen habe, die im Herbst 1991 zwischen den dänischen Herstellern über eine Anhebung der Preise für 1992 außerhalb Dänemarks getroffen worden sei.

142. Dass es eine Vereinbarung über die Erhöhung der Bruttopreise in Deutschland für 1992 gab, haben sowohl ABB in ihrer Antwort als auch Løgstør in ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte anerkannt, auch wenn ABB erklärt, dass eine solche Vereinbarung bei dem Treffen am 9. oder 10. Oktober 1991 in Frankfurt geschlossen worden sei, während sie nach Angaben von Løgstør bei dem Treffen am 10. Dezember 1991 in Hamburg zustande kam. Zudem sind die von ABB in ihrer oben genannten Antwort geschilderten und in Randnummer 44 der Entscheidung erwähnten entscheidenden Bestandteile der Vereinbarung in kurzen handschriftlichen Vermerken von Løgstør zum Treffen vom 10. Dezember 1991 (Anhang 36 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) zu finden, in denen u. a. die Mindestpreisliste für Kunden, Preise ab Werk + 7 %, Monatliche Treffen und die Liste 13. 1. 92 erwähnt werden. Auf der Grundlage aller dieser Gesichtspunkte war die Kommission zu der Annahme berechtigt, dass spätestens um den 10. Dezember 1991 zumindest eine Vereinbarung über die Erhöhung der Bruttopreise in Deutschland getroffen wurde.

143. Zur Beteiligung der Gruppe Henss/ Isoplus an dieser Vereinbarung ist festzustellen, dass nach den Angaben von Løgstør in ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte das Treffen am 9. oder 10. Oktober 1991 das erste Treffen war, an dem auch die deutschen Hersteller teilnahmen, während ABB in ihrer Antwort die Anwesenheit von Herrn Henss bei den Treffen am 9. oder 10. Oktober 1991 und am 10. Dezember 1991 erwähnt. Angesichts dieser Angaben ist die Teilnahme von Herrn Henss an den Treffen am 9. oder 10. Oktober 1991 und am 10. Dezember 1991 hinreichend erwiesen. Die übereinstimmenden Angaben zu seiner Anwesenheit beim erstgenannten Treffen können nicht durch die oben genannte Übersicht über seine Reisen entkräftet werden, da die darin enthaltenen Informationen nicht sehr glaubhaft sind und der dort erwähnte Aufenthalt von Herrn Henss in Budapest vom 9. bis 12. Oktober 1991 jedenfalls nicht ausschließt, dass er am 9. Oktober 1991 noch vor seiner Abreise nach Budapest an einem Treffen teilnahm.

144. Angesichts des Inhalts der Gespräche am 9. oder 10. Dezember 1991 und am 10. Dezember 1991, der durch die Angaben von ABB und Løgstør sowie durch die in Anhang 36 der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Vermerke von Løgstør bestätigt wird, hat die Kommission aus der Anwesenheit von Herrn Henss bei diesen Treffen zutreffend geschlossen, dass er und folglich die Gruppe Henss/ Isoplus an der Vereinbarung über die Erhöhung der Bruttopreise in Deutschland teilnahmen.

145. Zweitens hat die Kommission ordnungsgemäß nachgewiesen, dass die Gruppe Henss/ Isoplus in den Jahren 1992 und 1993 am Informationsaustausch über die Marktanteile teilnahm, der Ende 1993 zu einer Vereinbarung über die Aufteilung des deutschen Marktes führte.

146. Zunächst ergibt sich aus einem Vermerk, der von Dansk Rørindustri bei einem Treffen im Jahr 1992 verfasst wurde (Anhang 37 der Mitteilung der Beschwerdepunkte), und aus ihrer Antwort vom 23. Mai 1996 auf das Auskunftsverlangen, dass Informationen über die 1992 bestehenden und die für das folgende Jahr erwarteten Marktanteile der dänischen Hersteller, von Pan-Isovit und von Henss/ Isoplus ausgetauscht wurden. An dem Treffen am 10. November 1992, bei dem nach den dort von Tarco angefertigten Notizen (Anhang 44 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) Zahlen über die Marktanteile ausgetauscht wurden, nahm Herr Henss teil, wie durch die Einladungsschreiben zu diesem Treffen (Anhänge 42 und 43 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) und durch Tarco in ihrer Antwort vom 31. Mai 1996 auf das Auskunftsverlangen bestätigt wird. Ferner ergibt sich aus dieser Antwort von Tarco, dass die in Anhang 49 der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Zahlenangaben zu den Marktanteilen der Unternehmen auf den verschiedenen nationalen Märkten, einschließlich der Marktanteile von Isoplus, am 19. April 1993 ausgetauscht wurden, also einen Tag vor dem Treffen am 20. April 1993, an dem Herr Henss unstreitig teilnahm.

147. Überdies hat ABB in Bezug auf die Aufteilung des deutschen Marktes eingeräumt, dass die Hersteller nach einer Buchprüfung zur Ermittlung ihrer Umsatzzahlen für 1992 am 18. August 1993 eine Vereinbarung über die Aufteilung des deutschen Marktes entsprechend den Marktanteilen im Jahr 1992, über die Erstellung einer neuen einheitlichen Preisliste und über die spätere Ausarbeitung eines Planes für Sanktionen getroffen hätten (Antwort von ABB vom 4. Juni 1996). Die Verhandlungen über die Verteilung der Marktanteile seien bei den Treffen am 8. oder 9. September 1993 in Kopenhagen und dann in Frankfurt fortgesetzt worden (Antwort von ABB vom 4. Juni 1996).

148. Hinsichtlich der Buchprüfung zur Ermittlung der Umsatzzahlen für 1992 entspricht die Darstellung von ABB den Schlüssen, die aus einem Vermerk von ABB IC Møller vom 19. August 1993 (Anhang 53 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) zu ziehen sind, der eine Tabelle enthält, in der für die dänischen Hersteller sowie für Pan-Isovit und Isoplus/ Henss Umsatz und Marktanteil für 1992 sowie eine den für 1994 vorgesehenen Marktanteil repräsentierende Zahl angegeben sind. Nach Angaben von ABB wurden die Daten über Umsätze und Marktanteile der betreffenden Unternehmen von einer Schweizer Prüfungsgesellschaft geliefert (Antwort von ABB vom 4. Juni 1996). Løgstør hat in ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte bestätigt, dass es eine Buchprüfung durch eine Schweizer Prüfungsgesellschaft gab. Sie behauptet zwar, dass sie nur eine Prüfung der Verkäufe ihres Vertriebshändlers in Deutschland verlangt habe, um zuverlässige Daten über das Gesamtvolumen des deutschen Marktes zu liefern, doch ist es schwer vorstellbar, dass ein Unternehmen mit einer Prüfungsgesellschaft zusammenarbeitet und ihr seine Umsatzzahlen allein deshalb zur Verfügung stellt, um anschließend seinen eigenen Anteil am Gesamtmarkt ermitteln zu können, während die übrigen Unternehmen, die derselben Prüfung zugestimmt haben, davon ausgehen, dass ihnen alle Informationen über die Marktanteile übermittelt werden.

149. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist die Erstellung einer detaillierten Übersicht, wie sie der Vermerk von ABB IC Møller enthält, ein hinreichender Beleg dafür, dass die Gruppe Henss/ Isoplus zum Austausch von Informationen der auf dem deutschen Markt tätigen Unternehmen über ihre bestehenden und voraussichtlichen Marktanteile beigetragen hat. Die Behauptung der Klägerinnen, ABB sei über den Absatz der Henss-Unternehmen wegen des zwischen ihnen bestehenden Handelsvertretungsvertrags informiert gewesen, ändert nichts an der Feststellung, dass ABB über genaue Umsatzzahlen von Henss/ Isoplus verfügte, deren Richtigkeit nicht in Abrede gestellt worden ist; sie erstreckten sich somit auch auf die Tätigkeiten der Isoplus-Gesellschaften und gingen folglich über die bloße Tätigkeit der Henss-Gesellschaften als Handelsvertreter von ABB hinaus.

150. Da die Mitwirkung der Gruppe Henss/ Isoplus an der Erstellung der im Vermerk von ABB IC Møller wiedergegebenen Übersicht erwiesen ist, braucht die Stichhaltigkeit des Vorbringens der Klägerinnen, es sei nicht dargetan, dass sich diese Übersicht auf die Ergebnisse einer Buchprüfung beziehe, nicht geprüft zu werden.

151. Drittens wird hinsichtlich des Abschlusses einer Grundsatzvereinbarung über die Aufteilung des deutschen Marktes die von ABB in ihrer Antwort vertretene These, dass sich die Unternehmen im August 1993 über die Aufteilung des deutschen Marktes geeinigt hätten, auch wenn die genauen Marktanteile jedes Beteiligten noch Gegenstand von Verhandlungen gewesen seien, die von Treffen zu Treffen fortgesetzt worden seien, nicht nur durch die Nennung der Marktanteile für 1994 im oben genannten Vermerk von ABB IC Møller, sondern auch durch einen Vermerk von Pan-Isovit vom 18. August 1993 (Anhang 52 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) und durch ein Schriftstück von ABB (Anhang 7 der Stellungnahme von Løgstør zur Mitteilung der Beschwerdepunkte) bestätigt, die zusammengenommen zeigen, dass im August und im September 1993 weiter über die Aufteilung der Marktanteile in Deutschland verhandelt wurde.

152. Zum einen werden solche Verhandlungen durch den oben genannten Vermerk vom 18. August 1993 bestätigt, den Pan-Isovit für ihre Muttergesellschaft über einen Besuch bei Løgstør am 3. August 1993 erstellte und aus dem hervorgeht, dass Pan-Isovit darüber informiert wurde, dass Løgstør an Preisabsprachen grundsätzlich interessiert [ist], aber nur wenn [ihr] Marktanteil … stimmt, und dass sie in Absprache mit ABB Anstrengungen [unternimmt,] um Tarco in DK und D unter Kontrolle zu bringen.

153. Zum an