Bundesverwaltungsgericht
Urteilszustellung im wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren; Beweiskraft der Postzustellungsurkunde bei Ersatzzustellung; Voraussetzungen für die Führung des Gegenbeweises nicht erfolgter Zustellung; Lauf der Berufungsfrist.
WDO § 82 Abs. 2 Nr. 3 a. F., § 106 a. F.; ZPO §§ 182, 208, 211, 418
1. Die Postzustellungsurkunde über die erfolgte Ersatzzustellung nach § 182 ZPO ist eine öffentliche Urkunde mit der sich aus § 418 ZPO ergebenden Beweiskraft.
2. Ein Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die durch die Zustellungsurkunde beurkundeten Umstände nicht substanziiert und unter Beweisantritt in Zweifel gezogen werden.

BVerwG, Beschluss vom 19. 3. 2002 – 2 WDB 15.01; Truppendienstgericht Nord (lexetius.com/2002,3370)

[1] Mit Urteil vom 18. April 2001 setzte die 11. Kammer des Truppendienstgerichts Nord den früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve herab. Ausweislich der bei der Gerichtsakte befindlichen Postzustellungsurkunde wurde das Urteil dem früheren Soldaten unter seiner Adresse in E. am 7. Juni 2001 durch Niederlegung beim Postamt E. zugestellt. In der Postzustellungsurkunde ist vermerkt, dass der Zusteller am 6. Juni 2001 unter der angegebenen Adresse einen erfolglosen Zustellversuch unternommen und eine Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung in den Hausbriefkasten eingelegt hatte.
[2] Mit Schriftsatz vom 25. September 2001, beim Truppendienstgericht Nord eingegangen am 26. September 2001, legte der Verteidiger des früheren Soldaten gegen das Urteil vom 18. April 2001 Berufung ein. Zur Begründung machte er geltend, das Urteil sei weder dem früheren Soldaten noch ihm zugestellt worden.
[3] Das Truppendienstgericht Nord verwarf durch Beschluss (ohne Datum) die Berufung des früheren Soldaten als offensichtlich unzulässig.
[4] Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg.
[5] Gründe: Für den Lauf der Berufungsfrist kommt es allein auf den Zeitpunkt der Zustellung des mit Gründen und einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Urteils an den früheren Soldaten, nicht aber der Zustellung an seinen Verteidiger an. Denn § 106 Abs. 2 WDO a. F. erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Zustellung unmittelbar an den Soldaten auch dann, wenn dieser seinem Verteidiger Vollmacht zur Entgegennahme von Zustellungen erteilt hat (vgl. Beschlüsse vom 14. November 1978 – BVerwG 2 WD 33.77 – und vom 24. Mai 2000 – BVerwG 2 WDB 3.00, 4. 00 -). …
[6] Die Postzustellungsurkunde mit den Angaben, wie die in § 182 ZPO enthaltenen Einzelvorgaben für die Ersatzzustellung befolgt worden sind (§ 191 Nr. 4 ZPO), ist eine öffentliche Urkunde mit der sich aus § 418 ZPO ergebenden Beweiskraft. Diese Beweiskraft erstreckt sich bei einer Postzustellungsurkunde über die erfolgte Ersatzzustellung nach § 182 ZPO insbesondere auch darauf, dass der Postbedienstete unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Postsendung in Betracht kommenden Person angetroffen und die Benachrichtigung über die Niederlegung an dem angegebenen Tag in der in der Urkunde bezeichneten Weise abgegeben hat (vgl. dazu u. a. BVerfG, NJW 1992, 224 [225] und NJW-RR 1992, 1084; Stöber, in: Zöller u. a., ZPO, 20. Aufl., § 190 RdNr. 5 m. w. N.). Zwar ist der Gegenbeweis dafür, dass die in der Zustellungsurkunde beurkundeten Angaben inhaltlich unrichtig sind, gemäß § 418 Abs. 2 ZPO möglich (vgl. dazu u. a. BGH, NJW 1976, 149; Baumbach u. a. ZPO, 54. Aufl., § 190 RdNr. 1; Stöber a. a. O.). Ein schlichtes Bestreiten der Richtigkeit der beurkundeten Angaben über die erfolgte Niederlegung der Postsendung und die erfolgte Abgabe der schriftlichen Mitteilung in den Hausbriefkasten reicht aber ebenso wenig wie das Vorbringen bloßer Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen zur Führung des Gegenbeweises aus (vgl. BVerwG NJW 1986, 2127; BGH, MDR 1991, 33; Geimer, in: Zöller, ZPO, a. a. O., § 418 RdNr 4 m. w. N.).
[7] Gemessen an diesen Anforderungen hat der frühere Soldat den Gegenbeweis gegen die Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen über die am 7. Juni 2001 erfolgte Zustellung des Urteils vom 18. April 2001 nicht geführt. Auch nachdem ihm im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens Akteneinsicht gewährt worden ist, hat er die durch die Zustellungsurkunde beurkundeten Umstände der am 7. Juni 2001 erfolgten Zustellung des Urteils nicht substanziiert und unter Beweisantritt in Zweifel gezogen.
[8] Er hat sich insoweit letztlich darauf beschränkt, seine – unzutreffende – Rechtsauffassung darzulegen, das in seiner Abwesenheit ergangene Urteil sei "nicht vorschriftsmäßig vom Gericht zugestellt" worden. Auf die Beweiskraft der Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde ist er nicht eingegangen. Ebensowenig hat er die einzelnen urkundlichen Feststellungen konkret in Zweifel gezogen. …