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BVerwG Lexetius.com/2002,3372: drucken
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Bundesverwaltungsgericht

Beschwerde des Soldaten; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden bei Wahrung der Berufungsfrist; Versäumnisse des Verteidigers; Fehler bei der Fristberechnung; Mitverschulden des Soldaten an der Fristversäumnis nach schriftlicher Belehrung über Dauer, Beginn und Lauf der Berufungsfrist; keine Freistellung eines anwaltlich vertretenen Soldaten von Sorgfaltspflichten bei der Beachtung der prozessualen Vorschriften.

WDO § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 2, § 116 Abs. 1 Satz 2, § 117 Satz 1; StPO §§ 44, 45 Abs. 1 Satz 1

1. Es obliegt jedem Rechtsmittelführer, die Frage der Einhaltung einer gesetzlichen Frist vor Einlegung eines Rechtsmittels selbständig zu prüfen.

2. Er kann sich - ohne eigene Überprüfung einer solchen Fristberechnung - nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass die Angaben eines früheren Verteidigers zur Fristberechnung zutreffend waren; dafür gibt es weder einen gültigen Erfahrungssatz noch einen generellen Vertrauensschutz.

3. Nach der Rechtsprechung des Senats ist auch ein anwaltlich vertretener Soldat bei der Beachtung prozessualer Vorschriften nicht von allen Sorgfaltspflichten freigestellt. Er muss sich fehlerhaftes Verhalten seiner Bevollmächtigten zurechnen lassen, wenn ihn ein Mitverschulden an der Fristversäumnis trifft.

BVerwG, Beschluss vom 24. 6. 2002 - 2 WDB 5. 02; Truppendienstgericht Süd (Lexetius.com/2002,3372 [2003/11/60])

Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd verurteilte den Soldaten am 21. Februar 2002 wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels unter Herabsetzung der Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre. Ausweislich des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erhielt der Soldat eine mündliche und eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung.

Gegen diese dem Soldaten am 1. März 2002 zugestellte Entscheidung legte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 2. April 2002, der erst am 3. April 2002 beim Bundesverwaltungsgericht einging, Berufung in vollem Umfang ein, die er im Einzelnen begründete.

Mit Beschluss vom 10. April 2002 wies der Vorsitzende der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd die Berufung des Soldaten als unzulässig zurück.

Gegen diese Entscheidung, die dem Soldaten am 22. April 2002 und dem Verteidiger am 12. April 2002 zugestellt wurde, hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 23. April 2002, der am 25. April 2002 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, Beschwerde erhoben und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen das Kammerurteil vom 21. Februar 2002 beantragt.

Der Vorsitzende der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat der Beschwerde vom 29. April 2002 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt.

Gründe: 1. Die Beschwerde ist zulässig (§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WDO), aber unbegründet.

Der Beschluss des Vorsitzenden der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 10. April 2002 und seine Nichtabhilfeentscheidung vom 29. April 2002 sind nicht zu beanstanden. Die Berufung des Soldaten ist gemäß § 117 Satz 1 WDO zu Recht als unzulässig verworfen worden, da der Berufungsschriftsatz vom 2. April 2002 nicht innerhalb der bis zum 2. April 2002 laufenden Berufungsfrist, sondern erst am 3. April 2002 beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 WDO, mithin verspätet eingelegt worden ist.

Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 14. November 1978 - BVerwG 2 WD 33. 77 und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 2 WDB 3. 00, 4. 00 -) kommt es für den Lauf der Berufungsfrist auf die Zustellung des Urteils an den betroffenen Soldaten, nicht auf die an den Verteidiger an. Denn § 111 Abs. 2 WDO erfordert eine Zustellung unmittelbar an den Soldaten; das gilt auch dann, wenn dieser seinem Verteidiger Vollmacht zur Entgegennahme von Zustellungen erteilt hat.

Da das angefochtene Kammerurteil dem Soldaten am 1. März 2002 gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 WDO rechtswirksam zugestellt worden ist, hätte die Berufung spätestens am 2. April 2002, dem Dienstag nach den Osterfeiertagen, bei Gericht eingelegt werden müssen; sie ist jedoch erst am folgenden Tag, dem 3. April 2002, beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen und damit verspätet.

2. Der Antrag des Verteidigers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23. April 2002 ist zwar zulässig, da er am 25. April 2002 beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 WDO i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden ist, nachdem der Beschluss vom 10. April 2002 dem Verteidiger am 12. April 2002 zugegangen war.

Der Wiedereinsetzungsantrag hat aber keinen Erfolg. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 44 StPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Bei der Prüfung der Frage, ob den Angeschuldigten oder Beschuldigten an einer Fristversäumung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 StPO ein Verschulden trifft, ist es den Gerichten zwar regelmäßig verwehrt, ihm die Versäumnisse seines Verteidigers zuzurechnen (vgl. dazu BVerfGE 60, 253 [257, 299, 300]; BVerfG NJW 1994, 1856 m. w. N.). Das gilt aber nur dann, wenn der Antragsteller nicht durch eigenes Verschulden zur Versäumung der Frist beigetragen hat (BGHSt 25, 89 [92 f.]). Der Fall ist hier gegeben.

Die frühere Verteidigerin hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung bekundet, dass sie seit dem 1. Oktober 1986 in der Kanzlei … tätig sei und wegen eines Beratervertrages mit dem Deutschen Bundeswehrverband seitdem zahlreiche Soldaten in disziplinargerichtlichen Verfahren vor den Truppendienstgerichten vertreten habe, insbesondere ihr daher im vorliegenden Falle bestens bekannt gewesen sei, dass der Lauf der Berufungsfrist mit der Zustellung des Urteils an den Mandanten und nicht mit dem Zugang des Urteils im Büro der Kanzlei beginne. Des Weiteren hat sie ausgeführt, dass sie es sich zur "absoluten Übung gemacht habe", die Mandanten hierauf mündlich nach erfolgter Urteilsverkündung ergänzend hinzuweisen und sie aufzufordern, sich nach Zugang des Urteils bei ihnen telefonisch mit dem Kanzleibüro in Verbindung zu setzen; so sei es auch im Falle des Soldaten geschehen, der am 4. März 2002, einem Montag, im Büro angerufen und mitgeteilt habe, dass ihm das Urteil nun vorliege. Sie selbst habe sich den Vorwurf zu machen, wohl irrtümlich davon ausgegangen zu sein, dass die Urteilszustellung am selben Tage erfolgt sei. Durch ausdrückliche Nachfrage hätte sie jedoch sicherstellen können und müssen, dass das Urteil nicht, wie hier geschehen, bereits vorher, nämlich am Freitag, dem 1. März 2002 zugestellt worden sei. Aufgrund dieses Telefonats habe sie dann absprachegemäß den Deutschen Bundeswehrverband angeschrieben und hierbei den Fristablauf auf den 4. April 2002 bezogen. Hierbei sei zu bedenken, dass ihr zu diesem Zeitpunkt das Urteil noch gar nicht vorgelegen habe, da sie selbst die Eingänge des Büros und die Fristenverfügung nicht vornehme, sondern dies stets durch ihre Kollegen, im vorliegenden Fall durch Rechtsanwalt S., erfolgt sei. Dieser habe die Berufungsfrist ebenfalls auf den 4. April 2002 notiert, da er - unzutreffend - den Fristbeginn mit dem Eingang des Kammerurteils in der Kanzlei berechnet habe. Wegen ihres eigenen Vermerks im Schreiben an den Deutschen Bundeswehrverband und wegen der von dem Kollegen S. jeweils auf den 4. April 2002 eingetragenen Frist habe die in der Kanzlei tätige Mitarbeiterin ihrerseits keine Veranlassung gesehen, einen möglichen früheren Fristablauf in Erwägung zu ziehen, sondern mit Schreiben vom 26. März 2002 die vermeintlich erst am 4. April 2002 ablaufende Berufungsfrist auch dem in der Berufungsinstanz tätigen Rechtsanwalt mitgeteilt.

Demzufolge hatte der Senat davon auszugehen, dass jedenfalls die frühere Verteidigerin durch ihr Verhalten bei der kanzleiinternen Berechnung der Berufungsfrist schuldhaft gehandelt hat, zumal da sie durch ein Schreiben der Geschäftsstelle der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 26. Februar 2002 mit dem ausdrücklichen Zusatz darauf hingewiesen worden ist, "dass dem Soldaten eine Ausfertigung des Kammerurteils mit fristbestimmender Wirkung zugestellt wurde."

Auch der derzeitige Verteidiger des Soldaten hätte Anlass gehabt, die Angaben des Rechtsanwalts S. im Schreiben vom 26. März 2002 schon deshalb nachzuprüfen, weil dessen Hinweis ("durch Urteil vom 21. 02. 2002, das uns am 04. März 2002 zugestellt worden ist, wurde in der Sache entschieden … Die Berufungsfrist endet am 4. April 2002") nicht erkennen ließ, ob die Vorschrift des § 111 Abs. 2 WDO bei der Fristberechnung beachtet worden war; der derzeitige Verteidiger konnte sich - ohne eigene Überprüfung einer solchen Fristberechnung - nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass die Angaben eines früheren Verteidigers zur Fristberechnung zutreffend waren. Dafür gibt es weder einen gültigen Erfahrungssatz noch einen generellen Vertrauensschutz. Vielmehr obliegt es jedem Rechtsmittelführer, die Frage der Einhaltung einer gesetzlichen Frist vor Einlegung eines Rechtsmittels selbstständig zu prüfen. Er kann sich jedenfalls zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, dass aus - von ihm nicht überprüften - schriftlichen Äußerungen eines Kollegen, der im Rahmen der vom Soldaten erteilten Prozeßvollmacht tätig war, für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass dessen Fristberechnung von einer falschen Voraussetzung ausgegangen sei.

3. Dieses fehlerhafte Verhalten seiner Bevollmächtigten muss sich der Soldat zurechnen lassen, weil ihn ein Mitverschulden an der Fristversäumnis trifft. Denn er war mündlich wie schriftlich, nämlich bei der Verkündung und Zustellung des Urteils, über Dauer, Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist belehrt worden. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. a. a. O.) ist auch ein anwaltlich vertretener Soldat bei der Beachtung prozessualer Vorschriften nicht von allen Sorgfaltspflichten freigestellt. Im vorliegenden Fall hätte er schon anlässlich des Telefonats mit seiner früheren Verteidigerin am 4. März 2002 diese nicht nur darüber unterrichten können, sondern auch informieren müssen, dass das gegen ihn ergangene Kammerurteil vom 21. Februar 2002 ihm schon am 1. März 2002 zugestellt worden war. Des Weiteren hätte er sich jedenfalls vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vergewissern können und müssen, ob der Verteidiger unter Beachtung des Fristbeginns am 1. März 2002 rechtzeitig Berufung einlegen würde oder schon eingelegt hatte. Beides hat er jedoch versäumt, ohne dass dafür hinreichende Gründe ersichtlich geworden sind.